UV.2011.00227

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gr?ub

Sozialversicherungsrichterin K?ch

Gerichtsschreiberin Fonti


Urteil vom 8. November 2012
in Sachen
1.?? X.___
?

2.?? Y.___
?

3.?? Z.___
?

4.?? A.___
?

Beschwerdef?hrende

Beschwerdef?hrende 2, 3 und 4 gesetzlich vertreten durch die Mutter X.___
?

X.___ vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pf?ndler
advo5 Rechtsanw?lte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Z?rich 1
gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.?????? B.___, geboren 1958, war seit dem 26. Januar 2009 bei den C.___ Betrieben der Stadt H.___ im Umfang von 60 % als Betriebsmitarbeiter t?tig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 8/1). Am 18. Februar 2010 (Urk. 13/7) meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 6. August 2010 zog er sich -w?hrend laufendem Abk?rungsverfahren - bei einem Verkehrsunfall t?dliche Verletzungen zu (Urk. 8/1; Urk. 8/19).
???????? Mit Verf?gung der Ausgleichskasse vom 5. Oktober 2010 (Urk. 8/17/2) wurde der Ehegattin des Verstorbenen, X.___, eine Witwenrente und den Kindern Y.___, Z.___ und A.___ Waisenrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ab 1. September 2010 im Gesamtbetrag von Fr. 1'804.-- pro Monat zugesprochen.
???????? Die SUVA stellte mit Verf?gung vom 8. M?rz 2011 (Urk. 8/23) einen grunds?tzlichen Anspruch der Ehegattin und der Kinder des Verstorbenen auf Hinterlassenenrenten fest. Aufgrund einer Komplement?rrentenberechnung gem?ss Art. 31. Abs. 4 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) wurde ein konkreter Anspruch auf Leistungen jedoch bis auf Weiteres verneint. Dagegen erhoben die Erben des Versicherten am 11. M?rz 2011 Einsprache (Urk. 8/24).
???????? Mit Verf?gung vom 12. Mai 2011 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, dem Versicherten f?r den Monat August 2010 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/27/2-6).
???????? Die SUVA wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2011 ab (Urk. 8/28 = Urk. 2).

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2011 (Urk. 2) erhoben die Erben des Versicherten am 5. September 2011 Beschwerde und beantragten, der Einspracheentscheid sowie die diesem zugrundeliegende Verf?gung seien aufzuheben und es seien ihnen die gesetzlichen Hinterlassenenleistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die SUVA beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verf?gung vom 1. November 2011 (Urk. 10) wurden die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 13/1-42) beigezogen. Sowohl die Beschwerdef?hrenden (Urk. 16) als auch die Beschwerdegegnerin (Urk. 20) reichten zu den ihnen vorgelegten beigezogenen IV-Akten eine Stellungnahme ein, welche jeweils der Gegenpartei am 28. November 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Nach Art. 28 UVG haben der ?berlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten, wenn der Versicherte an den Folgen eines Unfalles stirbt.
Der ?berlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung. Der Rentenanspruch des ?berlebenden Ehegatten besteht unter anderem dann, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 UVG).
Die Kinder des verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Waisenrente. Haben sie einen Elternteil verloren, so erhalten sie die Rente f?r Halbwaisen (vgl. Art. 30 Abs. 1 UVG).
1.2???? Gem?ss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt f?r die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, f?r die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Krankheit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Krankheit erzielt h?tte (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung, UVV).
1.3???? Die Hinterlassenenrenten betragen f?r Witwen 40 Prozent, f?r Halbwaisen 15 Prozent und f?r mehrere Hinterlassene zusammen h?chstens 70 Prozent des versicherten Verdienstes (Art. 31 Abs. 1 UVG).
Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der AHV oder der Invaliden-versicherung (IV), so wird ihnen gemeinsam eine Komplement?rrente gew?hrt; diese entspricht in Abweichung von Art. 69 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und den Renten der AHV oder der IV, h?chstens aber dem in Absatz 1 vorgesehenen Betrag (Art. 31 Abs. 4 UVG).

