UV.2011.00202
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, war bei der Y.___ als Arbeiter angestellt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) für Betriebs- und Nichtbetriebsunfalle versichert. Am 17. August 2009 erstattete er eine Unfallmeldung über einen am 6. Februar 2009 erlittenen Unfall, bei dem er seinen rechten Fuss angeschlagen habe (Urk. 7/1). Als erstbehandelnder Arzt gab der Versicherte Dr. med. Z.___ an, bei welchem die Suva in der Folge einen Bericht über die Erstbehandlung einholte (Urk. 7/5). Am 29. Oktober 2009 schilderte der Versicherte der Suva das Geschehen und den Verlauf der Beschwerden (Urk. 7/9). Der Versicherte kündigte die Anstellung per 31. Oktober 2009 und meldete der Suva am 4. Januar 2010 den Abschluss der ärztlichen Behandlungen (Urk. 7/14).
1.2 Ab 21. Juli 2010 wurde der stellenlose Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/15, 7/19), was dieser der Suva meldete. Am 3. November 2010 fand in der A.___ eine Gelenk-Arthroskopie am rechten Fuss statt, bei welcher eine Partialruptur der plantaren Kapsel an der Basis der proximalen Phalanx Grosszehe festgestellt und behandelt wurde (Urk. 7/36). Am 18. November 2010 übernahm die Suva den Fall als Rückfall zum Ereignis vom 6. Februar 2009 und erbrachte Taggelder und Heilbehandlungen (Urk. 7/37, 7/38). Es entstand in der Folge eine Diskussion zwischen dem Versicherten und der Suva über die Höhe der Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 29. November 2010 legte die Suva die Höhe der Taggeldleistungen auf Fr. 34.60 fest entsprechend ihrer Ansicht, dass es sich um einen Rückfall handle und der Versicherte vor diesem arbeitslos gewesen sei (Urk. 7/57). Dagegen liess der Versicherte am 2. Dezember 2010 Einsprache erheben (Urk. 7/59, 7/64, 7/69). Die Suva legte den Fall der Kreisärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Sportmedizin, zur Beurteilung vor (Urk. 7/73). Am 9. Februar 2011 verfügte die Suva den Fallabschluss des Grundfalles per 4. Januar 2010 und bestätigte ihre Auffassung, dass es sich beim später gemeldeten Fall um einen Rückfall handle (Urk. 7/75). Dagegen liess der Versicherte am 17. März 2011 ebenfalls Einsprache erheben (Urk. 7/87). Am 25. Mai 2011 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung des Versicherten (Urk. 7/118). Am 1. Juni 2011 erliess die Suva einen Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprachen gegen beide Verfügungen abwies, damit den Abschluss des Grundfalls per 4. Januar 2010 und die Höhe des Taggeldes im Rückfall von Fr. 34.10 bestätigte (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 11. Juli 2011 Beschwerde einreichen und die Festsetzung des Taggeldes aufgrund eines versicherten Verdienstes von Fr. 71‘500.-- beantragen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. September 2011 stellte die Suva den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Nach Abschluss des Schriftenwechsels am 20. September 2011 (Urk. 8) gelangte die Suva mit einer neuen Eingabe vom 26. Januar 2012 an das Gericht mit dem Antrag, es sei dem Versicherten eine reformatio in peius anzudrohen, da die Suva zu Unrecht Leistungen für einen Rückfall ausgerichtet habe (Urk. 9). Sie legte ihrer Eingabe neue ärztliche Einschätzungen zu Grunde (Urk. 10/158, 10/159). Der Beschwerdeführer äusserte sich zu dieser Eingabe am 6. März 2012 (Urk. 13). Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 wurde dem Versicherten im Falle eines Urteils durch das Gericht die Möglichkeit einer Schlechterstellung angekündigt und ihm Gelegenheit gegeben, die Beschwerde zurückzuziehen (Urk.15). Dieser liess an seiner Beschwerde festhalten (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.
