Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2011.00224




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 6. März 2013

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwalt Lukas Eggenberger, Leistungen und Services

Baslerstrasse 52, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    Am 16. November 2010 verrenkte sich X.___ den linken Oberarm, als er bei seiner Arbeit auf einem Gerüst ausrutschte und sich festzuhalten versuchte (Urk. 9/1, Urk. 9/3 und Urk. 9/18). Aufgrund anhaltender Nacken- und Schultermuskulaturverspannungen sowie Spontan- und Bewegungsschmerzen verwies ihn sein Hausarzt, Dr. med. Y.___, Praktischer Arzt FMH, zur orthopädischen Abklärung und Behandlung an die Klinik Z.___ (Urk. 9/12).

1.2

1.2.1    In der Z.___ wurde der Versicherte am 20. Dezember 2010 und 12. Januar 2011 durch Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, untersucht (Urk. 9/4 und Urk. 9/8) und wurde am 12. Januar 2011 von Dr. med. B.___, Radiologie FMH, ein MRI des Schultergelenks links durchgeführt (Urk. 9/7).

1.2.2    Am 20. Januar 2011 teilte der Versicherte der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) telefonisch mit, dass er sich operieren lassen möchte, worauf ihm erklärt wurde, dass das Kostengutsprachegesuch abgewartet werde und gestützt darauf der kreisärztliche Dienst prüfen werde, ob die Operation unfallbedingt erforderlich sei (Urk. 9/9). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer zugesichert, dass vorläufig weiter das volle Taggeld ausgerichtet werde (Urk. 9/9).

1.2.3    In seinem Bericht vom 27. Januar 2011 teilte Dr. A.___ der SUVA (mit der Bitte um Kenntnisnahme) mit, dass er weiterhin von einer posttraumatisch bedingten Läsion der Rotatorenmanschette ausgehe, eine diagnostische Arthroskopie mit Resektion des AC-Gelenkes, extraartikulärer Tenodese der langen Bizepssehne und gegebenenfalls Rekonstruktion des Subscapularis erforderlich sei und er den Operationstermin nach Aufklärung des Beschwerdeführers mit dessen Einverständnis auf den 15. Februar 2011 festgesetzt habe (Urk. 9/10).

1.2.4    Am 1. Februar 2011 stellte die Z.___ bei der SUVA das Gesuch um Erteilung der Kostengutsprache für die Operation vom 15. Februar 2011 (Urk. 9/16-17). Diesbezüglich teilte die SUVA dem Versicherten am 7. Februar 2011 mit, dass der ärztliche Dienst erst nach Vorliegen des Operationsberichts dazu Stellung nehmen könne, ob die Operation als Unfallfolge zu übernehmen sei (Urk. 9/20). Daraufhin stellte die Z.___ am 14. Februar 2011 auch beim Krankenversicherer des Versicherten ein Gesuch um Erteilung der Kostengutsprache für die Operation vom 15. Februar 2011 (Urk. 9/23-24).

1.2.5    Gemäss seinem Operationsbericht vom 15. Februar 2011 fand Dr. A.___ beim Eingriff die lange Bizepssehne stabil verankert, das mediale Pulley leichtgradig erweitert vor. Der Subscapularis war intakt, ebenso der Supraspinatus und der Infraspinatus; der inferiore Recessus war bland. Weil die lange Bizepssehne eine starke Rötung aufwies, welche mit den von Dr. A.___ klinisch erhobenen Befunden korrelierte, ging er (aufgrund der klinischen Befunde) von einer posttraumatischen Instabilität der Sehne aus und entschied sich für eine Biceptor-Tenodese. Als vermutete Ursache für eine Instabilität der langen Bizepssehne gab Dr. A.___ eine wahrscheinlich posttraumatische Erweiterung des medialen Pulleys an (Urk. 9/25).

