Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00211
UV.2011.00211

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Buchter


Urteil vom 25. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1972 geborene X.___ war in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer der Y.___ (Datum der Anstellung: 1. April 2006) bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG („Zürich“) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er sich am 25. Dezember 2010 beim Joggen auf einem stellenweise vereisten Spazierweg eine Knieverletzung rechts zuzog (Schadenmeldung vom 14. Januar 2011, Urk. 8/Z1). Nach der am 3. Januar 2011 aufgenommenen Erstbehandlung durch Dr. med. Z.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin (Bericht vom 14. Januar 2011, Urk. 8/ZM1) und der am 13. Januar 2011 am Spital A.___ durchgeführten Magnetresonanztomografie (MRT)-Untersuchung (Bericht vom 13. Januar 2011, Urk. 8/ZM2), welche einen zur Meniskusunterfläche verlaufenden Horizontalriss im medialen Meniskus zeigte, erfolgte am 3. Februar 2011 durch Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, eine arthroskopische Teilmeniskektomie medial rechts (Operationsbericht vom 3. Februar 2011, Urk. 8/ZM4).
         Nach Eingang der Schadenmeldung (Urk. 8/Z1) klärte die „Zürich“ ihre Leistungspflicht ab und stellte dem Versicherten mit Schreiben vom 1. Februar 2011 (Urk. 8/Z9) gestützt auf seine Hergangsschilderung vom 23. Januar 2011 (Urk. 8/Z6) eine Leistungsabweisung in Aussicht. Nach Prüfung des vom Versicherten am 11. Februar 2011 erhobenen Einwandes (Urk. 8/Z13) verfügte die „Zürich“ am 7. März 2011 im angekündigten Sinne (Urk. 8/Z16). Ihren Standpunkt begründete sie damit, dass der Vorfall vom 25. Dezember 2010 weder einen Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung darstelle. Daran hielt die „Zürich“ mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2011 (Urk. 8/Z24 = Urk. 2) fest.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. August 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Erbringung der gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen für das Ereignis vom 25. Dezember 2010. Mit Eingabe vom 9. September 2011 (Beschwerdeantwort, Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
         Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
         Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
         Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).
1.3     Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
         Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies unter anderem für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann (BGE 129 V 466 E. 2.2 und 4.2).
1.4     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

2.
2.1     Gemäss Schadenmeldung vom 14. Januar 2011 (Urk. 8/Z1) verspürte der Beschwerdeführer am 25. Dezember 2010 beim Joggen auf einem Spazierweg unmittelbar Schmerzen im rechten Knie. Er habe deshalb die Aktivität abgebrochen und sei nach Hause gelaufen.
         In der am 23. Januar 2011 abgegebenen Stellungnahme (Urk. 8/Z6) hielt der Beschwerdeführer in Bezug auf den Hergang des gemeldeten Ereignisses fest, dass er nach circa 20 Minuten Joggen einen stechenden Schmerz im rechten Knie verspürt habe. Eine äussere Einwirkung habe nicht stattgefunden, jedoch sei der Feldweg mit glatten Stellen versehen gewesen. Er habe schmerzbedingt mit dem Joggen aufgehört und sei nach Hause gehumpelt. Über eine allfällige Ungewöhnlichkeit in seinem Bewegungsablauf könne er keine Aussage machen.
         Nach Erhalt des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2011 (Urk. 8/Z9), worin diese hinsichtlich ihrer Leistungspflicht abschlägig befand, erklärte der Beschwerdeführer am 11. Februar 2011, dass die am 25. Dezember 2010 beim Joggen auf eisiger Strecke erlittene Verletzung am rechten Kniegelenk von ungewohnten und ruckartigen Bewegungen herrühren müsse (Urk. 8/Z13).
         Im Einspracheverfahren (Eingabe vom 23. März 2011, Urk. 8/Z19) bekundete der Beschwerdeführer, dass nicht nachvollzogen werden könne, was sich beim Joggen genau ereignet habe. Auch könne er im Nachhinein nicht beurteilen, ob und gegebenenfalls inwiefern der Umstand, dass die Unterlage eisig war, eine Rolle gespielt habe. Alles sei unglaublich schnell gegangen und der Schmerz sei da gewesen. Den Angaben seines behandelnden Arztes Dr. B.___ zufolge müsse es sich indes um einen Unfall handeln.
         In der Beschwerdeschrift (Urk. 1) machte der Beschwerdeführer in Bezug auf den Hergang des fraglichen Ereignisses geltend, dass er infolge grösstenteils vereister und unebener Bodenverhältnisse ausgerutscht sei und sich dabei das rechte Knie verdreht habe. Dabei sei der Meniskus gerissen. Er habe den damit verbundenen stechenden Schmerz schlagartig gespürt und das Joggen nur noch abbrechen können. Der Beschwerdeführer legte zur Untermauerung seines Standpunktes die ärztliche Bestätigung von Dr. B.___ vom 22. Juni 2011 (Urk. 3/8) ins Recht und wies darauf hin, dass er vor dem 25. Dezember 2010 nie an Knieproblemen gelitten habe.
2.2     Die Beschwerdegegnerin bezeichnete in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt als widersprüchlich und berief sich auf die Beweismaxime der „Aussage der ersten Stunde“. Danach sei jenen Angaben, welcher der Beschwerdeführer kurz nach dem Ereignis gemacht habe, grösseres Gewicht beizumessen als der späteren Darstellung, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein könnte. Demzufolge sei nicht von einem Ausrutschen und Knieverdrehen, sondern von einem einschiessenden Schmerz ohne weitere Programmwidrigkeit auszugehen.

