UV.2011.00202

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Klemmt


Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan K?bler
Wiegand K?bler Rechtsanw?lte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1???? X.___, geboren 1970, war bei der Y.___ als Arbeiter angestellt und ?ber diese bei der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) f?r Betriebs- und Nichtbetriebsunfalle versichert. Am 17. August 2009 erstattete er eine Unfallmeldung ?ber einen am 6. Februar 2009 erlittenen Unfall, bei dem er seinen rechten Fuss angeschlagen habe (Urk. 7/1). Als erstbehandelnder Arzt gab der Versicherte Dr. med. Z.___ an, bei welchem die Suva in der Folge einen Bericht ?ber die Erstbehandlung einholte (Urk. 7/5). Am 29. Oktober 2009 schilderte der Versicherte der Suva das Geschehen und den Verlauf der Beschwerden (Urk. 7/9). Der Versicherte k?ndigte die Anstellung per 31. Oktober 2009 und meldete der Suva am 4. Januar 2010 den Abschluss der ?rztlichen Behandlungen (Urk. 7/14).
1.2???? Ab 21. Juli 2010 wurde der stellenlose Versicherte zu 100 % arbeitsunf?hig? geschrieben (Urk. ?7/15, 7/19), was dieser der Suva meldete. Am 3. November 2010 fand in der A.___ eine Gelenk-Arthroskopie am rechten Fuss statt, bei welcher eine Partialruptur der plantaren Kapsel an der Basis der proximalen Phalanx Grosszehe festgestellt und behandelt wurde (Urk. 7/36). Am 18. November 2010 ?bernahm die Suva den Fall als R?ckfall zum Ereignis vom 6. Februar 2009 und erbrachte Taggelder und Heilbehandlungen (Urk. 7/37, 7/38). Es entstand in der Folge eine Diskussion zwischen dem Versicherten und der Suva ?ber die H?he der Taggeldleistungen. Mit Verf?gung vom 29. November 2010 legte die Suva die H?he der Taggeldleistungen auf Fr. 34.60 fest entsprechend ihrer Ansicht, dass es sich um einen R?ckfall handle und der Versicherte vor diesem arbeitslos gewesen sei (Urk. ?7/57). Dagegen liess der Versicherte am 2. Dezember 2010 Einsprache erheben (Urk. ?7/59, 7/64, 7/69). Die Suva legte den Fall der Kreis?rztin Dr. med. B.___, Fach?rztin f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, Sportmedizin, zur Beurteilung vor (Urk. ?7/73). Am 9. Februar 2011 verf?gte die Suva den Fallabschluss des Grundfalles per 4. Januar 2010 und best?tigte ihre Auffassung, dass es sich beim sp?ter gemeldeten Fall um einen R?ckfall handle (Urk. 7/75). Dagegen liess der Versicherte am 17. M?rz 2011 ebenfalls Einsprache erheben (Urk. ?7/87). Am 25. Mai 2011 erfolgte eine kreis?rztliche Untersuchung des Versicherten (Urk. ?7/118). Am 1. Juni 2011 erliess die Suva einen Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprachen gegen beide Verf?gungen abwies, damit den Abschluss des Grundfalls per 4. Januar 2010 und die H?he des Taggeldes im R?ckfall von Fr. 34.10 best?tigte (Urk. ?2).
2.?????? Dagegen liess der Versicherte am 11. Juli 2011 Beschwerde einreichen und die Festsetzung des Taggeldes aufgrund eines versicherten Verdienstes von Fr. 71?500.-- beantragen (Urk. ?1). In der Beschwerdeantwort vom 14. September 2011 stellte die Suva den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. ?6).
