UV.2011.00229
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 15. M?rz 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1???? Der 1958 geborene X.___ war als Reinigungs- und Hauswartmitarbeiter bei der Firma Y.___ erwerbst?tig gewesen und dadurch bei der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen versichert. Am 16. Januar 2007 verlor er w?hrend der Arbeit beim Auswechseln einer Gl?hbirne auf einer Leiter das Gleichgewicht, konnte aber reflexartig durch Abst?tzen mit der rechten Hand an der Wand und Seitw?rtsneigen des Oberk?rpers einen Sturz verhindern. Dabei habe er einen stechenden Schmerz in der linken Seite des Kreuzes versp?rt, der im Verlauf des Tages zugenommen habe. Auch im linken Knie seien leichte Schmerzen aufgetreten. Diese h?tten im Verlauf des Monats Februar deutlich zugenommen (Urk. 10/6 S. 1). Die am Unfalltag konsultierte Haus?rztin, Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin, diagnostizierte ein lumboradikul?res Schmerzsyndrom (Urk. 10/2). Eine am 5. M?rz 2007 durchgef?hrte MR-Untersuchung (Urk. 10/4) ergab eine mediale Meniskusl?sion, welche am 20. M?rz 2007 operativ versorgt wurde (?arthroskopische Teilmeniskektomie links?, Urk. 10/27).
???????? Am 1. Dezember 2007 rutschte der nunmehr seit dem 30. September 2007 arbeitslose und dadurch weiterhin bei der SUVA unfallversicherte X.___ auf einer Treppe aus und st?rzte (Urk. 9/1). Dr. A.___ diagnostizierte am 3. Dezember 2007 eine Kontusion und eine Distorsion der LWS bei vorbestehender Diskushernie auf Niveau L4/5 (Urk. 9/2). Die von Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, anl?sslich der Untersuchung vom 18. Juni 2008 angeordnete Magnetresonanz-Tomographie der Lendenwirbels?ule vom 20. Juni 2008 ergab im Vergleich zur Voraufnahme vom 4. September 2002 im Wesentlichen unver?nderte Befunde (Urk. 9/6, 9/8), worauf Dr. Z.___ im Bericht vom 29. Juli 2008 ab 1. August 2008 eine 50%ige und ab Oktober 2008 eine volle Arbeitsf?higkeit bei mittelschwerer Belastung vorsah (Urk. 9/1). Am 22. September 2008 musste jedoch das linke Knie rearthroskopiert werden (Urk. 10/12). Bei der kreis?rztlichen Untersuchung vom 6. M?rz 2009 klagte der Versicherte auch ?ber Beschwerden im rechten Knie und berichtete von einer seit zirka vier Jahren bestehenden kardialen Arrhythmie. Zur Einsch?tzung des Leistungspotentials sah Dr. Z.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit vor (Urk. 10/35-36).
???????? Nachdem Dr. A.___ bereits am 1. M?rz 2009 von einem am 26. Februar 2009 erlittenen Auffahrunfall mit nachfolgendem LWS-Syndrom und Schmerz-Exazerbation berichtet hatte (Urk. 9/21), wurde der SUVA am 11. August 2009 ein weiterer Verkehrsunfall gemeldet (Urk. 9/1). Dieser hatte sich am 29. Juli 2009 in Italien ereignet, und der Versicherte hatte sich dort wegen Schwindel und Schmerzen in der Lendenwirbels?ule in ?rztliche Behandlung begeben (Urk. 8/46, 9/2.1-3). Dr. A.___ diagnostizierte in ihrem Bericht ?ber die Konsultation vom 29. September 2009 eine HWS-Distorsion mit Schwindel und Schmerzen, eine BWS-Kontusion, eine LWS-Distorsion sowie eine Kontusion beider Knie mit Schongang (Urk. 8/18).
