UV.2011.00219

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 8. M?rz 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Karl K?min
advokaturb?ro kernstrasse
Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1???? Der 1970 geborene X.___ war als Mitarbeiter im Bereich Filiallogistik bei der Y.___ erwerbst?tig gewesen (vgl. Urk. 11/3, Urk. 16/134) und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen versichert, als er am 23. April 2009 ?ber eine Eisenstange stolperte, auf die linke K?rperseite fiel und eine Verletzung an der linken Schulter erlitt (Urk. 16/1, 16/17).
1.2???? Am 20. Oktober 2010 liess X.___ einen weiteren Unfall vom 7. Oktober 2010 melden, bei welchem er beim Aufstehen aus dem Bett einen Fehltritt gemacht und dabei das linke Knie angeschlagen hatte (vgl. Urk. 17/1, 17/7), f?r welche Verletzung die SUVA ihre Leistungspflicht ebenfalls anerkannte.
1.3???? Nach der kreis?rztlichen Beurteilung von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie, vom 26. November 2010 (Urk. 16/130) verneinte die SUVA in Bezug auf den Unfall vom 7. Oktober 2010 das Weiterbestehen von unfallbedingten Beschwerden (Dahinfallen des nat?rlichen Kausalzusammenhangs per 30. November 2010) und lehnte in Bezug auf den Unfall vom 23. April 2009 - unter Verneinung des ad?quaten Kausalzusammenhangs der nach dem 28. Februar 2011 geklagten Beschwerden - einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und auf eine Integrit?tsentsch?digung ab (Verf?gung vom 11. Februar 2011, Urk. 16/143). Hiegegen erhob X.___ am 14. M?rz 2011 Einsprache (Urk. 16/148).
1.4???? Nach Einholung eines Berichts der Klinik A.___ vom 20. April 2011 (mit Austrittsbericht vom 16. Dezember 2010 ?ber die station?re Behandlung vom 23. November bis 15. Dezember 2010, Urk. 16/151) und nach einer weiteren kreis?rztlichen Beurteilung von Dr. Z.___ vom 23. Mai 2011 (Urk. 16/154) best?tigte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2011 - insbesondere gest?tzt (vgl. Urk. 2 S. 11) auf die fr?here Stellungnahme zur Arbeitsf?higkeit der ?rzte der Rehaklinik B.___ (im Austrittsbericht vom 7. April 2010, Urk. 16/75 S. 2 f.) - die Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integrit?tsentsch?digung.

2.
2.1???? Gegen diesen Entscheid liess X.___, zun?chst vertreten durch Rechtsanw?ltin Dr. Tamara N?ssle, Uster, am 26. August 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente und eine Integrit?tsentsch?digung zuzusprechen; dabei sei ein psychiatrisches Gutachten sowie ein Obergutachten betreffend ein (etwaiges) CRPS (Chronic Regional Pain Syndrome) sowie zum retardierten Heilungsverlauf einzuholen, unter Entsch?digungs- und Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdef?hrer um Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und unentgeltlichen Rechtsverbeist?ndung durch Rechtsanw?ltin Dr. Tamara N?ssle nachsuchen (vgl. Urk. 1 S. 2). Dabei liess er ein ?rztliches Zeugnis von Dr. med. C.___, Allgemeinarzt, vom 26. M?rz 2011 einreichen (Urk. 3/3). Mit Zuschrift vom 12. Oktober 2011 (Urk. 13) liess der Beschwerdef?hrer den Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 7. Oktober 2011 (?ber die Hospitalisation von 19. Juli 2011 bis 7. Oktober 2011, Urk. 14) einreichen. Die SUVA beantrage mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15; samt Aktenbeilagen [Urk. 16/1-110, 16/111-158, Urk. 17/1-21]). Mit Zuschriften vom 22. Februar 2012 und 5. M?rz 2012 (Urk. 19, 21) liess der Beschwerdef?hrer dem Gericht den Wechsel seiner Rechtsvertretung anzeigen (neuer Rechtsvertreter: Rechtsanwalt Karl K?min [Vollmacht vom 2. M?rz 2012, Urk. 22]). Rechtsanw?ltin Dr. Tamara N?ssle reichte ihre Kostennote (Urk. 20) ein.
2.2???? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Gem?ss Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1). Der Bundesrat kann K?rpersch?digungen, die den Folgen eines Unfalles ?hnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Sch?digungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugef?gt werden (Abs. 3).
