UV.2011.00229
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 15. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene X.___ war als Reinigungs- und Hauswartmitarbeiter bei der Firma Y.___ erwerbstätig gewesen und dadurch bei der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 16. Januar 2007 verlor er während der Arbeit beim Auswechseln einer Glühbirne auf einer Leiter das Gleichgewicht, konnte aber reflexartig durch Abstützen mit der rechten Hand an der Wand und Seitwärtsneigen des Oberkörpers einen Sturz verhindern. Dabei habe er einen stechenden Schmerz in der linken Seite des Kreuzes verspürt, der im Verlauf des Tages zugenommen habe. Auch im linken Knie seien leichte Schmerzen aufgetreten. Diese hätten im Verlauf des Monats Februar deutlich zugenommen (Urk. 10/6 S. 1). Die am Unfalltag konsultierte Hausärztin, Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin, diagnostizierte ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom (Urk. 10/2). Eine am 5. März 2007 durchgeführte MR-Untersuchung (Urk. 10/4) ergab eine mediale Meniskusläsion, welche am 20. März 2007 operativ versorgt wurde („arthroskopische Teilmeniskektomie links“, Urk. 10/27).
Am 1. Dezember 2007 rutschte der nunmehr seit dem 30. September 2007 arbeitslose und dadurch weiterhin bei der SUVA unfallversicherte X.___ auf einer Treppe aus und stürzte (Urk. 9/1). Dr. A.___ diagnostizierte am 3. Dezember 2007 eine Kontusion und eine Distorsion der LWS bei vorbestehender Diskushernie auf Niveau L4/5 (Urk. 9/2). Die von Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, anlässlich der Untersuchung vom 18. Juni 2008 angeordnete Magnetresonanz-Tomographie der Lendenwirbelsäule vom 20. Juni 2008 ergab im Vergleich zur Voraufnahme vom 4. September 2002 im Wesentlichen unveränderte Befunde (Urk. 9/6, 9/8), worauf Dr. Z.___ im Bericht vom 29. Juli 2008 ab 1. August 2008 eine 50%ige und ab Oktober 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit bei mittelschwerer Belastung vorsah (Urk. 9/1). Am 22. September 2008 musste jedoch das linke Knie rearthroskopiert werden (Urk. 10/12). Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. März 2009 klagte der Versicherte auch über Beschwerden im rechten Knie und berichtete von einer seit zirka vier Jahren bestehenden kardialen Arrhythmie. Zur Einschätzung des Leistungspotentials sah Dr. Z.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vor (Urk. 10/35-36).
Nachdem Dr. A.___ bereits am 1. März 2009 von einem am 26. Februar 2009 erlittenen Auffahrunfall mit nachfolgendem LWS-Syndrom und Schmerz-Exazerbation berichtet hatte (Urk. 9/21), wurde der SUVA am 11. August 2009 ein weiterer Verkehrsunfall gemeldet (Urk. 9/1). Dieser hatte sich am 29. Juli 2009 in Italien ereignet, und der Versicherte hatte sich dort wegen Schwindel und Schmerzen in der Lendenwirbelsäule in ärztliche Behandlung begeben (Urk. 8/46, 9/2.1-3). Dr. A.___ diagnostizierte in ihrem Bericht über die Konsultation vom 29. September 2009 eine HWS-Distorsion mit Schwindel und Schmerzen, eine BWS-Kontusion, eine LWS-Distorsion sowie eine Kontusion beider Knie mit Schongang (Urk. 8/18).