2.1 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
2.2 Taggeld- und Rentenleistungen nach einem Unfall werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Gemäss Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei langdauernder Taggeldberechtigung (lit. a), Berufskrankheiten (lit. b), Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten (lit. c) sowie Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind (lit. d).
2.3 Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 22 Abs. 2 UVV, der versicherte Verdienst entspreche - bis zum Höchstbetrag gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV - dem nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebenden Lohn mit bestimmten Abweichungen. Grundlage für die Bemessung der Taggelder bildet der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 UVV). Art. 23 UVV legt den massgebenden Lohn für das Taggeld in Sonderfällen fest. Gemäss Abs. 8 dieser Bestimmung ist bei Rückfällen der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung. Die Anwendung von Art. 23 Abs. 8 UVV hängt nicht davon ab, ob der vor dem Unfall erzielte Lohn höher war als derjenige unmittelbar vor dem Rückfall oder ob es sich umgekehrt verhält.
2.4 Art. 23 Abs. 8 UVV gelangt zur Anwendung, wenn der (Grund-)Fall zunächst abgeschlossen werden konnte, sei es mit oder ohne Zusprechung einer Rente (RKUV 2006 Nr. U 570 S. 74, U 357/04 E. 1.5.2). Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4 S. 417; Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu. Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalles und nicht unter demjenigen eines Rückfalles zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen. Dies setzt nicht zwingend eine durchgängige ärztliche Behandlung voraus (Urteile 8C_102/2008 vom 26. September 2008 und 8C_433/2007 vom 26. August 2008).
3.
3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juni 2011 wird das Rechtsverhältnis des Taggeldanspruchs im Sinne von Art. 16 Abs. 1 UVG ab 21. Juli 2010 geregelt, der gleichzeitig den Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet (BGE 125 V 416). Voraussetzung und damit Teil des Taggeldanspruchs ist das Vorhandensein eines Kausalzusammenhangs zum Unfall, muss der Versicherte doch infolge des Unfalles arbeitsunfähig sein (Art. 16 Abs. 1 UVG). Die Parteien streiten sich über die Frage, ob von einem Weiterandauern des einmal anerkannten Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis vom 6. Februar 2009 auszugehen ist oder ob der Grundfall als abgeschlossen zu gelten hat und der Kausalzusammenhang für die neuen Leistungen deshalb neu zu begründen ist, mithin, ob es sich um einen Rückfall zum Unfall handelt. In diesem Fall liegt die Beweislast dafür, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf den Unfall zurückzuführen ist, beim Beschwerdeführer. Davon abhängig ist in der Folge die Höhe des auszurichtenden Taggeldes, das sich im Falle eines Rückfalls nach Art. 23 Abs. 8 UVV, beim weiterhin andauernden Grundfall nach Art. 15 Abs. 2 UVG bestimmt.
3.2 Die von der Beschwerdegegnerin erst nach Abschluss des Schriftenwechsels aufgeworfene Frage, ob überhaupt ab Juli 2010 von einem Kausalzusammenhang zum Unfall ausgegangen werden darf, ist damit Bestandteil des vorliegend zu beurteilenden Rechtsverhältnisses des Taggeldanspruchs (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d) und hätte vom Gericht auch von Amtes wegen geklärt werden müssen. Beide Parteien haben sich zu dieser Frage nun im Verfahren explizit geäussert, vor Erlass des Einspracheentscheids war der Kausalzusammenhang seitens der Beschwerdegegnerin angenommen worden (Urk. 13). Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Beachtung der von der Beschwerdegegnerin nachgereichten neuen medizinischen Unterlagen zu dieser Frage. In seiner Eingabe vom 6. März 2012 legt er dazu dar, der Beschwerdegegnerin sei aufgrund der Rechtshängigkeit der Beschwerde der Streitgegenstand entzogen worden. Es sei ihr verwehrt gewesen, weitere Abklärungen zum rechtserheblichen Sachverhalt vorzunehmen; sie dürfe nicht Versäumnisse ihres gesetzlichen Abklärungsauftrags während des Verfahrens nachholen (Urk. 13).