1.2???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
???????? Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder ?berhaupt erst manifest, f?llt der nat?rliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsm?ssigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall fr?her oder sp?ter eingestellt h?tte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3
1.3.1?? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3.2?? F?r die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitssch?digung herbeizuf?hren, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu geh?ren auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung f?r psychische St?rungen anf?lliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnism?ssige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erh?htem Risiko geh?ren, weil sie aus versicherungsm?ssiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
???????? F?r die Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitssch?digungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall f?r die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunf?higkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht f?llt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). F?r die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzukn?pfen, wobei - ausgehend vom augenf?lligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unf?lle einerseits, schwere Unf?lle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.3.3?? Bei Unf?llen aus dem mittleren Bereich l?sst sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schl?ssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umst?nde, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtw?rdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des ???????? Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ?? ihre erfahrungsgem?sse Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszul?sen;
- ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung;
- k?rperliche Dauerschmerzen;
- ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug s?mtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtw?rdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umst?nden kann f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium gen?gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren F?llen im mittleren Bereich zu z?hlen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium gen?gen, wenn es in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so m?ssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unf?llen zuzuordnen ist, m?ssen die weiteren zu ber?cksichtigenden Kriterien in geh?ufter oder auffallender Weise erf?llt sein, damit die Ad?quanz bejaht werden kann. Diese W?rdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien f?hrt zur Bejahung oder Verneinung der Ad?quanz. Damit entf?llt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die m?glicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunf?higkeit mitbeg?nstigt haben k?nnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.4???? Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gem?ss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 ATSG). F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.5???? Die versicherte Person hat ferner Anspruch auf eine angemessene Integrit?tsentsch?digung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Sch?digung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Integrit?t erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entsch?digung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ?rztlichen Behandlung gew?hrt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
1.6???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner ?rzte und ?rztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverl?ssigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte ?rztin in einem Anstellungsverh?ltnis zum Versicherungstr?ger steht, l?sst nicht schon auf mangelnde Objektivit?t und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umst?nde, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begr?ndet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

2.
2.1???? Streitig und zu pr?fen ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente und auf eine Integrit?tsentsch?digung aufgrund der Folgen des Unfalls vom 23. April 2009.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin nahm insbesondere gest?tzt auf das Zumutbarkeitsprofil der ?rzte der Rehaklinik B.___ vom 7. April 2010 (Urk. 16/75 S. 2 f.) an, dem Beschwerdef?hrer sei unfallbedingt eine angepasste T?tigkeit vollzeitlich zumutbar, und stellte im Rahmen des Einkommensvergleichs - unter Bestimmung des Vergleichseinkommens ?Invalideneinkommen? aufgrund von Profilen aus der versicherungsinternen Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP) - eine Erwerbseinbusse (Invalidit?t) von 1,81 % fest und verneinte ferner einen Integrit?tsschaden (Urk. 2).
2.3???? Der Beschwerdef?hrer begr?ndet seinen Rentenantrag und seinen Antrag auf Integrit?tsentsch?digung damit, dass in physischer Hinsicht als Folge des Unfalles vom 23. April 2009 ein - (bisher) nicht ber?cksichtigtes - CRPS bestehe, und dass die psychisch bedingte Arbeitsunf?higkeit nat?rlich und ad?quat kausal auf den Unfall vom 23. April 2009 zur?ckgef?hrt werden k?nne (Urk. 1). Der Beschwerdef?hrer macht dabei eine medizinische Fehlbehandlung geltend. Zudem kritisiert er die vorgenommene Invalidit?tsbemessung, namentlich die H?he des ermittelten Invalideneinkommens; er stellt die Repr?sentativit?t der DAP-Auswahl in Frage (Urk. 1) und macht geltend, dass das Invalideneinkommen gest?tzt auf die LSE zu bestimmen sei.

3.
3.1???? Nach dem erlittenen Unfall vom 23. April 2009 diagnostizierten die ?rzte des Stadtspitals D.___ am 8. Juli 2009 eine nicht dislozierte mehrfragment?re Fraktur des linken Tuberculum majus (Urk. 16/10).
???????? Die MRI-Untersuchung vom 31. August 2009 ergab am Musculum supraspinatus ein verdrehtes Fragment anterior, worauf am 11. September 2009 eine Schulterarthroskopie links, eine Tuberkuloplastik, eine lange Bizepssehnen-Tenodese sowie ein PASTA-Repair links erfolgte (Austrittsbericht des Stadtspitals D.___ vom 16. September 2009, Urk. 16/24).
???????? Mit Bericht vom 28. Dezember 2009 ?usserte der leitende Arzt Traumatologie am Stadtspital D.___, Dr. med. E.___, den Verdacht auf eine Algodystrophie im Bereich Schulter/Arm links (Urk. 16/39).
???????? Nach einer weiteren Konsultation (vom 4. Februar 2010) erkl?rte Dr. E.___ am 5. Februar 2010, das Bestehen einer Algodystrophie (Sudeck) sei ?nicht sicher? (Urk. 16/55).