1.3

1.3.1    Nach Einsicht in den Operationsbericht Dr. A.___ stellte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kreisarzt SUVA-D.___, am 28. Februar 2011 fest, dass die Verletzung der Bizepssehne durch den geschilderten Unfallhergang nicht zu erklären sei (Urk. 9/28). Am 29. März 2011 bestätigte er diese Auffassung, indem er darlegte, dass der beschriebene Unfallmechanismus im Sinne einer Aussenrotation und Hyperabduktion zu einem Hineinpressen der Sehne in den Sulcus bizipitalis führe. Die intraoperativ gestellte Diagnose einer Instabilität der Bizepssehne setze einen Riss der ventralen Überdachung voraus. Durch den beschriebenen Mechanismus werde die Sehne jedoch in die genau entgegengesetzte Richtung bewegt und könne somit keine Gefahr für diese stabilisierende Struktur darstellen (Urk. 9/30).

1.3.2    Am 6. April 2011 verfügte die SUVA, dass sie ihre Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 14. Februar 2011 einstelle, da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 16. November 2010 und der Operation vom 15. Februar 2011 bestehe (Urk. 9/36).

1.3.3    Dagegen erhoben am 11. April 2011 der Krankenversicherer des Versicherten (Urk. 9/37) und am 4. Mai 2011 der Versicherte selbst Einsprache (Urk. 9/41). In seiner Einsprachebegründung vom 15. Juni 2011 berief sich der Versicherte auf die Kausalitätsbeurteilung Dr. A.___, welcher am 26. Januar 2011 berichtet habe, dass die Operation wegen einer traumatisch bedingten Läsion der Rotatorenmanschette erforderlich sei, und am 12. Mai 2011 (Urk. 9/42) ausgeführt habe, dass das Unfallereignis vom 16. November 2010 nicht bloss als Gelegenheitsursache definiert werden dürfe (Urk. 9/48). Mit Entscheid vom 30. Juni 2011 wies die SUVA die Einsprache ab, wobei sie die Beurteilung Dr. A.___ vom 12. Mai 2011 als rein zeitliche Kausalattribution bezeichnete, welche nicht beweisbildend sei (Urk. 2).


2.

2.1    Am 2. September 2011 erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2011 mit dem Rechtsbegehren, es sei dieser aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 16. November 2010 auszurichten, eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Zusammen mit der Beschwerde reichte er die Stellungnahme Dr. A.___ vom 18. Juli 2011 zu den Akten (Urk. 3).

2.2    Am 4. November 2011 liess sich die Beschwerdegegnerin mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 8); dies unter Beilage ihrer Verfahrensakten (Urk. 9/1-60) sowie der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. Oktober 2011 (Urk. 10).

2.3    Dazu replizierte der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2011 (Urk. 13) unter Beilage einer weiteren Stellungnahme Dr. A.___ vom 22. November 2011 (Urk. 14/1).

2.4    Am 12. Januar 2012 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein (Urk. 18), unter Beilage einer weiteren Stellungnahme Dr. E.___ (Urk. 19). Davon wurde der Beschwerdeführer am 16. Januar 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 20).



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.

1.1

1.1.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.1.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

    Ebenso entfällt der natürliche Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und den danach auftretenden Beschwerden, wenn der Heilungsprozess durch eine unfallfremde Ursache so nachhaltig gestört wird, dass sein weiterer Verlauf überwiegend als durch die neu gesetzte Ursache bestimmt anzusehen ist (überholende Kausalität).

1.2

1.2.1    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im Weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).

1.2.2    Art. 48 UVG besagt, dass der Versicherer unter angemessener Rücksichtnahme auf den Versicherten und seine Angehörigen die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung des Versicherten treffen kann. Dies bedeutet, dass der Unfallversicherer gemäss dem Naturalleistungsprinzip die notwendigen Behandlungsmassnahmen zu bestimmen hat und ein Recht auf solche Versicherungsleistungen nur besteht, wenn die Behandlung im Einverständnis des Versicherers vorgenommen wird (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 233).