Die bildgebenden Abklärungen des linken Kniegelenks und der Lendenwirbelsäule vom 8. und 9. Oktober 2009 ergaben eine mediobilaterale subligamentär gelegene Discushernie, ausgehend von der osteochondrotisch verschmälerten Bandscheibe LWK5/S1-bulging disc, ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompression, eine konzentrische Protrusion der degenerativ veränderten Bandscheibe LWK 4/5, einen Zustand nach medialer Meniskektomie mit Entfernung des mittleren Drittels und des Hinterhorns sowie einen schrägen und radialen Riss im medialen Hinterhornrest (Urk. 8/58/2-3). Am 12., 22. und 30. Januar 2010 erfolgten im Universitätsspital B.___ eine Röntgenabklärung der Lendenwirbelsäule und der Kniegelenke, die keine Anhaltspunkte für entzündliche Veränderungen ergaben, sowie klinische Untersuchungen (Urk. 8/30). Nach einem kardiologischen Konsilium im Mai und September 2010 (Urk. 8/61-62) sowie im Dezember 2010 wurde schliesslich in der dortigen Klinik C.___ die funktionelle Leistungsfähigkeit evaluiert und am 13. Januar 2011 ein Arbeitsassessment durchgeführt (Urk. 8/60). Nach einer kreisärztlichen Beurteilung von Dr. Z.___ vom 1. Februar 2011 (Urk. 8/63) stellte die SUVA mit Verfügung vom 3. März 2011 (Urk. 8/67) ihre Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 31. März 2011 ein, wogegen X.___ am 30. März 2011 Einsprache erhob (Urk. 8/78).
1.2 Nach einer erneuten kreisärztlichen Beurteilung von Kreisarzt Dr. Z.___ vom 10. Juni 2011 (Urk. 8/88) bestätigte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2011 ihre Leistungseinstellung per 31. März 2011 - unter Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den noch geklagten Rückenbeschwerden, Bewusstseinsstörungen und Kniebeschwerden rechts und den Unfällen vom 16. Januar 2007, 1. Dezember 2007 und 29. Juli 2009 sowie unter Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung aufgrund der als unfallkausal beurteilten Kniebeschwerden links.
2.
2.1 Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 6. September 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 50 % sowie eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2011 beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; samt Aktenbeilagen [Urk. 8/1-91, Urk. 9/1-38 und Urk. 10/1-40]). Mit Replik vom 15. November 2011 liess der Beschwerdeführer - (einzig) unter Verweis auf die bekannten Akten - an seiner Beschwerde festhalten (Urk. 13). Auf das Einholen einer Duplik wurde verzichtet (Urk. 14).
2.2 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.5 Die versicherte Person hat ferner Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einerseits den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer nach dem Datum der Leistungseinstellung noch geklagten Rückenbeschwerden, Bewusstseinsstörungen und Kniebeschwerden rechts und den Unfällen vom 16. Januar 2007, 1. Dezember 2007 und 29. Juli 2009. Hinsichtlich der Kniebeschwerden links hielt sie fest, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr erwartet werden könne. Diesbezüglich bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und liege keine relevante Integritätseinbusse vor (Urk. 2 S. 10).
2.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % sowie eine angemessene Integritätsentschädigung. Er macht geltend, er leide weiterhin an Einschränkungen an beiden Knien und an der Lendenwirbelsäule. Das langjährige Lumbovertebralsyndrom sei insbesondere durch den Auffahrunfall vom 29. Juli 2009 erheblich verschlimmert worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Zustand quo sine bezüglich dieses Unfalls nicht wiederherzustellen sei. Damit sei ihm eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit im Reinigungsbereich verwehrt, und in Verweistätigkeiten betrage die Einschränkung ungefähr 50 % (Urk. 1 S. 3). Dabei verweist der Beschwerdeführer insbesondere auf den Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, vom 25. Mai 2011 (Urk. 8/84). Auch nach seiner Sachdarstellung kommt dem in den Akten teilweise erwähnten Auffahrunfall vom 26. Februar 2009 (Urk. 8/84 S. 1, Urk. 9/21) kein besonderer Stellenwert bei der Verursachung oder Aufrechterhaltung der im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch vorhandenen Beschwerden zu.
3.
3.1 In seinem Bericht über die Untersuchung vom 6. März 2009 führte Kreisarzt Dr. Z.___ aus, dass der Treppensturz vom 1. Dezember 2007 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines chronischen Lumbovertebralsyndroms geführt habe, welche seit Oktober 2008 als behoben betrachtet werden dürfe. Hinsichtlich des rechten Knies seien keine Traumatisierungen überliefert (Urk. 10/35 S. 4).
