UV.2011.00218
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 26. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, war seit dem 1. Oktober 2000 als Polizist bei der Y.___ tätig und damit bei der „Unfallversicherung Stadt Zürich“ (UVZ) versichert, als er sich am 23. Dezember 2010 beim Hochspringen und anschliessenden Abdrehen auf einer Treppe das linke Knie verdrehte (Unfallmeldung vom 17. Februar 2011; Urk. 12/G1). Die UVZ erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 14. März 2011 stellte die UVZ ihre Leistungen per 11. März 2011 ein (Urk. 12/G3). Die vom Versicherten am 24. März 2011 erhobene Einsprache (nicht in den Akten, vgl. Urk. 2 S. 1 Mitte) wies die UVZ mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2011 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. August 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und die UVZ sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, namentlich im Zusammenhang mit einer am 26. April 2011 durchgeführten Operation (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 5. September 2011 (Urk. 5) reichte der Versicherte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 6) ein, welcher der UVZ am 6. September 2011 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2011 (Urk. 11) beantragte die UVZ die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 13. Januar 2012 (Urk. 17) beantragte der Versicherte die Gutheissung seiner Beschwerde und mit Duplik vom 15. Februar 2012 (Urk. 20) ersuchte die UVZ um deren Abweisung. Am 22. März 2012 nahm der Versicherte zur Duplik Stellung (Urk. 24). Am 27. März 2012 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass am linken Knie des Beschwerdeführers bereits vor dem Jahr 2008 ein degenerativer Vorzustand bestanden habe, welcher sich bis Ende 2010 zunehmend verschlimmert habe. Eine unfallbedingte, richtunggebende Verschlimmerung durch das Kniedistorsionstrauma vom 23. Dezember 2010 könne aufgrund des vorliegend eindeutig degenerativen Befundes ausgeschlossen werden. Dr. med. Z.___ folgend sei davon auszugehen, dass überwiegend wahrscheinlich die schwerwiegenderen Ereignisse aus den Jahren 1994 und 2000 richtunggebend gewesen seien. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei der Schluss, dass der Status quo sine am 11. März 2011 erreicht gewesen sei, folgerichtig (S. 4 lit. e). Daher sei die natürliche Kausalität zwischen den bestehenden Kniebeschwerden und dem Unfallereignis vom 23. Dezember 2010 nicht gegeben und die Leistungseinstellung per 11. März 2011 gerechtfertigt (S. 4 lit. f).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11) brachte die Beschwerdegegnerin weiter vor, dass es sich bei den bei ihr verzeichneten Vorfällen der Jahre 2005, 2008 und 2010 lediglich um Bagatell-Ereignisse gehandelt habe. Dagegen seien die Verletzungen und Beeinträchtigungen des linken Knies in den Jahren 1988 bis 2000 von weit schwererem Ausmass gewesen (S. 4 f.)
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dem Bericht von Z.___ komme kein genügender Beweiswert zu (S. 3 f. II. Ziff. 2-5). Vielmehr habe sich die jetzige Kniegelenksproblematik nach der Operation vom 17. April 2008 entwickelt, wie dies von Seiten verschiedener Ärzte bestätigt worden sei (S. 4 f. Ziff. 6-8). Auch seien die von der Beschwerdegegnerin betonten verschiedenen Vorzustände und die Chondromalazie nicht geeignet gewesen, die Knieinstabilität herbeizuführen (S. 5 II Ziff. 8-9).
In seiner Replik (Urk. 17) bestritt der Beschwerdeführer, dass sein Knie in den letzten Jahren den einfachsten Belastungen nicht gewachsen gewesen und durch Unfälle vor dem Jahr 2005 bereit massiv vorgeschädigt gewesen sei. Auch handle es sich bei den Unfällen aus den Jahren 2005, 2008 und 2010 nicht lediglich um Bagatellereignisse (S. 2 Ziff. 3, S. 3 f. Ziff. 7-8).
