UV.2011.00208

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 8. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Marco Sandmeier
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1979 geborene X.___ war ab Januar 2005 als Abteilungsleiter Verkauf bei der F.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 7. Juli 2007 machte er eine Zerrung im Oberschenkel links, erlitten beim Anheben eines TV-Möbels am 27. Oktober 2007, aktenkundig (Urk. 9/1). Dr. med. Y.___, FMH praktische Medizin, diagnostizierte in der Folge (Bericht vom 22. November 2011, Urk. 9/2) eine Kniedistorsion links und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres. Ein am 29. November 2007 erstelltes MRI des linken Knies zeigte bei ansonsten altersentsprechend regelrechter Kniegelenksmorphologie eine intramurale Meniskusläsion medial, weshalb PD Dr. med. Z.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik A.___, am 29. November 2007 eine Arbeitsunfähigkeit nunmehr verneinte (Urk. 9/6) und X.___ seiner bisherigen Tätigkeit ab 3. Dezember 2007 voll, ab dem 14. Januar 2008 zu 50 % und ab dem 4. Februar 2008 wiederum zu 100 % nachging (Urk. 9/12).
1.2     Am 18. Juni 2010 (Urk. 9/15) meldete X.___ bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. Juni 2010 (Urk. 9/16) einen Rückfall zum Ereignis vom 27. Oktober 2007. Ein am 22. Juli 2010 erstelltes MRI des linken Kniegelenks (Urk. 9/40) lieferte keinen Nachweis einer Binnenläsion und sicheren Schmerzursache. Die leichtgradige intramurale Veränderung im medialen Meniskus zeigte sich gegenüber der Voruntersuchung vom 29. November 2007 unverändert. Nachdem Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, die Unfallkausalität der erneut geklagten Beschwerden verneint hatte (Beurteilung vom 27. September 2010, Urk. 9/24), lehnte die SUVA mit Verfügung vom 15. März 2011 (Urk. 9/29) die Ausrichtung von Leistungen ab. Die dagegen erhobenen Einsprachen des Versicherten vom 7. April 2011 (Urk. 9/32) sowie seiner Krankenkasse vom 27. April 2011 (Urk. 9/36) wies die SUVA nach ergänzender Beurteilung durch Kreisarzt Dr. B.___ vom 20. Mai 2011 (Urk. 9/38) mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2011 ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ am 28. Juli 2011 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie um Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei zwecks Klärung der Kausalitätsfrage ein unabhängiges Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2011 (Urk. 7 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 9/1-42) schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt Chirurgie FMH, vom 12. August 2011 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. November 2011 (Urk. 13) beziehungsweise Duplik vom 17. Januar 2012 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die Einschätzung von Kreisarzt Dr. B.___ dafürhielt, den geklagten Beschwerden fehle es an der Rückfallkausalität zum Ereignis vom 27. Oktober 2007 (Urk. 2 S. 3-4), brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, an der Auffassung von PD Dr. Z.___ sei nicht zu zweifeln und mithin davon auszugehen, dass die aktuell geklagten Beschwerden auf das fragliche Unfallereignis zurückzuführen seien, sei doch im Übrigen eine degenerative Schädigung des Meniskus im Alter von 31 Jahren eher unwahrscheinlich (Urk. 1 S. 5).

2.
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
2.3     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
2.4     Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ee mit Hinweis).


3.
3.1     Am 7. November 2007 (Urk. 9/1) meldete der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, dieser habe am 27. Oktober 2007 beim Anheben eines TV-Möbels eine Zerrung des linken Oberschenkels erlitten. Dr. Y.___ hielt in der Folge am 22. November 2007 (Urk. 9/2) fest, der Beschwerdeführer habe beim Heben eines Tisches sein linkes Knie ausgedreht und leide seither an Bewegungs- und Belastungsschmerzen. Als Befund nannte er druck- und bewegungsabhängige Knieschmerzen links, wobei die Stabilität gegeben sei. Es bestehe gesamthaft eine Schwellung des Knies, jedoch kein Erguss. Eine Knochenverletzung zeigte sich in der radiologischen Untersuchung nicht. Der Arzt diagnostizierte eine Kniedistorsion links, nannte den Verdacht einer Meniskusläsion, attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 29. Oktober 2007 bis auf Weiteres und erklärte, die Therapie erfolgte vorab konservativ.
