Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 18. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552/556, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, war als Geschäftsführer im Restaurant W.___ beschäftigt, als er am 17. Oktober 1985 als Beifahrer einen Autounfall erlitt (Urk. 7/1), bei welchem er sich eine schwere Acetabulumfraktur links mit Frakturierung des dorsalen und ventralen Pfeils sowie eine hintere Pfannenrandfragmentierung (bei Status nach zentraler Hüftluxation) zuzog. Die Helvetia Unfall (hernach Elvia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich, heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft) erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Die Invalidenversicherung gewährte dem Versicherten in der Folge eine Umschulung (Handelsausbildung sowie Reisefachschule) und verneinte am 21. Juli 1995 einen Rentenanspruch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 37 % (Urk. 2 S. 2 lit. C).
Die Elvia sprach dem Versicherten - gestützt auf eine vergleichsweise Einigung (Urk. 7/73-74) - mit Verfügung vom 15. Januar 1997 (Urk. 7/75) mit Wirkung ab 1. Februar 1995 eine Invalidenrente basierend auf einer verbleibenden Erwerbseinbusse von 40 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % zu.
1.2 Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 (Urk. 7/120) setzte die Allianz die Invalidenrente per 1. Juli 2011 revisionsweise herab und legte den Invaliditätsgrad auf neu 31 % und den monatlichen Rentenbetrag auf Fr. 1757.-- fest. Die dagegen am 6. Juli 2011 (Urk. 7/130) erhobene Einsprache hiess sie mit Entscheid vom 13. Juli 2011 (Urk. 2) in dem Sinne teilweise gut, dass sie den Invaliditätsgrad mit 32 % und den monatlichen Rentenbetrag mit Fr. 1814.-- bemass (S. 12 Dispositiv Ziff. 1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. August 2011 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Rechtsverbeiständung zu gewähren (S. 2 Ziff. I.2-3). Am 20. September 2011 (Urk. 6) beantragte die Allianz Abweisung der Beschwerde (S. 2), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Januar 2012 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde (S. 5 Dispositiv Ziff. 2). Gleichzeitig wurde das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen (S. 5 Dispositiv Ziff. 1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Herabsetzung der Invalidenrente aus (Urk. 2), bei unverändertem Gesundheitszustand hätten sich die erwerblichen Auswirkungen erheblich verändert. So sei der vergleichsweisen Festlegung des Invaliditätsgrades im Jahr 1997 ein Valideneinkommen von Fr. 88000.-- (entsprechend dem zu erwartenden Verdienst als Geschäftsführer oder Chef de service in einem Restaurant) und ein Invalideneinkommen von Fr. 52000.-- (entsprechend dem effektiven Einkommen als Angestellter in einem Reisebüro nach Umschulung) zu Grunde gelegt worden (S. 6 ff. Ziff. 3.4.1 und Ziff. 4.3).
In den Jahren 1997 bis 2001 habe der Beschwerdeführer sein Einkommen deutlich steigern können und Jahreseinkommen von durchschnittlich Fr. 65259.-- erzielt. Im Jahr 2002 habe er Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen und in den Jahren 2003 und 2004 noch teilweise gearbeitet. Seit 2005 sei er nicht mehr erwerbstätig. Weil er nunmehr in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehe und damit die ihm zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht ausschöpfe, sei das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne zu ermitteln.
Angesichts einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit (nach Umschulung) in der Reisebürobranche bemass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (Wirtschaftszweig 63, Anforderungsniveau 3) und errechnete ein mögliches Einkommen von Fr. 73500.--, was unter Aufrechnung (entsprechend der Nominallohnentwicklung) des ursprünglichen Valideneinkommens auf Fr. 107962.-- einen Invaliditätsgrad von 32 % ergab (S. 8 f. Ziff. 4.4.2 und Ziff. 4.5).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe bereits im Jahr 2006 eine - allenfalls konkludente - bestätigende Rentenrevision durchgeführt, weshalb die damaligen Verhältnisse als Vergleichssachverhalt zu berücksichtigen seien. Seither seien keine Änderungen eingetreten, weshalb eine revisionsweise Rentenherabsetzung nicht möglich sei (S. 5 f. Ziff. 28, Ziff. 30 und Ziff. 32). Sodann sei zu berücksichtigen, dass Ziel des seinerzeitigen Vergleiches gerade gewesen sei, auch künftige Diskussionen über das Validen- und Invalideneinkommen zu vermeiden. Dies habe die Beschwerdegegnerin auf einem (internen) Memo entsprechend bestätigt (S. 6 f. Ziff. 35).
