UV.2011.00214

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 5. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury
Hirschmattstrasse 62, 6003 Luzern

gegen

Ersatzkasse UVG
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer
Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1977, ist seit dem 1. Mai 2010 bei der Y.___ GmbH als Chauffeur für „Znüni-Touren“ (Znünikurier) angestellt (Urk. 11/9-10). Am 20. Mai 2010 zog er sich gemäss Unfallmeldung beim Ausladen eines Schrankes eine Zerrung in der Leistengegend zu (Urk. 11/12 Ziff. 4) und begab sich am 22. Mai 2010 ins Stadtspital Z.___ in ärztliche Behandlung; es wurde eine Hernie incipiens inguinalis (Leistenbruch) links diagnostiziert Urk. 11/M2). Vom 13. bis 15. Dezember 2010 unterzog sich der Versicherte im Stadtspital Z.___ einer Leistenoperation und war anschliessend für zirka zwei Wochen krankgeschrieben (Urk. 11/M5).
         Nachdem die Ersatzkasse UVG medizinische Berichte (Urk. 11/M1-5) eingeholt und weitere Sachverhaltsabklärungen (Urk. 11/15, Urk. 11/19-20) getroffen hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 16. Mai 2011 (Urk. 11/23) ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (S. 2). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 23. Mai 2011 Einsprache (Urk. 11/24), welche die Ersatzkasse UVG mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2011 abwies (Urk. 11/26 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juni 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. August 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 16. Mai 2011 sei aufzuheben und es seien die Leistungspflicht des Unfallversicherers anzuerkennen und die entsprechenden Leistungen auszurichten (S. 2 Ziff. 1 f.). Eventuell sei die Sache zur Abklärung bzw. Ergänzung des Sachverhalts zurückzuweisen (Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2011 (Urk. 10) beantragte die Ersatzkasse UVG die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 8. Dezember 2011 und unter Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.3    
1.3.1   Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
1.3.2   Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
1.3.3   Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).1.3.4        Nach der Rechtsprechung sind Bauch- und Unterleibsbrüche nach medizinischer Erfahrungstatsache in der Regel krankheitsbedingte Leiden und nur in seltenen Ausnahmefällen eine Unfallfolge. Eine Hernie kann nur dann als unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis mit einer direkten heftigen sowie bestimmten Einwirkung verbunden ist und die schwerwiegenden Symptome der Hernie unverzüglich und mit sofortiger, mindestens mehrstündiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Die Leistenhernie im Besonderen kann nur als unfallbedingt qualifiziert werden, wenn anlässlich eines bestimmten einmaligen Ereignisses (Überanstrengung, unkoordinierte Bewegung, Sturz, Druck von aussen, usw.) ein angeborener Bruchsack erstmalig und plötzlich mit Eingeweiden gefüllt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2007 vom 10. Januar 2008 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
1.4     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.5     Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

2.       Der Beschwerdeführer machte zu Recht keine unfallähnliche Körperverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG geltend, da die von med. pract. A.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, mit Berichten vom 23. (Urk. 11/M3) und 24. November 2010 (Urk. 11/M2) sowie von Dr. med. B.___, Assistenzarzt Chirurgische Klinik Stadtspital Z.___, am 15. Dezember 2010 (Urk. 11/M5) diagnostizierte „Hernie inguinalis links“ keine der in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) abschliessend genannten Körperschädigungen entspricht.
         Strittig und zu prüfen ist, ob die im Dezember 2010 operierte Leistenhernie durch das Ereignis vom 20. Mai 2010 verursacht wurde.