???????? Die bildgebenden Abkl?rungen des linken Kniegelenks und der Lendenwirbels?ule vom 8. und 9. Oktober 2009 ergaben eine mediobilaterale subligament?r gelegene Discushernie, ausgehend von der osteochondrotisch verschm?lerten Bandscheibe LWK5/S1-bulging disc, ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompression, eine konzentrische Protrusion der degenerativ ver?nderten Bandscheibe LWK 4/5, einen Zustand nach medialer Meniskektomie mit Entfernung des mittleren Drittels und des Hinterhorns sowie einen schr?gen und radialen Riss im medialen Hinterhornrest (Urk. 8/58/2-3). Am 12., 22. und 30. Januar 2010 erfolgten im Universit?tsspital B.___ eine R?ntgenabkl?rung der Lendenwirbels?ule und der Kniegelenke, die keine Anhaltspunkte f?r entz?ndliche Ver?nderungen ergaben, sowie klinische Untersuchungen (Urk. 8/30). Nach einem kardiologischen Konsilium im Mai und September 2010 (Urk. 8/61-62) sowie im Dezember 2010 wurde schliesslich in der dortigen Klinik C.___ die funktionelle Leistungsf?higkeit evaluiert und am 13. Januar 2011 ein Arbeitsassessment durchgef?hrt (Urk. 8/60). Nach einer kreis?rztlichen Beurteilung von Dr. Z.___ vom 1. Februar 2011 (Urk. 8/63) stellte die SUVA mit Verf?gung vom 3. M?rz 2011 (Urk. 8/67) ihre Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 31. M?rz 2011 ein, wogegen X.___ am 30. M?rz 2011 Einsprache erhob (Urk. 8/78).
1.2???? Nach einer erneuten kreis?rztlichen Beurteilung von Kreisarzt Dr. Z.___ vom 10. Juni 2011 (Urk. 8/88) best?tigte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2011 ihre Leistungseinstellung per 31. M?rz 2011 - unter Verneinung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs zwischen den noch geklagten R?ckenbeschwerden, Bewusstseinsst?rungen und Kniebeschwerden rechts und den Unf?llen vom 16. Januar 2007, 1. Dezember 2007 und 29. Juli 2009 sowie unter Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integrit?tsentsch?digung aufgrund der als unfallkausal beurteilten Kniebeschwerden links.
2.
2.1???? Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 6. September 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 50 % sowie eine angemessene Integrit?tsentsch?digung auszurichten und eine angemessene Parteientsch?digung zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2011 beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; samt Aktenbeilagen [Urk. 8/1-91, Urk. 9/1-38 und Urk. 10/1-40]). Mit Replik vom 15. November 2011 liess der Beschwerdef?hrer - (einzig) unter Verweis auf die bekannten Akten - an seiner Beschwerde festhalten (Urk. 13). Auf das Einholen einer Duplik wurde verzichtet (Urk. 14).
2.2???? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Gem?ss Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1). Der Bundesrat kann K?rpersch?digungen, die den Folgen eines Unfalles ?hnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Sch?digungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugef?gt werden (Abs. 3).
1.2???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
???????? Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder ?berhaupt erst manifest, f?llt der nat?rliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsm?ssigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall fr?her oder sp?ter eingestellt h?tte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3???? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4???? Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gem?ss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 ATSG). F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.5???? Die versicherte Person hat ferner Anspruch auf eine angemessene Integrit?tsentsch?digung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Sch?digung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Integrit?t erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entsch?digung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ?rztlichen Behandlung gew?hrt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
1.6???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner ?rzte und ?rztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverl?ssigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte ?rztin in einem Anstellungsverh?ltnis zum Versicherungstr?ger steht, l?sst nicht schon auf mangelnde Objektivit?t und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umst?nde, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begr?ndet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1???? Streitig und zu pr?fen ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente und auf eine Integrit?tsentsch?digung.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin verneinte einerseits den nat?rlichen Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdef?hrer nach dem Datum der Leistungseinstellung noch geklagten R?ckenbeschwerden, Bewusstseinsst?rungen und Kniebeschwerden rechts und den Unf?llen vom 16. Januar 2007, 1. Dezember 2007 und 29. Juli 2009. Hinsichtlich der Kniebeschwerden links hielt sie fest, dass von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers mehr erwartet werden k?nne. Diesbez?glich bestehe eine volle Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit und liege keine relevante Integrit?tseinbusse vor (Urk. 2 S. 10).