3.2     Weil der Beschwerdeführer nach zweiwöchiger konservativer Therapie noch immer an bewegungs- und belastungsabhängigen Knieschmerzen litt (Urk. 9/4), überwies ihn Dr. Y.___ in die Klinik A.___. Deren Ärzte erhoben am 22. November 2007 (Urk. 9/5) ein praktisch hinkfreies Gangbild, eine deutliche Hamstring-Verkürzung beidseits sowie ein reizloses Kniegelenk links ohne palpablen Erguss und ohne Druckdolenzen. Die spezifischen medialen und lateralen Meniskuszeichen waren negativ, und im Röntgenbild präsentierte sich ein altersentsprechender Kniegelenksbefund ohne Degenerationszeichen. PD Dr. Z.___ notierte, der Beschwerdeführer beklage intermittierende Knieschmerzen von wanderndem und stechendem Charakter, wobei deren Lokalisation nicht genau eruierbar sei. Differentialdiagnostisch sei eine traumatische Meniskusläsion im Rahmen des erlittenen Kniedistorsionstraumas denkbar. Aus der Anamnese ergibt sich schliesslich, dass dem Beschwerdeführer weder Vortraumata noch Operationen erinnerlich gewesen seien, wobei er vor Jahren Fussballsport betrieben habe.
3.3     Die am 29. November 2007 (Urk. 9/6) durchgeführte MRI-Untersuchung des linken Knies brachte eine intramurale Meniskusläsion medial im Korpushinterhornanteil an der Kapselaufhängung bei ansonsten altersentsprechend regelrechter Kniegelenksmorphologie ohne weitere pathologische Befunde zur Darstellung. PD Dr. Z.___, Klinik A.___, notierte, er sei mit dem Beschwerdeführer übereingekommen, konservativ vorzugehen. Die Belastungen könnten ab sofort wieder aufgenommen werden, und die Arbeitsunfähigkeit werde aufgehoben. In der Folge war der Beschwerdeführer ab 3. Dezember 2007 wieder vollumfänglich arbeitstätig (Urk. 9/8 und 9/10), reduzierte jedoch per 14. Januar 2008 das Pensum infolge verschlechterten Zustandes am linken Knie (Urk. 9/10/2).
3.4     Kreisarzt Dr. med. D.___ erachtete am 12. Dezember 2007 (Urk. 9/7) die in Frage stehende Meniskusveränderung am linken Knie als degenerativer Art. Am 6. Februar 2008 (Urk. 9/11) bezeichnete Kreisarzt Dr. B.___ die Unfallkausalität der bis zum Behandlungsabschluss Anfang Februar 2008 (Urk. 9/13) bestehenden Beschwerdesymptomatik als gegeben.
3.5     Am 8. April 2008 wurde der Behandlungsabschluss bestätigt (Angabe Praxis Dr. Y.___, Urk. 9/14).
3.6     Mit Meldung vom 18. Juni 2010 (Urk. 9/15) machte der Beschwerdeführer einen Rückfall aktenkundig. Diesbezüglich ergibt sich aus dem Schreiben von Dr. Y.___ vom 2. Juni 2010 (Urk. 9/16) zu Händen der Ärzte der Klinik A.___, dass der Beschwerdeführer zwar seit dem 4. Februar 2008 wieder voll gearbeitet, ab und zu aber an belastungsabhängigen Knieschmerzen links medial gelitten habe. Seit dem 30. Mai 2010 seien die Schmerzen wiederum stärker, so dass ab dem 2. Juni 2010 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe.