3.2 Dr. med. E.___, Oberarzt Klinik C.___ und Universitätsspital B.___, führte in seinem Bericht vom 22. Januar 2010 aus, dass beim Versicherten bereits seit mindestens acht Jahren ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bestehe, welches mit degenerativen Veränderungen am lumbosakralen Übergang einhergehe. Das Ausmass der Rückenbeschwerden lasse sich kaum durch die dokumentierten Unfallereignisse von Dezember 2007 und Juli 2009 erklären. Diese hätten möglicherweise eine vorübergehende Exazerbation verursacht. Bezüglich der Kniebeschwerden bestünden peripatelläre Knieschmerzen ohne Reizerscheinungen und ohne Hinweise für eine relevante Läsion der Kniebinnenstrukturen bei Zustand nach Kniedistorsion links im Rahmen des Treppensturzes 2007 (Urk. 8/30 S. 3).
3.3 In ihrem Bericht vom 13. Januar 2011 über das Arbeitsassessment von Dezember 2010 hielten Dr. E.___ und Ergo/Physiotherapeut F.___ als „arbeitsrelevante Diagnosen“ insbesondere ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Periarthropathia Genu bds. und ausgeprägte ventrikuläre Rhythmusstörungen fest (Urk. 8/60 S. 2). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde erklärt (Urk. 8/60 S. 4), dass infolge Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz die Resultate der ergonomischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar seien. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden können. Rein aufgrund der Testresultate lasse sich somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ableiten, insbesondere hinsichtlich allgemeiner Reinigungsarbeiten. In einer leichten bis mittelschweren (Gewichtshantierung von 12,5 kg gemäss erreichten Testwerten „oft möglich“) und wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Nicht möglich seien aufgrund der mit Sturzgefahr verbundenen Rhythmusstörungen das Lenken von Fahrzeugen oder das Bedienen gefährlicher Apparate, das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie wiederholtes Treppensteigen.
3.4 Am 24. Januar 2011 nahm Dr. E.___ zu den Einwänden von Hausärztin Dr. A.___ vom 20. Januar 2011 Stellung, wonach das linke Knie immerhin zweimal operiert worden sei, das Schonhinken aufgrund der Kniebeschwerden zu einer Fehlbelastung des Rückens führe, die verschmälerte Bandscheibe L4/5 und der Meniskusriss im linken Knie im Bericht unerwähnt blieben, sich die angebliche ausgeprägte Selbstlimitierung mit den Schmerzen erkläre und der Beschwerdeführer immer wieder Pausen benötige und auf Medikamente angewiesen sei (Urk. 8/58). Dr. E.___ gab zu bedenken, dass die in seiner Diagnoseliste tatsächlich nicht aufgeführte verschmälerte Bandscheibe L4/5 bei der Zumutbarkeitsbeurteilung keine Rolle spiele und es aufgrund der heutigen medizinischen Evidenz keinen gesicherten Zusammenhang zwischen den radiologischen Befunden und den Schmerzen sowie den damit einhergehenden Einschränkungen gebe. Dies gelte auch für die radiologischen Veränderungen im linken Knie. Die Problematik von Meniskusrissen werde in der Literatur kontrovers beurteilt. Wie der Meniskusriss vorliegend zu werten sei, müssten die orthopädischen Facharztkollegen beurteilen. Sicher verursache ein zweimal operiertes Knie durchaus funktionelle Einschränkungen. Diese seien jedoch in der Zumutbarkeitsbeurteilung berücksichtigt worden. Schmerzen könnten für sich allein genommen durchaus eine objektive Leistungslimite darstellen, doch müssten dann zusätzliche Beobachtungskriterien oder Untersuchungsbefunde dafür sprechen, dass im Bereich der vom Patienten als unerträglich taxierten Schmerzen tatsächlich auch funktionelle Beeinträchtigungen hinzutreten würden. Vorliegend seien keine derartigen Beobachtungen gemacht worden; trotzdem sei bei der Zumutbarkeitsbeurteilung von einer Einschränkung bezüglich des unteren Rückens und der Kniegelenke ausgegangen worden. Bezogen auf die angestammte Tätigkeit könne aufgrund der Testresultate keine funktionelle Leistungslimite definiert werden. Wegen der Kniebeschwerden bestehe eine solche nur bei einer ganztags stehenden und gehenden Tätigkeit, die teilweise auch auf Leitern ausgeübt werden müsse. Dabei liege die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit etwa zwischen 25 und 50 %. Aufgrund der zusätzlich bestehenden, als signifikant zu beurteilenden Herzrhythmusstörungen erscheine es zumindest als möglich, dass der Patient deswegen in der Vergangenheit bei der Arbeit gestürzt sei. Aus Gründen der Arbeitssicherheit müsse ihm daher für diese Tätigkeit vorerst eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Sollte von kardiologischer Seite die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit nicht eingeschränkt sein, müsste die Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer orthopädischen Begutachtung rein aus Sicht der Bewegungsapparatemedizin nochmals geprüft werden. Insgesamt sehe er keinen Anlass, seine Diagnosen zu revidieren und vom Begriff der Selbstlimitierung abzurücken. Er halte an seiner früheren Zumutbarkeitsbeurteilung fest (Urk. 8/64).