2.??????
2.1???? Unbestritten ist, dass der Versicherte an Unfallfolgen gestorben ist (vgl. Urk. 8/19/7-9). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht grunds?tzlich anerkannt und den Anspruch der Beschwerdef?hrenden auf Hinterlassenenrenten mit Wirkung ab 1. September 2010 bejaht (Urk. 8/23).
???????? Strittig und zu pr?fen ist dagegen die H?he des versicherten Verdienstes, auf welchem die Renten basieren sowie, inwieweit die Renten der AHV anzurechnen sind.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid und der diesem zugrundeliegenden Verf?gung davon aus, dass ihre Leistungen als Komplement?rrente gem?ss Art. 31 Abs. 4 UVG zu berechnen seien. Da die Rentenleistungen der AHV/IV bereits h?her seien als 90 % des Jahresverdienstes, k?nne bis auf Weiteres ihrerseits keine Rente ausgerichtet werden (Urk. 8/23/2). Sie bezifferte den versicherten Verdienst auf Fr. 19?320.-- (Urk. 8/23/1). Da dem Versicherten erst am 12. Mai 2011 f?r den Monat August 2010 eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden sei, habe der Versicherte im Zeitpunkt des Todes noch keine Leistungen in der H?he der IV-Rente von Fr. 874.-- bezogen. Dessen ungeachtet seien die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 4 UVV nicht erf?llt: Vorliegend gebe es keine Differenz zu fr?heren Renten, da die Beschwerdef?hrenden fr?her keine Renten gehabt h?tten, sondern nur der verstorbene Versicherte (Urk. 7 S. 3 f. Ziff. 5).
2.3???? Demgegen?ber stellten sich die Beschwerdef?hrenden auf den Standpunkt, dem Versicherten h?tten nebst seinem j?hrlichen Einkommen von Fr. 19?320.-- monatliche Leistungen der Invalidenversicherung von Fr. 874.-- und dementsprechend j?hrlich Fr. 29?808.-- zur Verf?gung gestanden (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5). Da es sich dabei jedoch um einen wegen Krankheit verminderten Lohn handle, sei in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 UVV von einem im Gesundheitsfall erzielbaren Jahreseinkommen von Fr. 61?386.-- auszugehen. Demzufolge habe die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst falsch festgelegt (S. 4 f. Ziff. 6). Sodann stellten sich die Beschwerdef?hrenden auf den Standpunkt, gest?tzt auf Art. 43 Abs. 4 UVV sei die vor dem Unfall ausgerichtete Invalidenrente der IV von den Hinterlassenenrenten der AHV abzuziehen, womit f?r die Berechnung der Komplement?rrente nur die Differenz zu ber?cksichtigen sei (Urk. 1 S. 2 f Ziff. 4; Urk. 8/24/1). Gleichzeitig machten die Beschwerdef?hrenden geltend, die Hinterlassenenrenten der Beschwerdegegnerin seien nicht als Komplement?rrenten auszurichten (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8).

3.??????
3.1???? Vorweg ist Folgendes festzuhalten: Den Beschwerdef?hrenden werden Renten der AHV ausgerichtet (Urk. 8/17/2). Nach dem unter Erw?gung 1.3 Gesagten, sind die von der Beschwerdegegnerin auszurichtenden Hinterlassenenrenten, entgegen der unbegr?ndeten und nicht nachvollziehbaren Ansicht der Beschwerdef?hrenden (vgl. Urk. 1 Ziff. 8), klarerweise als Komplement?rrente zu berechnen.
3.2???? Sodann wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (vgl. Urk. 7 S. 3 f. Ziff. 5), dass vorliegend Art. 43 Abs. 4 UVV nicht anwendbar ist, da weder eine Hinterlassenenrente der AHV noch eine Rente der IV infolge des Unfalles erh?ht, noch eine Rente der IV durch eine Hinterlassenenrente der AHV abgel?st wurde. Dies trifft insbesondere auch nicht auf die von der IV ausgerichteten Kinderrenten zu, da diesbez?glich der verstorbene Versicherte anspruchsberechtigt war und nicht seine Kinder. Die Beschwerdef?hrenden wurden erstmals aufgrund des Unfalls des Versicherten selbst Anspruchsberechtigte einer Rente. Wie die Beschwerdegegnerin richtig darlegte (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 2), betrifft Art. 43 Abs. 4 UVV nur F?lle, bei denen den Hinterlassenen selber bereits vor dem Unfall ein Anspruch auf Rentenleistungen der AHV oder IV zustanden (vgl. auch RKUV 1/1997 S. 52 f.). Der Sinn dieser Bestimmung liegt klarerweise darin, selber bezogene Rentenleistungen, welche nichts mit dem Verstorbenen zu tun haben, von der Komplement?rrentenberechnung auszunehmen, wie dies beispielsweise bei einem Lohn aus Erwerbst?tigkeit auch der Fall w?re. Jegliche Renten der verstorbenen Person sind hier nicht von Bedeutung.