3.2???? In der Folge hielt sich der Beschwerdef?hrer am 9./10. Februar 2010 (Urk. 16/61, 16/62) sowie vom 3. bis 31. M?rz 2010 in der Rehaklinik B.___ zur station?ren Rehabilitation auf. Im Austrittsbericht vom 7. April 2010 wurden betreffend den Unfall vom 23. April 2009 (Stolpersturz auf die linke Schulter) folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 16/75):
- nicht dislozierte mehrfragment?re Fraktur des Tuberculum majus links
- 31.08.2009: Arthro-MRI linke Schulter: Mehrere Fragemente am tiefen Blatt des Supraspinatus, ein gr?sseres Fragment verdreht neben der langen Bizepssehne
- 11.09.2009 Schulterarthroskopie links, Tuberkuloplastik, lange Bizepssehnen-Tenodese, PASTA-Repair links wegen sekund?rer geringgradiger Dislokation mit st?rendem, verdrehtem Fragment anterior am M. suprasinatus neben der langen Bizepssehne
- 10.12.2009 Arthro-MRI linke Schulter: Kleine Stufenbildung bei Status nach Refixation des Tuberculum majus, zwei regelrecht liegende Anker Artefakte im anterioren Kapselrezessus, DD: Metallabrieb postoperativ
- A1 schmerzhafte Funktionseinschr?nkung der linken Schulter
???????? In Bezug auf die ?Arbeitsf?higkeit bzw. Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive? erkl?rten die Klinik-?rzte (vgl. S. 2 f.), dass dem Beschwerdef?hrer die bisherige T?tigkeit als Magaziner/Logistiker nicht zumutbar sei. Dagegen sei ihm eine angepasste, leichte bis mittelschwere T?tigkeit, ohne Einsatz des linken Arms l?nger dauernd ?ber Brusth?he sowie ohne wiederholten Krafteinsatz desselben ganztags zumutbar. Die Klinik?rzte verneinten dabei eine psychische St?rung, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begr?nden k?nnte. Von der Fortsetzung der Behandlung erwarteten die Klinik-?rzte keine namhafte Besserung mehr.
3.3???? Dr. med. F.___, Facharzt FMH f?r Neurologie, verneinte am 17. April 2010 eine Radikulopathie oder anderweitige fokale Nervensch?digung (Urk. 16/77).
3.4???? Am 28. April 2010 hielt Dr. E.___ das Fehlen einer Sch?digung im Bereich der linken Schulter und ein Sulcus-ulnaris-Syndrom ohne klinische Relevanz fest (Urk. 16/78).
3.5???? Am 24. Juni 2010 fand die kreis?rztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. Z.___ statt. Mit Untersuchungsbericht vom selben Tag best?tigte dieser eine konservative Behandlung lege artis und die Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik B.___ (Urk. 16/89).
3.6???? Der behandelnde Dr. E.___ best?tigt am 15. Juli 2010 das Erreichen des medizinisch-therapeutischen Endzustandes und erkl?rte, das in der Rehaklinik B.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil sei korrekt (Urk. 16/100).
3.7???? Der leitende Oberarzt Orthop?die der G.___ Klinik, Dr. med. H.___, teilte mit Bericht vom 9. September 2010 mit, dass hinsichtlich eines m?glichen Lowgrade-Infekts eine Punktion vorgenommen worden sei, welche negativ ausgefallen sei (Urk. 16/118). Nach Durchf?hrung einer 3-Phasen-Skelett-Szintigrafie vom 16. September 2010 schloss Dr. H.___ auch die Verdachtsdiagnose eines Lowgrade-Infekts definitiv aus. Dr. H.___ erkl?rte, dass die vom Beschwerdef?hrer beklagten Schulterbeschwerden links mit massiver Bewegungseinschr?nkung keinem fassbaren Korrelat zuzuordnen seien (Bericht vom 24. September 2010, Urk. 16/122).
3.8???? Am 13. Oktober 2010 verneinte Dr. Z.___ in seiner erg?nzenden Beurteilung einen erheblichen Integrit?tsschaden. Bei radiologisch g?nstigem Zustand lasse sich vorliegend h?chstens noch ein Restbeschwerdebild im Sinne einer leichten Periarthrosis humeroscapularis annehmen. Eine leichte Form einer Periarthrosis humeroscapularis werde aber in der Tabelle 1 ?Integrit?tsschaden gem?ss UVG? nicht als erheblicher Integrit?tseinschr?nkung angegeben, weshalb eine Integrit?tsentsch?digung nicht geschuldet sei (Urk. 16/125).
3.9???? Vom 23. November bis 15. Dezember 2010 war der Beschwerdef?hrer wegen einer mittelgradigen depressiven Episode in der Klinik A.___ hospitalisiert worden (vgl. fachgebietsspezifische Diagnose im Austrittsbericht vom 16. Dezember 2010, Urk. 16/152).
3.10?? Am 26. November 2010 hielt der Kreisarzt Dr. Z.___ in einer Aktenbeurteilung in Bezug auf den Unfall vom 7. Oktober 2010 (Anschlagen des linken Knies beim Aufstehen aus dem Bett, vgl. Urk. 17/1, 17/7) fest, dass die Kontusion an der Innenseite des linken Kniegelenks mittlerweile folgenlos ausgeheilt sei. Sodann erkl?rte er, dass ein Zusammenhang zwischen dem aktuellen Aufenthalt in der Klinik A.___ und den fraglichen Unf?llen nicht anzunehmen sei. Ausschlaggebend f?r die Exazerbation der psychischen Beschwerden d?rften vielmehr die Probleme am Arbeitsplatz sein. Der Beschwerdef?hrer sei bereits im Jahr 2006 - bei Verdacht auf akute schizophreniforme psychotische St?rung - l?ngere Zeit psychiatrisch hospitalisiert gewesen (Urk. 16/130 S. 5).