Er sei in der fraglichen Zeit als Polizeigrenadier tätig gewesen, was mit hohen körperlichen Belastungen im Alltag und auch mit vielen Trainings verbunden gewesen sei. Nach den früheren Unfällen, und namentlich auch nach der Operation im Jahr 2000, habe er sein Knie durchaus erheblich belasten können und habe sich nicht bei jedem geringfügigen „Fehltritt“ eine Verletzung zugezogen. Die nun festgestellte, die Belastbarkeit deutlich einschränkende Instabilität sei später eingetreten. Seit der im Jahr 2011 durchgeführten Operation sei nun eine markante Verbesserung der Stabilität des Kniegelenkes erzielt worden, so dass sich dieses nun wieder stabil anfühle (S. 2 f. Ziff. 3-5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auch über den 11. März 2011 hinaus leistungspflichtig ist, insbesondere, ob sie für die im Zusammenhang mit der Knieverletzung vom 23. Dezember 2010 angefallenen Kosten aufzukommen hat.
3.
3.1 Im Juli 2005 zog sich der Beschwerdeführer durch einen Sprung mit anschliessender Fehllandung auf der Treppe eine Kniedistorsion zu (Urk. 13/G1), was Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, am 22. Juli 2005 (Urk. 13/M1) bestätigte. Eine am 8. August 2005 durchgeführte Bildgebung im B.___ ergab eine elongierte und äusserst schmale Plastik des vorderen Kreuzbandes (VKB), einen erheblichen Knorpelschaden und Unregelmässigkeiten am medialen femoralen Gleitlager für die Patella, bei normal zentrierter Patella und gut erhaltenem retropatellärem Knorpel sowie einer kleinen Bakerzyste (Urk. 13/M2).
3.2 Am 10. Februar 2008 verletzte sich der Beschwerdeführer erneut am linken Knie, als er bei der Verfolgung eines Täters ein Wendemanöver unternahm (Urk. 14/G1). Dr. med. C.___ nannte in seinem Bericht vom 14. Februar 2008 (Urk. 14/M1) nach durchgeführtem Bildgebungsverfahren (Urk. 14/M2) als Diagnose eine Kniedistorsion mit Meniskusläsion im lateralen Hinterhorn und den Verdacht auf eine Läsion des VKB bei einem Status nach VKB-Plastik im Jahre 1992 (S. 1).
3.3 Am 10. April 2008 führte Dr. A.___ aus, dass es sich klinisch und radiologisch um eine Verletzung des vorderen Kreuzbandes sowie um eine Meniskusverletzung im linken lateralen Hinterhorn handle. Ein operativer Eingriff sei geplant und es sei beabsichtigt, die vordere Kreuzbandersatzplastik zu stabilisieren, sofern dies arthroskopisch möglich sei. Sofern die Stabilisierungsoperation ungenügend sei, müsse zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise eine reoperative Behandlung (Kreuzbandersatzplastik) durchgeführt werden (Urk. 14/M3).
3.4 Im Operationsbericht vom 17. April 2008 (Urk. 14/M4) führte Dr. A.___ aus, es sei eine Arthroskopie des linken Kniegelenkes durchgeführt worden. Es seien Knorpelfrakturzonen und eine Chondromalaziezone im Bereich der Trochlea geglättet und Mikrofrakturen im Bereich der Trochleagegend gesetzt worden. Es sei weiter eine Meniskektomie im lateralen Hinterhorn durchgeführt worden.
In der Narkose sei eine Stabilitätsprüfung erfolgt. Das Kniegelenk sei in Streckstellung sowie in 20° Flexionsstellung medial und lateral stabil, der Lachmann-Test positiv (+) und der Pivot-Shift-Test nicht auslösbar gewesen. Die Patella sei diskret lateralisiert gewesen. Die retropatellären Knorpelflächen hätten Zonen von Chondromalazie Grad II bis III gezeigt, die Trochlea im Bereich der zentralen Anteile Chondromalaziezonen Grad III bis IV, stellenweise mit fehlender Knorpelabdeckung. Diese Struktur sei mit dem Shaver ausgiebig egalisiert, die freien Knorpelbeläge abgehoben und anschliessend mit Mikrofrakturen durchsetzt worden. Der gegenüberliegende Teil der Patella habe einen wesentlich geringeren Chondromalaziebezirk gezeigt (S. 1).