3.7     Das am 22. Juli 2010 angefertigte MRI des linken Kniegelenks (Urk. 9/40) lieferte keinen Nachweis einer Binnenläsion und sicheren Schmerzursache. Unverändert zur Voruntersuchung vom 29. November 2007 visualisierte sich eine leichtgradige intramurale Veränderung im medialen Meniskus dorsal. PD Dr. Z.___ hielt dazu fest (Bericht vom 27. Juli 2010 (Urk. 9/20), eine lokale Kapselbandreizung synovitischer Art, ausgehend von der intramuralen Meniskusläsion, wäre als Ursache der belastungsabhängigen, intermittierend auftretenden medialen Knieschmerzen denkbar, wofür die gute Wirkung der Ponstan-Medikation spreche. Er habe mit dem Beschwerdeführer einen physiotherapeutischen Versuch zur Achsstabilisierung und Dehnung der Hamstring-/Quadrizepsmuskulatur bei deutlicher Verkürzung in diesem Bereich besprochen. Im Falle einer merklichen Schmerzphase könnte eine Kniegelenksinfiltration diagnostischer Art durchgeführt werden, um nach einer intraartikulären Schmerzursache zu fahnden, wofür sich der Beschwerdeführer bei Bedarf melde. Andernfalls werde der Spontanverlauf abgewartet. Zu Händen der Beschwerdegegnerin erklärte der Arzt am 28. Juli 2010 (Urk. 9/19), eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht.
3.8     Auf dem Unfallschein (Urk. 9/22) notierte Dr. Y.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 13. Juni 2010.
3.9     Kreisarzt Dr. B.___ hielt am 5. August 2010 (Urk. 9/23) dafür, die Rückfallkausalität sei mangels initialer unfallkausaler Pathologie nicht gegeben. Die erhobene intramurale Veränderung sei als degenerativ einzustufen. Am 27. September 2010 (Urk. 9/24) erklärte Dr. B.___ präzisierend, bereits initial habe sich kein Hinweis auf eine strukturelle Schädigung des Knies ergeben, seien doch die Meniskuszeichen negativ getestet worden und hätten Anhaltspunkte für eine ligamentäre Schädigung gefehlt. Die im Hinterhorn des medialen Meniskus zur Darstellung kommende Signalalteration entspreche einer degenerativen Schädigung. Weil der solchermassen am 29. November 2007 erhobene Befund am 22. Juli 2010 unverändert dargestellt worden sei, könne er nicht als Grund für die erneuten Beschwerden gelten. Schliesslich seien sowohl im initialen MRI vom 29. November 2007 als auch in der Kontrollabklärung vom 22. Juli 2010 ähnliche Auffälligkeiten im Bereich des lateralen Meniskushinterhorns zu erkennen, was ein Beweis mehr dafür sei, dass es sich um eine degenerative Veränderung handle. Die Rückfallkausalität sei daher zu verneinen.
3.10   Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 (Urk. 9/26/3) zu Händen der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers hielt PD Dr. Z.___ dafür, mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers von 31 Jahren und den eindeutigen Zusammenhang mit dem Kniedistorsionsereignis vom 27. Oktober 2007 sei die mediale Meniskusveränderung als traumatisch bedingt zu betrachten. Auch wenn die Meniskusveränderung vielmehr von der kapsulären Aufhängung auszugehen scheine, sei das MR-tomographische Muster seiner Ansicht nach am ehesten mit einer traumatischen Veränderung zu vereinbaren.
3.11   Zu dieser Beurteilung Stellung nehmend, notierte Dr. B.___, er halte an seiner Einschätzung fest (Eintrag vom 17. Januar 2011, Urk. 9/27).
