Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00217
UV.2011.00217

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Klemmt


Urteil vom 30. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Mirjam Ott
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Grossenbacher Rechtsanwälte AG
Zentralstrasse 44, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.       Der 1954 geborene X.___ war bei der Y.___ AG als Baumaschinist angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch versichert. Am 18. Juni 2007 zog er sich bei der Arbeit eine drittgradige offene Unterarmfraktur zu, als ihm eine Asphaltplatte auf den linken Unterarm fiel (Urk. 8/1). Unmittelbar danach musste die Fraktur im Z.___ (Z.___) mehrmals - unter anderem mittels mehrerer Débridements, Fixateurs externes und Plattenosteosynthese - operativ versorgt werden (Urk. 8/3-8). Wegen einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion wurde der Versicherte dort ab dem 23. Juni 2007 auch psychiatrisch behandelt (Urk. 8/8, 8/10, 8/12, 8/52) und wegen einer persistierenden Schmerzsymptomatik schliesslich auch der Schmerzsprechstunde des Z.___ vorgestellt (Urk. 8/32, 8/46, 8/51, 8/59).
         Am 14. Mai 2008 folgte eine Untersuchung bei Suva-Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie (Urk. 8/36). Am 7. Juli 2008 nahm X.___ im Z.___ ein Arbeitstraining auf (Urk. 8/42, 8/59, 8/62). Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch als Baggerfahrer im Juli 2008 (Urk. 8/51) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von medizinischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen und einer Rente an (Urk. 8/53). Seitens des Z.___ berichtete das B.___ am 18. August 2008, dass die unveränderten Beschwerden auf der Rheumatologie und in der Schmerzsprechstunde noch weiter behandelt würden (Urk. 8/59). Am 21. August 2008 folgte wegen sensomotorischer Störungen in der linken Hand auch eine neurologische Abklärung (Urk. 8/63).
         Nachdem der Versicherte am 16. September 2008 die Arbeit auf der Baustelle wieder versuchsweise zu 50 % aufgenommen hatte (Urk. 8/61, 8/65), berichtete er in der Sprechstunde der psychiatrischen Poliklinik des Z.___ am 29. September 2008 von erneut aufgetretenen Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, worauf er regelmässig psychotherapeutisch betreut wurde (Urk. 8/64, 8/76). Ab dem 13. Oktober 2008 konnte er seine Tätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber mit eingeschränkter Leistung wieder aufnehmen (Urk. 8/67, 8/91). Nach einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung am 30. April 2009 (Urk. 8/92) folgten Abklärungen zur Fahrtauglichkeit des Versicherten als Baggerführer (Urk. 8/117, 8/120, 8/126).
         Die Suva kam für die Behandlungskosten auf und erbrachte Taggeldleistungen im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 1. Mai 2009 einer solchen von 50 % (Urk. 8/108/2). Am 19. November 2009 folgte die kreisärztliche Abschlussuntersuchung (Urk. 8/127). Nach Abklärungen erwerblicher Art (Urk. 8/131-132, 8/134-135, 8/174) und nach Vorliegen der aktuellen Arztberichte (Urk. 8/136-137, 8/149, 8/152.2) sprach die Suva X.___ mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 per 1. Februar 2011 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 32 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 85‘255.-- sowie eine einer 15%igen Integritätseinbusse entsprechende Integritätsentschädigung von Fr. 16‘020.-- zu (Urk. 8/176).
         Die IV-Stelle kündigte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Januar 2011 die Zusprechung einer ganzen Rente vom 1. Juni 2008 bis Ende Mai 2009 und für die Zeit danach von einer per Ende Januar 2011 befristeten halben Rente an (Urk. 8/184), beauftragte dann aber die Klinik C.___ mit der psychiatrisch-rheumatologischen Begutachtung des Versicherten (Urk. 17/5/1).
