UV.2011.00216

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 25. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg
WEISSBERG & DE CET, Rechtsanwälte - Notare
Plänkestrasse 32, Postfach, 2501 Biel/Bienne

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1987, arbeitete seit 1. August 2004 als Auszubildende Verkauf für die Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/1). Beim Sprung aus dem Fenster ihrer Wohnung (rund 10 Meter Höhe) in der Nacht vom 1. auf den 2. November 2004 zog sie sich eine komplette Berstungsfraktur Lendenwirbelkörper 3 und eine Keilimpressionsfraktur L2 und L4 zu (Urk. 10/11, Urk. 10/20/10). Die Erstbehandlung fand vom 2. bis 16. November 2004 im Spital G.___ statt (Urk. 10/11). Anschliessend erfolgte die Überweisung ins Zentrum Z.___, wo sie vom 16. November 2004 bis 8. April 2005 zur Erstrehabilitation hospitalisiert war (Urk. 10/35). Mit „Unfall- und Berufskrankheitsmeldung UVG“ vom 3. Dezember 2004 meldete die Y.___ der SUVA, die Versicherte habe am 2. November 2004 einen Suizidversuch unternommen (Urk. 10/1-2). Die SUVA H.___ tätigte Abklärungen hierzu und zog insbesondere die Berichte von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. November 2004 (Urk. 10/54) und von Dr. med. B.___, Leitender Arzt Departement Innere Medizin, Psychosomatik, Spital G.___, vom 1. September 2005 (Urk. 10/56) sowie die Psychiatrische Beurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, SUVA Versicherungsmedizin, vom 4. Oktober 2005 (Urk. 10/62) bei. Hernach verfügte die SUVA H.___ am 13. Oktober 2005, sie könne keine Versicherungsleistungen erbringen, da gemäss den Unterlagen nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Versicherte im Zeitpunkt der (Suizid-) Handlung ohne eigenes Verschulden gänzlich unfähig gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln (Urk. 10/68). Dagegen erhoben X.___ und ihre Krankenkasse, die SWICA Gesundheitsorganisation, am 11. November 2005 Einsprache (Urk. 10/65-66). Die SUVA H.___ nahm die Psychiatrische Beurteilung von Dr. C.___ vom 20. Dezember 2006 (Urk. 10/76) zu den Akten. Mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2006 wies die SUVA die Einsprachen vom 11. November 2005 ab (Urk. 10/77). Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons D.___ mit Urteil vom 11. September 2007 ab (Urk. 10/80). Dagegen erhob die Versicherte am 17. Juni 2008 Beschwerde beim Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 17. April 2009 in dem Sinne guthiess, dass es in Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons D.___ vom 11. September 2007 und des Einspracheentscheids der SUVA vom 27. Dezember 2006 die Sache an die SUVA zurückwies, damit diese eine psychiatrische Begutachtung mit persönlicher Exploration der Versicherten durchführe (Urk. 10/80). Die SUVA veranlasste bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 31. März 2010 (Urk. 10/98). Dazu liess X.___ am 24. Juni 2010 durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg Stellung nehmen (Urk. 10/104). Am 31. August 2010 beantwortete der Gutachter Dr. E.___ Zusatzfragen (Urk. 10/108). X.___ liess hierzu am 16. März 2011 Stellung nehmen (Urk. 10/119). In der Folge verneinte die SUVA mit Verfügung vom 20. April 2011 erneut eine Leistungspflicht (Urk. 10/120). Dagegen erhob X.___ am 27. Mai 2011 durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg Einsprache (Urk. 10/124), welche die SUVA mit Entscheid vom 21. Juni 2011 abwies (Urk. 2).

2.       Hiergegen führte X.___ am 23. August 2011 durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2011 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die Versicherungsleistungen in vollem Umfang auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2011 schloss die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 11. Oktober 2011 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Suizidversuchs der Beschwerdeführerin vom 2. November 2004 leistungspflichtig ist.