4.
4.1???? Die Beschwerdef?hrenden machten geltend, der versicherte Verdienst sei entsprechend den Abkl?rungen der IV-Stelle auf Fr. 61?386.-- festzulegen, was dem Erwerbseinkommen im Gesundheitsfall entspreche (Urk. 1 S. 5 oben). Dabei handelt es sich um das von der IV-Stelle gest?tzt auf die Tabellenl?hnen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts f?r Statistik (LSE) berechnete Valideneinkommen f?r das Jahr 2009 (Urk. 13/23).
???????? Die Beschwerdegegnerin hielt am ihren Berechnungen zugrunde gelegten versicherten Verdienst von Fr. 19?320.-- fest und f?hrte aus, dass die Invalidit?tseinsch?tzung der Invalidenversicherung gegen?ber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfalte (Urk. 7 S. 5).
4.2???? Das damalige Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) hat in BGE 126 V 288 die Tragweite der Bindungswirkung rechtskr?ftiger Invalidit?tssch?tzungen der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung f?r den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich umschrieben sowie erkannt, dass der Invalidit?tsbegriff f?r die Sozialversicherungszweige der Unfall-, Invaliden-, Milit?r- und obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung grunds?tzlich der gleiche sei, und dass aus der Einheitlichkeit des Invalidit?tsbegriffs folge, dass die Sch?tzung der Invalidit?t, auch wenn sie f?r jeden Versicherungszweig grunds?tzlich selbst?ndig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgem?ss denselben Invalidit?tsgrad zu ergeben habe (BGE 126 V 288 f. E. 2a mit Hinweisen), und entschieden, dass ein Sozialversicherungstr?ger sich die Verf?gung oder den Einspracheentscheid des andern grunds?tzlich entgegenhalten lassen muss, wenn ihm der Verwaltungsakt ordnungsgem?ss er?ffnet worden ist und er von seinem Beschwerderecht nicht Gebrauch gemacht hat.
???????? In AHI 2004 S. 181 hat das EVG den Entscheid BGE 126 V 288 in zweifacher Hinsicht pr?zisiert. Es hat festgestellt, dass die Invalidit?tssch?tzung der Invalidenversicherung gegen?ber dem Unfallversicherer mangels eines rechtserheblichen ?Ber?hrtseins" im Sinne von Art. 129 Abs. 1 UVV keinerlei Bindungswirkung entfalte, auch nicht im Sinne einer Richtigkeitsvermutung (E. 4.3 und 4.4). Im Weitern hat das EVG erkannt, dass das Gesetz dem Unfallversicherer kein Beschwerderecht gegen Verf?gungen von IV-Stellen in Bezug auf Rentenanspruch und Invalidit?tsgrad einr?umt, weshalb er sich diese Verwaltungsakte auch nicht entgegenhalten lassen muss (E. 5.2).
???????? Im Entscheid BGE 131 V 362 hat das EVG erkannt, dass der Rechtsprechung gem?ss AHI 2004 S. 181 nach Inkrafttreten des ATSG weiterhin G?ltigkeit zukomme, und dass der Unfallversicherer mangels ?Ber?hrtseins" im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG nicht zur Einsprache gegen die Verf?gung oder zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle ?ber den Rentenanspruch als solchen oder den Invalidit?tsgrad berechtigt ist, und dass die Invalidit?tssch?tzung der Invalidenversicherung ihm gegen?ber keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 131 V 366 f. E. 2.2.1 f.).
4.3???? Nach der erw?hnten Rechtsprechung entfaltet die invalidenversicherungsrechtlichen Invalidit?tsbemessung und damit die vorliegend relevanten Festlegungen der Vergleichseinkommen gem?ss der Verf?gung der IV-Stelle vom 12. Mai 2011 (Urk. 3/5) f?r die Beschwerdegegnerin keine Bindungswirkung. Die Beschwerdegegnerin war vielmehr berechtigt, die notwendigen Berechnungen selbst?ndig vorzunehmen.