3.
3.1     Gemäss der Unfallmeldung vom 1. November 2010 erlitt der Beschwerdeführer am 20. Mai 2010 beim Ausladen eines Schranks eine Zerrung in der Leistengegend (Urk. 11/13 Ziff. 4, Ziff. 6). Zwei Tage später, am 22. Mai 2010, begab sich der Beschwerdeführer zur ärztlichen Behandlung ins Stadtspital Z.___ (Urk. 11/M5 Ziff. 1). Dr. med. F. B.___, Assistenzarzt, Chirurgische Klinik, Stadtspital Z.___, berichtete am 15. Dezember 2010 (Urk. 11/M5), den Beschwerdeführer am 22. Mai 2010 erstmals behandelt zu haben (Ziff. 1).  Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit dem 21. Mai 2010 nach dem Heben eines Kastens starke Schmerzen im Bereich des Hodens zu haben (Ziff. 2).
         Dr. med. C.___, Oberarzt Chirurgische Klinik, Stadtspital Z.___, berichtete am 30. November 2010 (Urk. 11/M4) als Angaben des Beschwerdeführers, nach dem Heben einer schweren Last seien Schmerzen im Bereich des linken Hodens aufgetreten (Ziff. 2). Eine Arbeitsunfähigkeit verneinte er (Ziff. 8).
         Der Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract. A.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, berichtete am 24. November 2010 (Urk. 11/M2), er habe den Beschwerdeführer am 28. Mai 2010 behandelt (Ziff. 1). Zum Unfallhergang führte er aus, der Beschwerdeführer habe nach dem Tragen einer schweren Last ein akutes Ziehen und Schmerzen in der linken Leiste gehabt; dabei habe es auch gezwickt (Ziff. 2). Eine Arbeitsunfähigkeit verneinte er (Ziff. 8).
3.2     Aus den genannten Berichten ergibt sich übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer wegen Schmerzen in der Leiste am 22. Mai 2010 medizinische Hilfe in Anspruch nahm und berichtete, die Schmerzen seien (am 21. Mai laut Arztberichten, am 20. Mai laut Unfallmeldung) beim Heben und Tragen eines schweren Möbelstücks aufgetreten.
         Ebenfalls dokumentiert ist, dass in diesem Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit bestand.
3.3     Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt hatte, ihre Leistungspflicht zu verneinen (Urk. 11/19), nahm dieser am 17. März 2011 Stellung zum Ereignisablauf (Urk. 11/20): Es sei ihm ein  Küchenmöbel beim Ausladen infolge fehlender Haltegriffe entglitten und er habe daraufhin versucht, es mit aller Kraft festzuhalten. Für kurze Zeit habe fast das gesamte Gewicht von zirka 80-100 Kilogramm auf seine linke Seite gedrückt und er habe durch eine verrenkte Körperhaltung das Gewicht auffangen müssen. Somit hätten plötzlich ungeahnte und unerwartet schwere Kräfte gegen ihn gewirkt (S. 1 Mitte).

4.
4.1     Es gehört beim Ausladen von Möbelstücken zur normalen Tätigkeit und entspricht der üblichen körperlichen Belastung, dass diese hochgehoben und getragen werden müssen. Dieser vom Beschwerdeführer und einem Kollegen vorgenommene Arbeitsschritt bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme einer unkoordinierten Bewegung (vorstehend E. 1.3.2, E. 1.3.4), die als ungewöhnlicher äusserer Faktor in Frage käme.
4.2     Ob dies anderes zu beurteilen wäre, wenn auf die spätere Schilderung des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3.3) abgestellt würde, kann sodann offen bleiben, weil die Rechtsprechung eine Leistenhernie nur als Folge eines Unfalls anerkennt, wenn unter anderem unmittelbar nach dem Ereignis schwerwiegende Symptome aufgetreten sind und insbesondere auch eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist (vorstehend E. 1.3.4).
         Eine Arbeitsunfähigkeit hat jedoch gemäss eindeutiger Aktenlage nicht bestanden, und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer frühestens am Folgetag medizinische Hilfe benötigt hat, belegt, dass die unmittelbar nach dem Ereignis aufgetretenen Symptome nicht die Intensität aufwiesen, die rechtsprechungsgemäss gefordert wäre.
4.3     Die Voraussetzungen, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt sein müssen, damit eine Hernie als unfallbedingt eingestuft werden kann, sind nicht erfüllt und die diagnostizierte und später operierte Leistenhernie gilt rechtlich gesehen nicht als Folge des Ereignisses vom 20. oder 21 Mai 2010.
         Die Beschwerdegegnerin trifft somit keine Leistungspflicht und der von ihr erlassene Einspracheentscheid erweist sich als rechtens.
         Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.       Mit Kostennote vom 30. Oktober 2012 (Urk. 18) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen zeitlichen Aufwand von 11.05 Stunden und eine Barauslagenpauschale von 3 % des Aufwandes geltend Der fakturierte Aufwand erscheint angesichts der fünf (je eine Seite umfassenden) medizinischen und wenigen weiteren administrativen Aktenstücken, dem Umfang der Rechtsschrift, und dem Schwierigkeitsgrad der strittigen Frage als nicht angemessen. Vertretbar, im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist eine Entschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). In diesem Umfang ist der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Josef Flury, Luzern, wird mit Fr. 1`600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Josef Flury
- Fürsprecher René W. Schleifer
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).