1.2     Die Beschwerdeführerin lässt hauptsächlich vorbringen, das Gutachten von Dr. E.___ vom 31. März 2010 (Urk. 10/98) trage zur Klärung der zentralen Fragen der Urteils- bzw. Urteilsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls vom 1./2. November 2004 nicht wesentlich bei. Der Gutachter sei gemäss eigenen Angaben nicht in der Lage, diese Frage schlüssig zu beantworten. Dies werde durch die zusätzliche Stellungnahme von Dr. E.___ vom 31. August 2011 bestätigt (Urk. 1 S. 5). Der Gutachter gehe davon aus, dass bei einem Sprung aus dem Fenster eine motorisch komplexe Handlung vorliege, welche eine bewusste und zielgerichtete Steuerung erfordere (auf den Tisch steigen, sich positionieren und unter Kraftanstrengung zum Sprung ansetzen), und folgere daraus, dass das Bewusstsein der Beschwerdeführerin nicht vollständig aufgehoben gewesen sei. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass ein im gewissen Mass vernunftgemässes Handeln noch möglich gewesen sei. Es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin einige Zeit auf dem Tisch gesessen sei, bevor es zum besagten Ereignis kam (Urk. 1 S. 6). Das Gutachten trage den spezifischen Umständen (Gewichtsverlust von vier Kilogramm nach dem Tod des Freundes, Konsum von Alkohol und Einnahme diverser Tabletten) zu wenig Rechnung (Urk. 1 S. 6).
1.3     Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass der Gutachter Dr. E.___ bei der Beantwortung der Ergänzungsfragen (zwar) betone, dass mit dem Beweisgrad der Möglichkeit die gänzliche Urteilsfähigkeit durchaus vorgelegen habe könne, für ihn diese Variante aber nicht wahrscheinlich sei (Urk. 9 S. 5). Sie macht weiter geltend, dass sich der Unfallversicherer auf die Frage konzentrieren müsse, ob eine gänzliche Urteilsfähigkeit bestanden habe oder nicht. Es ändere nichts, wenn die Beschwerdeführerin diverse mögliche Abläufe nachträglich aufzuzeigen versuche. Im Falle der Beweislosigkeit falle der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wolle (Urk. 9 S. 6).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juni 2011 die massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), zur absichtlichen Herbeiführung eines Gesundheitsschadens (Art. 37 UVG) und zur schuldhaften Herbeiführung des Unfalles (Art. 48 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
2.2    
2.2.1   Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen bei Suizid zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Geisteskrankheit oder eine schwere Störung des Bewusstseins nachgewiesen sein, also psychopathologische Symptome wie Wahn, Sinnestäuschung, depressiver Stupor (plötzlicher Erregungszustand mit Selbsttötungsabsicht), Raptus (plötzlicher Erregungszustand als Symptom einer seelischen Störung) und anderes mehr. Dazu muss das Motiv zum Suizid oder Suizidversuch aus der geisteskranken Symptomatik stammen, mit anderen Worten muss die Tat „unsinnig“ sein. Eine blosse „Unverhältnismässigkeit“ der Tat, in dem der Suizident seine Lage in depressiv-verzweifelter Stimmung einseitig und voreilig einschätzt, genügt zur Annahme von Urteilsunfähigkeit nicht (Urteil des Bundesgerichts U 256/03 vom 9. Januar 2004 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom 17. April 2009 E. 2.3).
2.2.2   Die Urteilsfähigkeit der versicherten Person ist in Bezug auf die in Frage stehenden konkrete Handlung und unter Würdigung der bei ihrer Vornahme herrschenden objektiven und subjektiven Verhältnisse zu prüfen. Ob die Tat ohne Wissen und Willen erfolgte, ist nicht entscheidend; denn eine Absicht, und sei es auch nur in Form eines völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpulses, ist stets festzustellen; sonst liegt keine Selbsttötung bzw. kein Suizidversuch vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom 17. April 2009 E. 2.3). Für den Nachweis ist nicht bloss die zu beurteilende Suizidhandlung von Bedeutung und somit nicht allein entscheidend, ob diese als unvernünftig, uneinfühlbar oder abwegig erscheint. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände, wozu das Verhalten und die Lebenssituation der versicherten Person vor dem Selbsttötungsversuch gehören, zu beurteilen, ob sie in der Lage gewesen wäre, den Suizid oder Suizidversuch vernunftgemäss zu vermeiden oder nicht. Der Umstand, dass die Suizidhandlung als solche sich nur durch einen krankhaften, die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand erklären lässt, stellt nur ein Indiz für das Vorliegen von Urteilsunfähigkeit dar (Urteil des Bundesgerichts U 256/03 vom 9. Januar 2004 E. 3.2). Da die Frage der Urteilsfähigkeit aufgrund von inneren Tatsachen (innerseelischen Abläufen) zur Zeit einer bestimmten Suizidhandlung zu beurteilen ist und ein strikter Beweis nach der Natur der Sache diesbezüglich ausgeschlossen ist, dürfen an den Nachweis der Urteilsunfähigkeit keine strengen Anforderungen gestellt werden (RKUV 1996 Nr. U 267 S. 309 ff., S. 311). Der Nachweis gilt als geleistet, wenn eine durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung als wahrscheinlicher erscheint als ein noch in erheblichem Masse vernunftgemässes und willentliches Handeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom 17. April 2009 E. 2.3).
