UV.2011.00203

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 30. Januar 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch F?rsprecher Dr. Hans A. Schibli
Schibli & Partner
Cordulaplatz 1, 5402 A.___

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Sch?rer
Rebhalde 3, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1???? Am 25. beziehungsweise 26. Oktober 2003 kollidierte die 1984 geborene X.___ als Lenkerin eines Personenwagens mit einem VBZ-Bus. Gem?ss dem von Haus?rztin Dr. med. Y.___, Fach?rztin FMH f?r Innere Medizin und Gastroenterologie, am 27. Oktober 2003 erstellten R?ntgenbild der Halswirbels?ule (HWS) bestanden keine pathologischen Befunde (?rztliches Zeugnis vom 6. Dezember 2010 [Urk. 10/209 Beilage = 2/3/13]).
???????? Am 7. Februar 2005 erlitt X.___ auf der Autobahn einen Heckauffahrunfall (vgl. Unfallmeldung an Winterthur Versicherungen vom 9. Februar 2005 [Urk. 10/202 Beilage] und 'Unfallanalytisches Kurzgutachten' der AXA Winterthur vom 4. Februar 2011 mit Angabe einer 'kollisionsbedingten Geschwindigkeits?nderung (Delta-v)' von etwa 6 bis 13 km/h [in Urk. 10/209]), bei welchem X.___ sich gem?ss ?rztlichen Diagnosen eine HWS-Distorsion sowie eine Commotio cerebri zuzog (Bericht von med. pract. Z.___, Kantonsspital A.___, vom 7. Februar 2005 [Urk. 2/3/7] und Bericht von med. pract. B.___, Interdisziplin?res Notfallzentrum, Kantonsspital A.___ [Urk. 10/103 M13 = Urk. 2/3/6]).
???????? Am 4. Oktober 2007 war X.___ erneut in einen Auffahrunfall verwickelt (Heckkollision, vgl. Unfallmeldung vom 9. Oktober 2007 [Urk. 10/1] und Unfallanalyse der Z?rich Versicherung vom 18. Februar 2008 mit Angabe eines Delta-v des PW X.___ von 10,9 bis 17,0 km/h [Urk. 10/53 S. 7]). Die Haus?rztin Dr. Y.___ diagnostizierte in der Folge eine HWS-Distorsion (?rztlicher Zwischenbericht vom 22. November 2007 [Urk. 10/5]). X.___ war zu dieser Zeit arbeitslos und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, welche in der Folge die gesetzlichen Leistungen erbrachte (vgl. Urk. 10/214 = 2/2, S. 2 lit. A). Schliesslich st?rzte die Versicherte am 26. Januar 2008 zu Hause eine Treppe hinunter (vgl. Telefonnotiz vom 28. Januar 2008 [Urk. 10/43]).
1.2???? Mit Verf?gung vom 26. Oktober 2010 (Urk. 10/192) verneinte die SUVA den ad?quaten Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 4. Oktober 2007 und stellte ihre Versicherungsleistungen per 15. November 2010 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2011 fest (vgl. nachstehende E. 2.2; Urk. 10/214 = 2/2).

2.
2.1???? Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 14. Juni 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr - unter Aufhebung des Einspracheentscheids und unter Gew?hrung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - die gesetzlichen Leistungen weiterhin zu gew?hren, unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen (Urk. 2/1 S 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2011 (Urk. 9; samt Aktenbeilage [Urk. 10/1-100, 10/101-190, 10/101-216]) liess die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantragen. Mit Gerichtsverf?gung vom 19. Juli 2012 wurde auf das Begehren der Beschwerdef?hrerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht eingetreten und das sinngem?sse Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen (Urk. 12). Mit Replik vom 31. August 2012 liess die Beschwerdef?hrerin an ihrer Beschwerde festhalten (Urk. 14). Dabei liess sie den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 21. April 2011 (Urk. 15/2), und den Radiologie-Bericht von Dr. med. D.___, Klinik E.___, vom 29. M?rz 2012 (Urk. 15/3) einreichen. Mit Zuschrift vom 5. November 2012 liess sie weitere medizinische Akten einreichen. In der Duplik vom 15. November 2012 bekr?ftigte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung (Urk. 24). Dabei liess sie die versicherungsmedizinische Beurteilung von SUVA-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie, vom 31. Oktober 2012 einreichen (Urk. 25). Die Beschwerdef?hrerin liess schliesslich mit Zuschrift vom 7. Januar 2013 (Urk. 28) eine Stellungnahme von Dr. C.___ vom 21. Dezember 2012 ins Recht legen (Urk. 29/2).
2.2???? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Gem?ss Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1). Der Bundesrat kann K?rpersch?digungen, die den Folgen eines Unfalles ?hnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Sch?digungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugef?gt werden (Abs. 3).
