Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 16. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Advokaturbüro
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich
gegen
B.___ische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, war als Reinigungsangestellte bei der Y.___, Z.___, tätig und damit bei der B.___ischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert, als sie am 11. September 2008 zuhause auf die rechte Schulter stürzte (Schadenmeldung vom 19. September 2008; Urk. 6/1) und sich eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur sowie eine wahrscheinliche Ruptur der Bizepssehne rechts zuzog (Urk. 6/2). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 6. August 2010 (Urk. 6/92) sprach die SUVA der Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % zu und gewährte ihr mit Verfügung vom 10. Februar 2011 (Urk. 6/117) eine Invalidenrente auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 23 %. Die von der Versicherten am 10. März und am 24. Mai 2011 erhobenen Einsprachen (Urk. 6/124, Urk. 6/135) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2011 (Urk. 6/138 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. September 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2011 (Urk. 5) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 (Urk. 13) wurde das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen und die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass bei der Rentenbemessung einzig die Schulterproblematik zu berücksichtigen sei. So seien ein Karpaltunnelsyndrom und eine Subarachnoidalblutung offensichtlich unfallfremd und daher für die Leistungspflicht nicht von Belang. Auf die Beurteilung der Abteilung Versicherungsmedizin vom 24. November 2010 sei abzustellen. Auch werde die Leistungspflicht aufgrund der psychischen Störung mangels adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis verneint (S. 3 f. Ziff. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass unklar sei ob, bzw. nicht auszuschliessen sei, dass sowohl das Karpaltunnelsyndrom rechts als auch die Subarachnoidalblutung vom 19. Januar 2010 auf den Unfall vom 11. September 2008 zurückzuführen seien. Auch in Bezug auf die ab Mai 2010 fachärztlich behandelte psychiatrische Erkrankung sei die Kausalität zum Unfall nur ungenügend abgeklärt worden. Die Sache sei daher zur medizinischen Abklärung der Kausalität an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 3 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob das Karpaltunnelsyndrom, die Subarachnoidalblutung und die psychische Störung mit dem Unfallereignis vom 11. September 2008 in einem kausalen Zusammenhang stehen, mithin, ob die Beschwerdegegnerin hierfür leistungspflichtig ist.
3.
3.1 Am 11. September 2008 stolperte die Beschwerdeführerin beim Übergang vom Balkon ins Wohnzimmer und stürzte dabei auf die rechte Körperseite (Urk. 6/1 Ziff. 6). Nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2008 nannten die Ärzte der Uniklinik A.___ in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2008 (Urk. 6/2) als Diagnose eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schulter sowie eine wahrscheinliche Ruptur der langen Bizepssehne. Am 18. Dezember 2008 erfolgte die operative Rekonstruktion der Rotatorenmanschette in der Uniklinik A.___ (Urk. 6/8-9).
3.2 Anlässlich einer Verlaufskontrolle in der Uniklinik A.___ vom 11. März 2009 beklagte die Beschwerdeführerin neu aufgetretene, nächtliche Kribbelparästhesien im Bereich des Dig. I-III der rechten Hand sowie eine subjektive Kraftminderung bei Opposition des Daumens (Urk. 6/22 S. 1). Im Bericht vom 1. April 2009 bestätigte Dr. med. B.___, Oberarzt der Uniklinik A.___, sodann das Vorliegen eines schweren Karpaltunnelsyndroms rechts (Urk. 6/23). Am 2. April 2009 wurde eine entsprechende Operation vorgenommen (Urk. 6/29).
3.3 Am 19. Januar 2010 erlitt die Beschwerdeführerin beim Arbeiten im Keller eine Subarachnoidalblutung und war in der Folge vom 19. Januar bis zum 8. Februar 2010 in der Neurochirurgischen Klinik des C.__ (C.___) hospitalisiert (Urk. 6/69) und anschliessend bis zum 1. April 2010 in der Rehaklinik in D.___ (Urk. 8/73-74, Urk. 6/76). Da die Beschwerdeführerin im späteren Verlauf Symptome für eine Liquorzirkulationsstörung zeigte (Urk. 6/82, Urk. 6/89, Urk. 6/102), wurde am 16. Juli 2010 in der Klinik für Neurochirurgie des C.___ ein ventrikuloperitonealer Shunt zur Liquorableitung operativ eingesetzt (Urk. 6/101, Urk. 6/103-104, vgl. Urk. 6/106 S. 2).
3.4 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung im Juli 2010 beklagte die Beschwerdeführerin Angstzustände und Depressivität und gab an, sich in gesprächstherapeutische Behandlung begeben zu haben (Urk. 6/85 S. 2 Ziff. 3). Die diesbezüglich behandelnde Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, diagnostizierte sodann in ihrem Bericht vom 2. September 2010 (Urk. 6/100) eine chronifizierte Depression mit Panikattacken. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 20. Mai 2010 bei ihr in Behandlung. In ihrem Bericht vom 20. Dezember 2010 (Urk. 6/109) diagnostizierte Dr. E.___ eine leichte depressive Episode mit Panikattacken im Rahmen einer chronifizierten Depression (Ziff. 1.1). Sie führte weiter aus, dass aus psychiatrischer Sicht seit dem 26. Oktober 2010 keine groben Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden (Ziff. 1.7).