2.2.3   Der Leistungsansprecher muss, da er das Vorliegen eines Unfalles zu beweisen hat, auch die Unfreiwilligkeit der Schädigung und bei Suizid oder Suizidversuch die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zur Zeit der Tat nachweisen. Den Parteien obliegt jedoch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive Beweisführungslast im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts U 197/02 vom 11. März 2003 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 256/03 vom 9. Januar 2004 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2010 vom 22. Juni 2010 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.      
3.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juni 2011 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 31. März 2010 (Urk. 10/98, Urk. 2 S. 5 f.). Die bis zur Begutachtung durch Dr. E.___ aufgelegten Akten wie auch die von ihm im Rahmen der Gutachtenserstellung eingeholten Akten werden in der Expertise von Dr. E.___ ausführlich zusammengefasst (Urk. 10/98 S. 2-11), weshalb sie an dieser Stelle nicht nochmals wiedergegeben werden.
3.2
3.2.1   Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die von der Beschwerdeführerin zusätzlich beigebrachten Unterlagen, die von Dr. E.___ eingeforderten Akten, die telefonischen Auskünfte von F.___, Jugendsekretariat I.___, vom 17. Februar 2010 und seine eigenen Untersuchungen und Beobachtungen anlässlich eines Gespräches mit der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2010 stellte der Gutachter Dr. E.___ die folgenden Diagnosen: „Zum gegenwärtigen Zeitpunkt: Es liegt gegenwärtig keine psychiatrische Störung vor. Zum Zeitpunkt der Medikamenteneinnahme: Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (Depression, Anspannung, Sorgen, Verzweiflung, Trauer, Sehnsucht nach Nähe zum verstorbenen Freund) ICD-10: F43.23. Zum Zeitpunkt des Sprungs aus dem Fenster am 01./02. November 2004: Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (Depression, Anspannung, Sorgen, Verzweiflung, Trauer, Sehnsucht nach Nähe zum verstorbenen Freund) ICD-10: F43.23 [sowie] Störung durch Sedativa und Hypnotika (akute Intoxikation mit Temesta und Stilnox) ICD-10: F13.0“ (Urk. 10/98 S. 20).
3.2.2   Ein Sprung aus dem Fenster stelle eine motorisch komplexe Handlung dar, welche eine bewusste und zielgerichtete Steuerung erfordere. Beim hier zur Diskussion stehenden Sprung habe die Beschwerdeführerin zudem unter Willensanstrengung die einsetzende muskelrelaxierende Medikamentenwirkung (Temesta) überwinden müssen, um überhaupt springen zu können. Dr. E.___ weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Unfallbeschreibung vom 14. April 2005 angebe, sie habe gefühlt, wie die Beine schwächer geworden seien und sie kaum noch habe stehen können. Hieraus ergebe sich, so Dr. E.___, dass das Bewusstsein zum Zeitpunkt des Sprunges zwar erheblich beeinträchtigt gewesen sei (einsetzende Sedierung), der intoxizierte Zustand jedoch weiterhin eine bewusst gesteuerte und willentliche Handlung zugelassen habe. Eine isolierte qualitative Einschränkung des Bewusstseins (delirante Symptomatik) wiederum, welche einen Sprung in verwirrtem Erregungszustand bei erhaltener, jedoch unkontrollierter Handlungsfähigkeit zugelassen hätte, sei bei der Intoxikation mit Temesta und Stilnox, auch unter Berücksichtigung des vorgängigen Alkoholkonsums, nicht zu erwarten. Dr. E.___ hält hierzu fest, dass Temesta und Stilnox bei Überdosierung zu Benommenheit, Somnolenz oder gar zu komatösen Zuständen führen würden. Da auch dem Sprung eine suizidale Handlung (Medikamenteneinnahme) vorausgegangen sei und die Beschwerdeführerin sich erinnere, wie sie, am Fenster sitzend, den Gedanken gehabt habe, man könnte denken, „sie mache einen Blödsinn“, sei davon auszugehen, dass auch dem Sprung eine suizidale Absicht zugrunde gelegen habe. Hierfür spreche im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer kurzzeitigen panischen Reaktion bezüglich der Folgen der Medikamenteneinnahme es unterlassen habe, die angedachten Massnahmen zu ihrer Rettung (Erbrechen, Notruf) zu Ende zuführen, und vielmehr wieder in den Gefühlsstrom (Sehnsucht nach Nähe zum verstorbenen Freund, Umarmung des Herzkissens) eintauchte (Urk. 19/98 S. 27).