3.5 In seiner Beurteilung vom 1. Februar 2011 (Urk. 8/63) hielt Kreisarzt Dr. Z.___ fest, dass beim Beschwerdeführer ein Lumbovertebralsyndrom bekannt sei. Am 1. Dezember 2007 sei es zu einer Traumatisierung der Lendenwirbelsäule gekommen. Die Auswirkung dieses Ereignisses sei seit Oktober 2008 behoben. Der Sturz vom 16. Januar 2007 habe zu einer Distorsion des linken Knies geführt. Im MRI habe sich ein Riss des Hinterhorns gezeigt. Durch die Arthroskopien vom 20. März und 22. September 2008 sei es zu einer weitgehenden Resektion des Hinterhorns des Innenmeniskus gekommen. Das vordere Kreuzband sei etwas verlängert, aber suffizient. Im Übrigen liege ein befriedigender Zustand des Gelenkes vor. Am 6. März 2009 habe sich das linke Knie als gut belastbar, diffus schmerzhaft und in der Flexion ohne klare Ursache leicht eingeschränkt erwiesen. An beiden Knien - rechts ohne Zusammenhang mit Unfällen - bestehe eine Periarthropathie ohne Behandlungsbedarf. Die Belastbarkeit sei im Rahmen des Geschätzten bei weitem gegeben. Dem verschmälerten Intervertebralraum L4/5 (unfallfremdes Element) komme keine höhere Bedeutung zu; dies sei bei der Schätzung der Belastbarkeit berücksichtigt. Unfallbedingt bestehe einzig ein Status nach Teilmeniskektomie medial am linken Knie. Dabei werde kein wesentlicher Reizzustand beschrieben, eine wesentliche Arthrose habe sich nicht eingestellt. Diesem Element könne weder eine wesentlich verminderte Belastbarkeit des Knies noch eine relevante Integritätseinbusse zugeordnet werden.
3.6 Die Hausärztin Dr. A.___ berief sich in ihrem Schreiben vom 16. März 2011 auf die von Dr. E.___ für sehr leichte wechselbelastende Tätigkeiten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 25 bis 50 % und führte aus, dass es dem Beschwerdeführer vor dem Unfall gut gegangen sei. Vorgängig sei zwar eine Diskushernie bekannt gewesen. Die Unfälle hätten die Beschwerden aber massiv gesteigert. Zudem seien die Unfälle alleinige und unmittelbare Folgen (richtig: Ursachen) der Schäden an beiden Knien. Im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden sei es zu einer Fehlbelastung des Rückens gekommen. Zwischen den Leiden des Beschwerdeführers und dem vorhandenen gesundheitlichen Schaden bestehe ein adäquater Kausalzusammenhang. Dem Beschwerdeführer sei mindestens eine Rente zu 50 % anzubieten (Urk. 8/77).
3.7 Die Neurologin Dr. D.___, auf welche der Beschwerdeführer sich beruft, stellte in ihrem Bericht vom 25. Mai 2011 folgende Diagnosen (Urk. 8/84 S. 1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei
- Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1 mit neuroforaminaler Stenose bds. und sensiblem radikulärem Reizsyndrom L5 bds., links mehr als rechts
- Status n. LWS-Kontusion am 1.12.2007 anlässlich eines Treppensturzes
- Status n. Autounfall am 26.2.2009 mit nachfolgender Zunahme der Lumbalgien
- Knieschmerzen bds.
