Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 6. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, arbeitete ab August 1982 als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 8/1). Ab Januar 2006 litt der Versicherte verstärkt unter Reizerscheinungen im Nasen- und Augenbereich (Urk. 8/2+6). Es wurde eine Rhinitis sicca diagnostiziert, die auf die berufliche Tätigkeit zurückgeführt wurde (Urk. 8/28, 8/32, 8/43). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht, richtete ein Übergangstaggeld aus und erliess am 4. Dezember 2006 eine Nichteignungsverfügung für Arbeiten in der Farben- und Lackproduktion (Urk. 8/45). Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2007 wurde beim Versicherten eine toxische Enzephalopathie festgestellt, was zu weiteren medizinischen Abklärungen führte (Urk. 8/56, 8/62, 8/88, 8/150, 8/152, 8/170, 8/171). Ab 1. April 2007 sprach die SUVA infolge der verfügten Nichteignung für die bisherige Tätigkeit Übergangsentschädigungen zu (Urk. 8/50, 8/84, 8/109, 8/124, 8/140). Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 teilte sie dem Versicherten mit, die Heilbehandlung der Rhinitis sicca sei abgeschlossen. Die Enzephalopathie sei nicht berufsbedingt. Ein Anspruch auf weitere Leistungen bestehe nicht (Urk. 8/193). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2011 fest (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 22. August 2011 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer Invalidenrente ab 1. April 2007 beantragen (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. September 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles beziehungsweise der Berufskrankheit zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.3 Erhält ein Arbeitnehmer, dem eine Übergangsentschädigung gemäss den Art. 86-88 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) zugesprochen wurde, später Taggelder oder eine Rente für die Folgen einer Berufskrankheit, die mit der in der Verfügung bezeichneten Arbeit zusammenhängt, so kann die Übergangsentschädigung laut Art. 87 Abs. 2 VUV an diese Leistungen ganz oder teilweise angerechnet werden. Trifft das Übergangstaggeld oder die Übergangsentschädigung mit anderen - nicht vom zuständigen Unfallversicherer erbrachten - Sozialversicherungsleistungen zusammen, so kommt die Kürzungsregelung gemäss Art. 40 UVG zum Zuge (Art. 89 Abs. 1 VUV), ferner, bei Erfüllung der in Art. 89 Abs. 2 lit. a-c VUV normierten Voraussetzungen die Kürzungsregelung gemäss Art. 37 Abs. 1 und 2 UVG.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen der als Berufskrankheit qualifizierten Rhinitis sicca Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die Enzephalopathie keine Berufskrankheit darstellt (Urk. 8/170). Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, wenngleich er die Enzephalopathie als durch die bisherige Arbeit mitverursacht sieht (Urk. 1 S. 11). Die Rhinitis sicca hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer für Arbeiten in Produktionsbetrieben von Farben und Lacken mit Einsatz an Misch- und Gebindereinigungsanlagen ungeeignet ist. Ansonsten bewirkt sie keine weitergehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/43, 8/50).
2.2 Der Rentenanspruch entsteht in der Unfallversicherung dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 4.1). Dass dem Beschwerdeführer eine weitere Tätigkeit in Produktionsbetrieben von Farben und Lacken nicht mehr zumutbar ist, wurde am 21. November 2006 festgestellt (Urk. 8/43). Es ist davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt von der Fortsetzung einer medizinischen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war. Zwar führte die nachfolgende Behandlung zu einer Rückbildung der Rhinitis sicca (Urk. 8/97), was jedoch in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist, weil damit keine Steigerung beziehungsweise Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit einherging.