Selbst bei einem neuen Einkommensvergleich ergäbe sich indes keine relevante Änderung: Einerseits sei die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens von einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 42,4 statt 41,6 Wochenstunden ausgegangen, anderseits sei wegen eingeschränkter Gehfähigkeit, langjähriger Arbeitsabstinenz und des fortgeschrittenen Alters ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. Bereits bei einem Abzug von 5 % resultiere eine Veränderung des Invaliditätsgrades von weniger als 5 % (Erheblichkeitsschwelle), bei einem Abzug von 20 % indes ein Invaliditätsgrad von 46 %, auf welche Höhe die Invalidenrente anzuheben sei (S. 7 Ziff. 37 f.).
3.
3.1
3.1.1 Soweit der Beschwerdeführer implizit geltend macht, aufgrund der seinerzeitigen vergleichsweisen Festsetzung des Invaliditätsgrades bestehe kein Raum für eine Revision der Rente, widerspricht dies der gefestigten Rechtsprechung. Diese hat erkannt, dass der Umstand, dass die Invalidenrente gestützt auf einen Vergleich zugesprochen wurde, einer Revision nicht entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 2 mit Hinweisen unter anderem auf das Urteil 8C_781/2008 vom 23. Juni 2009 E. 6).
Keine Stütze in der Rechtsprechung findet auch die mit dem Gesetzeswortlaut in Widerspruch stehende Auffassung des Beschwerdeführers, dass bei einer vergleichsweisen Festsetzung des Invaliditätsgrades einzelne Aspekte der Berechnung - namentlich die erwerblichen Auswirkungen - von der Revidierbarkeit ausgenommen wären. Wie bei einer rein verfügungsmässigen Festlegung des Invaliditätsgrades handelt es sich um eine Momentaufnahme im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, welche - wegen des Dauerleistungscharakters von Rentenleistungen - dann zu revidieren ist, wenn sich die Verhältnisse erheblich verändert haben.
3.1.2 Damit steht fest, dass die Rente des Beschwerdeführers grundsätzlich revidierbar ist. Die gegenteilig lautende interne Notiz der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2005 (Urk. 7/78) ist demgemäss falsch und nicht von Relevanz.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe - zumindest konkludent - bereits im Jahr 2006 eine (bestätigende) Rentenrevision durchgeführt, weshalb nur die seither eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen seien.
3.2.2 Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin im November 2005 einen Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers beizog (Urk. 7/77) und die massgeblichen Umstände (Aufgabe der bisherigen Arbeitsstelle und zeitweise massiv erhöhtes Einkommen) zur Kenntnis nahm. Eine Revision wurde dann aber am 15. Dezember 2005 als nicht durchführbar erachtet (Urk. 7/78).
Im Mai und September 2006 (Urk. 7/79-80) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, verschiedene Unterlagen (Arbeitsvertrag, Lohnausweis, Lohnabrechnungen) einzureichen, und stellte bei Ausbleiben derselben die vorübergehende Einstellung der Rentenzahlungen in Aussicht. Nach einer telefonischen Intervention des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2006 (Urk. 7/81) wurden die Leistungen - trotz Ausbleiben der Unterlagen - wieder ausgerichtet (Urk. 7/82).
Ab dem Jahr 2008 ergab sich ein Schriftenwechsel zwischen dem Betreibungsamt, der Beschwerdegegnerin sowie dem Beschwerdeführer betreffend Lohnpfändung (statt vielen: Urk. 7/83-86).
Ende 2009 sowie Anfang 2011 zog die Beschwerdegegnerin einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/88 und Urk. 7/90 sowie Urk. 7/110-111). Sodann ersuchte sie den Beschwerdeführer um ergänzende Auskünfte (Urk. 7/112 und Urk. 7/116). Mit interner Aktennotiz vom 13. April 2011 (Urk. 7/117) erachtete die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Rentenrevision als gegeben, worauf der formelle Revisionsentscheid erging.