         Die gegen die Suva-Verfügung vom 29. Dezember 2010 gerichtete Einsprache des Versicherten vom 5. Januar beziehungsweise 18. Februar 2011 (Urk. 8/177, 8/180) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2011 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess X.___ am 24. August 2011 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, dieser Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente im Umfang von mindestens 50 % zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2011 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). Zusammen mit der Replik vom 28. November 2011, mit der am Rechtsbegehren festgehalten und die Beschwerdeschrift dahingehend ergänzt wurde, dass die Integritätsentschädigung zu erhöhen sei, reichte der Beschwerdeführer unter anderem das bidisziplinäre Gutachten der Klinik C.___ vom 9. September 2011 ein (Urk. 16 S. 2, 8 f., 17/5/1). Die Duplik vom 4. Januar 2012, mit der die Suva an ihrem Antrag festhielt (Urk. 21), wurde dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22).
         Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Mit dem in der Beschwerdeschrift enthaltenen Rechtsbegehren wurde lediglich die Erhöhung der Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bildenden Invalidenrente beantragt. Erst mit der Replik, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist, verlangte der Beschwerdeführer ausdrücklich auch eine Erhöhung der mit dem Einspracheentscheid ebenfalls bestätigten Integritätsentschädigung.
         Dessen ungeachtet kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Einspracheentscheid bezüglich der Integritätsentschädigung in Teilrechtskraft erwachsen ist. Denn bereits in der Begründung der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer auch auf diese Leistung Bezug genommen und dazu auf die Einsprache vom 18. Februar 2011 verwiesen (Urk. 1 S. 13), mit der er nebst der Erhöhung der Invalidenrente ausdrücklich auch eine Integritätsentschädigung von mindestens 50 % verlangt hatte (Urk. 8/177). Streitgegenstand und im vorliegenden Verfahren zu prüfen sind demnach Invalidenrente und Integritätsentschädigung.

2.
2.1     Ist die versicherte Person infolge Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 121).
         Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

3.       Laut angefochtenem Einspracheentscheid betrachtete die Suva die psychischen Beschwerden nicht als adäquate Unfallfolgen und liess diese daher bei der Festsetzung ihrer Leistungen ausser Acht. Gestützt auf die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung vom 19. November 2011 ging sie davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht leichtere, den linksseitigen Handbeschwerden angepasste Tätigkeiten ganztags zumutbar seien und er an seinem angestammten Arbeitsplatz seine Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfe. Aufgrund ihrer Dokumentation Arbeitsplätze (DAP) ermittelte die Suva ein durchschnittliches Invalideneinkommen von Fr. 62‘323.-- und damit - aus dem Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 92'222.-- - einen Invaliditätsgrad von rund 32 %. Auch bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung trug sie im Einklang mit der kreisärztlichen Schätzung ausschliesslich den somatischen Unfallfolgen an der linken Hand Rechnung (Urk. 1).
         Der Beschwerdeführer verlangt die Anerkennung seiner psychischen Beschwerden als adäquate Unfallfolgen. Auch weist er darauf hin, dass der durch das schwere Weichteiltrauma verletzte dominante linke Arm zu einer Leistungseinbusse führe und Kurzpausen erfordere. Angesichts seines Alters habe er auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt kaum eine realistische Chance, eine angepasste Arbeit zu finden.

4.