5.
5.1???? Im Folgenden ist zu pr?fen, ob die Beschwerdegegnerin als Grundlage f?r die Berechnung der Hinterlassenenrente zu Recht den innerhalb des Jahres vor dem Unfall erzielten Bruttolohn von Fr. 19?320.-- (vgl. Urk. 8/12.1-13; Urk. 8/23/1), den der Versicherte als Betriebsmitarbeiter bei den C.___ Betrieben der Stadt H.___ erzielt hatte, heranzog.
5.2
5.2.1?? Der Versicherte meldete sich am 18. Februar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/7). Nach Beurteilung seines Hausarztes, Dr. med. D.___, Praktischer Arzt, vom 26. M?rz 2010 (Urk. 13/16) litt der Beschwerdef?hrer anamnestisch an Anpassungsst?rungen, depressiver Stimmung bei posttraumatischer Belastungsst?rung, Konzentrationsmangel, Kopfschmerzen und an einem panvertebralen Schmerzsyndrom (Ziff. 1.4). Dr. D.___ f?hrte aus, er behandle den Versicherten medikament?s mit Schmerzmitteln und Antidepressiva (Ziff. 1.5). Er attestierte dem Versicherten wegen einer depressiven Stimmung mit posttraumatischer Belastungsst?rung seit April 2007 eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit (Ziff. 1.1 und 1.6).
5.2.2?? Gem?ss Bericht vom 10. November 2010 (Urk. 13/22) war der Versicherte seit Januar 2010 beim Dienst E.___ (E.___) in Behandlung (Ziff. 1.2). Die behandelnden ?rzte des E.___ beurteilten den Versicherten wegen schweren Einschr?nkungen des Konzentrationsverm?gens, der Anpassungsf?higkeit und der Belastbarkeit seit dem Jahr 2005 als zu 50 % arbeitsunf?hig (Ziff. 1.6 f.). Sie diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit eine andauernde Pers?nlichkeits?nderung nach extremer Belastung sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit eine rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F.32.1; Ziff. 1.1). Aus ihrer Sicht sei den psychischen Beschwerden des Versicherten grosser Krankheitswert beizumessen, wobei es sich um einen mehrj?hrigen chronifizierten Verlauf mit progredienter Symptomatik und sozialem R?ckzug in allen Belangen des Lebens gehandelt habe. Der Versicherte habe unter verschiedenen Diagnosen, welche sich h?chstwahrscheinlich gegenseitig stark beeinflusst h?tten, und angeblich auch unter starken somatischen Beschwerden gelitten (Urk. 13/22/3 oben).
5.2.3?? RAD-?rztin Dr. med. F.___, Fach?rztin FMH f?r Allgemeinmedizin, beurteilte in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2010 die Einsch?tzung von Dr. D.___ als stimmig mit jener der ?rzte des E.___ und erachtete den Versicherten aufgrund der psychischen St?rungen als in seiner Leistungsf?higkeit eingeschr?nkt. Es sei anhand der medizinischen Berichterstattung von einer 50%igen Arbeitsunf?higkeit in allen T?tigkeiten der freien Wirtschaft ab April 2007 bis zum Todestag auszugehen (Urk. 13/24/2-3).
5.2.4?? Gest?tzt auf die in den Erw?gungen 5.2.1-3 genannten medizinischen Berichte erachtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, mit Verf?gung vom 12. Mai 2011 (Urk. 3/5) eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit seit April 2007 als ausgewiesen. Aufgrund der versp?teten Anmeldung bejahte sie einen Rentenanspruch erst ab August 2010 (Verf?gungsteil 2 S. 2).
5.3???? Drei ?rzte beurteilten den Versicherten seit mindestens April 2007 wegen psychischer Beschwerden krankheitsbedingt als zu 50 % arbeitsunf?hig (vgl. E. 5.2.1-3). Da der Versicherte folglich wegen gesundheitlicher Probleme im Jahr vor dem Unfall lediglich ein reduziertes Pensum aus?ben konnte (vgl. Urk. 8/1) und der Lohn somit krankheitshalber vermindert war, findet f?r die Berechnung des versicherten Verdienstes nicht die allgemeine Regel gem?ss Art. 15 Abs. 2 UVG, sondern die Sonderregel gem?ss Art. 24 Abs. 1 UVV Anwendung. Denn Zweck dieser Sonderregel ist es, eine versicherte Person und ihre Hinterlassenen vor unbilligen Nachteilen zu sch?tzen, die sich bei bestimmten Sachverhalten aus der Anwendung der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG ergeben w?rden (BGE 114 V 117 E. 3c). Es sollen Lohnl?cken geschlossen werden, die resultieren, wenn ein Versicherter im Jahr vor dem Unfall aus bestimmten Gr?nden nur einen verminderten Verdienst erzielt hat. Massgebend f?r die Anwendung dieser Sonderregeln ist, dass der tats?chliche Verdienst im Jahr vor dem Unfall aus einem der in Art. 24 UVV genannten Gr?nde nicht ?normal? war (BGE 122 V 101 E. 5b). Gest?tzt auf die IV-Akten ist eine seit mindestens April 2007 krankheitsbedingt bestehende 50%ige Arbeitsunf?higkeit mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