3.3 Aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen geht hervor, dass diese im Zusammenhang mit der fortgesetzten Behandlung der rechten Fussschmerzen veranlasst wurden (Urk. 10/143 ff.) und zwar mit einer in Aussicht stehenden Ossikel-Entfernung im rechten Fuss. Der Versicherte wollte bereits im Vorfeld einer allenfalls vorzunehmenden Operation, die im Spätsommer 2011 diskutiert wurde, von der Beschwerdegegnerin entschieden haben, ob diese als unfallkausal beurteilt und von der Beschwerdegegnerin übernommen würde (Urk. 10/145). Nach Eingang der Akten der A.___ und der C.___ Klinik, wo der Versicherte eine Zweitmeinung zum Vorgehen eingeholt hatte (Urk. 151, 153, 154), beurteilte die Kreisärztin Dr. med. D.___, Neurochirurgie, diese Frage in ihrem Aktenbericht vom 27. September 2011 (Urk. 10/155). Sie legte dar, dass das operativ zu entfernende Ossikel in den Akten teilweise als Os sesamoideum - und damit als eine Normvariante und keine Unfallfolge - und teilweise als ossärer Ausriss der plantaren Platte bezeichnet werde. Dabei kam sie zum Schluss, dass ein solcher Ausriss aus der Platte eine extreme Dorsalextension der Grosszehe bedingt hätte. Davon könne beim gemeldeten Ereignis nicht ausgegangen werden, strukturelle Verletzungen im Sinne einer Richtungsgebung durch den Unfall seien unwahrscheinlich (Urk. 10/155). Anschliessend wurden die bisherigen und die neu eingeholten Akten Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, vorgelegt, der am 28. Dezember 2011 ein Aktengutachten zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis vom 6. Februar 2009 und den ab Juli 2010 gemeldeten Beschwerden des rechten Fusses verfasste (Urk. 10/159).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurden diese Akten nicht in Verletzung des Devolutiveffekts der Beschwerde erstellt (vgl. dazu: BGE 127 V 228). Denn die Verwaltung war verpflichtet, im Rahmen der nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids neu an sie herangetragenen Ansprüche auf weitere Heilbehandlungen und letztlich auch auf weitere Taggelder die Frage der Kausalität zwischen den zu heilenden Beschwerden und dem Ereignis vom 6. Februar 2009 medizinisch abzuklären. Wenn in diesem Zusammenhang neue medizinische Erkenntnisse zum Vorschein kamen, die auch für das vorliegend strittige Rechtsverhältnis von Relevanz ist, können diese durchaus beachtet werden. Die nachgereichten medizinischen Unterlagen und Berichte sind daher nicht aus dem Recht zu weisen, sondern auf ihren Beweiswert hin zu untersuchen.
4.
4.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 160 f. E. 1c mit Hinweisen).
4.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; 122 V 161 f. E. 1c).
5.
5.1 In der Unfallmeldung vom 17. August 2009, mit welcher der Vorfall vom 6. Februar 2009 gemeldet wurde, wurde festgehalten, der Versicherte, der als Verpacker arbeitete, habe sich den Fuss angeschlagen. Er habe immer wieder Schmerzen im Fuss gehabt, sobald er die Arbeitsschuhe mit Stahlkappe angezogen habe (Urk. 7/1). Der Versicherte selber hatte den Vorfall am 29. Oktober 2009 so beschrieben, er habe bei einer grossen Verpackung (Holzkiste) mit einem Kran die Seitenwand der Kiste an die Stirnseite heranführen wollen. Dabei habe er mit einem Tritt an die untere Seitenwand die Richtung vorgegeben, leider habe er zu fest seitlich getreten, das heisse mit der Innenseite des Fusses statt frontal. Der Stahlkappenschutz gehe nur über den vorderen Zehenbereich, weshalb er bei diesem Kick keinen Schutz an der rechten Innenseite des Fusses gehabt habe. Sofort habe er einen Schmerz verspürt, der sei nach ein paar Minuten wieder vergangen. Er habe weiter arbeiten können. In der Folge habe er immer wieder mal Schmerzen an der rechten Innenseite des Fusses verspürt (Urk. 7/9).