3.11?? Mit Zeugnis vom 26. M?rz 2011 attestierte der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. C.___ eine volle Arbeitsunf?higkeit aus psychischen und physischen Gr?nden (Urk. 3/3, vgl. auch Urk. 16/116).
3.12?? Nach Eingang der Einsprache des Beschwerdef?hrers stellte Kreisarzt Dr. Z.___ am 23. Mai 2011 fest, dass aufgrund der aktenkundigen ?rztlichen Beurteilungen und der durchgef?hrten Szintigraphie des linken Armes das Vorliegen eines CRPS klar ausgeschlossen werden k?nne (Urk. 16/154).
3.13?? Im neu aufgelegten Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 7. Oktober 2011 (Urk. 14) ?ber die (dritte) station?re Behandlung vom 19. Juli bis 7. Oktober 2011 wurden als fachgebietsspezifische Diagnosen eine Intelligenzminderung (ICD-10 F79, Verdachtsdiagnose), eine chronifizierte posttraumatische Belastungsst?rung (ICD-10 F43.1, Verdachtsdiagnose) und eine Somatisierungsst?rung (ICD-10 F45.0) festgehalten.
3.14?? Nach st?ndiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzm?ssigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war (BGE 130 V 140 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin datiert vom 26. Juli 2011 (Urk. 2). Da der lezte Austrittsbericht der ?rzte der Klinik A.___ vom 7. Oktober 2011 (Urk. 14) jedoch Tatsachen betrifft, die sich vor dem Einspracheentscheid verwirklicht haben, kann er als Beweismittel gleichwohl grunds?tzlich in die Beurteilung einbezogen werden.

4.
4.1???? Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass dem Beschwerdef?hrer die angestammte T?tigkeit als Magaziner und Logistiker unfallbedingt nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urk. 2 S. 10 Mitte). Umstritten ist die aus unfallbedingten Gr?nden eingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit.
4.2???? In somatischer Hinsicht erf?llen die kreis?rztlichen Beurteilungen von Dr. Z.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abst?tzt, die rechtsprechungsgem?ssen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden: Die Berichte und Stellungnahmen sind f?r die streitigen Belange umfassend, beruhen auf der eingehenden Untersuchung vom 24. Juni 2010 (vgl. Urk. 16/89), ber?cksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten, welche ?ber die Ergebnisse von bildgebenden und anderweitigen Abkl?rungen informieren, abgegeben worden. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begr?ndet. Die kreis?rztliche Stellungnahme zur Arbeitsf?higkeit (vgl. Urk. 16/89 S. 6), welche auf das Zumutbarkeitsprofil der ?rzte der Rehaklinik B.___ verweist, gem?ss welchem unfallbedingt in angepassten leichten bis mittelschweren T?tigkeiten eine ganzt?gige Arbeitsf?higkeit besteht, erweist sich als plausibel. Dabei ist davon auszugehen, dass die von den Klinik?rzten angegebene ?ganzt?gige? Einsatzf?higkeit einer 100%igen Leistungsf?higkeit entspricht.
4.3???? Fundierte ?rztliche Stellungnahmen, welche dieser Zumutbarkeitsbeurteilung widersprechen, bestehen nicht. So best?tigte der behandelnde Dr. E.___ am 15. Juli 2010 ausdr?cklich das ihm bekannte Zumutbarkeitsprofil der Rehaklinik B.___. Dagegen setzte sich der behandelnde Allgemeinarzt Dr. C.___, der in seinem neu aufgelegten ?Kurzzeugnis? vom 26. M?rz 2011 (Urk. 3/3) eine volle Arbeitsunf?higkeit aus psychischen und physischen Gr?nden attestierte, nicht gen?gend mit der Arbeitsf?higkeit, insbesondere in einer angepassten T?tigkeit, auseinander. Damit ist in somatischer Hinsicht auf die kreis?rztliche Beurteilung beziehungsweise das Zumutbarkeitsprofil der ?rzte der Rehaklinik B.___ vom 7. April 2010 abzustellen.
???????? Entgegen dem Beschwerdef?hrer bedarf es zudem keines Obergutachtens betreffend somatische Beschwerden, insbesondere zur Frage eines CRPS (vgl. Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 5), nachdem der behandelnde Dr. E.___ seine zun?chst angegebene Verdachtsdiagnose Algodystrophie (Sudeck) sp?ter in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 16/55) und der Kreisarzt Dr. Z.___ gest?tzt auf verschiedene fach?rztliche Abkl?rungen ein CRPS nachvollziehbar ausgeschlossen hat (vgl. Urk. 16/154). Da lediglich die Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers das Vorliegen eines CRPS geltend macht, diese Behauptung jedoch von keinem der medizinischen Berichte gest?tzt wird, ist in antizipierter Beweisw?rdigung auf die Einholung eines entsprechenden (Ober-)Gutachtens zu verzichten.