4.1     Zu den verbliebenen Gesundheitsstörungen, deren Ursachen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit enthalten die massgebenden medizinischen Akten im Wesentlichen folgende Angaben:
         Dem von den Oberärzten Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ sowie der Ergo- und Physiotherapeutin F.___ am 15. Oktober 2008 unterzeichneten Bericht über die ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation im Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen einer Hyperalgesie im Narbengebiet bei Bedarf einen Schutzstrumpf getragen und über eine diffuse Sensibilitätsminderung der linken Hand geklagt habe. Beim neurologischen Konsilium habe sich klinisch keine eindeutige periphere Nervenläsion ergeben und die subjektive Fühl- und Kraftminderung sei nicht sicher einem Dermatom oder peripheren Nerv zuordenbar. Das ausgeprägte Schmerzsyndrom mit Allodynie und Hyperpathie sowie leichten trophischen Störungen wie Atrophie und Temperaturdifferenz sei am ehesten im Rahmen eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms zu sehen. Das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in der verminderten Belastungstoleranz der linken Hand und des linken Unterarms mit einem Schmerzvermeidungsverhalten. Dadurch sei vor allem das Heben und Tragen von Gewichten, aber auch - wegen der erforderlichen kurzen Unterbrüche - das Bedienen von Baumaschinen nur eingeschränkt möglich. Aus rheumatologisch-somatischer Sicht betrage die zumutbare Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit 50 bis 60 %. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zudem zeitlich um 50 % eingeschränkt, wobei zusätzlich die auch bei der somatischen Beurteilung berücksichtigten Pausen während der Arbeit hinzu kämen, so dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit global etwa 25 bis 30 % betrage. Bei günstigem Verlauf und mit geeigneten medizinischen Massnahmen sei innerhalb der nächsten Monate eine allmähliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, wobei längerfristig infolge der bleibenden physischen Behinderungen und der eingeschränkten Einsetzbarkeit maximal mit einer etwa 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zu rechnen sei. Eine anderweitige, leichte bis mittelschwere Arbeit wäre dem Versicherten ganztags mit den folgenden Belastungslimiten zumutbar: Heben von Boden- zu Taillenhhe mindestens 12,5 kg, Heben von Taillen- zu Kopfhöhe mindestens bis 10 kg, Tragen einhändig links mindestens bis 5 kg, rechts maximal bis 12,5 kg (Urk. 8/65 S. 3 ff.).
         Suva-Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, hielt im Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 19. November 2009 fest, dass der Beschwerdeführer Linkshänder sei, sich die Mobilisation von Vorderarm und Hand schwierig gestaltet habe, da dieser seine linke Hand geschont habe und dies weiterhin in einem stärkeren Ausmass tue, als man es aufgrund der objektiven Befunde erwarten würde. Einerseits klage er über eine Berührungsempfindlichkeit im Bereich des dorsoradialen Thiersches, toleriere aber immerhin eine darüber satt angelegte Bandage und Schiene. Die Kraft der linken Hand sei vermindert, allerdings nicht im gemessenen Ausmass, denn es wirke eine ängstliche Komponente mit. Andererseits bestehe eine psychische Reaktion mit Albträumen, die sich inzwischen gebessert habe, deretwegen der Versicherte aber immer noch in psychiatrischer Behandlung sei. Die linke Hand werde nicht mehr hoch belastbar und könne bei schweren Bauarbeiten nicht mehr eingesetzt werden. Ein ganztägiger Einsatz bei verminderter Belastung - konkret beim Lenken von Baggern - sei weiterhin zumutbar. Leichtere Tätigkeiten in einem anderen Arbeitsfeld wären links ebenfalls möglich, wobei keine Gewichte über 5 bis 10 kg gehandhabt werden, keine stärkeren Schläge und Vibrationen auf das linke Handgelenk einwirken und keine flinken Bewegungen erforderlich sein sollten. Abschliessend empfahl der Kreisarzt, den Versicherten in seinem jetzigen Berufsfeld zu belassen (Urk. 8/127 S. 3 ff.).
         Dr. E.___, der Rheumatologe des Z.___, hielt im Bericht vom 10. August 2010 zusammenfassend fest, es bestehe aktuell ein Reizzustand im linken Vorderarm, der durch die arbeitsbedingte Belastung ausgelöst und möglicherweise durch noch liegendes Osteosynthesematerial verursacht werde. Die neuropathische Schmerzkomponente werde derzeit mit Neurontin behandelt, eine Dauerbehandlung sei bisher aber noch nicht diskutiert worden. Daneben bestünden weiterhin eine inzwischen deutlich gebesserte residuelle posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Störung. Ausserdem sei der Diabetes mellitus nicht optimal eingestellt und der Versicherte habe offenbar eine Angst vor einer erneuten Blutzuckerentgleisung entwickelt. Für das weitere Prozedere sei die Weiterführung der ambulanten begleitenden Psychotherapie, kombiniert mit antidepressiver Medikation, zu empfehlen. Für die Schmerztherapie sollte eine ergänzende Dauerbehandlung mit Neurontin erwogen werden. Die Therapie im Bereich der Narbenzone mit einem topischen NSAR, bei Bedarf ergänzt durch ein systemisches NSAR, sollte fortgeführt werden. Sollte die lokale Reizsymptomatik allerdings fortschreiten, müsse die Osteosynthesematerialentfernung zumindest partiell erwogen werden (Urk. 8/149).
