UV.2011.00207
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 15. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 8. Februar 2011 eröffnete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1964 geborenen X.___, dass sie die Taggeldleistungen per 1. Mai 2011 einstellen werde (Urk. 7/79). Auf die am 30. März 2011 dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 7/81) trat die SUVA mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2011 mangels Rechtzeitigkeit nicht ein (Urk. 7/114 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Juli 2011 Beschwerde und beantragte, die SUVA sei zu verpflichten, auf seine Einsprache vom 30. März 2011 einzutreten und für die Kosten der Heilbehandlung (Schulteroperation) aufzukommen und ihm ab 1. Mai 2011 bis zu seiner Genesung ein Taggeld auszurichten (Urk. 1). Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sowohl den angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juni 2011 (Urk. 2) als auch die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 8. Februar 2011 (Urk. 7/79) direkt per Post an den Beschwerdeführer in Deutschland zu. Demzufolge ist zunächst zu prüfen, ob diese direkte Zustellung zulässig war.
1.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; AS 2012 2345). Im vorliegenden Verfahren ist indes - der Einspracheentscheid datiert vom 29. Juni 2011 - auf die bis 31. März 2012 gültig gewesene Fassung abzustellen, wonach die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11), anwenden (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt A Anhang II des FZA). Darin ist vorgesehen, dass Bescheide oder sonstige Schriftstücke eines Trägers eines Mitgliedstaates, die für eine im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnende oder sich dort aufhaltende Person bestimmt sind, dieser - abgesehen von einer hier nicht gegebenen Ausnahme (Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72) - unmittelbar mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden können (Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 574/72). Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid und die diesem zu Grunde liegende Verfügung dem Beschwerdeführer direkt eröffnet hat.
Dagegen ist die Frage, ob Gerichte eine solche direkte postalische Zustellung an eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Person vornehmen dürfen, in den Koordinationsverordnungen weder positiv noch negativ geregelt. Im hier zu beurteilenden Fall ist daher das Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.136.1) massgebend. Art. 32 dieses Abkommens erlaubt den Behörden, Gerichten und Trägern der Vertragsparteien bei dessen Anwendung unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und ihren Vertretern in ihren Amtssprachen zu verkehren, wobei dadurch nicht nur die Sprachenfrage geregelt, sondern auch die Möglichkeit eines direkten postalischen Verkehrs statuiert wird (vgl. zum Ganzen: BGE 135 V 293 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Somit ist auch die direkte Zustellung des vorliegenden Entscheides an den Beschwerdeführer zulässig.
2.
2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG).
2.3 Gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
3.
3.1 Im Streit steht vorliegend die Rechtzeitigkeit der am 30. März 2011 gegen die Verfügung vom 8. Februar 2011 (Urk. 7/79) erhobenen Einsprache (Urk. 7/81).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juni 2011 auf den Standpunkt, dass die Verfügung vom 8. Februar 2011 spätestens am 23. Februar 2011, als sie von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an sie retourniert worden sei, als zugestellt gelte. Folglich sei die Einsprache vom 30. März 2011 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (25. März 2011) und damit verspätet erhoben worden (Urk. 2 S. 4).
3.3 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass sein Sohn die Abholungseinladung im gemeinsamen Briefkasten vorgefunden und ihm nicht ausgehändigt habe. Da er nie in deren Besitz gekommen sei, weise er den Vorwurf, die Postsendung nicht abgeholt zu haben, entschieden zurück. Er sei am 28. März 2011 erstmals in den Besitz der fraglichen Verfügung vom 8. Februar 2011 gekommen und habe am 30. März 2011 fristgerecht dagegen Einsprache erhoben (Urk. 1).
4.
4.1 In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist durch die Akten belegt und unter den Parteien unbestritten, dass die leistungseinstellende Verfügung, (vor-)datiert vom 8. Februar 2011 (Urk. 7/79), am 7. Februar 2011 als eingeschriebene Postsendung an die Adresse des Beschwerdeführers aufgegeben und nach Ablauf der postalischen Abholfrist am 23. Februar 2011 von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Beschwerdegegnerin retourniert wurde. Daraufhin liess die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die am 18. März 2011 bei ihr eingegangene Verfügung am 21. März 2011 mittels A-Post noch einmal zukommen und machte ihn im Begleitschreiben darauf aufmerksam, dass die bereits ausgelöste Rechtsmittelfrist durch den zweiten Versand nicht berührt werde (Urk. 7/80). Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer diese Sendung am 28. März 2011 in Empfang genommen (Urk. 1 S. 2).
4.2 Uneinigkeit besteht unter den Verfahrensbeteiligten einzig hinsichtlich der Frage, ob die so genannte Zustellungsfiktion greift in dem Sinne, dass die nicht abgeholte Verfügung vom 8. Februar 2011 (spätestens) am 23. Februar 2011 als zugestellt gilt.
Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt. Ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an diesem Ergebnis grundsätzlich nichts zu ändern. Sie sind - vorbehältlich des Vertrauensschutz begründenden zweiten Versandes mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung - rechtlich unbeachtlich. Wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekannt gegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, beziehungsweise ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, das heisst unter anderem dafür zu sor-gen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 119 V 89 E. 4b/aa mit Hinweisen; 130 III 396 E. 1.2.3). Mit dem hievor (E. 2.2) zitierten Art. 38 Abs. 2bis ATSG wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2007 die von der Gerichtspraxis für eingeschriebene Sendungen entwickelte Zustellungsfiktion in Gesetzesrecht überführt (BGE 134 V 49 E. 4 Satz 1).
4.3 Der Beschwerdeführer musste während des laufenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens zweifellos mit der Zustellung der Verfügung vom 8. Februar 2011 (Urk. 7/79) rechnen, zumal er aktiv an diesem beteiligt war und die letzte verfahrensbezogene Handlung nach Lage der Akten nur kurze Zeit zurücklag. Dies wird von ihm denn auch nicht in Abrede gestellt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe am 14. Januar 2011 - kurz vor Erlass der leistungseinstellenden Verfügung - eine medizinische Untersuchung in der Schultersprechstunde der Klinik Y.___ in Aussicht gestellt (vgl. den Bericht vom 17. Januar 2011 betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 14. Januar 2011 [Urk. 7/74] und das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Klinik Y.___ vom 2. Februar 2011 [Urk. 7/73]), lässt sich deren Vorgehen tatsächlich nicht ohne Weiteres nachvollziehen, jedoch vermag er daraus im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gegen den Eintritt der Zustellungsfiktion (spätestens) am 23. Februar 2011 vermag auch die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die postalische Abholungseinladung von seinem volljährigen Sohn (Urk. 9/38) aus dem gemeinsamen Briefkasten genommen und ihm nicht ausgehändigt worden sein soll, nichts zu ändern, da es praxisgemäss für die Zustellung einer Sendung genügt, wenn sie (oder die entsprechende Abholungseinladung) in den Machtbereich des Empfängers gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 115 Ia 12 mit Hinweisen). Dieses Erfordernis war mit dem Einwurf der Abholungseinladung in den vom Beschwerdeführer und seinem Sohn gemeinsam benutzten Briefkasten erfüllt, weshalb auch unter diesem Aspekt von einer rechtsgültigen Zustellung auszugehen ist. Der Beschwerdeführer muss sich das Verhalten seines Sohnes, welcher offensichtlich zur Entgegennahme von an seinen Vater gerichteter Post ermächtigt war, anrechnen lassen. Denn es obliegt dem Beschwerdeführer, die Beziehung zu seinem Sohn in dieser Hinsicht so zu regeln, dass er von an ihn adressierten Sendungen Kenntnis erhält. Das Postulat des Beschwerdeführers, die am 28. März 2011 erfolgte erstmalige Kenntnisnahme der Verfügung sei fristauslösend gewesen, geht im Lichte der dargelegten Rechtsprechung (E. 4.2) ebenfalls fehl, zumal die Beschwerdegegnerin in ihrem Begleitschreiben vom 21. März 2011 (Urk. 7/80) ausdrücklich auf die ab Erstzustellung laufende Rechtsmittelfrist hingewiesen hat und eine anderweitige Vertrauensgrundlage weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist.
4.4 Hat nach dem Ausgeführten als Zustellungsdatum der leistungseinstellenden Verfügung der 23. Februar 2011 zu gelten (E. 4.3), begann die dreissigtägige Einsprachefrist am 24. Februar 2011 zu laufen und endete am 25. März 2011. Somit erfolgte die unbestrittenermassen vom 30. März 2011 datierende und der Beschwerdegegnerin am 31. März 2011 per Telefax übermittelte Einsprache (Urk. 7/81; vgl. auch den Sendebericht in Urk. 3/1 S. 3) klar verspätet. Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG, welcher die Übergabe an den Versicherungsträger, die Schweizerische Post oder eine diplomatische oder konsularische Vertretung vorschreibt, einer Eingabe per Fax von Vornherein keine fristwahrende Wirkung zukommen kann.
5. Nach dem Dargelegten ist es nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juni 2011 (Urk. 2) auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 30. März 2011 nicht eintrat. Die Beschwerde erweist sich somit in dieser Hinsicht als unbegründet und ist abzuweisen. Soweit darin die Zusprechung von Leistungen der Unfallversicherung beantragt wird, bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).