1.2???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3???? Aus medizinischer Sicht handelt es sich bei der als Schleudertrauma der Halswirbels?ule bezeichneten Einwirkung um einen Beschleunigungsmechanismus an der Halswirbels?ule mit der dazugeh?rigen Diagnose einer Distorsion der Halswirbels?ule oder des Nackens (RKUV 1995 Nr. U 221 S. 112). Die darauf zur?ckzuf?hrenden unfallbedingten Beschwerden k?nnen, auch wenn sie organisch nicht (hinreichend) nachweisbar sind, unter Umst?nden eine Leistungspflicht des Unfallversicherers ausl?sen (RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b). Ist ein Schleudertrauma der Halswirbels?ule diagnostiziert und liegt ein f?r diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer H?ufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Ged?chtnisst?rungen, ?belkeit, rasche Erm?dbarkeit, Visusst?rungen, Reizbarkeit, Affektlabilit?t, Depression, Wesensver?nderung und so weiter vor, so ist der nat?rliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunf?higkeit in der Regel anzunehmen.
1.4???? Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder ?berhaupt erst manifest, f?llt der nat?rliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsm?ssigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall fr?her oder sp?ter eingestellt h?tte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.5
1.5.1?? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.5.2?? Die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbels?ule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeintr?chtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausf?lle zur?ckzuf?hren sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begr?ndeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie f?r psychische St?rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung f?r die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunf?higkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht f?llt. Demnach ist zun?chst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angeh?rt. Auch hier ist der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeintr?chtigung bei leichten Unf?llen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unf?llen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unf?llen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abh?ngig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt sind, gen?gt zur Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder m?ssen mehrere herangezogen werden.
???????? Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des? ??????? Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ?rztliche Behandlung;?
- erhebliche Beschwerden;
- ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunf?higkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufz?hlung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung f?r relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbels?ule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
1.6???? Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngem?ss auch bei der Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Sch?del-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 f. E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ?hnlichen Verletzung der Halswirbels?ule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).
1.7???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner ?rzte und ?rztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverl?ssigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte ?rztin in einem Anstellungsverh?ltnis zum Versicherungstr?ger steht, l?sst nicht schon auf mangelnde Objektivit?t und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umst?nde, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begr?ndet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
1.8???? Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen bzw. zu beurteilen, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich - in Form einer Verf?gung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verf?gung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verf?gung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
??????????
2.
2.1???? Streitig ist, ob f?r die Zeit ab dem Datum der Leistungseinstellung (15. November 2010) ein Gesundheitsschaden auszumachen ist, der in nat?rlich und ad?quat kausaler Weise auf den Unfall vom 4. Oktober 2007 zur?ckzuf?hren ist. In Bezug auf Anspr?che aus dem Unfall vom 26. Januar 2008 fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, da die Beschwerdegegnerin einzig ?ber k?nftige Anspr?che aus dem Unfall vom 4. Oktober 2007 entschieden hat (vgl. Urk. 2/2 S. 3 Ziff. 1, Urk. 2/2 S 14 lit. d). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte den nat?rlichen Kausalzusammenhang hinsichtlich der pathologischen Befunde an der Lendenwirbels?ule (LWS) sowie insbesondere die ad?quate Unfallkausalit?t der weiterbestehenden Kopfschmerzen sowie des Zervikalsyndroms beziehungsweise der Nackenschmerzen, f?r welche nach ihrer Ansicht (ebenfalls) kein unfallbedingtes organisches Substrat objektiviert werden konnte (Urk. 2/2 S. 7 f.). Im angefochtenen Entscheid ging die Beschwerdegegnerin ausserdem davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin nach dem Unfall vom 4. Oktober 2007 nicht das typische Beschwerdebild nach HWS-Trauma aufgewiesen habe, weshalb nicht die sogenannte Schleudertrauma-, sondern die Psycho-Rechtsprechung Anwendung finde. Von den nach dieser Rechtsprechung massgebenden Ad?quanzkriterien sei keines erf?llt. Und selbst dann, wenn man die Schleudertrauma-Rechtsprechung f?r anwendbar hielte, m?sste die Ad?quanz verneint werden (vgl. auch Beschwerdeantwort, Urk. 9 S. 5). In ihrer Duplik (Urk. 24) verwies die Beschwerdegegnerin auf die neu eingeholte Aktenbeurteilung von SUVA-Arzt Dr. F.___ vom 31. Oktober 2012 (Urk. 25).
2.3 Die Beschwerdef?hrerin macht im Wesentlichen eine ungen?gende Sachverhaltsermittlung geltend; insbesondere r?gt sie das Fehlen eines objektiven interdisziplin?ren Gutachtens. Zudem verlangt sie, die Folgen der mehreren erlittenen Unf?lle seien gemeinsam zu beurteilen (Urk. 2/1 S. 10 ff.) und bejaht den ad?quaten Kausalzusammenhang der weiterbestehenden Beschwerden (Urk. 2/1 S. 17 f.). In ihrer Replik (Urk. 14) weist die Beschwerdef?hrerin sodann auf die neuen Berichte von Dr. C.___ vom 21. April 2011 (Urk. 15/2, vgl. auch Urk. 29/2) und von Dr. D.___ vom 29. M?rz 2012 (Urk. 15/3) hin.

