Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00227
[8C_1038/2012]
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UV.2011.00227
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 8. November 2012
in Sachen
1.
X.___
2.
Y.___
3.
Z.___
4.
A.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführende 2, 3 und 4 gesetzlich vertreten durch die Mutter X.___
X.___ vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1958, war seit dem 26. Januar 2009 bei den C.___ Betrieben der Stadt H.___ im Umfang von 60 % als Betriebsmitarbeiter tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 8/1). Am 18. Februar 2010 (Urk. 13/7) meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 6. August 2010 zog er sich -während laufendem Abkärungsverfahren - bei einem Verkehrsunfall tödliche Verletzungen zu (Urk. 8/1; Urk. 8/19).
Mit Verfügung der Ausgleichskasse vom 5. Oktober 2010 (Urk. 8/17/2) wurde der Ehegattin des Verstorbenen, X.___, eine Witwenrente und den Kindern Y.___, Z.___ und A.___ Waisenrenten der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) ab 1. September 2010 im Gesamtbetrag von Fr. 1'804.-- pro Monat zugesprochen.
Die SUVA stellte mit Verfügung vom 8. März 2011 (Urk. 8/23) einen grundsätzlichen Anspruch der Ehegattin und der Kinder des Verstorbenen auf Hinterlassenenrenten fest. Aufgrund einer Komplementärrentenberechnung gemäss Art. 31. Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wurde ein konkreter Anspruch auf Leistungen jedoch bis auf Weiteres verneint. Dagegen erhoben die Erben des Versicherten am 11. März 2011 Einsprache (Urk. 8/24).
Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten für den Monat August 2010 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/27/2-6).
Die SUVA wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2011 ab (Urk. 8/28 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2011 (Urk. 2) erhoben die Erben des Versicherten am 5. September 2011 Beschwerde und beantragten, der Einspracheentscheid sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung seien aufzuheben und es seien ihnen die gesetzlichen Hinterlassenenleistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die SUVA beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 1. November 2011 (Urk. 10) wurden die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 13/1-42) beigezogen. Sowohl die Beschwerdeführenden (Urk. 16) als auch die Beschwerdegegnerin (Urk. 20) reichten zu den ihnen vorgelegten beigezogenen IV-Akten eine Stellungnahme ein, welche jeweils der Gegenpartei am 28. November 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 28 UVG haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten, wenn der Versicherte an den Folgen eines Unfalles stirbt.
Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung. Der Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten besteht unter anderem dann, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 UVG).
Die Kinder des verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Waisenrente. Haben sie einen Elternteil verloren, so erhalten sie die Rente für Halbwaisen (vgl. Art. 30 Abs. 1 UVG).
1.2 Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Krankheit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Krankheit erzielt hätte (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).
1.3 Die Hinterlassenenrenten betragen für Witwen 40 Prozent, für Halbwaisen 15 Prozent und für mehrere Hinterlassene zusammen höchstens 70 Prozent des versicherten Verdienstes (Art. 31 Abs. 1 UVG).
Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der AHV oder der Invaliden-versicherung (IV), so wird ihnen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Art. 69 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und den Renten der AHV oder der IV, höchstens aber dem in Absatz 1 vorgesehenen Betrag (Art. 31 Abs. 4 UVG).
2.
2.1 Unbestritten ist, dass der Versicherte an Unfallfolgen gestorben ist (vgl. Urk. 8/19/7-9). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht grundsätzlich anerkannt und den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Hinterlassenenrenten mit Wirkung ab 1. September 2010 bejaht (Urk. 8/23).
Strittig und zu prüfen ist dagegen die Höhe des versicherten Verdienstes, auf welchem die Renten basieren sowie, inwieweit die Renten der AHV anzurechnen sind.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid und der diesem zugrundeliegenden Verfügung davon aus, dass ihre Leistungen als Komplementärrente gemäss Art. 31 Abs. 4 UVG zu berechnen seien. Da die Rentenleistungen der AHV/IV bereits höher seien als 90 % des Jahresverdienstes, könne bis auf Weiteres ihrerseits keine Rente ausgerichtet werden (Urk. 8/23/2). Sie bezifferte den versicherten Verdienst auf Fr. 19‘320.-- (Urk. 8/23/1). Da dem Versicherten erst am 12. Mai 2011 für den Monat August 2010 eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden sei, habe der Versicherte im Zeitpunkt des Todes noch keine Leistungen in der Höhe der IV-Rente von Fr. 874.-- bezogen. Dessen ungeachtet seien die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 4 UVV nicht erfüllt: Vorliegend gebe es keine Differenz zu früheren Renten, da die Beschwerdeführenden früher keine Renten gehabt hätten, sondern nur der verstorbene Versicherte (Urk. 7 S. 3 f. Ziff. 5).