???????? Nach Abschluss des Schriftenwechsels am 20. September 2011 (Urk. ?8) gelangte die Suva mit einer neuen Eingabe vom 26. Januar 2012 an das Gericht mit dem Antrag, es sei dem Versicherten eine reformatio in peius anzudrohen, da die Suva zu Unrecht Leistungen f?r einen R?ckfall ausgerichtet habe (Urk. ?9). Sie legte ihrer Eingabe neue ?rztliche Einsch?tzungen zu Grunde (Urk. ?10/158, 10/159). Der Beschwerdef?hrer ?usserte sich zu dieser Eingabe am 6. M?rz 2012 (Urk. ?13). Mit Verf?gung vom 16. Mai 2013 wurde dem Versicherten im Falle eines Urteils durch das Gericht die M?glichkeit einer Schlechterstellung angek?ndigt und ihm Gelegenheit gegeben, die Beschwerde zur?ckzuziehen (Urk.15). Dieser liess an seiner Beschwerde festhalten (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Gem?ss Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1). Der Bundesrat kann K?rpersch?digungen, die den Folgen eines Unfalles ?hnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Sch?digungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugef?gt werden (Abs. 3).
2.
2.1???? Die Versicherungsleistungen werden auch f?r R?ckf?lle und Sp?tfolgen gew?hrt (Art. 11 Verordnung ?ber die Unfallversicherung, UVV). Bei einem R?ckfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ?rztlicher Behandlung, m?glicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunf?higkeit kommt; von Sp?tfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe l?ngerer Zeit organische oder auch psychische Ver?nderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild f?hren k?nnen (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
???????? R?ckf?lle und Sp?tfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend k?nnen sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur ausl?sen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitssch?digung ein nat?rlicher und ad?quater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
2.2???? Taggeld- und Rentenleistungen nach einem Unfall werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst f?r die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Gem?ss Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG erl?sst der Bundesrat Bestimmungen ?ber den versicherten Verdienst in Sonderf?llen, namentlich bei langdauernder Taggeldberechtigung (lit. a), Berufskrankheiten (lit. b), Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufs?blichen Lohn erhalten (lit. c) sowie Versicherten, die unregelm?ssig besch?ftigt sind (lit. d).
2.3 ??? Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 22 Abs. 2 UVV, der versicherte Verdienst entspreche - bis zum H?chstbetrag gem?ss Art. 22 Abs. 1 UVV - dem nach der Bundesgesetzgebung ?ber die AHV massgebenden Lohn mit bestimmten Abweichungen. Grundlage f?r die Bemessung der Taggelder bildet der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 UVV). Art. 23 UVV legt den massgebenden Lohn f?r das Taggeld in Sonderf?llen fest. Gem?ss Abs. 8 dieser Bestimmung ist bei R?ckf?llen der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 Prozent des H?chstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung. Die Anwendung von Art. 23 Abs. 8 UVV h?ngt nicht davon ab, ob der vor dem Unfall erzielte Lohn h?her war als derjenige unmittelbar vor dem R?ckfall oder ob es sich umgekehrt verh?lt.
2.4???? Art. 23 Abs. 8 UVV gelangt zur Anwendung, wenn der (Grund-)Fall zun?chst abgeschlossen werden konnte, sei es mit oder ohne Zusprechung einer Rente (RKUV 2006 Nr. U 570 S. 74, U 357/04 E. 1.5.2). Der Fallabschluss hat in Form einer Verf?gung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4 S. 417; Art. 124 UVV). Erl?sst der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einw?nde erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein R?ckfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbed?rftigkeit und/oder Arbeitsunf?higkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Ber?cksichtigung der konkreten Umst?nde zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu. Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit g?nstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur w?hrend relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begr?ndete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalles und nicht unter demjenigen eines R?ckfalles zu pr?fen, wenn die versicherte Person w?hrend der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Br?ckensymptome gegeben sind, die das Geschehen ?ber das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen. Dies setzt nicht zwingend eine durchg?ngige ?rztliche Behandlung voraus (Urteile 8C_102/2008 vom 26. September 2008 und 8C_433/2007 vom 26. August 2008).
3.