3.
3.1???? Nach der Kollision als PW-Lenkerin mit einem VBZ-Bus vom 25. beziehungsweise 26. Oktober 2003 konsultierte die Beschwerdef?hrerin am 27. Oktober 2003 ihre Haus?rztin Dr. Y.___, welche auf den daraufhin erstellten R?ntgenbildern der HWS keine pathologischen Befunde fand. Dr. Y.___ gab der Beschwerdef?hrerin einen Halskragen ab. Bei Dr. Y.___ fanden in der Folge keine weiteren Nachkontrollen statt (vgl. Bericht vom 6. Dezember 2010 [Urk. 10/209 Beilage]).
3.2???? Die nach dem Heckauffahrunfall auf der Autobahn vom 7. Februar 2005 erstbehandelnden ?rzte des Kantonsspitals A.___ diagnostizierten eine HWS-Distorsion (Bericht vom 7. Februar 2005 [Urk. 10/103 M13 = 2/3/6], vgl. auch Dokumentationsfragebogen f?r Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma des Airport Medical Center vom 7. Februar 2005 [Urk. 10/103 M18 = 2/3/5]).
3.3???? Die nachbehandelnde Haus?rztin Dr. Y.___ hielt eine HWS-Distorsion und eine Commotio cerebri nach Auffahrunfall fest (Bericht vom 4. M?rz 2005 [Urk. 10/103 M12 = 2/3/14]) und erkl?rte in ihrem Bericht vom 26. September 2005, die Beschwerdef?hrerin sei geheilt und seit 8. M?rz 2005 zu 100 % arbeitsf?hig (Urk. 10/103 M14b = 2/3/15).
3.4???? Im Bericht des Kantonsspitals H.___ vom 16. November 2005 wurde die Diagnose eines zervikovertebralen, zervikospondylogenen Syndroms rechts, bei Status nach Auffahrkollision 02/05, muskul?rer Dysbalance und Wirbels?ulenfehlform und Wirbels?ulenfehlhaltung aufgef?hrt. Dabei wurde erkl?rt, im Vordergrund imponiere die myofasziale Dysbalance rechtsbetont bei Wirbels?ulenfehlhaltung und Wirbels?ulenfehlform, welche zeitlich und auch aus rheumatologischer Sicht im Zusammenhang mit dem Ereignis von Februar 2005 stehe. Die Arbeitsf?higkeit sei f?r eine geeignete T?tigkeit nicht eingeschr?nkt (Urk. 10/103 M5).
3.5???? Nach dem weiteren Auffahrunfall (Heckkollision) vom 4. Oktober 2007 hielt die erstbehandelnde Dr. med. I.___, Assistenz-?rztin, Klinik f?r Unfallchirurgie, im Dokumentationsfragebogen f?r Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 4. Oktober 2007 anamnestisch Kopf- und Nackenschmerzen fest (ohne Schwindel, ohne ?belkeit und ohne Erbrechen [Urk. 10/3= 2/3/18]).
3.6???? Im Bericht des R?ntgeninstituts A.___ vom 23. Oktober 2007 wurde ein normales MRI der HWS beschrieben; insbesondere habe sich kein Nachweis von Frakturen oder discoligament?ren traumatischen Verletzungen ergeben (Urk. 10/7).
3.7???? Die ?rzte der Rheumaklinik und des Instituts f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation des Kantonsspitals H.___ stellten nach ihrer Untersuchung vom 7. Dezember 2007 folgende Diagnosen (Bericht vom am 19. Dezember 2007, Urk. 10/29 = 10/103 M10):
- zervikovertebrales und -zephales rechtsbetontes Syndrom nach Unfall am 4. Oktober 2007
- HWS ap/seitlich, inkl. DENS-Aufnahme vom 04.10.07: Streckhaltung; MRI der HWS vom 23.10.07: kein Nachweis von Frakturen oder discoligament?ren traumatischen Verletzungen
- Panvertebralsyndrom mit rechtsbetonten Myogelosen im Ges?ss und Oberschenkel rechts
In ihrer Beurteilung hielten die ?rzte dieser Klinik fest, dass die Beschwerden im Rahmen muskul?rer Verspannungen nach dem Auffahrunfall vom 4. Oktober 2007 zu beurteilen seien. Es wurden Physiotherapie und die regelm?ssige Einnahme von Analgetika beziehungsweise Antidepressiva empfohlen.
3.8???? Am 10. Dezember 2007 wurde in der Rehaklinik J.___ ein ambulantes Assessment durchgef?hrt. Die Beschwerdef?hrerin beklagte Kopf-, Nacken- und R?ckenbeschwerden. Empfohlen wurde eine intensive ambulante Rehabilitation (Urk. 10/32).