- Status n. Kniedistorsion links anlässlich eines Treppensturzes 2007
- Status n. medialer Teilmeniskektomie bei medialer Meniskusläsion am 20.3.2007
- Status n. arthroskopischer Revisionsoperation mit Teilmeniskektomie medial am 22.9.2008
- Periarthropathie am Humerus scapularis links
In ihrem Bericht hielt Dr. D.___ fest, dass die Ursache der Rückenbeschwerden in erster Linie ein anamnestisch jahrelanges chronisches lumobspondylogenes Syndrom sei. Zusätzlich würden sich aber unter Zusammenschau der Befunde und bei anamnestisch zunehmender, belastungsabhängiger Ausstrahlung der Rückenschmerzen vorwiegend ins linke Bein sowie bei seit einem Jahr progredientem Taubheitsgefühl im Bereich der Grosszehen - nach Ausschluss einer Polyneuropathie, einer Myelopathie oder von Kompressionsneuropathien - Hinweise auf ein linksbetontes radikuläres Reizsyndrom L5 und somit auf eine mögliche Zunahme der 2009 im MRI beschriebenen neuroforaminalen Einengung, jetzt mit möglicher intermittierender Kompression der Wurzel L5 links, ergeben. Dr. D.___ hielt anamnestisch fest, seit der Seitenkollision anlässlich des Autounfalls im Jahr 2009 leide der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben noch mehr als vor dem Unfall unter lumbalen Rückenschmerzen, welche sich bei Belastung, bereits nach kurzer Gehstrecke, im Sitzen oder Stehen verstärken würden.
3.8 Im Bericht vom 10. Juni 2011 hielt Kreisarzt Dr. Z.___ in Bezug auf die Rückenbeschwerden fest, dass es durch den Unfall vom 29. Juli 2009 nicht zu einer hohen Beanspruchung der LWS des angegurteten Beschwerdeführers gekommen sei, da diese durch den Sitz geschient gewesen sei. Eine Verschlimmerung deswegen lasse sich nicht postulieren. Der Status quo sine sei längst erreicht. In Bezug auf (etwaige) Bewusstseinsstörungen erklärte er, dass nie eine Beeinträchtigung des zentralen Nervensystems bestanden habe. Wegen der Herzrhythmusstörungen sei laut Kardiologen keine besondere Schonung nötig gewesen. In der Zwischenzeit sei mittels medikamentöser Behandlung wieder ein regelmässiger Herzrhythmus erreicht worden. Bei den Untersuchungen komme es zu zahlreichen Inkonsistenzen wie der Einbeinstand links, der beim Testen der Wirbelsäulenfunktion sicher durchgeführt, auf Aufforderung hin aber als unmöglich erklärt werde. Auch gelinge die Flexion der rechtwinklig gebeugten Ellbogen bei hängenden Oberarmen gegen Widerstand mit guter Kraft, ohne dass lumbale Beschwerden angegeben würden. Dabei und beim körpernahen Hochstemmen der Fäuste gehe der Patient zur Demonstration seiner Anstrengung leicht in die Knie. In Rückenlage gelinge die Flexion der Hüfte links bis etwa 60° bei mässig flektiertem Knie; beim Sitzen auf dem Untersuchungstisch mit hängenden Unterschenkeln könnten ohne weiteres 120° Flexion in der linken Hüfte erreicht werden. Zu den Kniebeschwerden rechts erklärte er, aktuell bestünden keine wesentlichen Beschwerden im rechten Knie. In Bezug auf die Kniebeschwerden links hielt Dr. Z.___ fest, dass als Folge des Unfalls vom 16. Januar 2007 am linken Knie eine Teilmeniskektomie medial habe durchgeführt werden müssen, dass das linke Knie jedoch voll belastbar sei und keiner weiteren Behandlung bedürfe. Die Teilmeniskektomie medial stelle einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Gonarthrose dar. Heute habe sich eine solche jedoch noch nicht eingestellt, nicht einmal in Ansätzen. Diesbezüglich sei auf das MRI des linken Knies vom 8. Oktober 2009 zu verweisen. Angesichts der Klinik bestehe auch keine Indikation für eine Wiederholung. Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der Kniebeschwerden links in seiner angestammten Tätigkeit als Reinigungsfachmann voll arbeitsfähig. Hinsichtlich der Kniebeschwerden links bestehe auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/88 S. 6-7).