3.12   Dr. med. E.___ erklärte am 21. April 2011 (Urk. 9/36/4) zu Händen des Krankenversicherers des Beschwerdeführers, an den bisherigen Befunden habe sich seit dem Unfallereignis im Jahr 2007 nichts verändert. Seien damals die Beschwerden als mit den bildgebenden Befunden (MRT) vereinbar betrachtet und das Ereignis als Unfall anerkannt worden, so könne nun nicht plötzlich von der degenerativen Natur der genannten Veränderungen ausgegangen werden. Die aktuellen Beschwerden seien damit auf dieselbe Problematik wie im Jahr 2007 zurückzuführen. Dass nicht operiert, sondern konservativ behandelt worden sei, spreche im Übrigen nicht gegen die Unfallkausalität.
3.13   Schliesslich hielt Dr. B.___ ergänzend fest (Beurteilung vom 20. Mai 2011, Urk. 9/38), die Signalerhöhung im medialen Meniskus sei strichförmig und erreiche die Oberfläche des Meniskus nirgends, was für degenerative Veränderungen typisch sei. Zudem spreche die unveränderte Darstellung der Auffälligkeit im medialen Meniskus zwischen 2007 und 2010 mit Wahrscheinlichkeit eher für ein nicht unfallkausales Geschehen, wäre doch bei einem initialen traumatischen Riss mit Wahrscheinlichkeit eine Progredienz des MRI-Befundes zu erwarten gewesen. Endlich seien degenerative, intrameniskale Veränderungen im Alter von 31 Jahren - abweichend zur Einschätzung von PD Dr. Z.___ - als nicht aussergewöhnlich zu betrachten.
3.14   Versicherungsmediziner Dr. C.___ kam nach Studium der aufliegenden Akten und der verfügbaren Röntgenbilder (MRI des linken Knies vom 29. November 2007 und 22. Juli 2010) am 12. August 2011 (Urk. 8) zum Schluss, die kreisärztliche Beurteilung sei vollumfänglich zu bestätigen. Die visualisierte intramurale Signalanhebung sei typischerweise degenerativer Natur und weder durch die Kniedistorsion vom 27. Oktober 2007 verursacht noch richtunggebend verschlimmert worden. Zudem sei auch bei einem Versicherten mit Jahrgang 1979 eine solche Meniskopathie nicht ungewöhnlich. Meist handle es sich dabei - sogar bei asymptomatischen Personen - um bildgebende Zufallsbefunde. Ob im konkreten Fall dieser Meniskus-Befund überhaupt eine klinische Relevanz aufweise, sei mehr als fraglich. Weder 2007 noch 2010 hätten sich entsprechende lokale Druckdolenzen finden lassen. Die Kniebeschwerden waren und seien völlig unspezifisch, weshalb auch keine Operation von Nöten gewesen sei. Spätestens bei Abschluss der Behandlung des Grundfalls Anfang Februar 2008 seien allfällige Unfallfolgen abgeheilt gewesen. Schliesslich beruhe die Einschätzung des die Krankenkasse beratenden Arztes auf einer rein zeitlichen Kausalattribution, und die wohlwollende Meinung des behandelnden Arztes sei ohne wissenschaftlich fundierte Grundlage. Ohne eindeutiges posttraumatisches Substrat sei und bleibe die Unfallkausalität einer sekundären Verschlimmerung über zwei Jahre nach einem Unfallereignis unwahrscheinlich, wofür auch die fehlende Progredienz des degenerativen Meniskusbefundes im MRI spreche.
3.15   Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 (Urk. 14) bekräftigte PD Dr. Z.___ seine Einschätzung einer traumatischen Meniskopathologie. Dass sich der Befund zwischenzeitlich nicht verändert habe, spreche nicht gegen eine traumatische Kausalität. Im Gegenteil unterstützte jede fehlende Begleitdegeneration intraartikulär im Gelenk gemäss MRI vom 2007 die Unfallkausalität.

4.