3.9???? Dr. med. K.___, Oberarzt Rehaklinik J.___, hielt nach einer ambulanten Konsultation am 23. Januar 2008 einen Status nach HWS-Distorsion fest und erachtete eine Wiederaufnahme der T?tigkeit als Verk?uferin ab Anfang Februar in der Morgenschicht von 9 bis 14 Uhr als m?glich (Bericht vom 23. Januar 2008, Urk. 10/42).
3.10?? Am 26. Januar 2008 st?rzte die Beschwerdef?hrerin auf einer Treppe (vgl. Urk. 10/43). Gem?ss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2008 (in Urk. 10/91) bestand eine Sacrum-LWS-Kontusion.
3.11?? In der Biomechanischen Kurzbeurteilung vom 22. Februar 2008 der L.___ (Forschung, Biomechanik, Unfallrekonstruktion) ist festgehalten, anl?sslich des dritten Unfalls habe sich kein Kopfanprall ereignet; es seien weder Bewusstlosigkeit noch Ged?chtnisst?rungen festgestellt worden. Schwindel, ?belkeit oder Erbrechen seien nicht aufgetreten, hingegen Kopf- und Nackenschmerzen nach etwa zehn Minuten. Es k?nne nicht entschieden werden, ob die von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde isoliert durch die Kollisionseinwirkung erkl?rbar seien (Beurteilung von Prof. Dr. med. M.___, Facharzt f?r Rechtsmedizin, Dr. med. N.___, Facharzt f?r Rechtsmedizin, und Dr. sc. techn. O.___, dipl. Ing. ETH; Urk. 10/56).
3.12?? Am 21. April 2008 erfolgten im Kantonsspital A.___ ein MRI der LWS und ein MRI des Beckens. Es wurde eine degenerative Ver?nderung L5/S1 festgestellt mit zumindest einer Diskusprotrusion. Posttraumatische H?henminderungen oder eindeutige posttraumatische oss?re Signalalterationen wurden verneint (Bericht vom 21. April 2008 [Urk. 10/88/1]).
3.13?? Mit Bericht vom 1. Juli 2008 best?tigte Dr. Y.___, dass die Beschwerdef?hrerin am 15. M?rz 2008 die Arbeit zu 50 % wieder aufgenommen habe (Urk. 10/88).
3.14?? Kreisarzt Dr. med. P.___ hielt am 8. August 2008 in einer Aktenbeurteilung fest, das MRI der LWS zeige m?ssige degenerative Ver?nderungen ohne Nachweis einer unfallkausalen strukturellen L?sion. Aufgrund der vorliegenden Befunde sowohl von Seiten der HWS als auch der LWS sei eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit nicht erkl?rbar (Urk. 10/91).
3.15?? Am 18. September 2008 untersuchte Kreisarzt Dr. P.___ die Beschwerdef?hrerin. In seinem Bericht vom gleichen Tag hielt er fest, dass in den bisher durchgef?hrten R?ntgenuntersuchungen keine Hinweise auf organisch-strukturelle L?sionen aufgrund des Traumas vom 4. Oktober 2007 gefunden worden seien. Die Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin (von 50 %) f?r die gegenw?rtige, k?rperlich sehr leichte Arbeit sei somatisch nicht erkl?rbar. Unter begleitenden physiotherapeutischen Massnahmen sollte bis sp?testens Ende des Jahres eine ganzt?gige Arbeitsf?higkeit erreicht werden (Urk. 10/101).
3.16?? Dr. med. Q.___ f?hrte in seinem Bericht vom 3. Oktober 2008 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsst?rung (PTSD) auf. Die Beschwerdef?hrerin zeige folgende Symptome: Angst, flash-backs vom Unfall vom 4. Oktober 2007, geringe Belastbarkeit, dauernde Gereiztheit und sozialer R?ckzug (Urk. 10/106).
3.17?? Am 13. Februar 2009 untersuchte Dr. med. R.___, Facharzt FMH f?r Neurologie, die Beschwerdef?hrerin. Er fand keine Hinweise auf eine Sch?digung des zentralen oder peripheren Nervensystems und keine neurogenen Defizite; die Kopfschmerzen wiesen migr?niforme Merkmale auf, die ?brigen Schmerzen seien muskul?rer Natur (Urk. 10/122).
3.18?? Im R?ntgeninstitut 'S.___' wurde am 25. November 2009 ein MRI der LWS durchgef?hrt. Im Bericht vom gleichen Tag ist festgehalten, dass allseits intakte oss?re Strukturen vorl?gen. Es habe sich eine Diskopathie L5/S1 mit dehydrierter sowie h?hengeminderter Bandscheibe mit leichten Osteochondrosen sowie Ausbildung einer Diskushernie ohne Kompression nervaler Sturkturen gezeigt (Urk. 10/161).