4.4???? In Bezug auf die andauernde psychische Problematik w?re die Frage, ob zwischen dem Unfallereignis und den nach dem 28. Februar 2011 noch vorhandenen Beschwerden ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht - der Beschwerdef?hrer bejaht die Frage (vgl. Urk. 1 S. 7 am Ende), w?hrend die behandelnden ?rzte der Klinik A.___ die von ihnen diagnostizierten psychischen St?rungen nicht eindeutig auf den Unfall zur?ckf?hrten (vgl. ?psychopathologischer Befund? im Austrittsbericht vom 7. Oktober 2011 mit Angabe von Halluzination und ungerichteten ?ngsten seit 2006, Urk. 14 S. 3) - nur zu beantworten, wenn auch der ad?quate Kausalzusammenhang gegeben ist. Wie es sich damit verh?lt, ist nachfolgend zu pr?fen.

5.
5.1???? Der Fallabschluss darf vorgenommen werden, wenn von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann. Die namhafte Besserung bemisst sich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsf?higkeit, soweit diese unfallbedingt beeintr?chtigt ist (BGE 134 V 109 E. 4.1 ff.). Aus somatischer Sicht war der medizinische Endzustand sp?testens am 7. April 2010 erreicht (Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ [Urk. 16/75 S. 3], vgl. auch Kreisarztberichte vom 24. Juni 2010 [Urk. 16/89] und vom 13. Oktober 2010 [Urk. 16/125]). Entsprechend war er von der Beschwerdegegnerin mit Verf?gung vom 11. Februar 2011 (Urk. 16/143) vorgenommene Fallabschluss zul?ssig.
5.2???? Ausgangspunkt der Ad?quanzpr?fung bildet das objektiv erfassbare Unfallereignis. Abh?ngig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend f?r die Unfallschwere ist der augenf?llige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kr?ften. Die Beschwerdegegnerin hat das Unfallereignis vom 23. April 2009 h?chstens den mittelschweren Ereignissen an der Grenze zu den leichten Unf?llen zugerechnet (Urk. 2 S. 9), w?hrend der Beschwerdef?hrer das Ereignis als mittelschwer im mittleren Bereich qualifizierte (vgl. Urk. 1 S. 7 am Anfang). Der Beschwerdef?hrer gab an, auf einem Parkplatz mit dem linken Fuss an einer Eisenstange h?ngen geblieben und auf die linke K?rperseite gest?rzt zu sein. Dabei habe er versucht, den Sturz mit dem linken Arm aufzufangen (vgl. Gespr?chsnotiz vom 21. August 2009, Urk. 16/17). Das Ereignis ist als h?chstens mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unf?llen zu qualifizieren (vgl. zur Rechtsprechung zur Ad?quanzbeurteilung bei Sturzereignissen BGE 115 V 133 E. 11 und Urteil 8C_39/2008 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Von den weiteren massgeblichen Kriterien m?ssten bei der gegebenen Unfallschwere f?r die Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhangs entweder ein einzelnes in besonders ausgepr?gter oder aber vier in geh?ufter Weise gegeben sein (BGE 134 V 126 f. E. 10.1 und Urteil 8C_563/2011 vom 29. August 2011 E. 5.2), wobei psychische Aspekte nicht zu ber?cksichtigen sind.
5.3???? Der Stolpersturz vom 23. April 2009 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumst?nden ereignet und ist nicht von besonderer Eindr?cklichkeit gewesen.
???????? Was die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgem?sse Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszul?sen, anbelangt, ist festzustellen, dass es sich bei der erlittenen Schulterverletzung, nicht um eine Verletzung von besonderer Art oder Schwere handelt, die nach den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, eine psychische Fehlreaktion auszul?sen. Das Kriterium ist somit ebenfalls nicht erf?llt.
???????? Das Kriterium der ungew?hnlich langen Dauer der ?rztlichen Behandlung kann nicht als erf?llt betrachtet werden. Erforderlich ist eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planm?ssigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ?rztliche Behandlung. Die Behandlung des Beschwerdef?hrers bis zum Beurteilungszeitpunkt umfasste insbesondere Physiotherapie und Analgetika (Urk. 16/89 S. 6), eine Schulteroperation vom 11. September 2009 (Urk. 16/25) sowie eine station?re Rehabilitation in der Rehaklinik B.___ vom 3. bis 31. M?rz 2010 (Urk. 16/75). Die station?ren psychiatrischen Behandlungen vom 23. November bis 15. Dezember 2010 (zweiter Aufenthalt, Urk. 16/152) und vom 19. Juli bis 7. Oktober 2011 (dritter Aufenthalt, Urk. 14) in der A.___ sind hier nicht zu ber?cksichtigen. Die ?rztliche Behandlung der physischen Unfallfolgen verlief fachgerecht und dauerte nicht ungew?hnlich lange.
