Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 27. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, ist seit März 2003 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ in Z.___ angestellt (Urk. 9/1 Ziff. 1-3) und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Die Arbeitgeberin meldete der SUVA am 5. Februar 2009, die Versicherte sei am 4. Februar 2009 beim Skifahren gestürzt und auf den Rücken geprallt (Urk. 9/1 Ziff. 4-6). Dabei zog sie sich Verletzungen am Rücken zu (Urk. 9/7). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 lehnte die SUVA die Übernahme von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit von der Versicherten gemeldeten Beschwerden an der Hüfte ab, da es an einem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 4. Februar 2009 fehle (Urk. 9/31). Die dagegen am 2. Januar 2011 von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 9/36) wies die SUVA mit Entscheid vom 25. Mai 2011 (Urk. 9/43 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2011 (Urk. 2) reichte die Versicherte am 19. Juni 2011 (Urk. 1) bei der SUVA Beschwerde ein, welche diese am 15. Juli 2011 (Urk. 4) an das Sozialversicherungsgericht weiterleitete. Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2011 (Urk. 7) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Diese Rechtsschrift wurde der Versicherten am 27. Oktober 2011 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht. Am 14. September 2012 (Urk. 11) wurde der Versicherten die der Beschwerdeantwort beigelegte ärztliche Beurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 18. August 2011 (Urk. 8) zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden an der Hüfte auf den Sturz beim Skifahren am 4. Februar 2009 zurückzuführen sind und ob die Beschwerdegegnerin dafür Versicherungsleistungen zu erbringen hat.
3.
3.1 Gemäss Schadensmeldung vom 5. Februar 2009 stürzte die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2009 beim Skifahren und prallte auf den Rücken (Urk. 9/1 Ziff. 4-6 und 9).
Am 26. Februar 2009 machte sie auf Anfrage der Beschwerdegegnerin weitere Angaben zum Unfallhergang. Sie gab an, sie sei am 4. Februar 2009 beim Skifahren auf das Gesäss gestürzt (Verschneider, Urk. 9/5 Ziff. 1).
3.2 Die Erstbehandlung erfolgte im Spital B.___, wo die Beschwerdeführerin vom 4. bis 12. Februar 2009 hospitalisiert war. Dr. med. C.___, Stationsarzt, und Dr. med. D.___, Oberarzt, nannten im Austrittsbericht vom 14. Februar 2009 (Urk. 9/42) als Diagnose stabile frische Lendenwirbelkörper (LWK) 2- und LWK 3-Deckplattenimpressionsfrakturen (S. 1). Die Ärzte führten zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin sei am 4. Februar 2009 beim Skifahren auf den Rücken gestürzt. Sie sei mit starken Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule ins Spital eingewiesen worden.
Nach der Untersuchung (Röntgen) bestünden im Bereich der Halswirbelsäule keine Hinweise für frische ossäre Läsionen bei bekannter Blockwirbelbildung bei C6/C7. Die Beckenübersicht vom 4. Februar 2009 habe keine Hinweise für ossäre Läsionen ergeben (S. 2 oben).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, nannte in einem Bericht vom 22. September 2009 (Urk. 9/13) als Diagnosen (Ziff. 1):
- stabile LWK 2- und LWK 3-Deckplattenimpressionsfraktur
- hartnäckiges, vor allem myofasciales spondylogenes thoracolumbales Schmerzsyndrom
Dr. E.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe die Arbeit am 29. Juni 2009 zu 100 % wieder aufgenommen (Ziff. 4 a).
3.4 Dr. med. F.___, Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie, G.___ Klinik, führte in einem Bericht vom 20. April 2010 (Urk. 9/16) aus, die Beschwerdeführerin sei ihm zugewiesen worden zur Beurteilung einer chronisch hartnäckigen belastungsabhängigen Lumboischialgie links. Die Beschwerdeführerin habe vor über einem Jahr bei einem Skiunfall die genannten Frakturen erlitten, welche konservativ mit einem Dreipunktekorsett versorgt worden seien. Geblieben seien hartnäckige belastungsabhängige Restbeschwerden.