6.
6.1???? Vor der erstmals im Jahr 2005 dokumentierten gesundheitlichen Problematik (vgl. E. 5.2.2) war der Versicherte beim Restaurant G.___ angestellt (Urk. 13/14) und erzielte im 2002 ein Jahreseinkommen von Fr. 43?333.-- und im 2003 ein solches von Fr. 43?955.--. F?r den Monat Januar 2004 wurde ihm ein Monatslohn von Fr. 3?791.-- ausgerichtet (IK-Auszug, Urk. 13/15/2). Ab Februar 2004 war der Versicherte arbeitslos, wobei ihm die Arbeitslosenkasse gest?tzt auf eine 100%ige Vermittlungsf?higkeit bis zur Aussteuerung am 19. September 2005 ein Taggeld ausrichtete (Urk. 13/13/1).
6.2???? Da die Arbeitslosigkeit unter anderem ebenfalls ein Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 1 UVV ist, ist auf das Einkommen abzustellen, welches der Versicherte vor seiner Arbeitslosigkeit beim Restaurant G.___ im 2003 erzielt hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2008 vom 5. Februar 2008 E. 3.2). Somit ist vom im Jahr 2003 gem?ss IK-Auszug ausgewiesenen Jahreslohn von Fr. 43?955.-- auszugehen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2009 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2009 vom 11. November 2009 E. 4.2.4) ergibt sich ein massgeblicher versicherter Verdienst von Fr. 48?059.-- (Fr. 43?955.-- x 1.01 x 1.012 x 1.01 x 1.014 x 1.022 x 1.022; Die Volkswirtschaft 5/2011, S. 91 Tabelle B10.2, Gastgewerbe).
6.3???? Von einem h?heren Einkommen auszugehen, besteht hingegen kein Anlass: Die Validenlohnannahme der Invalidenversicherung basierend auf dem statistischen Durchschnittslohn f?r eine einfache und repetitive T?tigkeit, welche die Beschwerdef?hrenden vorliegend als massgebende Gr?sse sehen, entspricht nicht dem, was der Versicherte als Gesunder im Jahr vor seinem Tod ?berwiegend wahrscheinlich verdient h?tte. Seinem IK-Auszug (Urk. 13/15) ist zu entnehmen, dass er nach seiner Einreise in die Schweiz als Fl?chtling im Jahr 1992 (Urk. 13/7 Ziff. 1.6) w?hrend acht Jahren keiner Erwerbst?tigkeit nachging und auch in den folgenden Jahren kein existenzsicherndes Einkommen erzielte. Einzig in den Jahren 2002 und 2003 erzielte er mit Fr. 43?333.-- und Fr. 43?955.-- einen entsprechenden Verdienst, bevor er arbeitslos wurde.
???????? Angesichts des Eintritts der Arbeitsunf?higkeit fr?hestens im Jahr 2005 (vgl. E. 5.2.2) waren seine tiefen - mithin unter den statistischen Werten liegenden Einkommen - nicht durch seine Krankheit bedingt. Inwieweit ihn seine politische T?tigkeit in seinem Heimatland (Urk. 8/19/16) von einer Erwerbst?tigkeit in der Schweiz abhielt, muss nicht abschliessend gekl?rt werden. Denn zur Bestimmung des Valideneinkommens und damit desjenigen Einkommens, welches eine versicherte Person im Gesundheitsfall erzielen w?rde, ist grunds?tzlich auf die Eintr?ge im individuellen Konto abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2012 vom 12. M?rz 2012 E. 2.2). Und diese lassen nicht auf den von der Invalidenversicherung angenommenen Lohn schliessen. Sodann zeichnete sich der Versicherte durch eine mangelnde Integration aus, beherrschte er doch auch nach 18 Jahren Anwesenheit in der Schweiz die Sprache nicht, so dass er im Rahmen der medizinischen Behandlung der ?bersetzung bedurfte (Urk. 13/22 Ziff. 1.4).
???????? Unter diesen Voraussetzungen kann nicht davon ausgegangen werden, der Versicherte h?tte ohne weiteres ein durchschnittliches Einkommen erzielen k?nnen.
6.4???? Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die den Beschwerdef?hrenden zustehenden Renten auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 48?059.-- neu zu berechnen. Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen

7.?????? Den anwaltlich vertretenen Beschwerdef?hrern steht ausgangsgem?ss eine Prozessentsch?digung zu, die ermessensweise auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.



Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2011 aufgehoben und die Sache an die SUVA zur?ckgewiesen wird, damit diese den Leistungsanspruch der Beschwerdef?hrenden basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 48'059.-- neu festlege.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdef?hrenden eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Pf?ndler
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt f?r Gesundheit
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).