         Im Bericht vom 20. September 2010 erklärte Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, von Seiten der Unfallchirurgie könnten dem Patienten zur Zeit keine weiteren Optionen geboten werden. Die Reizung sei nicht vorübergehend; sie sei stark und beeinträchtigend. Die neurologischen Schmerzen seien Tag und Nacht vorhanden und so stark, dass die entsprechende Stelle kaum berührt werden dürfe; schon ein Windstoss führe zu heftigen Schmerzen. Bei 100%iger Präsenz arbeite der Versicherte weiterhin mit einer 50%igen Leistung. Diese Restarbeitsfähigkeit sei allerdings wegen der zunehmenden Verschlechterung, auch des psychischen Zustandes, und wegen der zunehmenden Schlaflosigkeit gefährdet (Urk. 8/152.2).
         Kreisarzt Dr. A.___ erachtete am 27. September 2010 das Zumutbarkeitsprofil vom 9. [richtig wohl: 19.] November 2009 als weiterhin gültig (Urk. 8/155).
         Prof. Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, Praxis für Schmerztherapie, bestätigte am 2. November 2010, dass sich der Versicherte bei ihm in Schmerzbehandlung befinde. Unter der aktuellen Schmerzmedikation sei er zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/161).
         Dr. E.___ diagnostizierte im Bericht vom 10. Februar 2011 (Urk. 8/186/2) ein chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom des linken Vorderarmes und Handgelenks nach drittgradiger Unterarmfraktur links mit persistierenden Dysästhesien im distalen Unterarm und vorwiegend schmerzbedingten Beweglichkeitseinschränkungen im Handgelenk links, bei einem Status nach Tendovaginitis De Quervain links (mit aktuell leichtem Reizzustand von Flexor- und Extensorensehnen), mit einer Hyposensibilität (betont im Ulnaris-Versorgungsgebiet, weniger ausgeprägt im Versorgungsgebiet des Nervus Medianus links) und mit belastungsverstärkten myofaszialen Verspannungen im Nacken und Schultergürtel links, ferner eine posttraumatisch Belastungsstörung nach Arbeitsunfall (ICD-10: F43.1), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) mit arbeitsbezogenen Ängsten sowie einen Diabetes mellitus Typ 2, aktuell unter oralen Antidiabetika sistiert. Dr. E.___ berichtete, dass sich der Versicherte durch die Ankündigung des Fallabschlusses sehr stark verunsichert und gestresst fühle. Die kürzliche Besichtigung der Unfallstelle habe die Albträume wieder aufflackern lassen und auch der Diabetes habe sich wieder verschlechtert. Klinisch sei die Situation mit neuropathischen Schmerzen im Narbenbereich am linken Vorderarm und einer Beweglichkeitseinschränkung im linken dominanten Handgelenk unverändert. In der angestammten Tätigkeit sei der Versicherte zu 50 % eingeschränkt. Für eine angepasste Tätigkeit sei anlässlich der Arbeitsrehabilitation eine ganztägige Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten attestiert worden. Aufgrund des seitherigen Verlaufs sei aber zu präzisieren, dass aufgrund des persistierenden neuropathischen Beschwerdebildes und der eingeschränkten Belastbarkeit der linken dominanten Hand nicht mehr, wie ursprünglich angenommen, von einer 100%igen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Vielmehr sei aus somatischer Sicht infolge der sich im Tagesverlauf und möglicherweise auch im Wochenverlauf kumulierender Beschwerden eine Leistungseinschränkung von etwa 20 % zu attestieren. Hinzu komme noch die mögliche Leistungsminderung aus psychiatrischer Sicht, die der behandelnde Psychiater derzeit mit 50 % veranschlage. Eine diesbezügliche Stabilisierung sei im weiteren Verlauf jedoch möglich. Der von der Suva aus orthopädischer Sicht mit 15 % bemessene Integritätsschaden erscheine als plausibel. Es wäre zu prüfen, ob durch die psychischen Unfallfolgen nicht ebenfalls ein Integritätsschaden entstanden sei.