Dem Beschwerdeführer wurden vom 1. April 2007 bis 31. März 2010 Übergangsentschädigungen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 VUV ausgerichtet (Urk. 8/84, 8/109, 8/124, 8/140). Mangels hinreichender Angaben in den Akten lässt sich nicht bestimmen, ob die Übergangsentschädigung die nachträglich beanspruchte Invalidenrente übersteigt oder umgekehrt. Falls ersteres zutrifft, ist die Invalidenberechtigung rechnerisch erst ab 1. April 2010 möglich. Davon ging offenbar die SUVA aus (Urk. 7). Die Frage kann indessen offen bleiben, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
2.3
2.3.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des allfälligen frühestmöglichen Rentenbeginns, also auf den 1. November 2006, abzustellen ist. Was die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 297 E. 5.1, 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Laut Angaben der Y.___ AG hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2006 Fr. 63720.-- verdient (Urk. 8/66). Davon ist auszugehen.
2.3.2 Angesichts der Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers sind bei der Festlegung des mutmasslichen Invalideneinkommens die Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 76 f. E. 3b, ferner auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). In der LSE 2006 (Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ein Bruttomonatslohn von Fr. 4732.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2006 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 12-2012, S. 90, Tabelle B9.2) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr der Betrag von Fr. 59197.--. Davon kann praxisgemäss ein Abzug vorgenommen werden. Zwischen den Parteien ist insbesondere dessen Gewährung strittig. Währenddem die SUVA keinen Abzug vom Tabellenlohn vornahm, fordert der Beschwerdeführer einen solchen von 25 % (Urk. 1, 2).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch- schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände vermögen einen Abzug vom Tabellenlohn nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer leidet unter diversen Gesundheitsschäden, mitunter unter einer erheblichen kognitiven Funktionsstörung. Er ist arbeitsunfähig und erhält von der Schweizerischen Invalidenversicherung seit 1. November 2007 eine ganze Rente (Urk. 3/8, 8/178). Die SUVA hat jedoch einzig für die Folgen der Rhinitis sicca einzustehen. Die weiteren Leiden stellen weder Folge eines Unfalls noch eine Berufskrankheit dar. Da der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Rhinitis sicca voll leistungsfähig ist, sofern er nicht mit Lösungsmitteln in Kontakt kommt, rechtfertigt sich kein leidensbedingter Abzug, zumal auf dem allgemeinen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt genügend Stellen vorhanden sind, bei denen die besagte Einschränkung keine Rolle spielt. Auch die weiteren zu berücksichtigenden Merkmale wirken sich nicht wesentlich auf den Lohn aus beziehungsweise kompensieren sich gegenseitig. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns 43 Jahre alt, und er verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Beides fällt hinsichtlich der Lohnhöhe positiv ins Gewicht (vgl. Urk. 73; LSE 2004 TA9 und TA12; Bundesgerichtsurteil U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 8.4). Gleich verhält es sich mit der aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht noch möglichen Vollzeitbeschäftigung (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_76/2012 vom 11. Juni 2012 E. 3; LSE 2004, S. 25, Tabelle T6*). Was die in der Beschwerde behaupteten mangelhaften Deutschkenntnisse anbelangt (Urk. 1 S. 11), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich seit seinem 10. Altersjahr in der Schweiz aufhält. Aktenkundig werden ihm denn auch gute Deutschkenntnisse attestiert (Urk. 8/170). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer seit 1982 für die gleiche Arbeitgeberin tätig war und nun die Branche wechseln müsste. Würde er eine neue Stelle antreten, verlöre er den bisher allenfalls lohnrelevanten Vorteil der bisherigen Dienstjahre. Jedoch ist in dieser Hinsicht zu berücksichtigen, dass sich das Anfangseinkommen in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern unter anderem auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen bestimmt. Zudem ist eine lange Dienstdauer beim gleichen Arbeitgeber auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus positiv zu werten, indem die durch die langjährige Betriebstreue ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit sich bei einem anderen Arbeitgeber im Anfangslohn niederschlagen dürfte. Vor allem aber bleibt zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Dem Aspekt der Dienstjahre ist deshalb vorliegend keine relevante Bedeutung beizumessen (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 8.4). Wenn die SUVA unter diesen Umständen auf einen Abzug verzichtet hat, so hält sich dies im Rahmen der Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden.
Damit beträgt das Invalideneinkommen Fr. 59197.--. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 63720.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 4523.-- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 7 %. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).