2.3???? Der Beschwerdef?hrer beantragt die Ausrichtung einer Invalidenrente gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von mindestens 50 % sowie eine angemessene Integrit?tsentsch?digung. Er macht geltend, er leide weiterhin an Einschr?nkungen an beiden Knien und an der Lendenwirbels?ule. Das langj?hrige Lumbovertebralsyndrom sei insbesondere durch den Auffahrunfall vom 29. Juli 2009 erheblich verschlimmert worden. Es m?sse davon ausgegangen werden, dass der Zustand quo sine bez?glich dieses Unfalls nicht wiederherzustellen sei. Damit sei ihm eine R?ckkehr in die angestammte T?tigkeit im Reinigungsbereich verwehrt, und in Verweist?tigkeiten betrage die Einschr?nkung ungef?hr 50 % (Urk. 1 S. 3). Dabei verweist der Beschwerdef?hrer insbesondere auf den Bericht von Dr. med. D.___, Fach?rztin f?r Neurologie, vom 25. Mai 2011 (Urk. 8/84). Auch nach seiner Sachdarstellung kommt dem in den Akten teilweise erw?hnten Auffahrunfall vom 26. Februar 2009 (Urk. 8/84 S. 1, Urk. 9/21) kein besonderer Stellenwert bei der Verursachung oder Aufrechterhaltung der im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch vorhandenen Beschwerden zu.
3.
3.1???? In seinem Bericht ?ber die Untersuchung vom 6. M?rz 2009 f?hrte Kreisarzt Dr. Z.___ aus, dass der Treppensturz vom 1. Dezember 2007 nur zu einer vor?bergehenden Verschlimmerung eines chronischen Lumbovertebralsyndroms gef?hrt habe, welche seit Oktober 2008 als behoben betrachtet werden d?rfe. Hinsichtlich des rechten Knies seien keine Traumatisierungen ?berliefert (Urk. 10/35 S. 4).
3.2???? Dr. med. E.___, Oberarzt Klinik C.___ und Universit?tsspital B.___, f?hrte in seinem Bericht vom 22. Januar 2010 aus, dass beim Versicherten bereits seit mindestens acht Jahren ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bestehe, welches mit degenerativen Ver?nderungen am lumbosakralen ?bergang einhergehe. Das Ausmass der R?ckenbeschwerden lasse sich kaum durch die dokumentierten Unfallereignisse von Dezember 2007 und Juli 2009 erkl?ren. Diese h?tten m?glicherweise eine vor?bergehende Exazerbation verursacht. Bez?glich der Kniebeschwerden best?nden peripatell?re Knieschmerzen ohne Reizerscheinungen und ohne Hinweise f?r eine relevante L?sion der Kniebinnenstrukturen bei Zustand nach Kniedistorsion links im Rahmen des Treppensturzes 2007 (Urk. 8/30 S. 3).
3.3???? In ihrem Bericht vom 13. Januar 2011 ?ber das Arbeitsassessment von Dezember 2010 hielten Dr. E.___ und Ergo/Physiotherapeut F.___ als ?arbeitsrelevante Diagnosen? insbesondere ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Periarthropathia Genu bds. und ausgepr?gte ventrikul?re Rhythmusst?rungen fest (Urk. 8/60 S. 2). Bez?glich der Arbeitsf?higkeit wurde erkl?rt (Urk. 8/60 S. 4), dass infolge Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz die Resultate der ergonomischen Tests f?r die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar seien. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung h?tte erbracht werden k?nnen. Rein aufgrund der Testresultate lasse sich somit keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit ableiten, insbesondere hinsichtlich allgemeiner Reinigungsarbeiten. In einer leichten bis mittelschweren (Gewichtshantierung von 12,5 kg gem?ss erreichten Testwerten ?oft m?glich?) und wechselbelastenden T?tigkeit bestehe eine volle Arbeitsf?higkeit. Nicht m?glich seien aufgrund der mit Sturzgefahr verbundenen Rhythmusst?rungen das Lenken von Fahrzeugen oder das Bedienen gef?hrlicher Apparate, das Arbeiten auf Leitern und Ger?sten sowie wiederholtes Treppensteigen.