         Die SIM-zertifizierten medizinischen Gutachter der Klinik C.___, Chefarzt Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierten in ihrem von der IV-Stelle veranlassten Gutachten vom 9. September 2011 als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Gesundheitsstörungen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen; ferner einen Status nach offener drittgradiger Unterarmfraktur links am 18. Juni 2007 mit fünf operativen Behandlungen am 18., 20., 22. und 25. Juni 2007 sowie 7. Juli 2007 (palmare Plattenosteosynthese des distalen Radius und Hautversorgung mittels Mesh-Graft) mit guter Lage des Osteosynthesematerials, ohne Lockerungszeichen und mit vollständiger ossärer Konsolidierung sowie guter Verheilung des Mesh-Grafts bei vier seitengleichen Armumgängen und Gebrauchsspuren an den Fingerkuppen des Daumens und Zeigefingers beidseits (ICD-10: F33.01/11). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen diese Gutachter einer posttraumatischen Ängstlichkeit, Albträumen und einem Vermeidungsverhalten (ICD-10: F43.8-sonstige Reaktion auf schwere Belastung) sowie einem erstmals im Februar 2009 diagnostizierten, ungenügend eingestellten Diabetes mellitus bei (Urk. 17/5/1 S. 10). Einzig die letztgenannte Diagnose beurteilten sie als unfallfremd (Urk. 17/5/1 S. 12). Der Versicherte habe von Schmerzen im linken Unterarm und in der linken Hand sowie in der rechten Schulter berichtet (Urk. 17/5/1 S. 65). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wiesen die Gutachter darauf hin, dass der Versicherte an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt sei, wo er seine Arbeit teils routinemässig machen und damit auch seine psychokognitiven Defizite teilweise kompensieren könne. Aus psychiatrischer Sicht könne diese Tätigkeit als adaptiert betrachtet werden. Eine berufliche Umstellung sei nicht sinnvoll, weil auch in einer adaptierten Tätigkeit keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei und eine berufliche Neuorientierung zusätzliche Ängste und damit eine Verschlechterung des psychischen Zustandes bewirken könnten. In rheumatologischer Hinsicht wurde festgehalten, dass der Versicherte den rechten Arm ohne Einschränkungen einsetzen könne. Tätigkeiten, die eine grosse Kraft des linken Armes erforderten, könne er jedoch nicht ausüben, weshalb er als Bauarbeiter Arbeiten mit Handaushub, Spitzarbeiten mit Kompressor, Schalen oder Armieren nicht mehr verrichten könne (Urk. 17/5/1 S. 11, Urk. 17/5/2 S. 76). Die bisherige Tätigkeit als Baumaschinenführer könne der Versicherte unter Ausschluss der Bauhilfsarbeiten ganztags ausüben (Urk. 17/5/2 S. 76 f.).
4.2     Der Beschwerdeführer leidet demnach weiterhin unter somatischen und psychischen Gesundheitsstörungen, die mit gewissen Einschränkungen verbunden sind und ihn namentlich bei der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Baumaschinenführer beeinträchtigen. Strittig ist zunächst die Adäquanz des ausgewiesenermassen bestehenden Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den psychischen Gesundheitsstörungen.

5.
5.1     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).     
           Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
         Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründeten Anteile, deren hinreichender Zusammenhang mit dem Unfall Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben (Bundesgerichtsurteil U 88/06 vom 18. Juli 2007 E.7.1 mit Hinweis).
5.2     Die SUVA ordnete den Unfall vom 18. Juni 2007 den mittelschweren Unfällen im eigentlichen Sinne zu (Urk. 2 S. 4), was angesichts des von ihr in der Beschwerdeantwort zitierten Bundesgerichturteils 8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.2 und der darin enthaltenen Ausführungen zur Unfallschwere bei Handverletzungen nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht in Frage gestellt wird (Urk.  1 S. 9 ff., Urk. 7 S. 5, Urk. 16 S. 5 f.). Die Adäquanz des natürlichen Kausalzusammenhanges wäre somit dann zu bejahen, wenn drei der sieben massgeblichen Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines in besonders ausgeprägter Weise vorliegt (Bundesgerichtsurteil 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E.4.1 mit Hinweis auf SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5).