3.5 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte anlässlich seiner kreisärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2010 (Urk. 6/85) aus, dass Folgebeschwerden nach Medianusdekompression rechts im April 2009 bei schwerem unfallfremden Karpaltunnelsyndrom sowie ein Verdacht auf eine psychische Erkrankung bestünden. Er wolle die von den behandelnden Ärzten der Uniklinik A.___ festgelegte Arbeitsunfähigkeit bezüglich der Unfallfolgen am rechten Schultergelenk dahingehend präzisieren, dass er eine leichte Tätigkeit auf Tischhöhe ganztags ohne wiederholtes kraftvolles Zupacken mit der rechten Hand und ohne Tätigkeiten an Maschinen, welche Schläge und Vibrationen auf das rechte Schultergelenk übertragen würden, für möglich erachte, wobei keine Einschränkungen für die linke Hand und den linken Arm bestünden. Die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin sei nicht mehr gegeben (S. 3 Ziff. 5).
3.6 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner neurologischen Beurteilung vom 24. November 2010 (Urk. 6/106) fest, dass die Angaben der Beschwerdeführerin von Parästhesien im Versorgungsgebiet des Nervus musculocutaneus am 28. Januar 2009 (vgl. Urk. 6/12) in der Uniklinik A.___ aus neurologischer Sicht nicht als Frühsymptom eines später diagnostizierten und am 2. April 2009 operierten Karpaltunnelsyndroms rechts eingeschätzt werden könnten (Urk. 6/106 S. 1), dies unter anderem, da echtzeitlich zu diesem Unfall keine diesbezüglichen Beschwerden und Befunde dokumentiert worden seien (S. 2).
Es bestehe auch keine wahrscheinliche Kausalbeziehung der Subarachnoidalblutung vom 19. Januar 2010 mit dem Unfall vom 11. September 2008 oder seinen Folgen. Dagegen sprächen die Lokalisation der Subarachnoidalblutung und die erhebliche zeitliche Latenz zum Unfall (S. 3 oben).
4.
4.1 Betreffend die psychische Problematik ist festzuhalten, dass die Kausalität bei einem leichten Unfall, als welcher der Stolpersturz der Beschwerdeführerin am 11. September 2008 im Wohnzimmer (vgl. Urk. 6/2) zu qualifizieren ist, mangels Adäquanz von vornherein nicht gegeben ist (vorstehend E. 1.4). Zudem befand die behandelnde Psychiaterin, dass seit Oktober 2010 aus psychiatrischer Sicht ohnehin keine relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden (vorstehend E. 3.4).
4.2 In Bezug auf die Kausalität des Karpaltunnelsyndroms und der Subarachnoidalblutung zum Unfallereignis kann auf die neurologische Beurteilung von Dr. G.___ vom November 2010 (vorstehend E. 3.6) abgestellt werden, welche die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich erfüllt. Er befand sowohl die Subarachnoidalblutung als auch das Karpaltunnelsyndrom als nicht unfallkausal.
Auch Dr. F.___ hielt anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Juli 2010 fest, dass es sich beim Karpaltunnelsyndrom um eine unfallfremde Problematik handle (vorstehend E. 3.5). Schon in seinem Bericht vom April 2009 verneinte er den Kausalzusammenhang zwischen dem Karpaltunnelsyndrom und dem Unfall (vgl. Urk. 6/28). Anderweitiges geht aus den Akten nicht hervor und damit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Unfallereignis überwiegend wahrscheinlich kausal war für das Karpaltunnelsyndrom. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (vorstehend E. 1.2).
Gleiches gilt in Bezug auf die Subarachnoidalblutung. Auch hier kann der beweiskräftigen Expertise von Dr. G.___ gefolgt werden, wonach kein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen der Subarachnoidalblutung vom 19. Januar 2010 und dem Unfall vom 11. September 2008 besteht, im Wesentlichen begründet durch die Argumente der Lokalisation und der erheblichen zeitlichen Latenz zum Unfall (vorstehend E. 3.6). In den Akten finden sich sodann keinerlei Aussagen von Ärzten, welche es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen, dass die Subarachnoidalblutung auf das Unfallereignis zurückzuführen wäre.
4.3 Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass in Bezug auf die Kausalität der Beschwerden einzig die Schulterproblematik auf das Unfallereignis vom 11. September 2008 zurückzuführen ist. So war dieses weder für das im Frühjahr 2009 aufgetretene Karpaltunnelsyndrom noch für die Subarachnoidalblutung im Januar 2010 und auch nicht für die danach aufgetretene psychische Problematik kausal. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte damit bei der Rentenbemessung korrekterweise nur die Schulterproblematik, weshalb die gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2011 erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- B.___ische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, B.___hofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).