Unmittelbar nach diesem Ereignis bestand keine Arbeitsunfähigkeit. Eine solche wurde erst am 30. Juni 2009 (100 %) attestiert, am 10. August 2009 eine 50%ige, sodann vom 8. September bis 10. September 2009 eine 100%ige (Urk. 7/1). Auch medizinische Behandlungen benötigte der Versicherte erst mehrere Monate nach dem Ereignis. Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, der den Versicherten erstmals am 30. Juni 2009 untersuchte, fand dabei für die Schmerzen keine eindeutige Erklärung (Urk. 7/2). Im MRI des rechten Fusses vom 11. August 2009 wurde eine kleine, plantar an den Grosszehengrundgelenkspalt angrenzende Läsion mit Knochenintensität festgestellt, die am ehesten als ein alter ossärer Ausriss der plantaren Platte interpretiert wurde. Die übrigen ossären Strukturen waren ohne Befunde und die Weichteile reizlos (Urk. 7/3). Der beigezogene Dr. G.___, Leitender Arzt an der Klinik für Orthopädische Chirurgie am H.___, hielt in seiner Beurteilung vom 30. September 2009 fest, die Ursache für die seit fünf bis sechs Monaten dauernden Schmerzen im Bereich des Grosszehengrundgelenks seien unklar, eine eigentliche Pathologie sei nicht erkennbar; die erwähnte Läsion sei mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht an der Schmerzentstehung beteiligt. Er nahm eine Infiltration vor und liess sich telefonisch über den Verlauf informieren. Bei anhaltendem Leidensdruck sei eine chirurgische Revision vorzusehen (Urk. 7/11). Nach der Aufgabe der Stelle bei der Y.___ per 31. Oktober 2009 (Urk. 7/9) berichtete der Versicherte am 4. Januar 2010, die ärztliche Behandlung sei beendet (Urk. 7/14).
Ab 21. Juli 2010 wurde der arbeitslose Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/15/11). Nach dem arthroskopischen Débridement der plantaren Kapsel am rechten Fuss stellten die Ärzte der A.___ die Diagnose einer Partialruptur der plantaren Kapsel an der Basis der proximalen Phalanx Grosszehe rechts (Urk. 7/32). Nach Vorlage dieser Berichte erklärte die Kreisärztin der Suva den Kausalzusammenhang zum Ereignis - allerdings ohne weitere Begründung - als gegeben (Urk. 7/34). Nach der Operation zeigte sich der Versicherte im Therapieschuh mit fester Sohle als beschwerdearm (Urk. 7/60). Dr. med I.___, Oberarzt an der A.___, berichtete am 21. Dezember 2010 von einem positiven postoperativen Verlauf. Es habe sich intraoperativ kein ossärer Defekt im Bereich der plantaren Lippe der Phalanx gezeigt, jedoch habe die Kapsel plantar klar einen Status nach einer Partialruptur gezeigt, dies sei debridiert worden. Das auf den präoperativen MRI-Bildern ersichtliche Ossikel sei ein zusätzlicher Sesamoidknochen und somit nicht traumatisch bedingt (Urk. 7/60). Nach diesem zunächst verbesserten Verlauf traten erneut vermehrte Schmerzen nach einer Physiotherapie auf. In einem Bericht der A.___ vom 5. Juli 2011 legte Oberarzt Dr. med. J.___ nach einer Untersuchung dar, es sei nochmals eine MRI-Untersuchung zu wiederholen, um die Lage des Ossikels und um allfällige Veränderungen der plantaren Kapsel und degenerativer Veränderungen festzustellen (Urk. 7/130).