5.3     Dass sich der Unfall unter dramatischen Begleitumständen ereignet hat oder dieser besonders eindrücklich gewesen ist, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht, zumal jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse, für die Bejahung dieses Kriteriums aber nicht ausreichende Eindrücklichkeit eigen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E.4.2.3 mit Hinweis). Auch das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, wird in der Beschwerde richtigerweise nicht angeführt.
         Hingegen betrachtet der Beschwerdeführer das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen als erfüllt und bringt unter Berufung auf die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 7. Juli 2011 vor, die Verletzungen am linken dominanten Arm seien durchaus geeignet gewesen, den Verlust oder die weitgehende Gebrauchsunfähigkeit dieser Extremität zu bewirken, auf die er als hochspezialisierter Maschinenführer angewiesen sei. Nur dank sofortigem Einsatz aller Möglichkeiten der modernen Spitzenmedizin habe der Verlust des dominanten Armes verhindert werden können (Urk. 1 S. 10, Urk. 16 S. 5 f., Urk. 17/3). Allein diese Gefahr spricht jedoch nicht für die erfahrungsgemässe generelle Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die erlittene Verletzung als solche, eine drittgradige offene Unterarmfraktur, ist höchstens vergleichbar mit den von der Beschwerdegegnerin angeführten Finger- und Armverletzungen, die sich ein Handwerker zugezogen hatte, als er mit der linken Hand beim Reinigen einer Doppelwalze mit der linken Hand in die Walzenräder geraten war und die im Bundesgerichtsurteil U 82/00 vom 22. April 2002 ebenfalls nicht als schwer im Sinne des hier zu prüfenden Kriteriums eingestuft worden waren (Urk. 7 S. 6). Folglich muss auch der hier zu beurteilenden Verletzung die Eignung, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, abgesprochen werden. Dies gilt auch für die Dauer der ärztlichen Behandlung. Denn nach den fünf Operationen unmittelbar nach dem Unfall beschränkte sich die Dauerbehandlung im Wesentlichen auf die Schmerzbehandlung und die Behandlung der Folgen der psychischen Unfallfehlverarbeitung. Die letztere muss im Rahmen der Adäquanzprüfung jedoch unberücksichtigt bleiben, und die Schmerzbehandlung als solche kann nicht als besonders belastend eingestuft werden.
         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist mit der vollständigen Arbeitsunfähigkeit, die mehr als ein Jahr dauerte, und seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit als Baggerführer das entsprechende Kriterium nicht erfüllt. Denn es ist zu berücksichtigen, dass nicht die somatischen Beschwerden, sondern die nach dem zweiten gescheiterten Arbeitsversuch von Mitte September 2008 erneut aufgetretenen Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung die Arbeitsaufnahme bis am 13. Oktober 2008 verzögert hatten und der Beschwerdeführer seither seine angestammte Arbeit als Baggerführer, wenn auch mit eingeschränkter Leistung, so doch mit einem ganztägigen Pensum wieder ausüben kann.
         Was die körperlichen Dauerschmerzen anbelangt, so enthalten die vorhandenen medizinischen Akten abgesehen von Hinweisen auf eine gewisse Ängstlichkeit und schmerzvermeidendes Verhalten entgegen den Vorbringen der Suva (Urk. 7 S. 7) keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die beim Beschwerdeführer nach wie vor vorhandenen Schmerzen zum grössten Teil auf die psychische Problematik zurückzuführen sind. Auch wurden die Schmerzen von psychiatrischer Seite erstmals im Gutachten der Klink C.___ mit einer psychischen Störung, einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischen Symptomen, in Verbindung gebracht (Urk. 17/5/1 S. 10). Unabhängig davon, ob sich die im Narbenbereich des linken Vorderarms und Handgelenks bestehenden Schmerzen einem chronischen neuropathischen Schmerzsyndrom, wie es Dr. E.___ in seinem aktuellen Bericht vom 10. Februar 2011 diagnostiziert (Urk. 8/186/2), oder - entsprechend der ursprünglichen Diagnose (Urk. 8/65 S. 3) - einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom zuordnen lassen, können diese - entgegen der ursprünglich vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10) - nicht sowohl unter dem Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen als auch als erhebliche Komplikation berücksichtigt werden. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz der Schmerzen in der Lage war, seine Arbeit als Baggerführer zumindest mit eingeschränkter Leistung wieder aufzunehmen und - wie sich aus Dr. I.___s Gutachten ergibt (Urk. 17/5 S. 65) - auch wieder gewisse sportliche Betätigungen auszuüben. Unabhängig davon, ob das Schmerzsyndrom als organisch eingestuft werden kann oder nicht, erweist sich das entsprechende Kriterium somit weder unter dem Gesichtspunkt der körperlichen Dauerschmerzen noch unter dem Gesichtspunkt des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikation als besonders ausgeprägt.