2.3 Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, dem Versicherten hätten nebst seinem jährlichen Einkommen von Fr. 19‘320.-- monatliche Leistungen der Invalidenversicherung von Fr. 874.-- und dementsprechend jährlich Fr. 29‘808.-- zur Verfügung gestanden (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5). Da es sich dabei jedoch um einen wegen Krankheit verminderten Lohn handle, sei in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 UVV von einem im Gesundheitsfall erzielbaren Jahreseinkommen von Fr. 61‘386.-- auszugehen. Demzufolge habe die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst falsch festgelegt (S. 4 f. Ziff. 6). Sodann stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, gestützt auf Art. 43 Abs. 4 UVV sei die vor dem Unfall ausgerichtete Invalidenrente der IV von den Hinterlassenenrenten der AHV abzuziehen, womit für die Berechnung der Komplementärrente nur die Differenz zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 2 f Ziff. 4; Urk. 8/24/1). Gleichzeitig machten die Beschwerdeführenden geltend, die Hinterlassenenrenten der Beschwerdegegnerin seien nicht als Komplementärrenten auszurichten (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8).
3.
3.1 Vorweg ist Folgendes festzuhalten: Den Beschwerdeführenden werden Renten der AHV ausgerichtet (Urk. 8/17/2). Nach dem unter Erwägung 1.3 Gesagten, sind die von der Beschwerdegegnerin auszurichtenden Hinterlassenenrenten, entgegen der unbegründeten und nicht nachvollziehbaren Ansicht der Beschwerdeführenden (vgl. Urk. 1 Ziff. 8), klarerweise als Komplementärrente zu berechnen.
3.2 Sodann wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (vgl. Urk. 7 S. 3 f. Ziff. 5), dass vorliegend Art. 43 Abs. 4 UVV nicht anwendbar ist, da weder eine Hinterlassenenrente der AHV noch eine Rente der IV infolge des Unfalles erhöht, noch eine Rente der IV durch eine Hinterlassenenrente der AHV abgelöst wurde. Dies trifft insbesondere auch nicht auf die von der IV ausgerichteten Kinderrenten zu, da diesbezüglich der verstorbene Versicherte anspruchsberechtigt war und nicht seine Kinder. Die Beschwerdeführenden wurden erstmals aufgrund des Unfalls des Versicherten selbst Anspruchsberechtigte einer Rente. Wie die Beschwerdegegnerin richtig darlegte (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 2), betrifft Art. 43 Abs. 4 UVV nur Fälle, bei denen den Hinterlassenen selber bereits vor dem Unfall ein Anspruch auf Rentenleistungen der AHV oder IV zustanden (vgl. auch RKUV 1/1997 S. 52 f.). Der Sinn dieser Bestimmung liegt klarerweise darin, selber bezogene Rentenleistungen, welche nichts mit dem Verstorbenen zu tun haben, von der Komplementärrentenberechnung auszunehmen, wie dies beispielsweise bei einem Lohn aus Erwerbstätigkeit auch der Fall wäre. Jegliche Renten der verstorbenen Person sind hier nicht von Bedeutung.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden machten geltend, der versicherte Verdienst sei entsprechend den Abklärungen der IV-Stelle auf Fr. 61‘386.-- festzulegen, was dem Erwerbseinkommen im Gesundheitsfall entspreche (Urk. 1 S. 5 oben). Dabei handelt es sich um das von der IV-Stelle gestützt auf die Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) berechnete Valideneinkommen für das Jahr 2009 (Urk. 13/23).
Die Beschwerdegegnerin hielt am ihren Berechnungen zugrunde gelegten versicherten Verdienst von Fr. 19‘320.-- fest und führte aus, dass die Invaliditätseinschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfalte (Urk. 7 S. 5).
4.2 Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in BGE 126 V 288 die Tragweite der Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich umschrieben sowie erkannt, dass der Invaliditätsbegriff für die Sozialversicherungszweige der Unfall-, Invaliden-, Militär- und obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung grundsätzlich der gleiche sei, und dass aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs folge, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist,
mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben habe (BGE 126 V 288 f. E. 2a mit Hinweisen), und entschieden, dass ein Sozialversicherungsträger sich die Verfügung oder den Einspracheentscheid des andern grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, wenn ihm der Verwaltungsakt ordnungsgemäss eröffnet worden ist und er von seinem Beschwerderecht nicht Gebrauch gemacht hat.
In AHI 2004 S. 181 hat das EVG den Entscheid BGE 126 V 288 in zweifacher Hinsicht präzisiert. Es hat festgestellt, dass die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer mangels eines rechtserheblichen „Berührtseins" im Sinne von Art. 129 Abs. 1 UVV keinerlei Bindungswirkung entfalte, auch nicht im Sinne einer Richtigkeitsvermutung (E. 4.3 und 4.4). Im Weitern hat das EVG erkannt, dass das Gesetz dem Unfallversicherer kein Beschwerderecht gegen Verfügungen von IV-Stellen in Bezug auf Rentenanspruch und Invaliditätsgrad einräumt, weshalb er sich diese Verwaltungsakte auch nicht entgegenhalten lassen muss (E. 5.2).