Sie beschreibe aktuell etwa 50 % belastungsabhängige Rückenschmerzen eher paravertebral linksseitig lumbal und daneben ausstrahlende Beschwerden über das linke Gesäss, den linken Trochanter, entlang des lateralen Ober- und Unterschenkels.
Der Röntgenbefund und ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 22. März 2009 zeigten eine altersentsprechend normale Lendenwirbelsäule ausser der bekannten LWK 2-Fraktur mit gut erhaltenen Bandscheiben. Die genaue Genese der Beschwerden sei unklar. Ausser den hartnäckigen ausstrahlenden Beschwerden finde sich radiologisch kein Korrelat. Es bestünden keine Hinweise für eine Discushernie oder eine foraminale Einengung (S. 2).
3.5 Dr. med. H.___, Oberarzt Orthopädie, G.___ Klinik, führte in einem Bericht vom 22. Juli 2010 (Urk. 9/22) gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2010 aus, die Beschwerdeführerin gebe Schmerzen im linken Hüftgelenk und der linken Leiste an, seit Februar 2009 stetig leicht zunehmend. Sie habe vornehmlich Beschwerden bei längerem Sitzen beziehungsweise Anlaufschmerzen. Nachts seien die Beschwerden positionsabhängig, vor allem beim Liegen auf der linken Seite. Bei der Zusatzuntersuchung des Beckens und der Hüfte links von heute zeige sich ein erhaltener Gelenksspalt mit leichter Hypersklerosezone. Der Femurkopf sei, sofern beurteilbar, nicht wesentlich entrundet. Es bestehe eine leicht steile Hüfte mit minimer Dysplasiekomponente.
Es bestünden Hüftschmerzen links mit Verdacht auf traumatische versus impingement-bedingte Hüftbeschwerden linksseitig.
In einem weiteren Bericht vom 28. Juli 2010 (Urk. 9/24) stellte Dr. H.___ mit Verweis auf eine am 23. Juli 2010 in der I.___klinik I.___ durchgeführte Untersuchung (Arthro-MRI der Hüfte links, vgl. Urk. 9/23) die Diagnose Ansatztendinose antero-laterale glutaeale Sehnenplatte, leichte Labrumveränderung mit kleinem Ganglion, Hüfte links. Dr. H.___ führte im Bericht weiter aus, im Vordergrund stehe vorerst eine lokale, entzündungshemmende Therapie mit Celebrex und Ultraschall beziehungsweise eine Elektrotherapie.
3.6 SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nahm am 14. April 2011 (Urk. 9/43.1) Stellung zu den medizinischen Akten (vgl. auch seine Stellungnahme vom 31. Mai 2010, Urk. 9/21). Dr. J.___ führte aus, es gehe um persistierende Schmerzen im Bereich der linken Hüfte, welche initial nicht vorhanden gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei im Februar 2009 beim Skifahren gestürzt und habe sich Lendenwirbelkörperfrakturen zugezogen. Im Anfangsbericht werde keine Beteiligung im Beckenbereich, ob im Bereich der Glutaealmuskulatur oder im Bereich des Hüftgelenks selber, beschrieben. Es sei eine orientierende Röntgendiagnostik auch in der Beckenregion durchgeführt worden, welche bezüglich der Unfallfolgen unauffällig gewesen sei. Erstmals würden am 22. Juli 2010, eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis, klar Schmerzen am linken Hüftgelenk und der linken Leiste beschrieben. Im Bericht vom 22. Juli 2010 werde angegeben, dass diese seit dem Unfall stetig zugenommen hätten. Zuvor seien als andere Beschwerdefelder ein myofasziales spondylogenes thorakolumbales Schmerzsyndrom, eine Dysfunktion des Iliosacralgelenkes sowie eine Steissbeinproblematik diskutiert worden.
Ein Arthro-MRI vom 23. Juli 2010 zeige eine Insertionstendinose der Sehne des Glutaeus minimus, leichte Labrumveränderungen mit einem kleinen Ganglion sowie eine geringe antero-superiore Taillierungsstörung des Schenkelhalses. In den konventionellen Bildern vom 22. Oktober 2010 könne zusätzlich ein Hinweis auf eine beginnende Hüftgelenksarthrose und Hinweise auf eine leichte Coxa valga mit eventuell einer leichten Dysplasiekomponente gesehen werden.
