UV.2011.00220

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 7. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik
Mensik & Schmid Rechtsanwälte
Huobmattstrasse 7, Postfach, 6045 Meggen

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1966, bezieht seit 1. Juni 2005 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % eine Invalidenrente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Verfügung vom 13. Mai 2005, Urk. 7/119).
         Für die verbliebene Beeinträchtigung richtete die SUVA mit Verfügung vom 6. Juni 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2005, gestützt auf einer Integritätseinbusse von 7.5 % eine Integritätsentschädigung aus (Urk. 7/124, Urk. 7/131), was vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 30. November 2006 geschützt wurde (Prozess Nr. UV.2005.00315, Urk. 7/133).
1.2     Im Juni 2008 leitete die SUVA eine Rentenrevision ein (Urk. 7/139). Die SUVA holte Auskünfte des Versicherten (Urk. 7/140), Angaben der Arbeitgeber (Urk. 7/141-142; Urk. 7/196, Urk. 7/198), Arztberichte (Urk. 7/152 = Urk. 7/157, Urk. 7/154, Urk. 7/156, Urk. 7/162) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/182/2-4) ein. Am 15. Februar 2010 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 7/192). Sodann trafen sich Vertreter der SUVA am 7. Juli 2009 (Urk. 7/169) sowie am 22. Juni 2010 (Urk. 7/200) zu Gesprächen mit dem Versicherten, dessen Rechtsvertreter und seinem Arbeitgeber. Mit Verfügung vom 31. August 2010 (Urk. 7/207) reduzierte die SUVA die bisherige Rente von 30 % auf 13 % ab 1. Januar 2006 aufgrund einer nicht gemeldeten erwerblichen Verbesserung infolge Lohnerhöhung. Da dem Versicherten seine Arbeitsstelle gekündigt wurde und sich demnach eine Verschlechterung der erwerblichen Verhältnisse ereignet hatte, erhöhte sie die Rente ab 1. Juni 2010 auf 41 % (S. 2). Die vom 1. Januar 2006 bis 30. September 2010 zu Unrecht bezogenen Leistungen werde sie mit den zukünftigen Monatsraten verrechnen (S. 3 Mitte). Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. September 2010 (Urk. 7/212) hiess sie mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2010 teilweise gut und änderte die Verfügung vom 31. August 2010 in dem Sinn ab, dass der Rückforderungsbetrag von Fr. 44‘181.05 nicht mit den Rentenleistungen verrechnet werde (Urk. 7/220). Die SUVA hielt gleichzeitig fest, dass sie über das am 30. September 2010 gestellte Erlassgesuch nach Rechtskraft des Einspracheentscheides entscheiden werde (Urk. 7/220/6 oben). Der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2010 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 (Urk. 7/224) verneinte die SUVA den gutgläubigen Leistungsbezug des Versicherten, wies das Erlassgesuch ab und hielt gleichzeitig am Rückforderungsbetrag von Fr. 44‘181.05 fest. Die dagegen am 6. Juli 2011 erhobene Einsprache (Urk. 7/226) wurde mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2011 (Urk. 7/229 = Urk. 2) abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. August 2011 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm die geforderte Rückzahlung zu erlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2011 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 25. Oktober 2011 nahm der Beschwerdeführer Stellung (Urk. 9) zur Beschwerdeantwort, was der Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
         Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223). Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen).
1.2     Die Meldepflicht ist in Art. 31 Abs. 1 ATSG statuiert und verpflichtet die Bezügerinnen und Bezüger, ihre Angehörige und Dritte, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu melden.
Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt. Die Frage nach der im Einzelfall gebotenen Aufmerksamkeit ist frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht festzustellen, ob ein Rentenbezüger angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse seine Pflicht zur Meldung einer für den Leistungsanspruch wesentlichen Änderung hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, sie über seine ab 1. Januar 2006 geltende Lohnerhöhung zu informieren. Da sie bei der Festlegung der Rente von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 4‘700.-- bis Fr. 5‘000.-- ausgegangen sei, sich das Einkommen des Beschwerdeführers ab Januar 2006 aber auf Fr. 8‘000.-- erhöht habe, handle es sich um eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 31 ATSG (S. 4 Ziff. 3). Indem der Beschwerdeführer das höhere Einkommen nicht gemeldet habe, habe er seine Meldepflicht schuldhaft und grobfahrlässig verletzt, weshalb der gute Glaube zu verneinen sei (S. 5 oben). Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 6) und führte insbesondere aus, dass ihre Formulierung betreffend Meldepflicht in ihren Verfügungen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht unklar sei. Der Lohn stelle offensichtlich einen wesentlichen Teil der erwerblichen Verhältnisse dar. Dabei sei es dem Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar gewesen, dass eine Lohnerhöhung von über 20 % eine wesentliche Verbesserung in wirtschaftlicher Hinsicht darstelle und er dies zu melden habe (S. 3 f. Ziff. 6.2).
2.2     Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe sich keiner groben Verletzung der Meldepflicht schuldig gemacht. Er stamme aus einfachsten Verhältnissen und spreche nur gebrochen Deutsch, daher sei der Massstab an die anzuwendende Sorgfalt tiefer anzulegen (S. 4 Ziff. 9). Ohnehin sei die Rechtsbelehrung betreffend Meldepflicht, in der von „veränderten erwerblichen Verhältnissen“ gesprochen werde, sprachlich nicht klar und für juristische Laien nicht verständlich. Insbesondere sei nicht klar, dass damit auch der Lohn gemeint sei (Ziff. 10). Die missverständliche Formulierung sei der Beschwerdegegnerin anzurechnen und die Unklarheitsfolgen seien von ihr zu vertreten (S. 5 oben). Der gute Glaube sei schliesslich auch dadurch gegeben, dass der Beschwerdegegnerin die rentenabweisende Verfügung der Invalidenversicherung vom 13. Dezember 2006 zugestellt worden sei. Darin seien die aktuellen Lohnangaben von Fr. 80‘600.-- beziehungsweise Fr. 65‘000.-- berücksichtigt worden, was wiederum den Beschwerdeführer bestätige, dass die Verhältnisse des Jahres 2006 berücksichtigt worden seien (S. 6 Ziff. 13).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 44‘181.05 zu erlassen ist.
         Die grundsätzliche Rückerstattungspflicht und auch die Höhe der zu Unrecht ausbezahlten Leistungen wurden bereits rechtskräftig festgestellt und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.       Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht monierte (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 7), ist festzuhalten, dass die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht bedeutet, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Aktenstück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2 mit Verweisen). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ihren Einspracheentscheid eingehend begründet und ist dabei auch auf die wesentlichen Standpunkte des Beschwerdeführers eingegangen (vgl. Urk. 2 S. 4 f.). Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind somit erfüllt.

4.
4.1     Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 13. Mai 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 30 % beruhende Rente zugesprochen (Urk. 7/119). Der Invaliditätsgrad von 30 % basierte auf einem Vergleich (Urk. 7/115-116). Es wurde von einem Jahresverdienst von Fr. 74‘600.-- ausgegangen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl in der Verfügung selbst als auch in den begleitenden Informationen dazu ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen oder medizinischen Lage der Beschwerdegegnerin zu melden habe (Urk. 7/119).
         Nach Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der Y.___ AG, erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2005 einen Monatslohn von Fr. 6‘200.--, was unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes einem Jahreseinkommen von Fr. 80‘600.-- entsprach (Urk. 7/107.1).