4. Insbesondere erfüllen die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. Z.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützt, grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden: Die Berichte sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf eingehenden Untersuchungen vom 18. Juni 2008 (Urk. 9/6) und 10. Juni 2011 (Urk. 8/88), berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten, welche namentlich über die Ergebnisse von bildgebenden Abklärungen informieren abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Fundierte ärztliche Stellungnahmen, welche der Beurteilung von Dr. Z.___, wonach nur noch im linken Knie Unfallfolgen vorhanden seien, widersprechen, bestehen nicht. So hielt auch der behandelnde Dr. E.___ der Klinik C.___ des Universitätsspitals B.___ eine höchstens vorübergehende Exazerbation des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms durch die Ereignisse von Dezember 2007 und Juli 2009 fest (Urk. 8/30 S. 3). Dagegen vermögen die Befunde und Diagnosen von Neurologin Dr. D.___, auf welche der Beschwerdeführer sich beruft, die kreisärztliche Kausalitätsbeurteilung (bzw. diejenige von Oberarzt Dr. E.___) nicht in Frage zu stellen. Sodann ist in Bezug auf die (letzte) Stellungnahme von Dr. A.___ vom 16. März 2011 (Urk. 8/77), wie die Beschwerdegegnerin richtig bemerkte (vgl. Urk. 7 S. 6 Ziff. 7.2), festzustellen, dass Dr. A.___ sich darin offensichtlich auf die Argumentation „post hoc ergo propter hoc“ stützte, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, was zum Nachweis des fraglichen Kausalzusammenhangs beim Fehlen von strukturellen Läsionen praxisgemäss fehlschlägt (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3). Auch nannte die Hausärztin keinerlei Gründe dafür, dass eine durch die Unfallfolgen im linken Kniegelenk bedingte Fehlhaltung im Bereich der Wirbelsäule zu dauernden organischen Schädigungen geführt hätte. Entsprechende Anhaltpunkte sind denn auch in den übrigen medizinischen Akten nicht ersichtlich. Da ausserdem Dr. A.___ nicht bloss zur Arbeitsfähigkeit Stellung nahm, sondern sich auch zur Rentenfrage äusserte (Bitte um „mindestens eine Rente zu 50 %“, Urk. 8/77), ist zu berücksichtigen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung erfahrungsgemäss im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb die Beurteilung von Dr. A.___ auch Dr. Z.___s Zumutbarkeitsbeurteilung nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Soweit der Kreisarzt in der Stellungnahme vom 10. Juni 2011 trotz der unfallbedingten Schädigung des linken Knies eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestierte und damit die von Dr. E.___ vage in Betracht gezogene, nicht nur den linksseitigen Kniebeschwerden, sondern auch den unfallfremden Rückenbeschwerden Rechnung tragende Einschränkung von 25 bis 50 % aus orthopädischer Sicht keineswegs stützte (Urk. 8/88 S. 7), so ist dies nachvollziehbar und plausibel, zumal er die auch hinsichtlich des linken Knies festgestellten Inkonsistenzen anschaulich darlegte. Entgegen der dem Eventualantrag zugrunde liegenden Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 13) sind von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).
Demnach ist - in Bezug auf Unfallfolgen - von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen, weshalb - mangels gesundheitlich bedingter Einkommenseinbusse - kein Rentenanspruch besteht.
Bezüglich Ablehnung der Integritätsentschädigung ist der Einspracheentscheid ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäss der plausiblen medizinischen Beurteilung von Kreisarzt Dr. Z.___ ist die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden derzeit nicht erreicht (vgl. Urk. 8/63 S. 2, 8/88 S. 7). Abweichende medizinische Beurteilungen bestehen nicht.
5. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2011, gemäss welchem dem Beschwerdeführer gestützt auf die Unfälle vom 16. Januar 2007, 1. Dezember 2007 und 29. Juli 2009 keine Invalidenrente nach UVG und keine Integritätsentschädigung zusteht, ist demnach rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a ATSG) und entschädigungsfrei (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. g ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).