Dr. A.___ führte aus, es habe sich ein Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik gezeigt, wobei das Transplantat in unauffälliger Position gelegen habe. Proximal und distal sei es zuverlässig verankert gewesen, wobei es gleichwohl leicht elongiert erschienen habe (S. 2).
3.5 In seinem Verlaufsbericht vom 2. März 2009 (Urk. 14/M8) berichtete Dr. C.___ vom Abschluss der Behandlung. Der Beschwerdeführer könne nun wieder im Sport tätig sein und bemerke sein Knie nur noch selten, vor allem bei Bergabwanderungen und beim Treppenhinuntersteigen. Am kommenden Montag werde er seine Stelle bei der Interventionstruppe der Polizei zu Gunsten eines Bürojobs aufgeben (S. 1).
3.6 Am 23. Dezember 2010 verletzte sich der Beschwerdeführer beim Hochspringen und anschliessenden Abdrehen auf einer Treppe erneut am linken Knie (Urk. 12/G1).
Der nach dem Unfallereignis vom 23. Dezember 2010 erstbehandelnde Arzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 14. Februar 2011 (Urk. 12/M1) nach durchgeführter Bildgebung des linken Knies am 13. Januar 2011 (Urk. 12/M2) aus, der Beschwerdeführer habe bereits mit 15 Jahren eine VKB-Ruptur am linken Knie erlitten und mit 17 Jahren sei mittels Quadrizepssehne eine VKB-Plastik erfolgt. Eine weitere Kniedistorsion sei im Jahr 2000 erfolgt, mit einer Ruptur der VKB-Plastik und einem Meniskusriss, und eine weitere Kniedistorsion im Jahr 2008 mit einer Meniskusläsion.
Seit der letzten Kniedistorison bestehe ein persistierendes Instabilitätsgefühl trotz intensivem Muskeltraining und im Weiteren bis heute ein Verzicht auf sportliche Aktivitäten (S. 1 Ziff. 3b). Es bestehe eine chronische Insuffizienz nach Reruptur VKB-Plastik mit Sekundärschaden als Riss des lateralen und medialen Meniskus des linken Knies und ein Knorpelschaden (Knorpeldelaminierung medialer Femurkondylus) sowie ein offener tibialer Bohrkanal und ein Osteophyt an der Notch (S. 1 Ziff. 5).
3.7 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 7. Februar 2011 (Urk. 12/M3) aus, es sei schon in Jugendjahren zu Beschwerden am linken Kniegelenk gekommen, welche entsprechende Operationen nach sich gezogen hätten. Es bestehe ein Status nach partieller medialer und lateraler Meniskektomie und Refixation des lateralen Meniskus mit zwei resorbierbaren Stiften im Jahr 2000 durch Dr. A.___, welcher ebenfalls im Jahr 2008 eine Behandlung eines Knorpelschadens im Bereiche der Trochlea tali mit Débridement und microfracturing durchgeführt habe.
Seit 2008 seien rezidivierende giving-way Symptome mit Krepitationen im femorotibialen Kompartiment bei Rotationsbewegungen vorhanden. Trotz guter muskulärer Rehabilitation sei diese Symptomatik persistierend. Der Beschwerdeführer betreibe nur noch knieschonende Sportarten.
Die jetzige Symptomatik sei instabilitätsbedingt durch eine Insuffizienz des VKB-Transplantates im linken Kniegelenk. So seien auch die kleinen Restmeniskusläsionen eine Folge der Instabilität und ebenfalls der Knorpelschaden am medialen Femurkondylus (S. 1).
Am 23. Februar 2011 (Urk. 12/M3) führte Dr. E.___ aus, dass anlässlich des letzten Unfallereignisses im Jahr 2008, als eine Re-Arthroskopie stattgefunden habe, Dr. A.___ das VKB-Transplantat in unauffälliger Position beurteilt habe, aber mit Elongation (Lachmann positiv). Somit müsse die Insuffizienz des Transplantates danach stattgefunden haben (S. 2 f.)