3.19?? Die Psychologin T.___ best?tigte in ihrem Behandlungsbericht (vom 29. Januar 2010 (Urk. 10/167 = 2/3/8) die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsst?rung nach ICD-10 F43.1.
3.20?? Dr. med. U.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, gab am 19. Februar 2010 folgende Diagnosen an (Urk. 10/173):
- massives Zervikalsyndrom rechts mit Par?sthesien im Oberarm rechts lateral bei Panvertebralsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion 2007
- lumbospondylogenes Syndrom und Diskopathie L5/S1
- chronische Kopfschmerzen, Mischform von Spannungstyp und Migraine
3.21?? Am 1. September 2010 berichtete Psychologin T.___, dass trotz rezidivierender PTSD-Symptomatik und chronischer Schmerzen der Verlauf der Psychotherapie als durchaus erfreulich zu bewerten sei (Urk. 10/189).
3.22?? Der SUVA-Arzt Dr. med. V.___, Versicherungspsychiatrischer Dienst, nahm in seiner Stellungnahme vom 14. September 2010 an, eine weitere Steigerung der Arbeitsf?higkeit sei nicht mehr m?glich (Urk. 10/190, vgl. auch 10/168; siehe auch entsprechende Stellungnahme von Kreisarzt Dr. P.___ vom 3. M?rz 2010, Urk. 10/174).
3.23?? In dem im vorliegenden Verfahren neu aufgelegten Bericht von Dr. C.___ vom 21. April 2011 wurden anamnestisch massive Dauerschmerzen sowohl im Bereich Schulterg?rtel/Nacken/Kopf als auch lumbal festgehalten; die Beschwerden seien bei praktisch allen Aktivit?ten beziehungsweise T?tigkeiten vorhanden und alle Bewegungen w?rden schmerzen. Als Diagnosen nannte Dr. C.___ im Wesentlichen chronische zerviko-zephale, zerviko-brachiale und lumbovertebrale Schmerzen (Urk. 15/2).
3.24?? In dem nach dem Einspracheentscheid erstellten Radiologie-Bericht von Dr. D.___ vom 29. M?rz 2012 wurde als Befund insbesondere eine leichte Protrusion L5/S1 ohne Neurokompression genannt (MR der LWS, Urk. 15/3).
3.25?? In seiner Beurteilung von mehreren R?ntgen- und MRI-Bildern der HWS und LWS hielt SUVA-Arzt Dr. F.___ am 31. Oktober 2012 fest, dass die Beschwerdef?hrerin bei keinem der fraglichen vier Unf?lle zwischen 26. Oktober 2003 und 26. Januar 2008 einen strukturellen Schaden erlitten habe, speziell nicht an der HWS oder LWS. Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 21. April 2011 w?rden sich keine neuen Erkenntnisse ergeben; insbesondere einen strukturellen Schaden an der Wirbels?ule habe er nicht nachgewiesen. Die Hypothese einer unfallbedingten Inhibition beziehungsweise Atrophie der lokalen Stabilisatoren mit entsprechender Koordinationsst?rung sei wissenschaftlich nicht anerkannt. Konkret handle es sich bei den vier Unf?llen nur um leichte Kontusionen oder Distorsionen, welche nach allgemeiner Lebenserfahrung innert kurzer Zeit folgenlos abheilten. Auch das neue MRI der LWS von Dr. D.___ (vom 29. M?rz 2012) beweise keine Unfallfolgen; es best?tige lediglich die bekannte Osteochondrose und Diskopathie L5/S1 entsprechend den fr?heren Bildern vom 21. April 2008 und 25. November 2009. Dieser konstitutionell degenerative Befund sei weder klinisch relevant noch unfallbedingt. Keines der fraglichen Ereignisse sei geeignet gewesen, den festgestellten Befund zu verursachen oder auch nur zu verschlimmern. An der Terminierung der Leistungen sp?testens per 15. November 2010 sei deshalb festzuhalten (Urk. 25).
3.26?? Am 21. Dezember 2012 nahm Dr. C.___ Stellung zur Aktenbeurteilung von SUVA-Arzt Dr. F.___ und erkl?rte, das MRI von M?rz 2012 zeige nur den aktuellen Befund und gebe keine Hinweise darauf, ob die fraglichen Ver?nderungen durch das versicherte Unfallereignis oder sonstwie aufgetreten seien. Doch stelle auch die Aussage von Dr. F.___, wonach der von ihm vermutete konstitutionell degenerative Befund klinisch nicht relevant sei, eine blosse Vermutung dar (Urk. 29/2).

4.
4.1???? Nach st?ndiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzm?ssigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war (BGE 130 V 140 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin datiert vom 13. Mai 2011 (Urk. 2/2). Da sich der Bericht von Dr. D.___ vom 29. M?rz 2012 (MR der LWS, Urk. 15/3), die Beurteilung von SUVA-Arzt Dr. F.___ vom 31. Oktober 2012 (Urk. 25) sowie die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 21. Dezember 2012 (Urk. 29/2) jedoch auf die Situation vor dem Einspracheentscheid beziehen, sind sie grunds?tzlich gleichwohl zu ber?cksichtigen.