         Da somit höchstens eines der beiden letztgenannten Kriterien in Betracht fällt und sich keines von ihnen als besonders ausgeprägt erweist, kann die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den psychischen Gesundheitsstörungen von vornherein verneint werden. Zu prüfen bleibt, ob die medizinischen Unterlagen hinsichtlich der somatischen Unfallfolgen eine ausreichende Grundlage bilden, um über die diesbezüglichen Leistungen entscheiden zu können.
6.       Die Zumutbarkeitsbeurteilung Dr. A.___s vom 19. November 2009 (Urk. 8/127), an der dieser ohne erneute Abklärung und ohne nähere Begründung am 27. September 2010 festhielt (Urk. 8/155) und auf die sich die SUVA in somatischer Hinsicht stützt, steht im Einklang mit dem vom Rheumatologen Dr. E.___ mitunterzeichneten Bericht des Z.___ über die ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation vom 15. Oktober 2008 (Urk. 8/65.1). Der darin prognostizierten Arbeitsfähigkeit von maximal 60 % in der bisherigen Arbeit als Baggerführer und von 100 % in einer anderweitigen leichten bis mittelschweren Arbeit mit gewissen Belastungslimiten lag die Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS I) des linken Vorderarms und Handgelenks zugrunde - dies nachdem sich beim neurologischen Konsilium vom 21. August 2008 klinisch keine eindeutige periphere Nervenläsion ergeben hatte und die subjektive Fühl- und Kraftminderung nicht sicher einem Dermatom oder einem peripheren Nerv hatten zugeordnet werden können (Urk. 8/63 S. 3). Der damaligen Beurteilung des Z.___ vom 15. Oktober 2008 steht aber nicht nur der Bericht von Hausarzt Dr. G.___ vom 20. September 2010 entgegen, worin weiterhin auf die anhaltende, stets vorhandene starke und beeinträchtigende Nervenreizung sowie die damit verbundene starke Berührungsempfindlichkeit hingewiesen wurde (Urk. 8/152.2), sondern sie wird durch die den weiteren Verlauf berücksichtigenden Berichte Dr. E.___s sogar entkräftet. Bereits am 10. August 2010 hatte dieser Arzt auf einen aktuellen Reizzustand im linken Vorderarm und eine neuropathische Schmerzkomponente hingewiesen, die mit Neurontin behandelt werde und allenfalls eine partielle Entfernung des Osteosynthesematerials erfordere (Urk. 8/149). Am 10. Februar 2011 kam Dr. E.___ dann unter Hinweis auf ein chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom im Narbenbereich des linken Vorderarms und Handgelenks ausdrücklich auf die anlässlich der Arbeitsrehabilitation prognostizierte Arbeitsfähigkeit von 60 % beziehungsweise 100 % zurück und bescheinigte nun aus somatischer Sicht aufgrund des persistierenden neuropathischen Beschwerdebildes und der eingeschränkten Belastbarkeit und Beweglichkeit der linken dominanten Hand für die angestammte Arbeit eine Leistungseinschränkung von 50 % und für eine angepasste mittelschwere Tätigkeit eine solche von 20 % (Urk. 8/186/2).