Ein MRI des rechten Vorfusses vom 8. Juli 2011 zeigte ein kleines ovaläres Ossikel plantar sowie ein Morton-Neurinom von 4 mm Breite, ebenso eine diskrete Grosszehengrundgelenksarthrose (Urk. 10/127). Dr. J.___ hielt in seiner Beurteilung dazu vom 31. August 2011 fest, ein Zusammenhang der Schmerzen mit dem dargestellten Ossikel könne nicht sicher hergestellt werden (Urk. 10/140). Von Seiten der Ärzte der C.___ Klinik wurde die Lage im Bericht vom 9. August 2011 dahingehend kommentiert, dass es sich um unklare Schmerzen handle. Die Ursachen der geklagten Beschwerden seien nicht eindeutig festzulegen. Möglicherweise seien degenerative Veränderungen des Gelenkes vorhanden, das Ossikel könne auch nicht gänzlich als Ursache ausgeschlossen werden, auch wenn das eher unwahrscheinlich sei. In Frage käme auch eine Traumatisierung des medialen digitalen Nervenastes des Dig 1 (Urk. 12/142). Nach einer erneuten Infiltration ins Gelenk meldete der Versicherte eine anfängliche Verbesserung, danach seien die Beschwerden wie zuvor vorhanden gewesen. Die Ärzte der C.___ Klinik schlossen in der Folge deshalb eine Beteiligung des Plantarnervs eher aus, hielten eine teilweise intraartikuläre Mitbeteiligung für nachgewiesen (Urk. 12/143).
5.2 Zu den Zusammenhängen zwischen dem Ereignis, den alten und den neueren Unterlagen äusserte sich ausführlich Dr. E.___ der Abteilung Versicherungsmedizin am 28. Dezember 2011 (Urk. 12/159). Nach Durchsicht sämtlicher Berichte und der bildgeberisch unterstützten Unterlagen legte er dar, es habe sich aufgrund des durch den Versicherten selbst dargelegten Ablaufs des Geschehens und des durch einen Stahlkappenschuh geschützten Fusses am 6. Februar 2009 lediglich um eine Kontusion im Bereich des Grosszehengrundgelenks und des ersten Mittelfussstrahles gehandelt habe. Eine das physiologisch maximal mögliche Ausmass übersteigende Bewegung im Grosszehengrundgelenk nach oben, unten oder seitlich (das heisst eine Distorsion) sei pathomechanisch so kaum denkbar gewesen. Daraus folgerte er, dass die anlässlich der Operation vom 3. November 2010 festgestellte Partialruptur der plantaren Kapsel an der Basis der proximalen Phalanx nicht durch das erwähnte Ereignis entstanden sein konnte. Denn für diese sich an der Fusssohle befindliche Läsion im Bereich der Kapsel im Grundgelenk des rechten Grosszehens müsse eine extreme Streckung des Grosszehens im Grundgelenk angenommen werden, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Der Mechanismus sei gänzlich ungeeignet gewesen, eine solche Verletzung herbeizuführen, die zudem auch zwischendurch immer wieder auch praktisch beschwerdefrei gewesen wäre. Ebenso legte er dar, dass es sich beim immer wieder erwähnten und für die Beschwerden als verantwortlich diskutierten Ossikel um ein (normales) Sesambein handle und nicht um einen traumatischen Knochenausriss, wie auch der Oberarzt der A.___ Dr. I.___ festgestellt habe, zumal die Stelle, wo diese Veränderung liege, sicher nicht durch das Ereignis direkt traumatisiert worden sei (Urk. 12/159 S. 8). Dr. E.___ kam so zum Schluss, dass keine somatischen Befunde nachgewiesen worden seien, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das gemeldete Ereignis zurückgeführt werden könnten. Weder sei ein traumatisch entstandenes Ossikel vorhanden, das vielmehr als Sesambein zu bezeichnen sei, noch seien die Läsion der Kapsel im Grundgelenk des rechten Grosszehens oder eine Nervenverletzung oder das neu entdeckte Morton-Neurinom auf das Ereignis zurückzuführen. Ausgehend von einer medialen Kontusion des Metatarsale I und des Grundgelenks des Grosszeh rechts in einem Sicherheits-schuh mit Stahlkappe sei bei den ab Januar 2010 geklagten Beschwerden nicht von unfallkausalen Folgen auszugehen (Urk. 12/159 S. 10).