3.1???? Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juni 2011 wird das Rechtsverh?ltnis des Taggeldanspruchs im Sinne von Art. 16 Abs. 1 UVG ab 21. Juli 2010 geregelt, der gleichzeitig den Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet (BGE 125 V 416). Voraussetzung und damit Teil des Taggeldanspruchs ist das Vorhandensein eines Kausalzusammenhangs zum Unfall, muss der Versicherte doch infolge des Unfalles arbeitsunf?hig sein (Art. 16 Abs. 1 UVG). Die Parteien streiten sich ?ber die Frage, ob von einem Weiterandauern des einmal anerkannten Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis vom 6. Februar 2009 auszugehen ist oder ob der Grundfall als abgeschlossen zu gelten hat und der Kausalzusammenhang f?r die neuen Leistungen deshalb neu zu begr?nden ist, mithin, ob es sich um einen R?ckfall zum Unfall handelt. In diesem Fall liegt die Beweislast daf?r, dass die attestierte Arbeitsunf?higkeit auf den Unfall zur?ckzuf?hren ist, beim Beschwerdef?hrer. Davon abh?ngig ist in der Folge die H?he des auszurichtenden Taggeldes, das sich im Falle eines R?ckfalls nach Art. 23 Abs. 8 UVV, beim weiterhin andauernden Grundfall nach Art. 15 Abs. 2 UVG bestimmt.
3.2???? Die von der Beschwerdegegnerin erst nach Abschluss des Schriftenwechsels aufgeworfene Frage, ob ?berhaupt ab Juli 2010 von einem Kausalzusammenhang zum Unfall ausgegangen werden darf, ist damit Bestandteil des vorliegend zu beurteilenden Rechtsverh?ltnisses des Taggeldanspruchs (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d) und h?tte vom Gericht auch von Amtes wegen gekl?rt werden m?ssen. Beide Parteien haben sich zu dieser Frage nun im Verfahren explizit ge?ussert, vor Erlass des Einspracheentscheids? war der Kausalzusammenhang seitens der Beschwerdegegnerin angenommen worden (Urk. 13). Der Beschwerdef?hrer wehrt sich gegen die Beachtung der von der Beschwerdegegnerin nachgereichten neuen medizinischen Unterlagen zu dieser Frage. In seiner Eingabe vom 6. M?rz 2012 legt er dazu dar, der Beschwerdegegnerin sei aufgrund der Rechtsh?ngigkeit der Beschwerde der Streitgegenstand entzogen worden. Es sei ihr verwehrt gewesen, weitere Abkl?rungen zum rechtserheblichen Sachverhalt vorzunehmen; sie d?rfe nicht Vers?umnisse ihres gesetzlichen Abkl?rungsauftrags w?hrend des Verfahrens nachholen (Urk. 13).
3.3 ??? Aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen geht hervor, dass diese im Zusammenhang mit der fortgesetzten Behandlung der rechten Fussschmerzen veranlasst wurden (Urk. 10/143 ff.) und zwar mit einer in Aussicht stehenden Ossikel-Entfernung im rechten Fuss. Der Versicherte wollte bereits im Vorfeld einer allenfalls vorzunehmenden Operation, die im Sp?tsommer 2011 diskutiert wurde, von der Beschwerdegegnerin entschieden haben, ob diese als unfallkausal beurteilt und von der Beschwerdegegnerin ?bernommen w?rde (Urk. 10/145). Nach Eingang der Akten der A.___ und der C.___ Klinik, wo der Versicherte eine Zweitmeinung zum Vorgehen eingeholt hatte (Urk. 151, 153, 154), beurteilte die Kreis?rztin Dr. med. D.___, Neurochirurgie, diese Frage in ihrem Aktenbericht vom 27. September 2011 (Urk. 10/155). Sie legte dar, dass das operativ zu entfernende Ossikel in den Akten teilweise als Os sesamoideum - und damit als eine Normvariante und keine Unfallfolge - und teilweise als oss?rer Ausriss der plantaren Platte bezeichnet werde. Dabei kam sie zum Schluss, dass ein solcher Ausriss aus der Platte eine extreme Dorsalextension der Grosszehe bedingt h?tte. Davon k?nne beim gemeldeten Ereignis nicht ausgegangen werden, strukturelle Verletzungen im Sinne einer Richtungsgebung durch den Unfall seien unwahrscheinlich (Urk. 10/155). Anschliessend wurden die bisherigen und die neu eingeholten Akten Dr. med. E.___, Facharzt f?r Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, vorgelegt, der am 28. Dezember 2011 ein Aktengutachten zur Frage des nat?rlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis vom 6. Februar 2009 und den ab Juli 2010 gemeldeten Beschwerden des rechten Fusses verfasste (Urk. 10/159).