         In Ermangelung einer aktuellen kreisärztlichen Beurteilung würde es an sich nahe liegen, bei der Festsetzung der Leistungen auf die letztgenannte Einschätzung Dr. E.___s abzustellen, zumal chronische neuropathische Schmerzen nach einer Schädigung somatosensorischer Nervenstrukturen im peripheren oder zentralen Nervensystem entstehen (vgl. etwa: Ralf Baron, Diagnostik und Therapie neuropathischer Schmerzen, in Deutsches Ärzteblatt, Jg. 103, Heft 41, vom 13. Oktober 2006, S. A 2720; www.aerzteblatt.de) und somit durchaus organischer Art sind. Ob und inwiefern Dr. E.___s Diagnose in neurologischer Hinsicht nun gesichert ist und nicht mehr wie noch im Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Z.___ vom 21. August 2008 von einem komplexen chronischen regionalen Schmerzsyndrom (Urk. 8/63 S. 3) ausgegangen wird, kann seinen Berichten jedoch nicht entnommen werden. Auch ist zu beachten, dass dieser Arzt in die am Z.___ stattfindende Schmerzbehandlung des Versicherten insofern involviert ist, als ihm die Verlaufskontrolle obliegt, weshalb nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann, dass er im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten des Patienten aussagt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Bei dieser Beweislage ist die Einholung eines Gutachtens, das sich namentlich mit den rheumatologischen und neurologischen Aspekten der im linken Handgelenk und im linken Unterarm vorhandenen Schmerzen auseinandersetzt und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie die Art und den zumutbaren Umfang einer leidensangepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht abschliessend bestimmt, unumgänglich.
         Daran vermag das von der IV-Stelle veranlasste Gutachten der Klinik C.___ vom 9. September 2009, das dem Beschwerdeführer aus somatischen Gründen nur Einschränkungen hinsichtlich von eine grosse Kraft des linken Armes erfordernden Tätigkeiten zugesteht und die bisherige Tätigkeit als Baumaschinenführer unter Ausschluss der Bauhilfsarbeiten als ganztags zumutbar erachtet (Urk. 17/5/2 S. 76 f.), nichts zu ändern. Denn dieses überzeugt insbesondere in somatischer Hinsicht nicht. Die Rheumatologin Dr. I.___ gab zwar sämtliche medizinischen Akten ausführlich wieder (Urk. 17/5/2 S. 3-64), nahm nebst aufwändigen internistisch-rheumatologischen Abklärungen eine allgemein gehaltene neurologische Routineuntersuchung vor (Urk. 17/5/2 S. 67-71) und überprüfte insbesondere das Operationsresultat, die Beweglichkeit, die Kraft und die Umfänge der beiden oberen Extremitäten (Urk. 17/5/2 S. 74). Doch scheint sich die Rheumatologin die im Bereich des linken Unterarms und der linken Hand angegebenen Schmerzen in erster Linie mit der von Hauptgutachter Dr. J.___ diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung mit somatischen Symptomen oder mit der ihrer Ansicht nach in den Resultaten der Handkraftmessung zum Ausdruck gekommenen Selbstlimitierung erklärt zu haben (Urk. 17/5/2 S. 74). Es geht aus ihrem Untergutachten jedenfalls nicht hervor, dass sie die Art der Schmerzen und die Gründe für die Weigerung des Beschwerdeführers, sich das linke Handgelenk untersuchen zu lassen (Urk. 17/5/2 S. 74), näher prüfte, dass sie bei der Würdigung ihrer Befunde und der Beurteilung der somatisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Linkshänder ist (Urk. 8/92 S. 2), Rechnung trug oder dass sie sich mit den von Dr. E.___ betonten neurologischen Aspekten der Schmerzen im Operationsgebiet auseinandersetzte.
         Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zu den im Bereich des linken Unterarms und der linken Hand bestehenden somatischen Unfallfolgen, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie der damit verbundenen Integritätseinbusse ein externes, namentlich die rheumatologischen und neurologischen, allenfalls auch die orthopädischen Aspekte berücksichtigendes Gutachten veranlasse und hernach über Invalidenrente und Integritätsentschädigung neu verfüge.

7.       Dieser Verfahrensausgang gilt grundsätzlich als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_269/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 7 mit Hinweis auf BGE 132 V 235 E. 6.1). Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist ihm daher eine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).