4.2???? In Bezug auf die lumbalen R?ckenschmerzen (Urk. 10/171) beziehungsweise die im Radiologie-Bericht von Dr. D.___ festgehaltene leichte Protrusion L5/S1 ist aufgrund der nachvollziehbaren Beurteilung durch Kreisarzt Dr. P.___ (Urk. 8/91, 10/101) und SUVA-Arzt Dr. F.___ (Urk. 25) anzunehmen, ein weiterbestehender nat?rlicher Kausalzusammenhang der Beschwerden am lumbalen Wirbels?ulenabschnitt zum Unfallereignis bestehe nicht (vgl. auch Urk. 10/88/1, 10/122). Dabei verm?gen die Zweifel von Dr. C.___, nach welchen ?ber die Beschwerdeursachen nur gemutmasst werden k?nne, die schl?ssigen Beurteilungen der SUVA-?rzte Dres. P.___ und F.___ nicht in Frage zu stellen. Die betreffenden Beurteilungen entsprechen sodann der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. etwa Urteil 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 3.2 mit Hinweisen), wonach nach derzeitigem medizinischen Wissensstand das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden kann, wogegen eine allf?llige richtunggebende Verschlimmerung r?ntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der alters?blichen Progression abheben muss, und eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbels?ule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, sp?testens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist.
4.3???? Was die von der Beschwerdef?hrerin geklagten Nacken- und Kopfschmerzen beziehungsweise das ?massive Zervikalsyndrom? (Bericht von Dr. U.___ vom 19. Februar 2010, Urk. 10/173) beziehungsweise die chronischen zerviko-zephalen und zerviko-brachialen Schmerzen (Bericht von Dr. C.___ vom 21. April 2011, Urk. 15/2) anbelangt, besteht nach der nachvollziehbaren Beurteilung der SUVA-?rzte (Urk. 10/101, 25) aufgrund diverser radiologischer Abkl?rungen ebenfalls kein unfallbedingtes organisch objektiv ausgewiesenes Substrat (vgl. etwa auch Angabe eines normalen MRI der HWS ohne Nachweis von Frakturen oder traumatischen Verletzungen im Bericht des R?ntgeninstituts A.___ vom 23. Oktober 2007 [Urk. 10/7] bzw. von bloss muskul?ren Verspannungen nach dem Auffahrunfall vom 4. Oktober 2007 im Bericht der ?rzte der Rheumaklinik und des Instituts f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation des Kantonsspitals H.___ vom 19. Dezember 2007 [Urk. 10/29]). Im Weiteren stellen insbesondere Schmerzen, klinisch feststellbare Bewegungseinschr?nkungen, Muskulaturverh?rtungen und Verspannungen f?r sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat dar (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3 und 8C_736/2009 vom 20. Januar 2010 E. 3.2).
???????? Da in den medizinischen Akten ein Schleudertrauma der HWS angegeben (vgl. Urk. 10/5) und zum sogenannten typischen Beschwerdebild geh?rende Beschwerden, namentlich ausstrahlende Kopf- und Nackenbeschwerden (vgl. Dokumentationsfragebogen f?r Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma der erstbehandelnde Dr. I.___, Urk. 10/3), geklagt wurden, ist der anf?ngliche nat?rliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. Oktober 2007 und der festgestellten gesundheitlichen St?rung nicht auszuschliessen (vgl. auch Urk. 10/56). Die Frage, ob zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden ein weiterbestehender nat?rlicher Kausalzusammenhang anzunehmen ist, bedarf keiner abschliessenden Beantwortung. Denn auch wenn die nat?rliche Unfallkausalit?t der anhaltenden Beschwerden zu bejahen sein sollte, fehlte es - wie die nachstehenden Erw?gungen zeigen - an der f?r die Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Ad?quanz des Kausalzusammenhangs.
4.4???? Ob es sich bei den geklagten psychischen Beschwerden um ein eigenst?ndiges, nicht mehr auf das Unfallereignis zur?ckzuf?hrendes Krankheitsbild oder eine psychische Fehlentwicklung nach der schmerzhaft gewordenen degenerativen Ver?nderung der HWS handelt, oder aber um einen Teilaspekt des Schleudertraumas, welches durch ein komplexes und vielschichtiges Beschwerdebild mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum zug?nglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur gekennzeichnet ist, kann ebenfalls offen gelassen werden. Denn der entsprechende ad?quate Kausalzusammenhang ist auch dann zu verneinen, wenn er statt nach der Psycho-Praxis gesamthaft nach der - f?r die versicherte Person g?nstigeren - Schleudertrauma-Praxis beurteilt wird (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_726/2010 vom 19. November 2010 E. 3.5.2).