???????? Entgegen der Ansicht des Beschwerdef?hrers wurden diese Akten nicht in Verletzung des Devolutiveffekts der Beschwerde erstellt (vgl. dazu: BGE 127 V 228). Denn die Verwaltung war verpflichtet, im Rahmen der nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids neu an sie herangetragenen Anspr?che auf weitere Heilbehandlungen und letztlich auch auf weitere Taggelder die Frage der Kausalit?t zwischen den zu heilenden Beschwerden und dem Ereignis vom 6. Februar 2009 medizinisch abzukl?ren. Wenn in diesem Zusammenhang neue medizinische Erkenntnisse zum Vorschein kamen, die auch f?r das vorliegend strittige Rechtsverh?ltnis von Relevanz ist, k?nnen diese durchaus beachtet werden. Die nachgereichten medizinischen Unterlagen und Berichte sind daher nicht aus dem Recht zu weisen, sondern auf ihren Beweiswert hin zu untersuchen.
4.??????
4.1???? Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu w?rdigen sind. F?r das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweisw?rdigung. Danach haben Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind. Ausschlaggebend f?r den Beweiswert ist grunds?tzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 160 f. E. 1c mit Hinweisen).
4.2???? Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner ?rzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverl?ssigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverh?ltnis zum Versicherungstr?ger steht, l?sst nicht schon auf mangelnde Objektivit?t und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umst?nde, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begr?ndet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; 122 V 161 f. E. 1c).

5.
5.1???? In der Unfallmeldung vom 17. August 2009, mit welcher der Vorfall vom 6. Februar 2009 gemeldet wurde, wurde festgehalten, der Versicherte, der als Verpacker arbeitete, habe sich den Fuss angeschlagen. Er habe immer wieder Schmerzen im Fuss gehabt, sobald er die Arbeitsschuhe mit Stahlkappe angezogen habe (Urk. 7/1). Der Versicherte selber hatte den Vorfall am 29. Oktober 2009 so beschrieben, er habe bei einer grossen Verpackung (Holzkiste) mit einem Kran die Seitenwand der Kiste an die Stirnseite heranf?hren wollen. Dabei habe er mit einem Tritt an die untere Seitenwand die Richtung vorgegeben, leider habe er zu fest seitlich getreten, das heisse mit der Innenseite des Fusses statt frontal. Der Stahlkappenschutz gehe nur ?ber den vorderen Zehenbereich, weshalb er bei diesem Kick keinen Schutz an der rechten Innenseite des Fusses gehabt habe. Sofort habe er einen Schmerz versp?rt, der sei nach ein paar Minuten wieder vergangen. Er habe weiter arbeiten k?nnen. In der Folge habe er immer wieder mal Schmerzen an der rechten Innenseite des Fusses versp?rt (Urk. 7/9).