3.8 Am 11. März 2011 nahm Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, Stellung (Urk. 12/M4). Seiner Meinung nach seien die heutigen Beschwerden des Beschwerdeführers eher nicht auf die Ereignisse vom 10. Februar 2008 und vom 23. Dezember 2010 zurückzuführen und (S. 1 Ziff. 2 Frage 1 und 2) daher auch nicht die vorgesehene Operation (S. 1 f. Ziff. 2 Frage 3 und 4).
Die richtunggebenden Ereignisse seien die VKB-Ruptur mit Plastik gewesen, als der Beschwerdeführer siebzehn Jahre alt gewesen sei, sowie die Ruptur der Plastik und der Meniskusriss mit 23 Jahren. Seither bestehe ein anhaltendes Instabilitätsgefühl mit konsekutiver Chondromalazie.
Beim Eingriff im Jahr 2008 hätten die erwähnten Probleme respektive die strukturellen Veränderungen schon bestanden. Dies sei im Operationsbericht von Dr. A.___ vom 17. April 2008 (vorstehend E. 3.4) so dokumentiert. Der status quo sine für das Ereignis vom 23. Dezember 2010 sei spätestens zum jetzigen Zeitpunkt erreicht, im Sinne der vorübergehenden, nicht richtunggebenden Verschlimmerung (S. 2).
3.9 Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 1. April 2011 (Urk. 12/M5) aus, dass er Dr. Z.___ nicht zustimmen könne, dass beim Eingriff vom Jahr 2008 die erwähnten Probleme (anhaltendes Instabilitätsgefühl mit konsekutiver Chondromalazie) inklusive die strukturellen Veränderungen im Kniegelenk, bereits bestanden hätten. Im Operationsbericht vom 17. April 2008 habe Dr. A.___ klar erwähnt, dass das Kniegelenk bei der Stabilitätsprüfung in Narkose stabil gewesen sei. So habe in der Arthroskopie das vordere Kreuzbandtransplantat zwar leicht elongiert geschienen, jedoch mit korrekter Position und Verankerung. Somit sei davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt das Kniegelenk stabil gewesen sei. Unzutreffend sei auch, dass der Beschwerdeführer Instabilitätssymptome gehabt habe, so habe er doch seinen Polizeidienst voll ausüben können.
Es sei davon auszugehen, dass sich die jetzige Kniegelenksproblematik nach der Operation vom 17. April 2008 entwickelt habe (S. 1).
Am 1. September 2011 (Urk. 12/M7 = Urk. 6) äusserte Dr. E.___, dass die bei seiner ersten Konsultation am 7. Februar 2011 festgestellte Knieinstabilität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen 2008 und 2011 entstanden sei. Die Re-Chondromalazie im Femoropatellargelenk sei bereits durch Dr. A.___ in der Arthroskopie vom 17. April 2008 diagnostiziert worden. Diese stehe nicht in direktem Zusammenhang mit der Kniegelenksinstabilität. Hingegen sei der Knorpelschaden in der Hauptbelastungszone des medialen Femurkondylus, welcher bei der Operation vom 16. April 2011 festgestellt worden sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge der rezidivierenden giving-way-Symptome bei vorderer Kreuzbandinsuffizienz (S. 1).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Einspracheentscheid im Wesentlichen auf die von Dr. Z.___ gezogen Schlussfolgerungen ab, wonach sich die vom Beschwerdeführer erlittenen Unfälle in den Jahren 2008 und 2010 höchstens für eine beschränkte Zeit für die bestehende Beschwerdesituation verantwortlich zeigten.
Strittig und zu prüfen ist, ob im März 2011 ein Status quo sine erreicht war, mithin, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den ab dem 12. März 2011 weiter bestehenden Beschwerden, welche im April 2011 eine Operation zur Folge hatten, und den Unfallereignissen vom 23. Dezember 2010 und vom 10. Februar 2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen und diese Beschwerden auf vorbestehende (vor dem Versicherungszeitpunkt im Jahr 2000 erlittene) unfallfremde Beeinträchtigungen zurückzuführen sind.