3.2.3 Aus dem geschilderten Geschehensablauf ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin - bis zur nun angefochtenen - zu keinem Zeitpunkt eine Rentenrevision durchführte. Wohl kam sie zwischenzeitlich zum Schluss, dass sich die Verhältnisse verändert hätten, liess dieser Feststellung aber keinen entsprechenden Entscheid folgen. Blosse interne Notizen oder auch Entscheide, eine laufende Rente einstweilen nicht (formell) zu revidieren, genügen hierzu nicht. Ebenso wenig vermag die Weiterausrichtung einer Rente nach interner Thematisierung einer Revision eine ebensolche zu ersetzen.
Im Gegenteil verlangt das Gesetz explizit, dass der Versicherungsträger unter anderem über Leistungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG).
Angesichts der Streitigkeiten nicht erwarten lassenden Weiterausrichtung der bisherigen Rente hätte ein allfälliges Revisionsverfahren formlos durchgeführt werden können. Für die Annahme eines solchen ist indes die schriftliche Eröffnung des Revisionsentscheides von Nöten (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 2. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2009, N 7 zu Art. 51). Fehlt ein solcher schriftlicher Entscheid, besteht für die Annahme eines abgeschlossenen Revisionsverfahrens kein Raum.
3.2.4 Nach dem Gesagten fehlte es bislang an einem Revisionsentscheid der Beschwerdegegnerin. Namentlich ist ein solcher nicht in der internen Notiz der Beschwerdegegnerin aus dem Jahr 2005 und ebenso wenig in der nachfolgenden Leistungsausrichtung zu erblicken. Eine konkludente Rentenrevision ist dem Schweizer Recht fremd.
Als zeitliche Referenzpunkte für die Ermittlung einer allfälligen Veränderung gelten demgemäss die erstmalige Leistungszusprache (15. Januar 1997) sowie der Erlass des nun angefochtenen Einspracheentscheides (13. Juli 2011).
4.
4.1 Unbestritten ist, dass in medizinischer Hinsicht keine Veränderung des Sachverhaltes eingetreten ist.
4.2 Dr. med. Ulrich Y.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte im Gutachten vom 8. Juli 1996 (Urk. 7/68), auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache stützte, einen Status nach Acetabulumfraktur an der linken Hüfte, einen Status nach zentraler Hüftluxation, einen Status nach offener Reposition und Osteosynthese sowie eine posttraumatische mittelgradige Coxarthrose links (S. 5 Ziff. 5). Er erachtete eine vorwiegend sitzende Tätigkeit als zumutbar und ging von einer Gehfähigkeit von eineinhalb bis zwei Stunden aus (S. 6 f. ad 7a und ad 7c).
4.3 Der Beschwerdeführer bestätigte am 7. März 2011 (Urk. 7/116) einen gleich gebliebenen Gesundheitszustand (Ziff. 1.1) und fügte an, zuletzt vor zehn Jahren in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein (Ziff. 1.3).
4.4 Bei dieser Sachlage und der als dauerhaft interpretierten unfallbedingten Gesundheitsschädigung ist - mit den Parteien - von einem unveränderten medizinischen Zustand auszugehen.
5.
5.1 Änderungen in Bezug auf das als Gesunder erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) nahm die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einkommensvergleichs keine an, und auch der Beschwerdeführer brachte solche nicht vor (Urk. 1 S. 7 Ziff. 39). Die Beschwerdegegnerin errechnete unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Index 102,2 im Jahr 1995 auf Index 123,1 im Jahr 2010 sowie 1,6 % 2011) ein Valideneinkommen (Fr. 88000.-- im Jahr 1995) von Fr. 107692.-- per 2011 (Urk. 2 S. 7 f. Ziff. 4.3).
Bei Abstellen auf den Nominallohnindex für das Gastgewerbe (von Index 103,7 auf 124,9 im Jahr 2010 plus 1,6 % für 2011, Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 1993-2001 und 2002-2010, Rubrik 55, Gastgewerbe, und Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung, 1. Quartal 2011) ergibt sich eine Lohnentwicklung von 22,37 % und damit ein Validenlohn von Fr. 107686.--.
5.2
5.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.2.2 Der ursprünglichen Invaliditätsgradberechnung lag als Invalideneinkommen der damals effektiv erzielte Verdienst des Beschwerdeführers (nach seiner Umschulung) bei der Reise N.___ AG von Fr. 52000.-- zu Grunde (Urk. 7/70 Beilage und Urk. 7/73 S. 1). Dass der Beschwerdeführer schon im Jahr der Rentenzusprache (1997) mit Fr. 66789.-- wesentlich mehr verdiente (Urk. 7/77), ist insofern nicht von Bedeutung, als die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (2011) zu beurteilen und zwischenzeitliche Veränderungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind.