Die bei der MRI-Untersuchung und mittels konventioneller Radiologie beschriebenen Veränderungen seien nicht sonderlich beeindruckend, aber doch nachvollziehbar, könnten indes von der Gesamtkombination nicht als Sturzfolge interpretiert werden. Die Veränderungen könnten Beschwerden im Bereich des Hüftgelenkes verursachen. Auch die festgestellte Insertionstendinose, welche wahrscheinlich schmerzhaft sei, stehe mit Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit den nachgewiesenen degenerativen Hüftveränderungen. Konkrete Hinweise auf unfallbedingte Läsionen gebe es in den Untersuchungen nicht. Der zeitliche Ablauf und die beschriebenen Veränderungen würden ergeben, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den jetzigen Beschwerden im Bereich des linken Hüftgelenks ausgegangen werden könne.
3.7 Dr. H.___ erklärte in der Folge in einer Stellungnahme vom 15. Juni 2011 (Urk. 9/44 = Urk. 3), die Beschwerdeführerin verneine glaubwürdig Hüftschmerzen linksseitig vor dem Sturzereignis vom 4. Februar 2009. Die aufgeführten Beschwerden an der linken Hüfte seien mit allergrösster Wahrscheinlichkeit auf das Sturzereignis vom 4. Februar 2009 zurückzuführen beziehungsweise hätten durch das Sturzereignis eine Aktivierung erfahren. Es handle sich hierbei nicht um einen Krankheitsfall.
3.8 Dr. A.___, stellte sodann in einer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 18. August 2011 (Urk. 8) fest, die Beschwerdeführerin sei am 4. Februar 2009 auf das Gesäss gestürzt und habe sich dabei stabile Deckplatten-Impressionen der LWK 2 und 3 zugezogen, Dies sei korrekt konservativ behandelt worden. Im MRI vom 22. März 2010 seien Komplikationen ausgeschlossen worden.
Eine Verletzung der Hüfte links sei echtzeitlich weder dokumentiert noch wahrscheinlich. Von Schmerzen in diesem Bereich sei erstmals anlässlich der Konsultation der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2010 die Rede. Das Arthro-MRI vom 23. Juli 2010 habe keinen Befund ergeben, der unfallbedingt erklärbar wäre. Die leichten Labrum-Veränderungen seien degenerativer Natur und klinisch gar nicht relevant. Der behandelnde Arzt sei ebenfalls nicht von intraartikulären Beschwerden ausgegangen. Was die diagnostizierte Insertionstendinose des Gluteus minimus betreffe, handle es sich weder vom Befund, vom Hergang noch vom zeitlichen Verlauf her um wahrscheinliche (sondern mögliche) Unfallfolgen. Dies sei vielmehr ein unspezifisches rheumatologisches Leiden. Eine Diagnose nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) liege ebenfalls nicht vor (kein Sehnenriss). Im kurzen Zeugnis von Dr. H.___ vom 15. Juni 2011 mache dieser eine rein zeitliche Kausalattribution ohne sachliche Begründung. Zur differenzierten kreisärztlichen Stellungnahme äussere sich Dr. H.___ nicht.
4.
4.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
4.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei beim Sturz am 4. Februar 2009 nicht wie im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin beschrieben auf den Rücken, sondern auf das Gesäss gefallen. Dabei habe sie sich Deckplattenimpressionsfrakturen des 2. und 3. LWK zugezogen. Bereits auf der Unfallstelle habe sie sich über sehr starke Schmerzen im Bereich des Gesässes und der Lendenwirbel beklagt. Sie habe beim Sturz einen Helm sowie einen Rückenprotektor getragen. Die Frakturen seien das eine, das andere die starken Schmerzen durch den Aufprall auf das Gesäss und das Steissbein sowie die Stauchung des Rückens. Sie leide noch heute unter den Folgen des Aufpralls auf das Gesäss, speziell beim Sitzen (Urk. 1 S. 1).
