UV.2011.00225
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Sager
Urteil vom 24. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch FS-Consulting
lic. iur. Y.___
Rudolf-Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, war infolge seiner Tätigkeit als Hilfsdachdecker bei Z.___ durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 26. Mai 1989 bei einem Berufsunfall an der rechten Hand verletzte (Urk. 8/1). Im Frühjahr 2007 liess er der SUVA einen Rückfall melden (Urk. 8/117).
Mit Verfügung vom 7. April 2011 legte die SUVA basierend auf einem Lohn von Fr. 50'000.-- den Taggeldansatz auf Fr. 109.60 fest (Urk. 8/288). Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 31. Mai 2011 Einsprache erheben und beantragen, das Taggeld sei gestützt auf ein Einkommen von Fr. 86'100.--, eventualiter gestützt auf die Lohnstrukturerhebung 2007 festzulegen (Urk. 8/296). Zusammen mit der Einsprache liess der Versicherte am 31. Mai 2011 das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist (Urk. 8/297), welches er mit Eingabe vom 5. Juni 2011 korrigieren liess (Urk. 8/298), einreichen. Daraufhin teilte die SUVA dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2011 mit, die Einsprache vom 31. Mai 2011 sei verspätet erfolgt. Zudem seien die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht erfüllt, weshalb auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2011 liess der Versicherte mit falsch datierter Eingabe vom 14. Juli 2010 (Poststempel: 2. September 2011; vgl. auch das Couvert zu Urk. 1) Beschwerde erheben und den Antrag stellen, es sei die Einsprachefrist wieder herzustellen und es sei die SUVA zu verpflichten, auf die Einsprache vom 31. Mai 2011 einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2011 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Daraufhin wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
1.2 Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann Krankheit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008, E. 3.3). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte. Die Erkrankung hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen. Eine Wiederherstellung zugelassen wurde etwa bei einem an einer schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Versicherten oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Nicht gewährt wurde die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes beziehungsweise einer schweren Grippe, wo keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass der Rechtsuchende nicht imstande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu betrauen (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Bedeutsam für die Frage, ob Krankheit im Sinne eines unverschuldeten Hindernisses die Partei von eigenem fristgerechten Handeln oder der Beauftragung eines Dritten abgehalten hat, ist vor allem die letzte Zeit der Rechtsmittelfrist, weil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berechtigt, die notwendige Rechtsschrift erst gegen das Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen. Erkrankt die Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in aller Regel möglich und zumutbar, ihre Interessen selber zu verteidigen oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen; erkrankt die Partei dagegen ernsthaft gegen das Ende der Frist, so wird sie im Allgemeinen nicht in der Lage sein, selber zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen, weshalb in solchen Fällen die Wiederherstellung zu gewähren ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009, E. 5.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Für die Frage des unverschuldeten Hindernisses macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Verhinderung die Anwältin oder den Anwalt oder aber die Klientschaft selber trifft, haben sich Erstere doch so zu organisieren, dass die Fristen im Falle einer Verhinderung trotzdem gewahrt bleiben. Das geschieht durch umgehende Bestellung eines Substituten oder bei fehlender Substitutionsvollmacht dadurch, dass die Klientin oder der Klient sogleich veranlasst wird, selbst zu handeln oder eine andere Anwältin oder einen anderen Anwalt aufzusuchen. Daher endet die unverschuldete Verhinderung der Anwaltschaft und beginnt die Wiederherstellungsfrist zu laufen, sobald die Anwältin oder der Anwalt in die Lage kommt, entweder die versäumte Prozesshandlung selbst nachzuholen oder damit einen geeigneten Substituten zu beauftragen oder aber die Klientin oder den Klienten auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung aufmerksam zu machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009, E. 5.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
2.
2.1 Der Vertreter des Beschwerdeführers macht zusammengefasst geltend, er sei während der Ferien am 6. Mai 2011 auf das Gesäss gestürzt und habe sich starke Verletzungen am Steissbein, begleitet von stechenden Schmerzen, zugezogen. Schmerzbedingt seien die Ferien zwei Tage vor Ferienende abgebrochen worden. In der Schweiz habe er sofort den Arzt aufgesucht. Vor Schmerzen seien weder ein aufrechter Gang noch ein aufrechtes Sitzen möglich gewesen. Er sei daraufhin bis und mit 26. Mai 2011 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Erst ab dem 27. Mai und bis zum 14. Juni 2011 habe daraufhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Trotz 100%iger Arbeitsunfähigkeit habe er die zuständige Schadensexpertin der SUVA am 23. Mai 2011 über den Unfall und die Unfähigkeit, auch nur eine vorsorgliche Einsprache zu verfassen, telefonisch informiert. Infolge der Aktenfülle, der Verwurzelung im Fall, der unentgeltlichen Vertretung des Beschwerdeführers und der Schmerzen sei es ihm ferner nicht möglich gewesen, innert der kurzen Frist einen anderweitigen Vertreter zu betrauen (Urk. 1).
Die SUVA hielt dagegen fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Vertreter des Versicherten noch während der geltend gemachten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der Lage gewesen sei, der zuständigen Sachbearbeiterin der SUVA telefonisch mitzuteilen, er werde schriftlich um eine Verlängerung der Einsprachefrist ersuchen, es ihm hingegen nicht möglich gewesen sei, innert Frist eine vorsorgliche Einsprache einzureichen oder einen Kollegen mit der Interessenwahrung zu betrauen. Der Vertreter habe gemäss seinen eigenen Angaben für kurze Zeit sitzen können, weshalb das Verfassen einer vorsorglichen Einsprache oder die Beauftragung eines Kollegen damit, zumutbar gewesen wäre. Der Unfall sei am 6. Mai 2011 erfolgt, woraufhin sich der Vertreter des Versicherten spätestens am 12. Mai 2011 in der Schweiz befunden habe. Er habe damit bis zum Ablauf der Einsprachefrist am 23. Mai 2011 12 Tage Zeit gehabt, um zu reagieren. Schliesslich seien die Beschwerden des Vertreters des Versicherten (Beschwerden am Steissbein und an der Lendenwirbelsäule nach einem Sturz) nicht derart schwerwiegend gewesen, dass darin ein unverschuldetes Hindernis gesehen werden könne. Auf die Einsprache könne daher nicht eingetreten werden (Urk. 2, Urk. 7).