4.5???? Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdef?hrerin (vgl. Urk. 2/1 S. 18, Urk. 29/3, 28) erweist sich der medizinische Sachverhalt f?r die Belange der folgenden Beurteilung der Ad?quanz als Rechtsfrage (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_89/2012 vom 10. Mai 2012 E. 6.3.2) als gen?gend gekl?rt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_797/2008 vom 19. M?rz 2009 E. 4), weshalb die Beschwerdegegnerin auf weitere Abkl?rungen, namentlich auf die Einholung eines interdisziplin?ren Gutachtens verzichten durfte und weshalb die von der IV-Stelle als notwendig erachtete polydisziplin?re Untersuchung nicht abgewartet zu werden braucht. Aufgrund der diversen fach?rztlichen Berichte ist in antizipierter Beweisw?rdigung anzunehmen, weitere medizinische Untersuchungen verm?chten am nachfolgend festgestellten Ergebnis nichts zu ?ndern (vgl. BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d).

5.
5.1???? Die Ad?quanzpr?fung darf vorgenommen werden, wenn von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann. Die namhafte Besserung bemisst sich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsf?higkeit, soweit diese unfallbedingt beeintr?chtigt ist (BGE 134 V 109 E. 4.1 ff.). Das Erreichen des medizinischen Endzustandes ist gest?tzt auf die entsprechenden Stellungnahmen der SUVA-?rzte Dres. P.___ (vom 3. M?rz 2010, Urk. 10/174) und V.___ (vom 14. September 2010, Urk. 10/190) zu bejahen, weshalb eine Ad?quanzpr?fung auf den bestimmten Zeitpunkt (15. November 2010) zul?ssig ist.
5.2???? Ausgangspunkt der Ad?quanzpr?fung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Abh?ngig von der Unfallschwere sind je nach dem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 134 V 126 E. 10.1). Massgebend f?r die Unfallschwere ist der augenf?llige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kr?ften. Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 4. Oktober 2007, bei welchem ein nachfolgender Peugeot in das Heck des von der Beschwerdef?hrerin gelenkten VW Golf fuhr (vgl. Urk. 10/1, 10/56), den leichten und eventuell den mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten Unf?llen zugerechnet (Urk. 2/2 S. 13 am Anfang). Die Beschwerdef?hrerin dagegen nahm einen schweren Unfall beziehungsweise eine schwerwiegende Unfallreihe an (Urk. 2/1 S. 8 Ziff. 2; vgl. Sachverhalts-Ziff. 1.1 hiervor). Zwar wiesen die Unfallfahrzeuge gem?ss Unfallanalyse der Z?rich Versicherung vom 18. Februar 2008 nicht unerhebliche Besch?digungen auf (vgl. Urk. 10/53), jedoch lag die kollisionsbedingte Geschwindigkeits?nderung des Fahrzeugs der Beschwerdef?hrerin (Delta-v) lediglich zwischen 10,9 bis 17,0 km/h [Urk. 10/53]). Mit der fraglichen Kollision vergleichbare Auffahrkollisionen (etwa vor einem Fussg?ngerstreifen) werden rechtsprechungsgem?ss regelm?ssig als mittelschweres, an der Grenze zu den leichten Unf?llen liegendes Ereignis qualifiziert. In einzelnen F?llen hat das h?chste Gericht demgegen?ber einen leichten Unfall angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsver?nderung (Delta-v unter 10 [bis 15] km/h) und zus?tzlich weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2010 vom 30. August 2010 E. 5.2.2). Vorliegend ist der Unfall vom 4. Oktober 2007 mit einem Delta-v von maximal 17 km/h den mittelschweren Ereignissen an der Grenze zu den leichten Unf?llen zuzurechnen. Von den weiteren massgeblichen Kriterien m?ssten bei der gegebenen Unfallschwere f?r eine Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhangs entweder ein einzelnes in besonders ausgepr?gter oder aber mehrere - mindestens vier - in geh?ufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 134 V 126 f. E. 10.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).
5.3???? Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumst?nde oder besonderen Eindr?cklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindr?cklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht f?r die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Anhaltspunkte f?r besonders dramatische Begleitumst?nde oder eine besondere Eindr?cklichkeit bestehen nicht, weshalb das Kriterium nicht erf?llt ist.
???????? Zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen bedarf es einer besonderen Schwere der f?r die gegebenen Verletzungen typischen Beschwerden oder besonderer Umst?nde, welche das Beschwerdebild beeinflussen k?nnen (BGE 134 V 127 f. E. 10.2.2). Aufgrund der Akten sind die Voraussetzungen f?r die Bejahung dieses Kriteriums nicht erf?llt. Zus?tzliche erhebliche Verletzungen sind nicht ausgewiesen. Insbesondere gen?gt das Andauern schleudertraumatypischer Beschwerden trotz durchgef?hrter Therapien nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Zwar ist eine HWS-Distorsion, welche eine bereits erheblich vorgesch?digte Wirbels?ule trifft, speziell geeignet, die ?typischen? Symptome hervorzurufen. Als Verletzung besonderer Art ist sie - entgegen der Auffassung der Beschwerdef?hrerin (Urk. 2/1 S. 8) - jedoch nur zu qualifizieren, wenn es sich um eine durch ein fr?heres Trauma und nicht wie vorliegend (vgl. E. 4.2 und 4.3 hiervor) durch degenerative Ver?nderungen vorgesch?digte HWS handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_726/2010 vom 19. November 2010 E. 4.1.2.2).