    An die Zweckmässigkeitsbeurteilung von unfallbedingten Behandlungsmassnahmen durch den Unfallversicherer sind auch die Leistungserbringer gebunden. Denn, wer für die Unfallversicherung tätig ist, hat sich gemäss Art. 54 UVG in der Behandlung, in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln sowie in der Anordnung und Durchführung von Heilanwendungen und Analysen auf das durch den Behandlungszweck geforderte Mass zu beschränken. Ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Versicherers darf ein von der versicherten Person konsultierter Arzt nur Sofortmassnahmen von geringer Tragweite (Verbände, Desinfektion usw.) und - selbstverständlich - Notfallbehandlungen einleiten (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O.)

1.2.3    Gegen die Weigerung des Versicherers, sein Einverständnis zu einer von der versicherten Person gewünschten Behandlung zu geben, können die versicherte Person oder der behandelnde Arzt an das Gericht gelangen und allenfalls vorsorgliche Massnahmen fordern (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O.). Im Übrigen haben die Versicherten und deren Behandler die Möglichkeit, Kostenerstattung für eine Behandlung nach den Koordinationsregeln des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 63 - Art. 71 ATSG) auch von anderen Sozialversicherungsträgern zu fordern. An der Massgeblichkeit der prospektiven Zweckmässigkeitsbeurteilung des Unfallversicherers für dessen Kostentragungspflicht ändert dies nichts.

1.2.4    Um einen Unfallversicherer nachträglich zur Übernahme der Kosten einer ohne seine Zustimmung durchgeführten Heilbehandlung verpflichten zu können, genügt demnach der Nachweis, dass die versicherte Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge an einem Gesundheitsschaden litt, welcher nach der Beurteilung des behandelnden Arztes der durchgeführten Therapie bedurfte, nicht. Darüber hinaus ist entweder nachzuweisen, dass die Behandlung notfallmässig erfolgen musste, oder dass die prospektive Zweckmässigkeitsbeurteilung des Unfallversicherers vor Einleitung der Behandlung qualifiziert falsch (aus ärztlicher Sicht nicht vertretbar) und die Beschreitung des Rechtswegs gegen diese Falschbeurteilung nicht zumutbar war.


2.

2.1    Im Lichte der vorstehenden Erwägungen sind zunächst die medizinische Befundlage und deren Beurteilung vor (am 14. Februar 2001, dem Tag der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin) und nach der Operation vom 15. Februar 2011, deren Durchführung zu Lasten der Beschwerdegegnerin strittig ist, darzulegen.

2.1.1    Gemäss der initialen Beurteilung Dr. A.___ vom 20. Dezember 2010 (Urk. 9/4) bestand gut einen Monat nach dem Unfallereignis vom 16. November 2010 klinisch und anamnestisch der Verdacht auf eine Subscapularis-/ mediale Pulleyläsion mit konsekutiver Instabilität der langen Bizepssehne und begleitender AC-Arthralgie. Diese Verdachtsdiagnose wollte er durch eine Arthro-MRI-Untersuchung überprüfen lassen. Gleichzeitig leitete er eine konservative Therapie ein (physiotherapeutische Mobilisierung/Kräftigung im schmerzarmen Bereich).