Unmittelbar nach diesem Ereignis bestand keine Arbeitsunf?higkeit. Eine solche wurde erst am 30. Juni 2009 (100 %) attestiert, am 10. August 2009 eine 50%ige, sodann vom 8. September bis 10. September 2009 eine 100%ige (Urk. 7/1). Auch medizinische Behandlungen ben?tigte der Versicherte erst mehrere Monate nach dem Ereignis. Dr. med. F.___, Facharzt f?r Rheumatologie und Innere Medizin, der den Versicherten erstmals am 30. Juni 2009 untersuchte, fand dabei f?r die Schmerzen keine eindeutige Erkl?rung (Urk. 7/2). Im MRI des rechten Fusses vom 11. August 2009 wurde eine kleine, plantar an den Grosszehengrundgelenkspalt angrenzende L?sion mit Knochenintensit?t festgestellt, die am ehesten als ein alter oss?rer Ausriss der plantaren Platte interpretiert wurde. Die ?brigen oss?ren Strukturen waren ohne Befunde und die Weichteile reizlos (Urk. 7/3). Der beigezogene Dr. G.___, Leitender Arzt an der Klinik f?r Orthop?dische Chirurgie am H.___, hielt in seiner Beurteilung vom 30. September 2009 fest, die Ursache f?r die seit f?nf bis sechs Monaten dauernden Schmerzen im Bereich des Grosszehengrundgelenks seien unklar, eine eigentliche Pathologie sei nicht erkennbar; die erw?hnte L?sion sei mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht an der Schmerzentstehung beteiligt. Er nahm eine Infiltration vor und liess sich telefonisch ?ber den Verlauf informieren. Bei anhaltendem Leidensdruck sei eine chirurgische Revision vorzusehen (Urk. 7/11). Nach der Aufgabe der Stelle bei der Y.___ per 31. Oktober 2009 (Urk. 7/9) berichtete der Versicherte am 4. Januar 2010, die ?rztliche Behandlung sei beendet (Urk. 7/14).
Ab 21. Juli 2010 wurde der arbeitslose Versicherte zu 100 % arbeitsunf?hig geschrieben (Urk. 7/15/11). Nach dem arthroskopischen D?bridement der plantaren Kapsel am rechten Fuss stellten die ?rzte der A.___ die Diagnose einer Partialruptur der plantaren Kapsel an der Basis der proximalen Phalanx Grosszehe rechts (Urk. 7/32). Nach Vorlage dieser Berichte erkl?rte die Kreis?rztin der Suva den Kausalzusammenhang zum Ereignis - allerdings ohne weitere Begr?ndung - als gegeben (Urk. 7/34). Nach der Operation zeigte sich der Versicherte im Therapieschuh mit fester Sohle als beschwerdearm (Urk. 7/60). Dr. med I.___, Oberarzt an der A.___, berichtete am 21. Dezember 2010 von einem positiven postoperativen Verlauf. Es habe sich intraoperativ kein oss?rer Defekt im Bereich der plantaren Lippe der Phalanx gezeigt, jedoch habe die Kapsel plantar klar einen Status nach einer Partialruptur gezeigt, dies sei debridiert worden. Das auf den pr?operativen MRI-Bildern ersichtliche Ossikel sei ein zus?tzlicher Sesamoidknochen und somit nicht traumatisch bedingt (Urk. 7/60). Nach diesem zun?chst verbesserten Verlauf traten erneut vermehrte Schmerzen nach einer Physiotherapie auf. In einem Bericht der A.___ vom 5. Juli 2011 legte Oberarzt Dr. med. J.___ nach einer Untersuchung dar, es sei nochmals eine MRI-Untersuchung zu wiederholen, um die Lage des Ossikels und um allf?llige Ver?nderungen der plantaren Kapsel und degenerativer Ver?nderungen festzustellen (Urk. 7/130).
Ein MRI des rechten Vorfusses vom 8. Juli 2011 zeigte ein kleines oval?res Ossikel plantar sowie ein Morton-Neurinom von 4 mm Breite, ebenso eine diskrete Grosszehengrundgelenksarthrose (Urk. 10/127). Dr. J.___ hielt in seiner Beurteilung dazu vom 31. August 2011 fest, ein Zusammenhang der Schmerzen mit dem dargestellten Ossikel k?nne nicht sicher hergestellt werden (Urk. 10/140). Von Seiten der ?rzte der C.___ Klinik wurde die Lage im Bericht vom 9. August 2011 dahingehend kommentiert, dass es sich um unklare Schmerzen handle. Die Ursachen der geklagten Beschwerden seien nicht eindeutig festzulegen. M?glicherweise seien degenerative Ver?nderungen des Gelenkes vorhanden, das Ossikel k?nne auch nicht g?nzlich als Ursache ausgeschlossen werden, auch wenn das eher unwahrscheinlich sei. In Frage k?me auch eine Traumatisierung des medialen digitalen Nervenastes des Dig 1 (Urk. 12/142). Nach einer erneuten Infiltration ins Gelenk meldete der Versicherte eine anf?ngliche Verbesserung, danach seien die Beschwerden wie zuvor vorhanden gewesen. Die ?rzte der C.___ Klinik schlossen in der Folge deshalb eine Beteiligung des Plantarnervs eher aus, hielten eine teilweise intraartikul?re Mitbeteiligung f?r nachgewiesen (Urk. 12/143).