Dr. Z.___ ging im März 2011 (vorstehend E. 3.8) davon aus, dass der Status quo sine für das Ereignis vom 23. Dezember 2010 erreicht sei, im Sinne einer vorübergehenden, nicht richtunggebenden Verschlimmerung. Das richtunggebende Ereignis sei die VKB-Ruptur mit Plastik gewesen, als der Beschwerdeführer 17 Jahre alt gewesen sei, respektive die Ruptur der Plastik und der Meniskusriss mit 23 Jahren. Seither bestehe laut Dr. Z.___ ein anhaltendes Instabilitätsgefühl mit konsekutiver Chondromalazie. Zudem seien im Operationsbericht von Dr. A.___ vom 17. April 2008 die erwähnten Probleme und strukturellen Veränderungen bereits dokumentiert.
4.2 Dem ist, wie Dr. E.___ mehrfach erwähnte (vorstehend E. 3.7 und E. 3.9), entgegenzuhalten, dass im Operationsbericht von Dr. A.___ vom 17. April 2008 (vorstehend E. 3.4) zwar degenerative Veränderungen festgestellt worden sind, jedoch auch festgehalten wurde, dass das Kniegelenk bei der Stabilitätsprüfung in Narkose klar stabil gewesen sei und sich das Transplantat der vorderen Kreuzbandplastik in unauffälliger verankerter Position gezeigt habe. Auch den übrigen aktenkundigen Arztberichten lassen sich keine Hinweise auf eine vor dem Ereignis im Jahr 2008 bestehende Instabilitätsproblematik entnehmen.
Eine Quellenangabe, auf welche Dr. Z.___ seine Annahme eines seit dem dreiundzwanzigsten Lebensjahr bestehenden Instabilitätsgefühls stützt, liegt nicht vor. Von einer Instabilität war vielmehr erstmals im Bericht des nach dem Unfallereignis im Dezember 2010 erstbehandelnden Arztes Dr. D.___ (vorstehend E. 3.6) die Rede, betreffend den Zeitraum nach der letzten Kniedistorsion im Jahre 2008. Ein zuvor zur Sprache gekommenes bestehendes Instabilitätsgefühl ist in den Akten nicht ausgewiesen und steht auch im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2000 als Polizist eine stark kniebelastende Tätigkeit ausübte, welche er mit einem instabilen Kniegelenk nie so hätte bewältigen können. Erst nach der im Jahr 2008 erfolgten Knieoperation gab der Beschwerdeführer laut dem behandelnden Arzt Dr. C.___ seine Stelle bei der Interventionstruppe der Polizei zu Gunsten eines Bürojobs auf (vorstehend E. 3.5), was ebenfalls Indiz dafür ist, dass sich zu diesem Zeitpunkt die Knieproblematik vermehrt manifestierte.
Wie Dr. Z.___ trotz anders lautender medizinischer Aktenlage zu seinen Schlussfolgerungen kam, geht mangels einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten und nachvollziehbaren Erläuterungen nicht aus seiner Stellungnahme hervor. Seine kurz gehaltene Stellungnahme erfüllt insgesamt die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Expertise nicht (vorstehend E. 1.5).
Bei dieser Ausgangslage ist die Stellungnahme von Dr. Z.___ nicht ausreichend, um die Unfallkausalität der noch bestehenden Beschwerden ab 11. März 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen.
Es ist demnach Dr. E.___ folgend davon auszugehen, dass sich die jetzige Symptomatik nach der Operation vom 17. April 2008 entwickelt hat, da zuvor keine Instabilitätsprobleme ausgewiesen sind und der Beschwerdeführer seinen Beruf im Polizeidienst hat ausüben können. Dass die vorhandenen degenerativen Veränderungen für die jetzige Problematik verantwortlich sind, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Damit hat die Beschwerdegegnerin das Dahinfallen der natürlichen Kausalität nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
Dies führt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einem Status quo sine ausgegangen ist.
4.3. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. Dezember 2010 zu Unrecht ab dem 12. März 2011 verneint, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer auch über den 11. März 2011 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzte über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unfallversicherung Stadt Zürich vom 15. Juni 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Folgen des Ereignisses vom 23. Dezember 2010 auch über den 11. März 2011 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).