    Die MRI-Befunde vom 12. Januar 2011 hatten nach der Beurteilung des Radiologen eine intakte Rotatorenmanschette sowie einen leichten Reizzustand und degenerative Veränderungen des AC-Gelenks gezeigt (Urk. 9/7). Gemäss der Interpretation Dr. A.___ korrelierten sie in dem Sinne mit den von ihm erhobenen klinischen Befunden, als bekanntlich selbst Arthro-MRI-Untersuchungen keine 100%ige Sensitivität und Spezifität bezüglich einer Subscapularisläsion hätten, weshalb aufgrund der klaren klinischen Befunde eine diagnostische Arthroskopie indiziert sei (Bericht Dr. A.___ vom 12. Januar 2011, Urk. 9/8). Er denke, dass eine Revision des Subscapularis mit Refixation an das Tuberculum majus unter gleichzeitiger Tenotomie und Tenodese mittels Interferenzschraube für die lange Bizepssehne notwendig sein würden. In gleicher Sitzung wäre die AC-Gelenksarthrose mittels Resektion der lateralen Clavicula behandelbar. Bezüglich der zeitlichen Dringlichkeit des Eingriffs äusserte sich Dr. A.___ dahingehend, dass es verständlich sei, wenn der Beschwerdeführer um seinen Arbeitsplatz fürchte (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2011 gegenüber dem Schadendienst-Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin war er von Dr. A.___ darüber aufgeklärt worden, dass er nach dem Eingriff voraussichtlich fünf Monate lang arbeitsunfähig sein werde, Urk. 9/18/2). Gleichzeitig denke er (Dr. A.___) aber, dass es wenig Sinn mache, die diagnostische Arthroskopie auf lange Frist hinauszuschieben, da die ersten sechs Wochen unter physiotherapeutischer Behandlung keine relevante Verbesserung gebracht hätten.

2.1.2    Intraoperativ konnte Dr. A.___ als Befund lediglich eine starke Rötung der langen Bizepssehne feststellen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2.5). Aufgrund seiner präoperativ erhobenen klinischen Befunde ging er aber davon aus, dass diese Rötung durch eine posttraumatischen Instabilität der Sehne verursacht wurde und entschied sich für die Durchführung der geplanten Biceptor-Tenodese (Urk. 9/25). Ein fortschreitendes Krankheitsgeschehen, welches ohne den erfolgten Eingriff das Ausmass der vorgefundenen Körperschädigung vergrössert und damit die zeitliche Dringlichkeit des Eingriffs hätte belegen können, ist hingegen durch die intraoperativen Befunde nicht erstellt. Dr. E.___ weist in seiner Beurteilung vom 7. Oktober 2011 sogar darauf hin, dass durch den arthroskopischen Befund nicht einmal die von Dr. A.___ postulierte posttraumatische Instabilität der langen Bizepssehne belegt sei (Urk. 10 S. 12). Dem widerspricht Dr. A.___ in seiner Replik auf Dr. E.___ vom 22. November 2011 (Urk. 14/1) auch gar nicht, sondern macht dort lediglich geltend, dass sich der Eingriff allein aufgrund der präoperativen klinischen Befunde gerechtfertigt habe, da Studien belegen würden, dass Subscapularisrisse in radiologischen Beurteilungen nur ungenügend erkannt würden, weshalb bei klinischem Verdacht dringend die arthroskopische Verifizierung selbst bei unauffälligem MR-tomographischem Befund durchzuführen sei, um verschleppte oder verzögerte Diagnosen zu vermeiden.

2.2    Allein aufgrund des von Dr. A.___ bemühten „heutigen Stands der Kenntnis“ bzw. seiner „neuen wissenschaftlichen Daten“ (Urk. 14/1) ist noch nicht belegt, dass die Weigerung der Beschwerdegegnerin, aufgrund der bis zum 14. Februar 2011 vorgelegenen Befundlage ihre Zustimmung zu der von Dr. A.___ auf den 15. Februar 2011 angesetzten Operation zu erteilen, aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht offenkundig nicht gerechtfertigt war.

    Ebenso wenig ist - auch unter Berücksichtigung der intraoperativen Befunde Dr. A.___ - dargetan, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre, die von der Beschwerdegegnerin bewilligte konservative Therapie - bei vollem Taggeld - vorläufig weiterzuführen und den Rechtsweg gegen die als nicht gerechtfertigt empfundene Verweigerung der Zustimmung zu der von Dr. A.___ als dringlich erachteten Arthroskopie zu beschreiten.