Mit den Angaben, die die Beschwerdeführerin schriftlich am 26. Februar 2009 gegenüber der Beschwerdegegnerin machte (vgl. Urk. 9/5 Ziff. 1), ist in der Tat davon auszugehen, dass sie bei dem Unfall beim Skifahren am 4. Februar 2009 auf das Gesäss stürzte. Dabei zog sie sich die genannten Frakturen der Lendenwirbelkörper zu.
4.3 Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, die Schmerzen in der linken Hüftgegend hätten sehr früh angefangen (Urk. 1 S. 1 unten). Aufgrund des Unfallherganges bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Entzündung der Sehnenplatte sowie der Hüftkapsel (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem Hausarzt, Dr. E.___, an Dr. F.___, G.___ Klinik, zur weiteren Behandlung überwiesen. In dessen Bericht vom 20. April 2010 ist von einer chronisch hartnäckigen belastungsabhängigen Lumboischialgie, nicht aber von Beschwerden an der Hüfte die Rede (Urk. 9/16 S. 1). SUVA-Kreisarzt Dr. J.___ stellte dazu in seiner Beurteilung vom 14. April 2011 fest, dass erstmals am 22. Juli 2010, anderthalb Jahre nach dem Unfall, Beschwerden am linken Hüftgelenk beschrieben worden seien. Zuvor seien andere Beschwerdefelder diskutiert worden (Urk. 9/43.1 oben). Dr. J.___ legte zutreffend dar, dass in den anlässlich der Erstbehandlung im Spital B.___ erstellten Röntgenbildern im Bereich des Beckens keine ossären Läsionen beschrieben wurden (vgl. Urk. 9/42 S. 2 oben). Da erstmals im Bericht von Dr. H.___ vom 22. Juli 2010 Hüftbeschwerden dokumentiert sind, ist mit der Beurteilung durch Dr. J.___ und Dr. A.___ davon auszugehen, dass die Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Dr. J.___ legte weiter dar, dass auch die nachfolgend festgestellte Insertionstendinose im Zusammenhang mit degenerativen Veränderungen des Hüftgelenkes zu sehen ist (Urk. 9/43.1). In diesem Sinne äusserte sich auch Dr. A.___ in seiner Beurteilung vom 18. August 2011 (Urk. 8).
4.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2009 (Urk. 9/10) gegenüber der Beschwerdegegnerin telefonisch Probleme mit dem Steissbein und dem Becken schilderte (vgl. auch Urk. 1 S. 1 unten). Indessen finden sich weder in den Angaben von Dr. E.___ im zeitlichen Kontext zur Überweisung an die G.___klinik noch in deren ersten Berichten Hinweise auf eine Hüftproblematik. Thematisiert wurden einzig Rückenbeschwerden und auch die bildgebenden Abklärungen beschränkten sich hierauf.
Relevant ist vorliegend indes, dass auf den bildgebenden Darstellungen keine echtzeitliche Verletzung der Hüfte zu ersehen ist, sondern eine solche vielmehr explizit ausgeschlossen wurde, dies namentlich auf den Röntgenaufnahmen des Spitals B.___ unmittelbar nach dem Unfall. Bei dieser Sachlage ist nicht erstellt, dass die Hüftbeschwerden vom Skiunfall herrühren, auch wenn eine zeitliche Koinzidenz nicht von der Hand zu weisen ist.
Soweit Dr. H.___ am 15. Juni 2011 darauf hinwies, die Beschwerdeführerin verneine glaubwürdig Hüftschmerzen vor dem Sturzereignis (Urk. 9/44), läuft seine Argumentation auf den Schluss post hoc, ergo propter hoc hinaus (BGE 119 V 335 E. 2 b/bb), bei dem eine Schädigung bereits deshalb als durch den Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Für die Annahme eines Kausalzusammenhangs genügt dies indes rechtsprechungsgemäss nicht.
4.5 Gestützt auf die medizinischen Akten steht damit fest, dass die geklagten Beschwerden an der linken Hüfte der Beschwerdeführerin nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 4. Februar 2009 stehen.
5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Übernahme von Versicherungsleistungen im Hinblick auf die gemeldeten Hüftbeschwerden der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt, da es an einem natürlichen Kausalzusammenhang der Beschwerden zum Unfall vom 4. Februar 2009 fehlt.
Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2011 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).