3.4???? Am 24. Januar 2011 nahm Dr. E.___ zu den Einw?nden von Haus?rztin Dr. A.___ vom 20. Januar 2011 Stellung, wonach das linke Knie immerhin zweimal operiert worden sei, das Schonhinken aufgrund der Kniebeschwerden zu einer Fehlbelastung des R?ckens f?hre, die verschm?lerte Bandscheibe L4/5 und der Meniskusriss im linken Knie im Bericht unerw?hnt blieben, sich die angebliche ausgepr?gte Selbstlimitierung mit den Schmerzen erkl?re und der Beschwerdef?hrer immer wieder Pausen ben?tige und auf Medikamente angewiesen sei (Urk. 8/58). Dr. E.___ gab zu bedenken, dass die in seiner Diagnoseliste tats?chlich nicht aufgef?hrte verschm?lerte Bandscheibe L4/5 bei der Zumutbarkeitsbeurteilung keine Rolle spiele und es aufgrund der heutigen medizinischen Evidenz keinen gesicherten Zusammenhang zwischen den radiologischen Befunden und den Schmerzen sowie den damit einhergehenden Einschr?nkungen gebe. Dies gelte auch f?r die radiologischen Ver?nderungen im linken Knie. Die Problematik von Meniskusrissen werde in der Literatur kontrovers beurteilt. Wie der Meniskusriss vorliegend zu werten sei, m?ssten die orthop?dischen Facharztkollegen beurteilen. Sicher verursache ein zweimal operiertes Knie durchaus funktionelle Einschr?nkungen. Diese seien jedoch in der Zumutbarkeitsbeurteilung ber?cksichtigt worden. Schmerzen k?nnten f?r sich allein genommen durchaus eine objektive Leistungslimite darstellen, doch m?ssten dann zus?tzliche Beobachtungskriterien oder Untersuchungsbefunde daf?r sprechen, dass im Bereich der vom Patienten als unertr?glich taxierten Schmerzen tats?chlich auch funktionelle Beeintr?chtigungen hinzutreten w?rden. Vorliegend seien keine derartigen Beobachtungen gemacht worden; trotzdem sei bei der Zumutbarkeitsbeurteilung von einer Einschr?nkung bez?glich des unteren R?ckens und der Kniegelenke ausgegangen worden. Bezogen auf die angestammte T?tigkeit k?nne aufgrund der Testresultate keine funktionelle Leistungslimite definiert werden. Wegen der Kniebeschwerden bestehe eine solche nur bei einer ganztags stehenden und gehenden T?tigkeit, die teilweise auch auf Leitern ausge?bt werden m?sse. Dabei liege die Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit etwa zwischen 25 und 50 %. Aufgrund der zus?tzlich bestehenden, als signifikant zu beurteilenden Herzrhythmusst?rungen erscheine es zumindest als m?glich, dass der Patient deswegen in der Vergangenheit bei der Arbeit gest?rzt sei. Aus Gr?nden der Arbeitssicherheit m?sse ihm daher f?r diese T?tigkeit vorerst eine vollst?ndig aufgehobene Arbeitsf?higkeit attestiert werden. Sollte von kardiologischer Seite die Arbeitsf?higkeit f?r die angestammte T?tigkeit nicht eingeschr?nkt sein, m?sste die Arbeitsf?higkeit im Rahmen einer orthop?dischen Begutachtung rein aus Sicht der Bewegungsapparatemedizin nochmals gepr?ft werden. Insgesamt sehe er keinen Anlass, seine Diagnosen zu revidieren und vom Begriff der Selbstlimitierung abzur?cken. Er halte an seiner fr?heren Zumutbarkeitsbeurteilung fest (Urk. 8/64).