???????? Das Kriterium der k?rperlichen Dauerschmerzen kann allenfalls als erf?llt betrachtet werden. Die geltend gemachten bewegungs- und belastungsverst?rkten Schulterschmerzen (vgl. Urk. 16/75 S. 4, 16/89 S. 5 Ziff. 5, Urk. 16/116) erf?llen das Kriterium aber nicht in besonders ausgepr?gtem Masse, spielen doch auch unfallfremde Faktoren eine erhebliche Rolle.
???????? Klar zu verneinen ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdef?hrers (vgl. Urk. 1 S. 5 und 7) - dagegen das Kriterium einer die Unfallfolgen verschlimmernden ?rztlichen Fehlbehandlung. Hinweise auf eine solche Fehlbehandlung fehlen in den medizinischen Akten. Im Gegenteil best?tigte Kreisarzt Dr. Z.___ am 24. Juni 2010, dass die Behandlung ?lege artis? erfolgt ist (vgl. Urk. 16/89 S. 5 Mitte).
???????? Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen liegen ebenfalls nicht vor, denn die Einnahme von Medikamenten und die Durchf?hrung verschiedener Therapien gen?gen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt f?r den Umstand, dass trotz regelm?ssiger Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6). Ferner kann der Heilungsverlauf der konkreten Schulterverletzung nicht als schwierig und mit erheblichen Komplikationen behaftet gelten, nachdem Kreisarzt Dr. Z.___ eine fachm?nnische Behandlung festgestellt hatte (vgl. Urk. 16/89 S. 5 Mitte) und der leitende Oberarzt Orthop?die der G.___ Klinik, Dr. H.___, von einer weiteren Operation abriet (vgl. ?keine weitere vern?nftige chirurgische Option?, Urk. 16/122 S. 2).
???????? Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsverm?gen im angestammten Beruf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2007 vom 3. September 2008 E. 10.5). Bei Klinikaustritt attestierten die ?rzte der Rehaklinik B.___ f?r die T?tigkeit als Magaziner beziehungsweise Logistiker eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit, hingegen erachteten sie eine leichte bis mittelschwere Arbeit f?r ganztags zumutbar (Urk. 16/75 S. 3). Ob das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit erf?llt ist (vgl. Kasuistik in RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544), kann offen gelassen werden. Selbst wenn es bejaht w?rde, l?ge es nicht in ausgepr?gter Weise vor, da vorliegend psychische Faktoren eine erhebliche Rolle spielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2007 vom 3. September 2008 E. 10.5). In diesem Fall w?rde es zusammen mit dem Kriterium der k?rperlichen Dauerschmerzen nicht gen?gen, um den ad?quaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 23. April 2009 und den nach dem 28. Februar 2011 noch vorhandenen Beschwerden zu bejahen.
6.
6.1???? Der f?r die Invalidit?tsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (BGE 130 V 349 E. 3.4.2). F?r die Ermittlung des Valideneinkommens, also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tats?chlich verdient h?tte, wird in der Regel am zuletzt erzielten, Verdienst angekn?pft.
???????? Ohne Gesundheitsschaden h?tte der Beschwerdef?hrer gem?ss der, vom Beschwerdef?hrer zu Recht nicht bestrittenen, Feststellung der Beschwerdegegnerin gest?tzt auf eine Auskunft der Y.___ vom 5. Januar 2011 im Jahr 2011 Fr. 65'752.15 verdient (Fr. 4'776.-- x 13 plus Fr. 800.-- Treuepr?mie plus Fr. 2'864.15 Zulagen [vgl. Urk. 2 S. 13, Urk. 16/137]). Dieses Einkommen ist folglich als Valideneinkommen anzunehmen.
6.2???? F?r die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. ?bt sie nach Eintritt der Invalidit?t eine Erwerbst?tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverh?ltnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grunds?tzlich der tats?chlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung entweder Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
???????? Dabei darf, wenn der Vergleich mit Tabellenl?hnen ergeben sollte, dass diese - ohne oder allenfalls mit dem im Einzelfall angemessenen Abzug - tiefere Einkommen ergeben als die aus zumutbaren DAP-T?tigkeiten herangezogenen Einkommen, dies nicht grunds?tzlich dazu f?hren, die tieferen Tabellenl?hne als Invalideneinkommen zu verwenden. In einer solchen Situation ist davon auszugehen, dass f?r die konkrete versicherte Person tats?chlich im als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt zumutbare Einsatzm?glichkeiten bestehen, auch wenn diese zu einem h?heren Invalideneinkommen f?hren als die Tabellenl?hne (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 459/05 vom 16. Oktober 2006 E. 6.2, wonach das korrekte Vorgehen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens massgebend ist und nicht, ob sich die Berechnung zu Gunsten des Versicherten auswirkt.)
???????? Das Abstellen auf DAP-L?hne setzt voraus, dass, zus?tzlich zur Auflage von mindestens f?nf DAP-Bl?ttern, Angaben gemacht werden ?ber die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitspl?tze, ?ber den H?chst- und den Tiefstlohn sowie ?ber den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Allf?llige Einwendungen der versicherten Person bez?glich des Auswahlermessens und der Repr?sentativit?t der DAP-Bl?tter im Einzelfall sind grunds?tzlich im Einspracheverfahren zu erheben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den erw?hnten verfahrensm?ssigen Anforderungen zu gen?gen, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 472).