         Dr. E.___ ist ferner der Auffassung, dass die Bewusstseinsstörung (der Beschwerdeführerin) sicherlich erheblich und die willentliche Kontrolle des suizidalen Impulses wesentlich eingeschränkt gewesen seien. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Intoxikation und ohne erhebliche Bewusstseinsstörung ihren Suizidimpulsen bereits vor dem Sprung nachgegeben habe (erste suizidale Handlung: Medikamenteneinnahme). Im Weiteren sei eine bewusst gesteuerte und willentliche Handlung (Sprung aus dem Fenster) trotz Bewusstseinsstörung möglich gewesen. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass die Bewusstseinsstörung noch in gewissem Masse ein willentliches Handeln zugelassen habe (Urk. 10/98 S. 28). Dieses Handeln habe zudem nicht gänzlich ausserhalb jeder Vernunft gestanden und sei nicht gänzlich durch übermächtige Triebe gesteuert gewesen. Hierfür wäre das Vorliegen einer Psychose mit entsprechenden Symptomen wie Wahn, Sinnestäuschungen, depressiver Stupor, etc. oder ein exogen verursachter gänzlicher Verwirrungszustand (delirante Symptomatik) erforderlich. Es hätten sich aber keinerlei psychotische Symptome eruieren lassen, auch habe kein gänzlicher Verwirrungszustand (delirante Symptomatik) vorgelegen. Entsprechend sei der Sprung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem die Urteilsfähigkeit zwar erheblich vermindert, jedoch ein willentliches und in gewissen Massen vernunftgemässes Handeln (noch) möglich gewesen sei (Urk. 10/98 S. 28).
3.3    
3.3.1   Am 31. August 2010 beantwortete der Gutachter Dr. E.___ Zusatzfragen zu seinem Gutachten vom 31. März 2010. Bezüglich der suizidalen Handlung erwog er mit Blick auf den gesamten Ablauf des Abends vor dem Sprung aus dem Fenster, dass bei der Beschwerdeführerin der Wunsch, tot und damit wieder mit dem Freund vereint zu sein, zwar vorhanden gewesen sei, dass sich dieser Wunsch im subjektiven Erleben aber nicht als eigentliche Selbsttötungsabsicht etabliert und verfestigt habe. Auch habe neben dem Wunsch, tot zu sein, ein Lebenswille, welcher sich deutlich in einer Panik vor dem vermuteten Tod infolge der Medikamenteneinnahme gezeigt habe, bestanden. Also habe ein schwankender Verlauf vorgelegen mit einem Eintauchen in ein gleichgültiges Sich-Treiben-Lassen und mit Momenten, wo die Beschwerdeführerin „auftauchte“, Realitätsbezug hatte und Lebenswille zeigte. Man könne sich deshalb fragen, ob hier zusätzlich zur toxisch bedingten Bewusstseinsstörung ein dissoziativer Prozess im Gange gewesen sei, welcher in Wechselwirkung mit den Intoxikationsfolgen stetig ausgeprägter geworden sei und schliesslich zu einer möglicherweise vollständigen (Ab)Dissoziation des Todeswunsches führte, so dass dieser nicht mehr bewusst kontrollierbar gewesen sei (Urk. 10/108 S. 4). Werde zusätzlich berücksichtigt, dass möglicherweise ein dissoziativer Prozess mitbeteiligt gewesen sei, welcher seinerseits durch die Medikamentenwirkung begünstigt worden sei und welcher zur (Ab)Dissoziation des Todeswunsches vom bereits eingeschränkten Bewusstsein geführt habe, dann könne er eine vollständige Aufhebung der Urteilsfähigkeit auch bei Annahme eines Sturzes (gemeint ist wohl: Sprungs aus dem Fenster) nicht gänzlich ausschliessen. In einem solchen eingeschränkten und dissoziativen Bewusstseinszustand wäre jedenfalls eine komplexe motorische Handlung (Sprung) möglich, vergleichbar einer somnambulischen Handlung (Schlafwandeln), wie sie im Übrigen, allerdings sehr selten, auch durch alleinige Intoxikation mit Benzodiazepinen ausgelöst werden könne (Urk. 10/108 S. 4).