3.5???? In seiner Beurteilung vom 1. Februar 2011 (Urk. 8/63) hielt Kreisarzt Dr. Z.___ fest, dass beim Beschwerdef?hrer ein Lumbovertebralsyndrom bekannt sei. Am 1. Dezember 2007 sei es zu einer Traumatisierung der Lendenwirbels?ule gekommen. Die Auswirkung dieses Ereignisses sei seit Oktober 2008 behoben. Der Sturz vom 16. Januar 2007 habe zu einer Distorsion des linken Knies gef?hrt. Im MRI habe sich ein Riss des Hinterhorns gezeigt. Durch die Arthroskopien vom 20. M?rz und 22. September 2008 sei es zu einer weitgehenden Resektion des Hinterhorns des Innenmeniskus gekommen. Das vordere Kreuzband sei etwas verl?ngert, aber suffizient. Im ?brigen liege ein befriedigender Zustand des Gelenkes vor. Am 6. M?rz 2009 habe sich das linke Knie als gut belastbar, diffus schmerzhaft und in der Flexion ohne klare Ursache leicht eingeschr?nkt erwiesen. An beiden Knien - rechts ohne Zusammenhang mit Unf?llen - bestehe eine Periarthropathie ohne Behandlungsbedarf. Die Belastbarkeit sei im Rahmen des Gesch?tzten bei weitem gegeben. Dem verschm?lerten Intervertebralraum L4/5 (unfallfremdes Element) komme keine h?here Bedeutung zu; dies sei bei der Sch?tzung der Belastbarkeit ber?cksichtigt. Unfallbedingt bestehe einzig ein Status nach Teilmeniskektomie medial am linken Knie. Dabei werde kein wesentlicher Reizzustand beschrieben, eine wesentliche Arthrose habe sich nicht eingestellt. Diesem Element k?nne weder eine wesentlich verminderte Belastbarkeit des Knies noch eine relevante Integrit?tseinbusse zugeordnet werden.
3.6???? Die Haus?rztin Dr. A.___ berief sich in ihrem Schreiben vom 16. M?rz 2011 auf die von Dr. E.___ f?r sehr leichte wechselbelastende T?tigkeiten attestierte Arbeitsunf?higkeit von 25 bis 50 % und f?hrte aus, dass es dem Beschwerdef?hrer vor dem Unfall gut gegangen sei. Vorg?ngig sei zwar eine Diskushernie bekannt gewesen. Die Unf?lle h?tten die Beschwerden aber massiv gesteigert. Zudem seien die Unf?lle alleinige und unmittelbare Folgen (richtig: Ursachen) der Sch?den an beiden Knien. Im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden sei es zu einer Fehlbelastung des R?ckens gekommen. Zwischen den Leiden des Beschwerdef?hrers und dem vorhandenen gesundheitlichen Schaden bestehe ein ad?quater Kausalzusammenhang. Dem Beschwerdef?hrer sei mindestens eine Rente zu 50 % anzubieten (Urk. 8/77).
3.7???? Die Neurologin Dr. D.___, auf welche der Beschwerdef?hrer sich beruft, stellte in ihrem Bericht vom 25. Mai 2011 folgende Diagnosen (Urk. 8/84 S. 1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei
- Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1 mit neuroforaminaler Stenose bds. und sensiblem radikul?rem Reizsyndrom L5 bds., links mehr als rechts
- Status n. LWS-Kontusion am 1.12.2007 anl?sslich eines Treppensturzes
- Status n. Autounfall am 26.2.2009 mit nachfolgender Zunahme der Lumbalgien
- Knieschmerzen bds.
- Status n. Kniedistorsion links anl?sslich eines Treppensturzes 2007
- Status n. medialer Teilmeniskektomie bei medialer Meniskusl?sion am 20.3.2007
- Status n. arthroskopischer Revisionsoperation mit Teilmeniskektomie medial am 22.9.2008
- Periarthropathie am Humerus scapularis links
???????? In ihrem Bericht hielt Dr. D.___ fest, dass die Ursache der R?ckenbeschwerden in erster Linie ein anamnestisch jahrelanges chronisches lumobspondylogenes Syndrom sei. Zus?tzlich w?rden sich aber unter Zusammenschau der Befunde und bei anamnestisch zunehmender, belastungsabh?ngiger Ausstrahlung der R?ckenschmerzen vorwiegend ins linke Bein sowie bei seit einem Jahr progredientem Taubheitsgef?hl im Bereich der Grosszehen - nach Ausschluss einer Polyneuropathie, einer Myelopathie oder von Kompressionsneuropathien - Hinweise auf ein linksbetontes radikul?res Reizsyndrom L5 und somit auf eine m?gliche Zunahme der 2009 im MRI beschriebenen neuroforaminalen Einengung, jetzt mit m?glicher intermittierender Kompression der Wurzel L5 links, ergeben. Dr. D.___ hielt anamnestisch fest, seit der Seitenkollision anl?sslich des Autounfalls im Jahr 2009 leide der Beschwerdef?hrer gem?ss seinen Angaben noch mehr als vor dem Unfall unter lumbalen R?ckenschmerzen, welche sich bei Belastung, bereits nach kurzer Gehstrecke, im Sitzen oder Stehen verst?rken w?rden.