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob in Bezug auf das Ereignis vom 25. Dezember 2010 ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt.
3.2         Hinsichtlich des Geschehensablaufs vom 25. Dezember 2010 liegen unterschiedliche Darstellungen bei den Akten. Der Schadenmeldung vom 14. Januar 2011 (Urk. 8/Z1) und der Hergangsschilderung vom 23. Januar 2011 (Urk. 8/Z6) zufolge trat am 25. Dezember 2010 beim Joggen ohne äussere Einwirkung plötzlich ein stechender Schmerz im rechten Knie auf, wobei der Beschwerdeführer offenbar auch keine Ungewöhnlichkeit im Bewegungsablauf bemerkte. In seiner Nachricht vom 11. Februar 2011 (Urk. 8/Z13) führte er im Sinne eines Erklärungsversuches aus, dass der Meniskusriss von einer ungewohnten und ruckartigen Bewegung herrühren müsse. Diese Formulierung lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht um den genauen Ereignisablauf weiss. So bekundete er in seiner Einsprache vom 23. März 2011 (Urk. 8/Z19) denn auch, dass er das Geschehnis vom 25. Dezember 2010 nicht nachvollziehen könne. Selbst die Rolle der vereisten Bodenverhältnisse war ihm offensichtlich nicht klar. Erst in der Beschwerdeschrift vom 12. August 2011 (Urk. 1) beschrieb der Beschwerdeführer den Vorfall dahingehend, dass er infolge der eisigen und unebenen Bodenverhältnisse ausgerutscht sei und sich dabei das Knie verdreht habe. Ein derartiges Vorkommnis wurde zuvor seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht. Gerade im Rahmen der Hergangsschilderung vom 23. Januar 2011 (Urk. 8/Z6) wäre indes die Erwähnung eines Ausrutschens und Knieverdrehens naheliegend gewesen, zumal explizit und auch für eine nicht mit unfallrechtlichen Versicherungsfragen vertraute Person unmissverständlich danach gefragt wurde, ob sich anlässlich des Ereignisses vom 25. Dezember 2010 im Bewegungsablauf etwas Ungewöhnliches zugetragen habe. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer mit dem beschwerdeweise geäusserten Argument, anfänglich nicht um die Bedeutung von Formulierungen gewusst zu haben, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Unter den gegebenen Umständen kann es in Anwendung der Beweisregel der „Aussage der ersten Stunde“ beweismässig nicht als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer am 25. Dezember 2010 entsprechend seiner jüngsten Darstellung in der Beschwerde beim Joggen ausrutschte und sich dabei das Knie verdrehte. Stattdessen ist gestützt auf seine vormaligen Angaben (Schadenmeldung vom 14. Januar 2011, Urk. 8/Z1; Hergangsschilderung vom 23. Januar 2011, Urk. 8/Z6; E-Mail-Nachricht vom 11. Februar 2011, Urk. 8/Z13; Einsprache vom 23. März 2011, Urk. 8/Z19) der Sachverhalt als in diesem Sinne erstellt zu erachten, dass sich am 25. Dezember 2010 im Bewegungsablauf nichts ereignete, was der Beschwerdeführer als etwas Besonderes erlebt hätte. Mangels Vorliegens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen, üblichen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit ist ein Unfallereignis im Rechtssinne nicht als erwiesen anzusehen. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer schädigender Faktor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 8C_118/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.2) beinhaltet schliesslich das Joggen kein für den äusseren Faktor vorausgesetztes gesteigertes Gefährdungspotenzial (vgl. dazu E. 1.3): Es fehlt an plötzlichen, ruckartigen und unkontrollierten Bewegungen; dieses beinhaltet vielmehr einen gleichmässigen Bewegungsablauf im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers. Dies gilt auch für das Joggen auf einem Feld- oder Spazierweg, erfolgt doch dieses erfahrungsgemäss häufig auf unebenem Grund. Auch der Umstand, dass der vom Beschwerdeführer begangene Boden stellenweise mit glatten beziehungsweise vereisten Stellen versehen war, vermag hieran nichts zu ändern, zumal die massgebende ursprüngliche Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht den Schluss zulässt, dass infolge winterlicher Bodenverhältnisse ein gesteigertes Verletzungsrisiko bestand. Dementsprechend ist nicht von einem sinnfälligen, unfallähnlichen Vorfall auszugehen, welcher eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV auslösen würde.
3.3     In Bezug auf die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte ärztliche Bestätigung von Dr. B.___ vom 22. Juni 2011 (Urk. 3/8), wonach der Meniskusschaden mit grösster Wahrscheinlichkeit am 25. Dezember 2010 beim Knieverdrehen beim Joggen entstanden und damit traumatisch bedingt sein soll, ist zu bemerken, dass sich rechtsprechungsgemäss der mangelnde Nachweis eines Unfalls nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen lässt. Diesen kommt im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu. Dabei ist zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine pathologische Ursache aus, umfasst jedoch neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (Urteil des Bundesgerichts U 236/98 vom 3. Januar 2000 E. 2d). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Dr. med. C.___, Leitender Arzt Spital A.___, sowie die erstbehandelnde Ärztin Dr. Z.___ in den medizinischen Berichten vom 13. respektive 14. Januar 2011 (Urk. 8/ZM1+ZM2) vermerkten, dass die Knieschmerzen nicht im Zusammenhang mit einem eigentlichen beziehungsweise wesentlichen Trauma stünden.

4.         Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder ein Unfall im Rechtssinne vorliegt noch die Voraussetzungen für die Anerkennung des Meniskusrisses als unfallähnliche Körperschädigung gegeben sind. Demnach erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2011 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
- Sanitas, Postfach 2010, 8021 Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).