    Damit fehlte es an der für einen nicht notfallmässigen, unfallbedingten Eingriff erforderlichen Zustimmung der Beschwerdegegnerin zur Durchführung der Operation (vgl. E. 1.2.4) und war die Operation unabhängig davon, ob bzw. inwieweit die von Dr. A.___ beim Eingriff vom 15. Februar 2011 vorgefundene Situation noch als Folge des Unfallereignisses vom 16. November 2010 zu qualifizieren war, keine Unfallfolge. Wenn die Operation durch Unfallfolgen indiziert war, bedurfte es der Zustimmung der Beschwerdegegnerin, und wenn keine Unfallfolgen mehr vorlagen, konnte auch die Operation keine solche darstellen.

2.3    Dass es nicht im Ermessen behandelnder Ärzte, sondern im Ermessen der Unfallversicherer bzw. von deren beratenden Ärzten steht, darüber zu befinden, ob operative Eingriffe durchgeführt werden sollen, „um verschleppte oder verzögerte Diagnosen zu vermeiden“ (so Dr. A.___ in Urk. 14/1), entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist sachlich gerechtfertigt. Denn bei zufolge unzweckmässiger Anordnungen seiner medizinischen Dienste verschleppten oder verzögerten Diagnosen trägt der Unfallversicherer die Konsequenzen eines - gegebenenfalls - dadurch verzögerten Heilungsprozesses in Form vermehrter Taggeldzahlungen, ebenso wie dann, wenn sich der Heilungsprozess zufolge einer ihm nicht förderlichen Therapie oder Diagnostik verzögert.

2.4    E contrario ergibt sich aus den vorstehenden Überlegungen, dass dann, wenn der normtheoretische Heilungsverlauf nach einem Unfall (auch wenn er bereits protrahiert gewesen sein sollte) durch eine vom Unfallversicherer nicht bewilligte therapeutische oder diagnostische Massnahme so nachhaltig beeinflusst wird, dass der weitere Verlauf überwiegend durch die unmittelbaren Folgen des eigenmächtigen Eingriffs in den Heilungsprozess bestimmt wird, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den persistierenden Beschwerden unterbrochen wird.

    Aus diesem Grund ist nicht nur die von Dr. A.___ präoperativ auf rund fünf Monate geschätzte (vgl. Urk. 9/18), sondern auch eine wegen des bis zum 22. November 2011 unbefriedigend gewesenen postoperativen Verlaufs (vgl. Urk. 14/1) prolongierte und gegebenenfalls darüber hinaus anhaltende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nach der Operation vom 15. Februar 2011 nicht mehr als Folge des Unfalls vom 16. November 2010 anzusehen.

2.5    Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen aus dem Unfallereignis vom 16. November 2010 auf den 14. Februar 2011 hin eingestellt hat, da sie weder für die Kosten des operativen Eingriffs vom 15. Februar 2011 noch für die danach anhaltende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers einzustehen hat.

2.6    Soweit der Beschwerdeführer den Hinweis der Beschwerdegegnerin auf ein unmittelbares Interesse Dr. A.___ am Ausgang des vorliegenden Verfahrens (vgl. Urk. 8 S. 3) als nicht nachvollziehbar und haltlos bezeichnet (Urk. 13 S. 3), ist er darauf hinzuweisen, dass unter anderem der Vergütungsanspruch der Rechnungsstellerin (Z.___) für die von Dr. A.___ durchgeführte Operation im Streit liegt, und dass Dr. A.___ nach seinen eigenen Angaben den anfänglich zögernden Beschwerdeführer von der Dringlichkeit der Operation vom 15. Februar 2011 überzeugte (vgl. Urk. 9/8).

    Ob Dr. A.___ den Beschwerdeführer mit dem im Bericht vom 27. Januar 2011 erwähnten Aufklärungsprotokoll (vgl. Urk. 9/10) nebst Hinweisen auf die medizinischen Risiken des Eingriffs auch hinreichend über die rechtlichen Risiken der fehlenden Zustimmung der Beschwerdegegnerin orientierte, ist nicht ersichtlich, da das Protokoll nicht mit zu den Akten gereicht wurde. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist es auch ohne Belang.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




EnglerErnst



RH/ET/IKversandt