Im Entscheid BGE 131 V 362 hat das EVG erkannt, dass der Rechtsprechung gemäss AHI 2004 S. 181 nach Inkrafttreten des ATSG weiterhin Gültigkeit zukomme, und dass der Unfallversicherer mangels „Berührtseins" im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG nicht zur Einsprache gegen die Verfügung oder zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt ist, und dass die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 131 V 366 f. E. 2.2.1 f.).
4.3 Nach der erwähnten Rechtsprechung entfaltet die invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung und damit die vorliegend relevanten Festlegungen der Vergleichseinkommen gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 12. Mai 2011 (Urk. 3/5) für die Beschwerdegegnerin keine Bindungswirkung. Die Beschwerdegegnerin war vielmehr berechtigt, die notwendigen Berechnungen selbständig vorzunehmen.
5.
5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin als Grundlage für die Berechnung der Hinterlassenenrente zu Recht den innerhalb des Jahres vor dem Unfall erzielten Bruttolohn von Fr. 19‘320.-- (vgl. Urk. 8/12.1-13; Urk. 8/23/1), den der Versicherte als Betriebsmitarbeiter bei den C.___ Betrieben der Stadt H.___ erzielt hatte, heranzog.
5.2
5.2.1 Der Versicherte meldete sich am 18. Februar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/7). Nach Beurteilung seines Hausarztes, Dr. med. D.___, Praktischer Arzt, vom 26. März 2010 (Urk. 13/16) litt der Beschwerdeführer anamnestisch an Anpassungsstörungen, depressiver Stimmung bei posttraumatischer Belastungsstörung, Konzentrationsmangel, Kopfschmerzen und an einem panvertebralen Schmerzsyndrom (Ziff. 1.4). Dr. D.___ führte aus, er behandle den Versicherten medikamentös mit Schmerzmitteln und Antidepressiva (Ziff. 1.5). Er attestierte dem Versicherten wegen einer depressiven Stimmung mit posttraumatischer Belastungsstörung seit April 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.1 und 1.6).
5.2.2 Gemäss Bericht vom 10. November 2010 (Urk. 13/22) war der Versicherte seit Januar 2010 beim Dienst E.___ (E.___) in Behandlung (Ziff. 1.2). Die behandelnden Ärzte des E.___ beurteilten den Versicherten wegen schweren Einschränkungen des Konzentrationsvermögens, der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit seit dem Jahr 2005 als zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6 f.). Sie diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach extremer Belastung sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F.32.1; Ziff. 1.1). Aus ihrer Sicht sei den psychischen Beschwerden des Versicherten grosser Krankheitswert beizumessen, wobei es sich um einen mehrjährigen chronifizierten Verlauf mit progredienter Symptomatik und sozialem Rückzug in allen Belangen des Lebens gehandelt habe. Der Versicherte habe unter verschiedenen Diagnosen, welche sich höchstwahrscheinlich gegenseitig stark beeinflusst hätten, und angeblich auch unter starken somatischen Beschwerden gelitten (Urk. 13/22/3 oben).
5.2.3 RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, beurteilte in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2010 die Einschätzung von Dr. D.___ als stimmig mit jener der Ärzte des E.___ und erachtete den Versicherten aufgrund der psychischen Störungen als in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Es sei anhand der medizinischen Berichterstattung von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten der freien Wirtschaft ab April 2007 bis zum Todestag auszugehen (Urk. 13/24/2-3).
5.2.4 Gestützt auf die in den Erwägungen 5.2.1-3 genannten medizinischen Berichte erachtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 12. Mai 2011 (Urk. 3/5) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2007 als ausgewiesen. Aufgrund der verspäteten Anmeldung bejahte sie einen Rentenanspruch erst ab August 2010 (Verfügungsteil 2 S. 2).
5.3 Drei Ärzte beurteilten den Versicherten seit mindestens April 2007 wegen psychischer Beschwerden krankheitsbedingt als zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. E. 5.2.1-3). Da der Versicherte folglich wegen gesundheitlicher Probleme im Jahr vor dem Unfall lediglich ein reduziertes Pensum ausüben konnte (vgl. Urk. 8/1) und der Lohn somit krankheitshalber vermindert war, findet für die Berechnung des versicherten Verdienstes nicht die allgemeine Regel gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG, sondern die Sonderregel gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV Anwendung. Denn Zweck dieser Sonderregel ist es, eine versicherte Person und ihre Hinterlassenen vor unbilligen Nachteilen zu schützen, die sich bei bestimmten Sachverhalten aus der Anwendung der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG ergeben würden (BGE 114 V 117 E. 3c). Es sollen Lohnlücken geschlossen werden, die resultieren, wenn ein Versicherter im Jahr vor dem Unfall aus bestimmten Gründen nur einen verminderten Verdienst erzielt hat. Massgebend für die Anwendung dieser Sonderregeln ist, dass der tatsächliche Verdienst im Jahr vor dem Unfall aus einem der in Art. 24 UVV genannten Gründe nicht „normal“ war (BGE 122 V 101 E. 5b). Gestützt auf die IV-Akten ist eine seit mindestens April 2007 krankheitsbedingt bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
6.