3.3.2   Für Dr. E.___ ist die Beurteilungsvariante gemäss Gutachten vom 31. März 2010 wahrscheinlicher als diejenige in seiner Stellungnahme vom 31. August 2010, welche sich zusätzlich auf die mögliche Mitwirkung eines dissoziativen Prozesses abstützen müsse (Urk. 10/108 S. 4). Gemäss Einschätzung von Dr. E.___ ist es wahrscheinlicher, dass mit Bezug auf die Suizidhandlung keine gänzliche Urteilsunfähigkeit bestanden habe, als dass eine gänzliche Urteilsunfähigkeit mit Beweisgrad von „möglich“ bestanden habe. Das Vorliegen einer möglicherweise gänzlichen Urteilsunfähigkeit könne er jedoch nicht ausschliessen. Ein noch in gewissem Masse vernunftgemässes (wenn auch unverhältnismässiges) und willentliches Handeln sei wahrscheinlicher als eine gänzlich durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung. Er könne jedoch eine gänzlich durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung nicht ausschliessen (Urk. 10/108 S. 6).

4.
4.1    
4.1.1   Die Würdigung des Gutachtens von Dr. E.___ vom 31. März 2010 ergibt, dass dieser seine Expertise in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie den von ihm eingeholten Unterlagen (insbes. Urk. 10/98 S. 2-11, S. 25, S. 27-28) sowie nach persönlicher Exploration der Beschwerdeführerin (Urk. 10/98 S. 12-17) erstellte. Es wurden die Lebenssituation der Beschwerdeführerin zur Zeit des Suizidversuchs eingehend beschrieben und gewürdigt (Urk. 10/98 S. 20 ff.), und der Gutachter berücksichtigte namentlich auch den beschwerdeweise (Urk. 1 S. 6 Art. 7) erneut geltend gemachten Gewichtsverlust und die Schlaflosigkeit der Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Freundes (Urk. 10/98 S. 21). Ebenso einlässlich setzte er sich mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Er würdigte deren Alkoholkonsum am Abend vor dem Sprung aus dem Fenster (Urk. 10/98 S. 22, S. 25) und befragte die Beschwerdeführerin, welche Medikamente sie eingenommen habe, und befasste sich ausführlich mit deren allfälligen Wirkung auf das Bewusstsein der Beschwerdeführerin (E. 3.2.3). In nachvollziehbarer Weise legte er dar, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Sprung aus dem Fenster ihrer Wohnung mit der übermässigen Einnahme von Schlafmitteln bereits einen Suizidversuch unternommen und danach die angedachten Massnahmen zu ihrer Rettung (Erbrechen, Notruf) unterlassen habe (E. 3.2.3).
4.1.2   Explizit ausgeschlossen hat der Gutachter, dass der in suizidaler Absicht ausgeführte Sprung aus dem Fenster gänzlich durch übermächtige Triebe gesteuert gewesen sein müsse (E. 3.2.3). Das Vorliegen einer Psychose verneinte er klar mit der Begründung, dass er keinerlei psychotische Symptome habe erheben können. Ein gänzlicher Verwirrungszustand war laut Dr. E.___ ebenfalls nicht gegeben (E. 3.2.3). Gestützt auf diese Einschätzung ist eine Geisteskrankheit im Zeitpunkt des Suizidversuchs auszuschliessen. In seiner Expertise vom 31. März 2010 diskutierte Dr. E.___ ausführlich, ob das Bewusstsein der Beschwerdeführerin gestört gewesen sein könnte, und gelangte mit einleuchtender Begründung zum Schluss, dass deren Bewusstsein zum Zeitpunkt des Sprunges zwar erheblich beeinträchtigt (einsetzende Sedierung) gewesen sei, der intoxizierte Zustand jedoch weiterhin eine bewusst gesteuerte und willentliche Handlung zugelassen habe (E. 3.2.3). Damit ist auch nicht - zumindest nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin beim Sprung aus dem Fenster in der Nacht vom 1. auf den 2. November 2004 an einer schweren Bewusstseinsstörung im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 2.2.1) gelitten hat.