???????? Als Invalideneinkommen f?r das Jahr 2011 ermittelte die Beschwerdegegnerin aufgrund von Lohnangaben aus der DAP ein nominallohnentwicklungsbereinigtes Einkommen des Beschwerdef?hrers - der keine neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat - von Fr. 64'560.70 (Urk. 2 S. 13, vgl. auch Urk. 16/143 S. 2). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdef?hrers (vgl. Urk. 1 S. 8) handelt es sich bei den gew?hlten Berufen Pr?fer, Stanzer, Metallbearbeiter, Produktionsmitarbeiter und Hilfsarbeiter gem?ss den DAP-Erfassungsbl?ttern Nrn. 2601, 6464, 4251, 5504 und 6794 um T?tigkeiten im Rahmen des festgestellten Zumutbarkeitsprofils. Insbesondere sind beidh?ndige T?tigkeiten, das h?ufige Heben und Tragen leichter (5-10 kg) Lasten bis Lendenh?he und das h?ufige mittelschwere Hantieren mit Gegenst?nden zumutbar. Die ausgew?hlten DAP-Profile erfordern - wie die Beschwerdegegnerin richtig festhielt (vgl. Urk. 2 S. 12) - kein schweres Hantieren von Gegenst?nden und entsprechen der Ausbildung des Beschwerdef?hrers. Der Beschwerdef?hrer macht ausserdem geltend, dass nicht alle im gesamten Suchresultat (vgl. in Urk. 16/142 S. 2 ff.) enthaltenen DAP auf sein Profil zutreffen w?rden (Urk. 1 S. 8). Hierzu ist einerseits zu bemerken, dass auch die Durchschnittswerte der LSE je nach Art der Behinderung und der ?brigen Umst?nde eine mehr oder weniger grosse Zahl von ungeeigneten Arbeitspl?tzen miteinschliessen (BGE 129 V 477); anderseits ist zu konstatieren, dass trotz einiger ungeeigneter Arbeitspl?tze unter den 515 DAP im gesamten Suchresultat die Repr?sentativit?t vorliegend gleichwohl gew?hrleistet ist.
???????? Demnach darf auf die von der Beschwerdegegnerin gew?hlten f?nf DAP-Erfassungsbl?tter abgestellt und der sich daraus ergebende Durchschnittslohn (von Fr. 63'544.--; vgl. Urk. 16/142 S. 1) als Invalideneinkommen dem Einkommensvergleich zugrunde gelegt werden. Ein leidensbedingter Abzug ist bei Anwendung der DAP nicht sachgerecht und nicht zul?ssig (vgl. BGE 129 V 481 E. 4.2.3). Demnach ist von einem anrechenbaren nominallohnentwicklungsbereinigten Invalideneinkommen von Fr. 64'560.70 auszugehen.
6.3???? Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 65'752.15 f?hrt das gest?tzt auf die DAP ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 64'560.70, zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 1'191.45 beziehungsweise zu einem Invalidit?tsgrad von 1,81 %, welcher unter 10 % liegt, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht.

7.
7.1???? Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integrit?tsentsch?digung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Sch?digung der k?rperlichen oder geistigen Integrit?t erleidet. Die Integrit?tsentsch?digung wird in Form einer Kapitalleistung gew?hrt. Sie darf den am Unfalltag geltenden H?chstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht ?bersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integrit?tsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
???????? Gem?ss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entsch?digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integrit?tsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich w?hrend des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die k?rperliche oder geistige Integrit?t, unabh?ngig von der Erwerbsf?higkeit, augenf?llig oder stark beeintr?chtigt wird. Gem?ss Abs. 2 gelten f?r die Bemessung der Integrit?tsentsch?digung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere k?rperliche oder geistige Integrit?tssch?den aus einem oder mehreren Unf?llen zusammen, so wird die Integrit?tsentsch?digung nach der gesamten Beeintr?chtigung festgesetzt (Abs. 3). Integrit?tsentsch?digungen werden angemessen gek?rzt, wenn die Gesundheitssch?digung nur teilweise die Folge eines Unfalles ist (Art. 36 Abs. 2 UVG).
???????? Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien f?r die Bemessung der Integrit?tssch?den aufgestellt und in einer als gesetzm?ssig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Sch?den prozentual gewichtet. F?r die darin genannten Integrit?tssch?den entspricht die Entsch?digung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entsch?digung f?r spezielle oder nicht aufgef?hrte Integrit?tssch?den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integrit?tssch?den, die gem?ss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entsch?digung (Ziff. 1 Abs. 3). Die v?llige Gebrauchsunf?higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunf?higkeit wird der Integrit?tsschaden entsprechend geringer, wobei die Entsch?digung jedoch ganz entf?llt, wenn der Integrit?tsschaden weniger als 5 Prozent des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes erg?be (Ziff. 2).