3.8???? Im Bericht vom 10. Juni 2011 hielt Kreisarzt Dr. Z.___ in Bezug auf die R?ckenbeschwerden fest, dass es durch den Unfall vom 29. Juli 2009 nicht zu einer hohen Beanspruchung der LWS des angegurteten Beschwerdef?hrers gekommen sei, da diese durch den Sitz geschient gewesen sei. Eine Verschlimmerung deswegen lasse sich nicht postulieren. Der Status quo sine sei l?ngst erreicht. In Bezug auf (etwaige) Bewusstseinsst?rungen erkl?rte er, dass nie eine Beeintr?chtigung des zentralen Nervensystems bestanden habe. Wegen der Herzrhythmusst?rungen sei laut Kardiologen keine besondere Schonung n?tig gewesen. In der Zwischenzeit sei mittels medikament?ser Behandlung wieder ein regelm?ssiger Herzrhythmus erreicht worden. Bei den Untersuchungen komme es zu zahlreichen Inkonsistenzen wie der Einbeinstand links, der beim Testen der Wirbels?ulenfunktion sicher durchgef?hrt, auf Aufforderung hin aber als unm?glich erkl?rt werde. Auch gelinge die Flexion der rechtwinklig gebeugten Ellbogen bei h?ngenden Oberarmen gegen Widerstand mit guter Kraft, ohne dass lumbale Beschwerden angegeben w?rden. Dabei und beim k?rpernahen Hochstemmen der F?uste gehe der Patient zur Demonstration seiner Anstrengung leicht in die Knie. In R?ckenlage gelinge die Flexion der H?fte links bis etwa 60? bei m?ssig flektiertem Knie; beim Sitzen auf dem Untersuchungstisch mit h?ngenden Unterschenkeln k?nnten ohne weiteres 120? Flexion in der linken H?fte erreicht werden. Zu den Kniebeschwerden rechts erkl?rte er, aktuell best?nden keine wesentlichen Beschwerden im rechten Knie. In Bezug auf die Kniebeschwerden links hielt Dr. Z.___ fest, dass als Folge des Unfalls vom 16. Januar 2007 am linken Knie eine Teilmeniskektomie medial habe durchgef?hrt werden m?ssen, dass das linke Knie jedoch voll belastbar sei und keiner weiteren Behandlung bed?rfe. Die Teilmeniskektomie medial stelle einen Risikofaktor f?r die Entwicklung einer Gonarthrose dar. Heute habe sich eine solche jedoch noch nicht eingestellt, nicht einmal in Ans?tzen. Diesbez?glich sei auf das MRI des linken Knies vom 8. Oktober 2009 zu verweisen. Angesichts der Klinik bestehe auch keine Indikation f?r eine Wiederholung. Der Beschwerdef?hrer sei hinsichtlich der Kniebeschwerden links in seiner angestammten T?tigkeit als Reinigungsfachmann voll arbeitsf?hig. Hinsichtlich der Kniebeschwerden links bestehe auch kein Anspruch auf eine Integrit?tsentsch?digung (Urk. 8/88 S. 6-7).