4.1.3   Der Beweiswert des Gutachtens von Dr. E.___ vom 31. März 2010 wird schliesslich in keiner Weise dadurch geschmälert, dass er bei der Beantwortung der Zusatzfragen am 31. August 2010 zwei mögliche Varianten hinsichtlich der Frage der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin diskutierte, ergibt sich doch auch aus diesen Ausführungen eindeutig, dass Dr. E.___ an seiner im Gutachten vom 31. März 2010 vertretenen Auffassung festhält und den dort vertretenen Standpunkt nach wie vor als wahrscheinlicher ansieht (E. 3.3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist deswegen nicht davon auszugehen, dass Dr. E.___ nicht in der Lage gewesen sei, die Frage nach der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Suizidversuchs schlüssig zu beurteilen. Im Gegenteil zeigte er damit sein Bereitschaft und Fähigkeit, eine weitere Variante zu prüfen und zu werten, was sein Gutachten noch schlüssiger macht. Diese zweite Variante der Urteilsunfähigkeit infolge eingeschränktem und dissoziativem Bewusstseinszustand ist für den Gutachter Dr. E.___ bloss möglich, was er nachvollziehbar und einleuchtend durch die Gegenüberstellung mit der ersten Variante begründet hat.
4.2     Das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom 31. März 2010 (Urk. 10/98) bildet demnach eine genügende Beweisgrundlage zur Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Suizidversuchs in der Nacht vom 1. auf den 2. November 2004 unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Mit Dr. E.___ ist davon auszugehen, dass ein noch in gewissem Masse vernunftgemässes (wenn auch unverhältnismässiges) und willentliches Handeln wahrscheinlicher war, als eine gänzlich durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung (Urk. 10/98 S. 31). Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2011 (Urk. 2) als rechtens, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.

5.      
5.1     Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 23. August 2011 hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
5.2     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Urteil des Bundesgerichtes 9C_21/2007 vom 17. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweisen). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches (Urteil des Bundesgerichtes 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3 mit Hinweisen). 5.3      Unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin im ”Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit” (Urk. 7) und der damit aufgelegten Akten (Urk. 8/1-27) präsentieren sich deren wirtschaftlichen Verhältnisse wie folgt: Zum Grundbetrag (alleinstehend mit Haushaltsgemeinschaft) gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 von Fr. 1‘100.-- sind Zuschläge für „Wohnen“ Fr. 802.--, „Heizung/TV und Telefon“ Fr. 150.--, „Krankenkasse (unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung)“ Fr. 283.--, „besondere Berufskosten (auswertige Verpflegung)“ Fr. 200.-- sowie „verschiedene Auslagen (Haushaltsversicherung, Motorfahrzeugversicherung, Verkehrsabgaben und Unterhalt des Autos)“ von Fr. 265.-- vorzunehmen, womit ein Existenzminimum von Fr. 2‘800.-- resultiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, weshalb ihr Ausgaben für „Wohnen“, „Heizung/TV“ und „Haushaltsversicherung, Motorfahrzeugversicherung, Verkehrsabgaben und Unterhalt des Autos“ nur zur Hälfte anzurechnen sind. Diesem Existenzminimum stehen, nach Abzug der laufenden monatlichen Steuerrate (Fr. 182.--) Einkünfte (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 3‘734.-- gegenüber. Abzüglich des Freibetrages von Fr. 300.-- verfügt die Beschwerdeführerin über monatlich Fr. 634.--, bzw. jährlich Fr. 7‘608.-- über dem Existenzminimum. Hinzu kommt folgendes Vermögen: Guthaben von Fr. 1‘900.-- und Auto von Fr. 23‘500.-- abzüglich Schulden bzw. zukünftige Auslagen von Fr. 1‘784.-- sowie abzüglich eines Freibetrages von Fr. 10‘000.-- somit verbleiben ihr rund Fr. 13‘000.--. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in der Lage für die Kosten ihrer Rechtsvertretung aufzukommen, weshalb ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bereits schon mangels Bedürftigkeit abzuweisen ist.

Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 23. August 2011 wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).