???????? Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesr?tlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtss?tze dar und sind f?r die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integrit?tsschadens f?r den ?Regelfall? gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben erm?glicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gew?hrleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
7.2???? Bez?glich Ablehnung der Integrit?tsentsch?digung ist der Einspracheentscheid ebenfalls nicht zu beanstanden. Gem?ss der medizinischen Beurteilung von Kreisarzt Dr. Z.___ ist die Erheblichkeitsgrenze f?r einen Integrit?tsschaden nicht erreicht (vgl. Beurteilung vom 13. Oktober 2010, Urk. 16/125). Abweichende medizinische Beurteilungen bestehen nicht. Die Integrit?tsschadenbeurteilung von Dr. Z.___ ist nachvollziehbar und plausibel begr?ndet, weshalb kein Anlass besteht, davon abzuweichen.

8.?????? Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2011, gem?ss welchem dem Beschwerdef?hrer gest?tzt auf den Unfall vom 23. April 2009 keine Invalidenrente nach UVG und keine Integrit?tsentsch?digung zusteht, ist demnach rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden f?hrt.

9.?????? Das Verfahren ist kostenlos (? 33 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a ATSG) und entsch?digungsfrei (? 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. g ATSG). Zur Gew?hrung der nachgesuchten unentgeltlichen Prozessf?hrung besteht angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens kein Anlass.

10.???? Gem?ss ? 16 Abs. 1 GSVGer wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu f?hren, ihr die n?tigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint (vgl. auch Art. 61 lit. f ATSG). Vorliegend ist die Voraussetzung der Bed?rftigkeit nicht erf?llt. Den monatlichen Einnahmen der Familie von total Fr. 8'187.-- (vgl. Urk. 10 III.7, 8) stehen monatliche Ausgaben von total Fr. 7'050.-- gegen?ber (bestehend aus dem Grundbetrag f?r ein Ehepaar von Fr. 1'700.-- und dem Grundbetrag f?r die im gleichen Haushalt lebenden drei Kinder [wovon zwei vollj?hrig und arbeitslos sind und an sich nicht zu ber?cksichten w?ren] von total Fr. 1'800.-- [gem?ss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Z?rich vom 16. September 2009], dem geltend gemachten Mietzins von Fr. 1'529.-- [Urk. 10 IV.5], den geltend gemachten Aufwendungen f?r Heizung von Fr. 150.-- [Urk. 10 IV.6], den geltend gemachten Kosten f?r Telefon/TV von Fr. 138.-- [Urk. 10 IV.6], den KVG-Krankenkassenpr?mien von Fr. 1'433.-- [Fr. 344.15 + Fr. 355.70 + Fr. 331.15 + Fr. 331.15 + Fr. 70.45; vgl. Urk. 11/6] und den geltend gemachten Monatsanteilen f?r laufende Steuern von Fr. 300.-- [Urk. 10 IV.13]). Hierbei nicht ber?cksichtigt werden k?nnen die monatlichen Abzahlungen von Darlehensschulden an die Bank O.___ im Betrag von Fr. 2'764.--, da Abzahlungsraten nur zu ber?cksichtigen sind, wenn die geltend gemachten Schulden Kompetenzst?cke betreffen, der Beschwerdef?hrer dies aber weder vorgebracht noch belegt hat. Nicht ber?cksichtigt werden k?nnen auch die geltend gemachten Berufskosten (vgl. Angabe von ?Berufsauslagen: Fr. 500.--" in Urk. 11/2 S. 2 Ziff. 5), da im Formular das Anfallen entsprechender Kosten, f?r die der Arbeitgeber nicht aufkommt, explizit verneint wurde (vgl. Urk. 10 IV.9) und solche Kosten nicht substantiiert wurden.
???????? Aus der Gegen?berstellung von Einnahmen (Fr. 8'187.--) und Ausgaben (Fr. 7'050.--) resultiert somit ein ?berschuss in der H?he von monatlich Fr. 1'137.--. Unter Ber?cksichtigung des nach der Praxis des Sozialversicherungsgerichts zuzubilligenden Freibetrages von monatlich Fr. 500.-- (Freibetrag Ehepaar) und Fr. 100.-- (Freibetrag Kind bis 16 Jahre) ?bersteigen die Eink?nfte den Notbedarf des Beschwerdef?hrers und seiner Ehefrau noch um Fr. 537.--.
???????? Aufgrund des Eink?nfte-?berschusses ist anzunehmen, dass der Beschwerdef?hrer die zu erwartenden Vertretungskosten durch monatliche Ratenzahlungen innerhalb einer kurzen Zeitspanne tilgen kann (nach der Rechtsprechung zumutbar ist eine Zeitspanne von zwei Jahren, Urteil des Bundesgerichts 9C_815/2007 vom 20. Februar 2008 E. 3.3 mit Hinweisen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung auch mangels Bed?rftigkeit abzuweisen ist.


Das Gericht beschliesst:
?????????? Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Karl K?min
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 14
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).