4.1     Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht keinerlei Anlass, von der Einschätzung von Kreisarzt Dr. B.___, bestätigt durch die Beurteilung von Versicherungsmediziner Dr. C.___, abzuweichen. Auch wenn es sich dabei um versicherungsinterne Berichte handelt, kommt ihnen, da schlüssig und nachvollziehbar begründet, voller Beweiswert zu (E. 2.4). Indizien, welche gegen deren Zuverlässigkeit sprechen würden, sind keine ersichtlich. Bereits am 10. Dezember 2007 hatte Kreisarzt Dr. D.___ die mittels MRI erhobene Meniskusläsion als degenerativer Art bezeichnet (E. 3.4). Dass Dr. B.___ die Unfallkausalität der durch die Kniedistorsion ausgelösten Beschwerdesymptomatik anerkannte (E. 3.4), steht dem nicht entgegen, liessen sich doch weder die Meniskuszeichen positiv testen, noch war die Lokalisation der angegeben Beschwerden genau eruierbar und fehlte es an einem Erguss (E. 3.2). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben zufolge - früher Fussballsport betrieb (E. 3.2), womit die Ansicht von Dr. C.___, auch bei Versicherten mit Jahrgang 1979 sei eine solche Meniskopathie nicht ungewöhnlich (E. 3.14), zusätzlich an Bedeutung gewinnt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass PD Dr. Z.___ - trotz visualisierter Läsion am Meniskus - am 29. November 2007, und mithin bloss einen Monat nach dem Ereignis vom 27. Oktober 2007, die sofortige Belastung als zulässig erachtete und eine Arbeitsunfähigkeit verneinte (E. 3.3). Dass angesichts dieser Beurteilung die Relevanz des MRI-Befundes mehr als fraglich zu sein scheint (vgl. E. 3.14), ist nicht von der Hand zu weisen, zumal gemäss Dr. C.___ solche Befunde auch bei asymptomatischen Personen als Zufallsbefunde zu erheben sind (E. 3.14). Liess sich endlich im Juli 2010 - bei seit November 2007 unverändertem MRI-Befund - eine sichere Schmerzursache nicht finden (E. 3.7), so sind die Einschätzungen der Dres. B.___ und C.___, es fehle an der Rückfallkausalität der nunmehr geklagten Beschwerden (E. 3.9, E. 3.13-14), ebenso widerspruchsfrei wie nachvollziehbar und ergibt sich nichts gegen deren Zuverlässigkeit.
         Nichts zu ändern vermag hieran, dass PD Dr. Z.___ die visualisierte Meniskopathologie als traumatischen Ursprungs bezeichnete (E. 3.15). Entgegen seinen Ausführungen (E. 3.10) ist ein eindeutiger Zusammenhang zum Ereignis vom 27. Oktober 2007, wie aufgezeigt, nicht dargetan. Ferner mangelt es seiner Einschätzung (E. 3.15) an einer Auseinandersetzung mit der Beurteilung durch Dr. C.___ und dabei insbesondere mit der Frage eines allfälligen Zufallsbefundes bei asymptomatischen Personen (vgl. E. 3.14). Auch die Ausführungen des Dr. E.___ führen zu keinem anderen Ergebnis. Dass die nach dem 27. Oktober 2007 geklagten Beschwerden als mit den bildgebenden Befunden vereinbar gewesen wären (E. 3.12), ergibt sich nicht aus der medizinischen Aktenlage, sondern es ist, wie oben dargelegt, das Gegenteil der Fall. So ist denn auch augenfällig, dass dem Beschwerdeführer trotz im MRI dargestellter Läsion am Meniskus die bisherige Tätigkeit ab 3. Dezember 2007 wieder uneingeschränkt zumutbar (E. 3.3) und die Behandlung Anfang 2008 abgeschlossen war (E. 3.5).
4.2     Nach dem Gesagten ist die Rückfallkausalität der aktuell geklagten Beschwerden zum Ereignis vom 27. Oktober 2007 nicht überwiegend wahrscheinlich (E. 2.3), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
         Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).