4.?????? Insbesondere erf?llen die kreis?rztlichen Beurteilungen von Dr. Z.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abst?tzt, grunds?tzlich die rechtsprechungsgem?ssen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden: Die Berichte sind f?r die streitigen Belange umfassend, beruhen auf eingehenden Untersuchungen vom 18. Juni 2008 (Urk. 9/6) und 10. Juni 2011 (Urk. 8/88), ber?cksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten, welche namentlich ?ber die Ergebnisse von bildgebenden Abkl?rungen informieren abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begr?ndet. Fundierte ?rztliche Stellungnahmen, welche der Beurteilung von Dr. Z.___, wonach nur noch im linken Knie Unfallfolgen vorhanden seien, widersprechen, bestehen nicht. So hielt auch der behandelnde Dr. E.___ der Klinik C.___ des Universit?tsspitals B.___ eine h?chstens vor?bergehende Exazerbation des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms durch die Ereignisse von Dezember 2007 und Juli 2009 fest (Urk. 8/30 S. 3). Dagegen verm?gen die Befunde und Diagnosen von Neurologin Dr. D.___, auf welche der Beschwerdef?hrer sich beruft, die kreis?rztliche Kausalit?tsbeurteilung (bzw. diejenige von Oberarzt Dr. E.___) nicht in Frage zu stellen. Sodann ist in Bezug auf die (letzte) Stellungnahme von Dr. A.___ vom 16. M?rz 2011 (Urk. 8/77), wie die Beschwerdegegnerin richtig bemerkte (vgl. Urk. 7 S. 6 Ziff. 7.2), festzustellen, dass Dr. A.___ sich darin offensichtlich auf die Argumentation ?post hoc ergo propter hoc? st?tzte, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Sch?digung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, was zum Nachweis des fraglichen Kausalzusammenhangs beim Fehlen von strukturellen L?sionen praxisgem?ss fehlschl?gt (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3). Auch nannte die Haus?rztin keinerlei Gr?nde daf?r, dass eine durch die Unfallfolgen im linken Kniegelenk bedingte Fehlhaltung im Bereich der Wirbels?ule zu dauernden organischen Sch?digungen gef?hrt h?tte. Entsprechende Anhaltpunkte sind denn auch in den ?brigen medizinischen Akten nicht ersichtlich. Da ausserdem Dr. A.___ nicht bloss zur Arbeitsf?higkeit Stellung nahm, sondern sich auch zur Rentenfrage ?usserte (Bitte um ?mindestens eine Rente zu 50 %?, Urk. 8/77), ist zu ber?cksichtigen, dass Haus?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung erfahrungsgem?ss im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb die Beurteilung von Dr. A.___ auch Dr. Z.___s Zumutbarkeitsbeurteilung nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Soweit der Kreisarzt in der Stellungnahme vom 10. Juni 2011 trotz der unfallbedingten Sch?digung des linken Knies eine volle Arbeitsf?higkeit in der bisherigen T?tigkeit attestierte und damit die von Dr. E.___ vage in Betracht gezogene, nicht nur den linksseitigen Kniebeschwerden, sondern auch den unfallfremden R?ckenbeschwerden Rechnung tragende Einschr?nkung von 25 bis 50 % aus orthop?discher Sicht keineswegs st?tzte (Urk. 8/88 S. 7), so ist dies nachvollziehbar und plausibel, zumal er die auch hinsichtlich des linken Knies festgestellten Inkonsistenzen anschaulich darlegte. Entgegen der dem Eventualantrag zugrunde liegenden Auffassung des Beschwerdef?hrers (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 13) sind von weiteren Abkl?rungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweisw?rdigung; BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).
???????? Demnach ist - in Bezug auf Unfallfolgen - von einer vollen Arbeitsf?higkeit in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit auszugehen, weshalb - mangels gesundheitlich bedingter Einkommenseinbusse - kein Rentenanspruch besteht.
???????? Bez?glich Ablehnung der Integrit?tsentsch?digung ist der Einspracheentscheid ebenfalls nicht zu beanstanden. Gem?ss der plausiblen medizinischen Beurteilung von Kreisarzt Dr. Z.___ ist die Erheblichkeitsgrenze f?r einen Integrit?tsschaden derzeit nicht erreicht (vgl. Urk. 8/63 S. 2, 8/88 S. 7). Abweichende medizinische Beurteilungen bestehen nicht.
5.?????? Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2011, gem?ss welchem dem Beschwerdef?hrer gest?tzt auf die Unf?lle vom 16. Januar 2007, 1. Dezember 2007 und 29. Juli 2009 keine Invalidenrente nach UVG und keine Integrit?tsentsch?digung zusteht, ist demnach rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.
6.?????? Das Verfahren ist kostenlos (? 33 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a ATSG) und entsch?digungsfrei (? 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. g ATSG).
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).