???????? Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, die versicherte Person belastenden ?rztlichen Behandlung verlangt, dass die ?rztliche Behandlung zu einer erheblichen zus?tzlichen Beeintr?chtigung der Lebensqualit?t f?hrt. Die Behandlung der Beschwerdef?hrerin bis zum Beurteilungszeitpunkt umfasste insbesondere ?rztliche Konsultationen, Physiotherapie, Analgetika und die Einnahme von Antidepressiva (vgl. Urk. 10/29, 10/32, 10/106, 10/122, 10/123, 10/184). Nach der Rechtsprechung sind regelm?ssige Konsultationen beim Hausarzt und physiotherapeutische Massnahmen nicht als belastend zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_797/2008 vom 19. M?rz 2009 E. 5.3.3). Dasselbe gilt f?r die auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin durchgef?hrten gutachterlichen Untersuchungen und f?r durchgef?hrte ?rztlich empfohlene psychiatrische oder psychotherapeutische Therapien, weshalb insgesamt festzustellen ist, dass die ?rztliche Behandlung nicht zu einer erheblichen zus?tzlichen Beeintr?chtigung der Lebensqualit?t der Beschwerdef?hrerin f?hrte.
???????? Das Kriterium der erheblichen Beschwerden, welche geltend gemacht wurden (vgl. Urk. 2/1 S. 10), beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeintr?chtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erf?hrt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Die Beschwerdef?hrerin gab anl?sslich der verschiedenen Untersuchungen insbesondere Nacken-, R?cken- und Kopfschmerzen sowie psychische Beschwerden an. Das Kriterium kann als erf?llt betrachtet werden. In ausgepr?gter Weise liegt es aber nicht vor, spielen doch unfallfremde Faktoren ebenfalls ein Rolle (so beispielsweise die lumbalen R?ckenbeschwerden).
???????? Anhaltspunkte f?r eine ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, bestehen nicht. Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen liegen ebenfalls nicht vor. Die Einnahme von Medikamenten (erw?hnt in 'Zielvereinbarung/Heilverlauf' vom 16. Februar 2010 [Urk. 10/171]) und die Durchf?hrung verschiedener Therapien gen?gen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt f?r den Umstand, dass trotz regelm?ssiger Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6). Das Kriterium ist - entgegen der Beschwerdef?hrerin, welche insbesondere einen schwierigen Heilungsverlaufs aufgrund von vier Unf?llen geltend macht (vgl. Urk. 2/1 S. 8) - ebenfalls nicht erf?llt.
???????? Was schliesslich das von der Beschwerdef?hrerin geltend gemachte Kriterium der erheblichen Arbeitsunf?higkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen anbelangt, ist festzuhalten, dass nach dem Unfallereignis vom 4. Oktober 2007 Dr. K.___ von der Rehaklinik J.___ ab Februar 2008 eine Arbeitst?tigkeit der Beschwerdef?hrerin ?in der Morgenschicht? als m?glich erachtete (vgl. Urk. 10/42), dass die Beschwerdef?hrerin ihre Arbeit Mitte 2008 zu 50 % aufnahm (vgl. Urk. 10/88) und dass Kreisarzt Dr. P.___ sp?testens Ende 2008 eine ganzt?gige Arbeitsf?higkeit erwartete (vgl. Urk. 10/101). Schliesslich attestierte der SUVA-Psychiater Dr. V.___ der zuletzt in einem Pensum von 60 % t?tigen (Urk. 10/113, 123, 10/171) Beschwerdef?hrerin trotz Restsymptomatik am 14. September 2010 eine volle Arbeitsf?higkeit. Selbst wenn das Kriterium der erheblichen Arbeitsunf?higkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen bejaht w?rde, l?ge es jedenfalls nicht in ausgepr?gter Weise vor. Zusammen mit dem Kriterium der erheblichen Beschwerden w?rde es nicht gen?gen, um den ad?quaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. Oktober 2007 und den ab 15. November 2010 noch vorhandenen Beschwerden zu bejahen.

6.?????? Der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2011, mit welchem die Versicherungsleistungen per 15. November 2010 eingestellt wurden, besteht zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.?????? Das Verfahren ist kostenlos (? 33 Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und entsch?digungsfrei (? 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. g ATSG).


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F?rsprecher Dr. Hans A. Schibli
- Rechtsanwalt Dr. Christian Sch?rer
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).