Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00201[8C_732/2012]
UV.2011.00201

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Fonti


Urteil vom 20. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Schaub
Schaub Steiger Rechtsanwälte
Limmatquai 72, Postfach, 8022 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1960, erlitt am 26. Januar 2005 einen Auffahrunfall (Urk. 6/1), bei dem er sich gemäss Bericht des erstbehandelnden Arztes eine Commotio cerebri und eine Thoraxkontusion rechts zuzog (Urk. 6/19). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als obligatorischer Unfallversicherer richtete für die Folgen dieses Ereignisses die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus. Mit Verfügungen vom 9. Juni 2005 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 71 % eine ganze Rente rückwirkend ab 1. Juni 2004 zu (Urk. 6/75). Ab 1. Februar 2006 richtete die SUVA keine Taggeldleistungen mehr aus (Urk. 6/118). Mit Verfügung vom 13. November 2006 stellte sie die Versicherungsleistungen per 13. November 2006 ganz ein (Urk. 6/107), was mit Einspracheentscheid vom 5. März 2007 (Urk. 6/117) und mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. Januar 2009 (Prozess-Nr. UV.2007.00182; Urk. 6/126) bestätigt wurde.
1.2     Mit Verfügung vom 19. März 2007 forderte die SUVA vom Versicherten einen Betrag von Fr. 45'555.10 zurück (Urk. 6/119). Zur Begründung erklärte sie, dass das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen vom 26. Januar 2005 bis 31. Januar 2006 zu einer Überentschädigung in dieser Höhe geführt habe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. September 2009 fest (Urk. 6/147), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 10. Dezember 2010 (Prozess-Nr. UV.2009.00347; Urk. 6/148) geschützt wurde.
1.3     Am 7. März 2011 (Urk. 6/149) stellte der Versicherte ein Erlassgesuch, welches die SUVA mit Verfügung vom 4. April 2011 abwies (Urk. 6/150). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/151) wurde mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2011 (Urk. 6/154 = Urk. 2) abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juni 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. Juli 2011 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ein allfälliger Rückerstattungsanspruch verwirkt sei; eventuell sei das Erlassgesuch gutzuheissen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2011 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 20. September 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
         Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
1.2     Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im strittigen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen davon aus, dass der Rückforderungsanspruch nicht verwirkt sei, da das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2010 rechtskräftig einen Rückforderungsanspruch in der Höhe von Fr. 45'555.10 bestätigt habe. Dabei sei das Gericht implizit zum Schluss gelangt, dass die Forderung bestehe und nicht durch Verwirkung oder aus anderen Gründen erloschen sei (S. 4 E. 1d). Sodann sei der Beschwerdeführer hinsichtlich der zu viel bezogenen Taggelder nicht als gutgläubig zu betrachten. Dies insbesondere wegen des Umstandes, dass die ausgerichteten Sozialversicherungsleistungen den üblichen Lohn des Beschwerdeführers massiv überstiegen hätten. Deshalb habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er die ausgerichteten Taggelder unrechtmässig beziehe (S. 5 f. E. 2d). Daran hielt sie in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 5).
2.2     Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei bereits im Oktober 2005 über die rückwirkende Ausrichtung einer vollen Invalidenrente der Invalidenversicherung im Bilde gewesen und habe erst im März 2007 einen entsprechenden Rückforderungsanspruch verfügt. Damit sei die vorgesehene einjährige Verjährungsfrist, welche als Verwirkungsfrist ausgestaltet sei, nicht gewahrt worden und der Rückforderungsanspruch sei verwirkt (S. 4 Ziff. 7 ff.). In Form eines Eventualantrages ersuchte der Beschwerdeführer sodann um Gutheissung des Erlassgesuches. Zur Begründung führte er an, er habe sich keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht. Einerseits sei ihm erst rückwirkend eine Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet worden, weshalb er erst in einem späteren Zeitpunkt von einer möglichen Überentschädigung Kenntnis gehabt habe. Andererseits habe er aufgrund der vorbehaltlosen Ausrichtung von Taggeldern durch die Beschwerdegegnerin in guten Treuen davon ausgehen können, dass ihm diese Leistungen zustehen würden. Wer trotz faktischer Einstellung der Taggelder dennoch Leistungen ausrichte, schaffe eine entsprechende Vertrauensgrundlage für die Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs (S. 7 f. Ziff. 11). Des Weiteren sei - aus näher dargelegten Gründen - auch das Kriterium der grossen Härte zu bejahen (S. 8 Ziff. 12 ff.).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 45'555.10 zu erlassen ist.

3.       Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der Einrede der Verwirkung (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7 ff.) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Verwirkung beschlägt den Bestand oder Nichtbestand der Forderung. Daher gehört die Einrede der Verwirkung in das Rückforderungsverfahren und hätte folglich damals erhoben werden müssen. Unterlassen es die Versicherten, solche Vorbringen in dieser Verfahrensstufe vor der Verwaltung oder der Beschwerdeinstanz geltend zu machen, so können sie das Versäumte im Erlassverfahren nicht mehr nachholen, da Bestand und Umfang der Rückforderung rechtskräftig festgestellt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 370/99 vom 19. September 2000 E. 5b f.).

4.
4.1     Der Beschwerdeführer machte geltend, die vorbehaltlose Ausrichtung der Taggelder durch die Beschwerdegegnerin habe ihn in seinem guten Glauben hinsichtlich des Leistungsempfangs bestärkt (Urk. 1 S. 7 unten). Dazu wurde bereits mit Urteil vom 10. Dezember 2010 (Prozess-Nr. UV.2009.00374, Urk. 6/148) festgehalten, dass der Beschwerdeführer für 371 Tage Versicherungsleistungen von insgesamt Fr. 131'844.05 bezogen hat, was einem Einkommen von 163 % seines üblichen Jahreslohns von Fr. 79'740.-- entsprach und er daher mit der nötigen Aufmerksamkeit ohne weiteres merken musste, dass der Leistungsbezug nicht rechtmässig erfolgte (S. 3 f. E. 3.3).
4.2     Daran ändert die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Leistungen, welche zu einer Überentschädigung geführt haben, zu unterschiedlichen Zeitpunkten sowie von verschiedenen Institutionen erhalten hat (Urk. 1 S. 7), nichts. Spätestens als die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juni 2005 einen höheren Rentenanspruch zusprach, hätte er bei gebotener Aufmerksamkeit zumindest Zweifel am Umfang der ausgerichteten Leistungen haben müssen. Diese Zweifel hätten ihn mindestens zur Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin oder einem seiner Rechtsvertreter - der Beschwerdeführer war im Unfallverfahren von Rechtsanwalt Roland Schaub (vgl. Urk. 6/15) und im IV-Verfahren von einem anderen Rechtsvertreter betreut (Urk. 1 S. 7 oben) - veranlassen müssen.
4.3     Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer nicht auf seinen guten Glauben berufen. Es kann daher offen bleiben, ob eine grosse Härte vorliegt.
          Die Beschwerde ist daher in Bestätigung des strittigen Einspracheentscheids abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roland Schaub
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).