6. Von dieser Einschätzung des Versicherungsarztes, der dem gemeldeten Ereignis somit jede Bedeutung für die Schmerzen und die Behandlungen ab Januar 2010 abspricht, weichen die Ärzte der behandelnden A.___ ab. Diese weisen in ihren Berichten in Kenntnis des Unfallmechanismus, einem Anschlagen des grossen Zehens (Urk. 7/30), und mit den Erkenntnissen nach der Operation, einer gefundenen und debridierten Kapselteilruptur, auf den Zusammenhang zum Unfallereignis hin, indem sie diese fortan auf das Ereignis von Februar 2009 zurückführen (Urk. 7/82, 7/130). Dadurch, dass die Arthroskopie eben auch zu diagnostischen Zwecken durchgeführt wurde und zu eindeutigen Befunden geführt hat, hat diese Einschätzung der operierenden Ärzte ein nicht zu ignorierendes Gewicht. Dr. E.___ äussert sich in seinem Aktengutachten nicht ausdrücklich zu diesem Widerspruch, was ungenügend ist. Nach seiner Darstellung der Zusammenhänge müsste davon ausgegangen werden, dass einzig eine extreme Streckung des Grosszehens plantar oder dorsal für eine solche Verletzung in Frage kommt (Urk. 12/159 S. 9). Anders gehen die Ärzte der A.___, ohne sich allerdings selber ausführlich dazu zu äussern, davon aus, dass auch eine Kontusion des Zehens eine solche Verletzung bewirken kann. Ein Blick in eine andere, allgemein zugängliche medizinische Fachmeinung zeigt auf, dass ein Stauchungsmechanismus des Zehens durchaus auch als mögliche Ursache eines Kapselrisses des Zehens aufgeführt wird, wozu die vorliegende Kontusion wohl gezählt werden müsste (vgl. Dr. med. Buess, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Behandlung und Nachbehandlung von Bandverletzungen der unteren Extremitäten, Hausarztkongress Interlaken 2009; eingesehen auf www.drmed.ch). Zusammen mit der Tatsache, dass es Dr. E.___ unterlassen hat, allenfalls nach Anfrage bei den entsprechenden behandelnden Ärzten der A.___ sich ausführlicher mit deren abweichenden Auffassung auseinanderzusetzen, ist die zentrale Aussage von Dr. E.___, das Unfallereignis sei grundsätzlich völlig ungeeignet, eine solche Läsion der plantaren Kapsel zu verursachen, nicht überzeugend und sind Zweifel an seinem Aktengutachten angebracht. Allerdings ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass das geschilderte Ereignis für einen medizinischen Laien als wenig eindrücklich imponiert und die lange Latenz zwischen dem Ereignis selber, der Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung und der aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit ungeklärte Fragen zur Anfangsdiagnose nach dem Unfall und damit auch zum Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den strittigen Leistungen ab Juli 2010 aufwirft, die medizinisch geklärt werden müssen. Es drängt sich nun, da sich ausschliesslich versicherungsinterne Ärzte ausführlicher zum natürlichen Kausalzusammenhang geäussert haben, auf, dies extern bei einem Facharzt der Orthopädischen Traumatologie in Auftrag zu geben, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Die Resultate zur ursprünglichen Unfalldiagnose werden in der Folge auch wichtige Informationen zur strittigen Frage liefern, ob man Anfang 2010, als der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte, die ärztliche Behandlung sei beendet, und diese den Fall stillschweigend abschloss, davon ausgehen durfte, die Unfallfolgen seien geheilt gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2008 vom 17. Dezember 2008, E. 5.2; oben Erw. 2.4). Je nachdem werden allfällige weitere Leistungen ab Juli 2010 unter dem Titel des Rückfalls oder des Grundfalls zu berechnen sein.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7. Die obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung ist ein Obsiegen; es steht dem Beschwerdeführer daher eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch ab Juli 2010 neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 2400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).