5.2???? Zu den Zusammenh?ngen zwischen dem Ereignis, den alten und den neueren Unterlagen ?usserte sich ausf?hrlich Dr. E.___ der Abteilung Versicherungsmedizin am 28. Dezember 2011 (Urk. 12/159). Nach Durchsicht s?mtlicher Berichte und der bildgeberisch unterst?tzten Unterlagen legte er dar, es habe sich aufgrund des durch den Versicherten selbst dargelegten Ablaufs des Geschehens und des durch einen Stahlkappenschuh gesch?tzten Fusses am 6. Februar 2009 lediglich um eine Kontusion im Bereich des Grosszehengrundgelenks und des ersten Mittelfussstrahles gehandelt habe. Eine das physiologisch maximal m?gliche Ausmass ?bersteigende Bewegung im Grosszehengrundgelenk nach oben, unten oder seitlich (das heisst eine Distorsion) sei pathomechanisch so kaum denkbar gewesen. Daraus folgerte er, dass die anl?sslich der Operation vom 3. November 2010 festgestellte Partialruptur der plantaren Kapsel an der Basis der proximalen Phalanx nicht durch das erw?hnte Ereignis entstanden sein konnte. Denn f?r diese sich an der Fusssohle befindliche L?sion im Bereich der Kapsel im Grundgelenk des rechten Grosszehens m?sse eine extreme Streckung des Grosszehens im Grundgelenk angenommen werden, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Der Mechanismus sei g?nzlich ungeeignet gewesen, eine solche Verletzung herbeizuf?hren, die zudem auch zwischendurch immer wieder auch praktisch beschwerdefrei gewesen w?re. Ebenso legte er dar, dass es sich beim immer wieder erw?hnten und f?r die Beschwerden als verantwortlich diskutierten Ossikel um ein (normales) Sesambein handle und nicht um einen traumatischen Knochenausriss, wie auch der Oberarzt der A.___ Dr. I.___ festgestellt habe, zumal die Stelle, wo diese Ver?nderung liege, sicher nicht durch das Ereignis direkt traumatisiert worden sei (Urk. 12/159 S. 8). Dr. E.___ kam so zum Schluss, dass keine somatischen Befunde nachgewiesen worden seien, die mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit auf das gemeldete Ereignis zur?ckgef?hrt werden k?nnten. Weder sei ein traumatisch entstandenes Ossikel vorhanden, das vielmehr als Sesambein zu bezeichnen sei, noch seien die? L?sion der Kapsel im Grundgelenk des rechten Grosszehens oder eine Nervenverletzung oder das neu entdeckte Morton-Neurinom auf das Ereignis zur?ckzuf?hren. Ausgehend von einer medialen Kontusion des Metatarsale I und des Grundgelenks des Grosszeh rechts in einem Sicherheits-schuh mit Stahlkappe sei bei den ab Januar 2010 geklagten Beschwerden nicht von unfallkausalen Folgen auszugehen (Urk. 12/159 S. 10).