6.1 Vor der erstmals im Jahr 2005 dokumentierten gesundheitlichen Problematik (vgl. E. 5.2.2) war der Versicherte beim Restaurant G.___ angestellt (Urk. 13/14) und erzielte im 2002 ein Jahreseinkommen von Fr. 43‘333.-- und im 2003 ein solches von Fr. 43‘955.--. Für den Monat Januar 2004 wurde ihm ein Monatslohn von Fr. 3‘791.-- ausgerichtet (IK-Auszug, Urk. 13/15/2). Ab Februar 2004 war der Versicherte arbeitslos, wobei ihm die Arbeitslosenkasse gestützt auf eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit bis zur Aussteuerung am 19. September 2005 ein Taggeld ausrichtete (Urk. 13/13/1).
6.2 Da die Arbeitslosigkeit unter anderem ebenfalls ein Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 1 UVV ist, ist auf das Einkommen abzustellen, welches der Versicherte vor seiner Arbeitslosigkeit beim Restaurant G.___ im 2003 erzielt hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2008 vom 5. Februar 2008 E. 3.2). Somit ist vom im Jahr 2003 gemäss IK-Auszug ausgewiesenen Jahreslohn von Fr. 43‘955.-- auszugehen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2009 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2009 vom 11. November 2009 E. 4.2.4) ergibt sich ein massgeblicher versicherter Verdienst von Fr. 48‘059.-- (Fr. 43‘955.-- x 1.01 x 1.012 x 1.01 x 1.014 x 1.022 x 1.022; Die Volkswirtschaft 5/2011, S. 91 Tabelle B10.2, Gastgewerbe).
6.3 Von einem höheren Einkommen auszugehen, besteht hingegen kein Anlass: Die Validenlohnannahme der Invalidenversicherung basierend auf dem statistischen Durchschnittslohn für eine einfache und repetitive Tätigkeit, welche die Beschwerdeführenden vorliegend als massgebende Grösse sehen, entspricht nicht dem, was der Versicherte als Gesunder im Jahr vor seinem Tod überwiegend wahrscheinlich verdient hätte. Seinem IK-Auszug (Urk. 13/15) ist zu entnehmen, dass er nach seiner Einreise in die Schweiz als Flüchtling im Jahr 1992 (Urk. 13/7 Ziff. 1.6) während acht Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachging und auch in den folgenden Jahren kein existenzsicherndes Einkommen erzielte. Einzig in den Jahren 2002 und 2003 erzielte er mit Fr. 43‘333.-- und Fr. 43‘955.-- einen entsprechenden Verdienst, bevor er arbeitslos wurde.
Angesichts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit frühestens im Jahr 2005 (vgl. E. 5.2.2) waren seine tiefen - mithin unter den statistischen Werten liegenden Einkommen - nicht durch seine Krankheit bedingt. Inwieweit ihn seine politische Tätigkeit in seinem Heimatland (Urk. 8/19/16) von einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz abhielt, muss nicht abschliessend geklärt werden. Denn zur Bestimmung des Valideneinkommens und damit desjenigen Einkommens, welches eine versicherte Person im Gesundheitsfall erzielen würde, ist grundsätzlich auf die Einträge im individuellen Konto abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2012 vom 12. März 2012 E. 2.2). Und diese lassen nicht auf den von der Invalidenversicherung angenommenen Lohn schliessen. Sodann zeichnete sich der Versicherte durch eine mangelnde Integration aus, beherrschte er doch auch nach 18 Jahren Anwesenheit in der Schweiz die Sprache nicht, so dass er im Rahmen der medizinischen Behandlung der Übersetzung bedurfte (Urk. 13/22 Ziff. 1.4).
Unter diesen Voraussetzungen kann nicht davon ausgegangen werden, der Versicherte hätte ohne weiteres ein durchschnittliches Einkommen erzielen können.
6.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die den Beschwerdeführenden zustehenden Renten auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 48‘059.-- neu zu berechnen. Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
7. Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, die ermessensweise auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2011 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit diese den Leistungsanspruch der Beschwerdeführenden basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 48'059.-- neu festlege.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Pfändler
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).