         Im Rahmen der Rentenrevision forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juni 2008 unter anderem auf, die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate einzureichen (Urk. 7/139). Aus den eingereichten Lohnunterlagen zu den Monaten März bis Mai 2008 ging hervor, dass der Beschwerdeführer aktuell monatlich einen Bruttolohn von Fr. 8‘195.-- beziehungsweise einen Nettolohn von Fr. 7‘361.30 erzielte (Urk. 7/140/5-7). Wie dem IK-Auszug vom 5. November 2009 zu entnehmen ist, erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2006 Fr. 104‘000.--, im 2007 Fr. 115‘990.-- und im Jahr 2008 Fr. 104‘000.-- (Urk. 7/182/4). Schliesslich holte die Beschwerdegegnerin die Lohnauszüge der Jahre 2003 bis April 2010 (Kündigung per Ende April 2010; vgl. Urk. 7/198/2) bei der Arbeitgeberin ein (Urk. 7/196), aus welchen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer auch in den Jahren 2009 und 2010 (bis zur Kündigung Ende April 2010) ein höheres Einkommen als noch im 2005 erzielte.
4.2     Nach dem Gesagten war das vom Beschwerdeführer bei der Y.___ AG erzielte Einkommen ab dem Jahr 2006 um rund Fr. 30‘000.-- höher als das der rentenzusprechenden Verfügung zugrunde gelegte Einkommen von Fr. 74‘600.--. Selbst wenn man vom tatsächlich erzielten Verdienst von Fr. 80‘600.-- im Jahr 2005 ausgeht, war das erzielte Einkommen ab dem Jahr 2006 mit einer Steigerung von knapp Fr. 24‘000.-- immer noch deutlich angestiegen. Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer zumindest Zweifel am Umfang der ausgerichteten Rente haben müssen, verfügte er doch bei gleichbleibenden Rentenleistungen aber höherem Lohn ab Januar 2006 über ein deutlich höheres Einkommen. Indem der Beschwerdeführer diese Einkommenserhöhung nicht gemeldet hatte, verletzte er seine Meldepflicht in grobfahrlässiger Weise.
         Die Ansicht des Beschwerdeführers, er habe die Rechtsbelehrung betreffend Meldepflicht in der Verfügung vom 13. Mai 2005 nicht verstehen können beziehungsweise aufgrund der missverständlichen Formulierung nicht daraus schliessen können, dass eine Veränderung des Lohnes auch meldepflichtig sei, ist nicht stichhaltig. Einerseits war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der erwähnten Verfügung anwaltlich vertreten (die Verfügung vom 13. Mai 2005 wurde auch dem Rechtsvertreter zugestellt, vgl. Urk. 7/119). Sofern er den Inhalt der Verfügung und der angehängten Informationen folglich nicht verstand oder zumindest unsicher war, ob er es richtig verstanden hatte, hätte er sich mit seinem Rechtsvertreter oder der Beschwerdegegnerin in Verbindung setzen und sich über den Inhalt der Verfügung erkundigen müssen. Andererseits ist die Formulierung in der Rechtsbelehrung auch nicht als missverständlich zu beurteilen. Die Formulierung „erwerbliche Verhältnisse“ enthält zweifelsfrei sämtliche Belange, welche mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängen, wozu insbesondere und zweifellos der Lohn gehört.
4.3     Daran ändert auch die der Beschwerdegegnerin vorgelegene Verfügung vom 13. Dezember 2006 (Urk. 7/136) der Invalidenversicherung (IV) nichts. Das erwähnte Einkommen von Fr. 80‘600.-- betrifft das Valideneinkommen. Beim hier relevanten tatsächlich erzielten Einkommen ab dem Jahr 2006 handelt es sich jedoch um das Einkommen, welches er trotz seinen gesundheitlichen Einschränkungen zu erzielen vermochte, und somit um das Invalideneinkommen. Letzteres wurde in der IV-Verfügung auf Fr. 65‘000.-- beziffert.
4.4     Nach dem Gesagten verletzte der Beschwerdeführer seine ihm obliegende Meldepflicht grobfahrlässig, was den guten Glauben hinsichtlich der unrechtmässig bezogenen Leistungen von vornherein ausschliesst (vgl. E. 1.1). Es kann daher offen bleiben, ob beim Beschwerdeführer überhaupt eine grosse Härte vorliegen würde.
         Die Beschwerde ist somit in Bestätigung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2011 abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).