6.?????? Von dieser Einsch?tzung des Versicherungsarztes, der dem gemeldeten Ereignis somit jede Bedeutung f?r die Schmerzen und die Behandlungen ab Januar 2010 abspricht, weichen die ?rzte der behandelnden A.___ ab. Diese weisen in ihren Berichten in Kenntnis des Unfallmechanismus, einem Anschlagen des grossen Zehens (Urk. 7/30), und mit den Erkenntnissen nach der Operation, einer gefundenen und debridierten Kapselteilruptur, auf den Zusammenhang zum Unfallereignis hin, indem sie diese fortan auf das Ereignis von Februar 2009 zur?ckf?hren (Urk. 7/82, 7/130). Dadurch, dass die Arthroskopie eben auch zu diagnostischen Zwecken durchgef?hrt wurde und zu eindeutigen Befunden gef?hrt hat, hat diese Einsch?tzung der operierenden ?rzte ein nicht zu ignorierendes Gewicht. Dr. E.___ ?ussert sich in seinem Aktengutachten nicht ausdr?cklich zu diesem Widerspruch, was ungen?gend ist. Nach seiner Darstellung der Zusammenh?nge m?sste davon ausgegangen werden, dass einzig eine extreme Streckung des Grosszehens plantar oder dorsal f?r eine solche Verletzung in Frage kommt (Urk. 12/159 S. 9). Anders gehen die ?rzte der A.___, ohne sich allerdings selber ausf?hrlich dazu zu ?ussern, davon aus, dass auch eine Kontusion des Zehens eine solche Verletzung bewirken kann. Ein Blick in eine andere, allgemein zug?ngliche medizinische Fachmeinung zeigt auf, dass ein Stauchungsmechanismus des Zehens durchaus auch als m?gliche Ursache eines Kapselrisses des Zehens aufgef?hrt wird, wozu die vorliegende? Kontusion wohl gez?hlt werden m?sste (vgl. Dr. med. Buess, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Behandlung und Nachbehandlung von Bandverletzungen der unteren Extremit?ten, Hausarztkongress Interlaken 2009; eingesehen auf www.drmed.ch). Zusammen mit der Tatsache, dass es Dr. E.___ unterlassen hat, allenfalls nach Anfrage bei den entsprechenden behandelnden ?rzten der A.___ sich ausf?hrlicher mit deren abweichenden Auffassung auseinanderzusetzen, ist die zentrale Aussage von Dr. E.___, das Unfallereignis sei grunds?tzlich v?llig ungeeignet, eine solche L?sion der plantaren Kapsel zu verursachen, nicht ?berzeugend und sind Zweifel an seinem Aktengutachten angebracht. Allerdings ist dem Beschwerdef?hrer entgegen zu halten, dass das geschilderte Ereignis f?r einen medizinischen Laien als wenig eindr?cklich imponiert und die lange Latenz zwischen dem Ereignis selber, der Notwendigkeit der ?rztlichen Behandlung und der aufgetretenen Arbeitsunf?higkeit ungekl?rte Fragen zur Anfangsdiagnose nach dem Unfall und damit auch zum Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den strittigen Leistungen ab Juli 2010 aufwirft, die medizinisch gekl?rt werden m?ssen. Es dr?ngt sich nun, da sich ausschliesslich versicherungsinterne ?rzte ausf?hrlicher zum nat?rlichen Kausalzusammenhang ge?ussert haben, auf, dies extern bei einem Facharzt der Orthop?dischen Traumatologie in Auftrag zu geben, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen ist.
???????? Die Resultate zur urspr?nglichen Unfalldiagnose werden in der Folge auch wichtige Informationen zur strittigen Frage liefern, ob man Anfang 2010, als der Beschwerdef?hrer der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte, die ?rztliche Behandlung sei beendet, und diese den Fall stillschweigend abschloss, davon ausgehen durfte, die Unfallfolgen seien geheilt gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2008 vom 17. Dezember 2008, E. 5.2; oben Erw. 2.4). Je nachdem werden allf?llige weitere Leistungen ab Juli 2010 unter dem Titel des R?ckfalls oder des Grundfalls zu berechnen sein.
???????? In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.?????? Die obsiegende beschwerdef?hrende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Eine R?ckweisung an die Beschwerdegegnerin zur Abkl?rung ist ein Obsiegen; es steht dem Beschwerdef?hrer daher eine Prozessentsch?digung von Fr. 2?400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu.
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Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit sie nach erg?nzenden medizinischen Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen ?ber den Leistungsanspruch ab Juli 2010 neu befinde.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozess-entsch?digung von Fr. 2400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. ??????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan K?bler
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Bundesamt f?r Gesundheit
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).