Als relevante Änderung des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenaufhebung ist die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit und die seit 2005 dauernde Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers zu konstatieren. Dies stellt eine wesentliche Änderung der erwerblichen Situation dar und ist als Revisionsgrund ausreichend.
5.2.3 Angesichts der Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers stützte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die in der LSE 2008 publizierten durchschnittlichen Lohnangaben des Bundesamtes für Statistik und dabei auf die Löhne des Lohnniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) im Wirtschaftszweig 63 (Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr; Reisebüros) in der Höhe von Fr. 5552.-- samt Nominallohnentwicklung von insgesamt 4 % bis ins Jahr 2011. Dies blieb beschwerdeweise denn auch unbestritten.
5.2.4 Uneinig sind sich die Parteien dagegen in Bezug auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2011. Die Beschwerdegegnerin ging dabei von 42,6 Stunden aus, wohingegen der Beschwerdeführer den Gesamtwert über alle Branchen von 41,6 Stunden als zutreffend erachtete (richtig gemäss neuster Publikation: 41,7 Stunden, Die Volkswirtschaft 12-2012 S. 90 Tabelle 9.2).
In der vorerwähnten Publikation findet sich eine Stundenzahl von 42,4 für den Bereich H (Verkehr und Lagerei), doch erscheint diese Angabe als zu wenig präzise. Bei einem Mitarbeiter eines Reisebüros handelt es sich weder um einen im Verkehrsbereich im engeren Sinne noch um einen solchen in der Lagerei tätigen Arbeitnehmer. Vielmehr sind administrative Bürotätigkeiten damit vergleichbar. Demgemäss rechtfertigt es sich, auf den Gesamtdurchschnitt von 41,7 Stunden, welcher auch dem Durchschnitt des anwendbaren Dienstleistungssektors entspricht, abzustellen.
Damit ergibt sich ein mögliches Einkommen von jährlich Fr. 69456.-- (Fr. 5552.-- : 40 x 41,7 x 12).
5.2.5 Währenddem die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte, forderte der Beschwerdeführer einen solchen von 20 % unter Hinweis auf sein fortgeschrittenes Alter, die gut ein Jahrzehnt dauernde Arbeitsabstinenz sowie die eingeschränkte Gehfähigkeit samt Fehlens von eigenen Reiseerfahrungen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 38).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände vermögen einen Abzug vom Tabellenlohn nicht zu begründen. Seine zehnjährige Arbeitsabstinenz ist nicht medizinisch begründet und deshalb - nach von der Invalidenversicherung gewährter Umschulung auf eine angepasste, vollzeitlich ausübbare Tätigkeit - von vornherein nicht geeignet, einen Abzug darzutun. Sodann ist der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit durch die verminderte Gehfähigkeit nicht eingeschränkt, ist es ihm doch durchaus noch möglich, gegen zwei Stunden pro Arbeitstag zu gehen. Inwiefern dies nicht ausreichend sein sollte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind allfällige fehlende Reiseerfahrungen - soweit überhaupt beruflich relevant - mit der gesundheitlichen Situation zu begründen. Der Beschwerdeführer ist nicht gehunfähig, weshalb ihm das Reisen sowie das Verbringen von Ferien durchaus zumutbar ist. Diskutierbar ist höchstens ein Abzug aufgrund des fortgeschrittenen Alters. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Dienstleistungssektor eine volle Leistung erbringen kann und - wenn überhaupt - bloss eine geringe Lohnminderung (von höchstens 5 %) zu erwarten hätte. Wie es sich damit genau verhält, kann indes offen bleiben:
5.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 107686.-- und einem Invalideneinkommen (ohne Abzug) von Fr. 69456.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 38230.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 35,5 % oder gerundet 36 %. Dieses Ergebnis - Reduktion des Invaliditätsgrades um 4 % - liegt unter der von der Rechtsprechung formulierten Erheblichkeitsschwelle von 5 % (Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 3. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2003, S. 153 f.). Demgemäss kann die Invalidenrente nicht herabgesetzt werden, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente hat. Eine Erhöhung der Rente ist ebenso ausgeschlossen, ergäbe sich doch bei Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges ein Invaliditätsgrad von gerundet 39 %.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Allianz vom 13. Juli 2011 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch über den 1. Juli 2011 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).