2.2 Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass die gesetzliche 30tägige Frist zur Erhebung der Einsprache gegen die Verfügung vom 7. April 2011 (Urk. 8/288) unter Berücksichtigung der am 8. April 2011 erfolgten Zustellung (Urk. 8/300) und des Fristenstillstands vor und nach Ostern, mithin vom 17. April bis und mit 1. Mai 2011 (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG), am 23. Mai 2011 abgelaufen und folglich mit der Einsprache vom 31. Mai 2011 (Urk. 8/296-297) nicht gewahrt worden ist (vgl. Urk. 1, Urk. 2). Dass der Rechtsvertreter, wie er geltend macht, bereits am 23. Mai 2011, mithin am letzten Tag der Einsprachefrist, der zuständigen Sachbearbeiterin der SUVA telefonisch erklärte, er könne keine Einsprache einreichen (Urk. 1 S. 3), ist nicht belegt. Nach der entsprechenden Telefonnotiz der SUVA vom 24. Mai 2011 (Urk. 8/294) erfolgte das Telefonat erst nach Fristablauf. Die Frage, ob dieses allenfalls nach Treu und Glauben als mündliche oder vorsorgliche Einsprache hätte verstanden werden müssen, kann daher offen gelassen werden. Rechtzeitig - innert dreissig Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses (Unfall des Rechtsvertreters am 6. Mai und nachfolgende ärztlich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 19. Mai 2011) - wurde jedoch unter Angabe des Grundes um Fristwiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung (Einreichen der Einsprache) nachgeholt. Daher ist nunmehr einzig strittig und zu prüfen, ob die Einsprachefrist wieder hergestellt werden musste.
3.
3.1 Die Wiederherstellung beurteilt sich grundsätzlich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009, E. 5.3.2). Dabei sind die vom Rechtsvertreter geltend gemachten starken Verletzungen des Steissbeins und die daraus resultierenden starken Schmerzen (Urk. 1 S. 3) zum einen nicht durch ausführliche medizinische Berichte belegt worden. Zum anderen sprechen die Tatsachen, dass der Rechtsvertreter selbständig aus den Ferien in die Schweiz zurückkehren konnte, er in der Folge lediglich einen Allgemeinmediziner (med. pract. A.___) aufsuchte, bloss mit Analgesie sowie Salben behandelt wurde (Urk. 1 S. 3, Urk. 3/1 S. 2) und bereits ab dem 27. Mai 2011 eine 50%ige beziehungsweise ab dem 14. Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Urk. 3/1), gegen die behaupteten schweren Verletzungen und Beeinträchtigungen. Insbesondere waren weder ein Spitalaufenthalt noch das Aufsuchen eines Spezialisten nötig. Bereits aus diesem Grund ist - trotz der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 6. bis zum 27. Mai 2011 - für den strittigen Zeitraum nicht von einer Handlungsunfähigkeit des Rechtsvertreters auszugehen, die es diesem verunmöglicht hätte, vor Fristablauf eine in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen stellende, allenfalls vorsorgliche Einsprache einzureichen (vgl. Kieser, Kommentar ATSG, 2.A., Zürich 2009, Art. 52 Rz. 17, 18 ff., 25). Denn ein Krankheitszustand beziehungsweise die geltend gemachten Unfallfolgen bilden nur dann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange sie jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglichen (Urteil des Bundesgerichts 8C_554/2010 vom 4. August 2010, E. 4.2).
Schliesslich befand sich der Vertreter des Beschwerdeführers nicht erst gegen Ende der Einsprachefrist, sondern spätestens ab dem 12. Mai 2011 in der Schweiz, da er an diesem Tag den behandelnden Arzt, med. pract. A.___, aufgesucht hatte (Urk. 3/1 S. 1). Er hätte damit - trotz der geklagten Beschwerden, die, wie bereits oben erwähnt, lediglich der Analgesie und Salben bedurften - bis zum Ablauf der Frist 12 Tage Zeit gehabt, um entweder einen anderen Rechtsvertreter oder den Beschwerdeführer selber mit der Einreichung der Einsprache zu betrauen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die vom Rechtsvertreter genannten Beschwerden ihn derart beeinträchtigten, dass er nicht in der Lage gewesen sein soll, den Beschwerdeführer über seinen Zustand telefonisch zu informieren und ihm die Möglichkeit zu geben, entweder selber zu handeln oder einen anderen Rechtsvertreter zu beauftragen. Für ein kurzes Telefongespräch hätte er insbesondere weder lange aufrecht noch sitzend tätig werden müssen. Zudem muss sich auch ein Rechtsvertreter, der seine Beratungsfirma alleine führt, so organisieren, dass die Fristen im Falle einer Verhinderung gewahrt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_554/2010 vom 4. August 2010, E. 4.2).
3.2 Die vom Rechtsvertreter vorgebrachten Hinderungsgründe vermögen demnach keine Wiederherstellung der verpassten Einsprachefrist zu begründen. Die SUVA hat demnach zu Recht eine Fristwiederherstellung abgelehnt und ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- FS-Consulting
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).