Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00231
UV.2011.00231

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Buchter


Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. April 2011 (Urk. 7/135), bestätigt durch Einspracheentscheid vom 4. Juli 2011 (Urk. 2), für die Zeit vom 1. Juni bis 19. Juli 2009 und 1. Dezember 2009 bis 31. März 2010 ausbezahlte Taggeldleistungen in Höhe von Fr. 25'389.50 zurückgefordert hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. September 2011, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2011 (Urk. 6);

in Erwägung,
dass eine versicherte Person, die infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), Anspruch auf ein Taggeld hat (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), wobei dieser Anspruch am dritten Tag nach dem Unfalltag entsteht und unter anderem mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit erlischt (Art. 16 Abs. 2 UVG),
dass Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 6 Abs. 1 ATSG im Bereich der Unfallversicherung - insbesondere auch in seiner Funktion als leistungsbegründendes Element des Taggeldanspruchs nach Art. 16 UVG - zunächst die volle oder teilweise Unfähigkeit bedeutet, am bisherigen Arbeitsplatz zumutbare Arbeit zu leisten, soweit diese Einschränkung auf eine unfallbedingte Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit zurückgeht,
dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit solange unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt wird, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, dass sie ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einsetzt; bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf - oder sobald klar wird, dass die Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht mehr in Frage kommt - nach Ablauf einer gewissen Anpassungszeit auch zumutbare Tätigkeiten in einem anderen Beruf zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_1003/2009 vom 3. März 2010 E. 5.1 mit Hinweisen),
dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist (Art. 31 Abs. 1 ATSG),
dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) und der Rückforderungsanspruch grundsätzlich mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung erlischt (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG);

in weiterer Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid befand, der Beschwerdeführer sei vom 1. Juni bis 19. Juli 2009 sowie vom 1. Dezember 2009 bis 31. März 2010 in der von ihm ausgeübten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen und habe diesbezüglich seine Meldepflicht verletzt, weshalb er die für diese Zeit auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu Unrecht bezogenen Taggelder zurückzuerstatten habe (Urk. 2 S. 4 ff.),
dass der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegen hielt, er sei mangels Beschäftigung unzufrieden gewesen und habe daher bei einer kurz vor dem Konkurs stehenden Firma eine unentgeltliche Arbeit angenommen, die ohne körperlichen Einsatz, passiv und eher ergänzender Art gewesen sei (Urk. 1 S. 2 ff.),
dass der 1973 geborene, vor dem Motorradunfall vom 8. September 2008 als Gerüstmonteur und Chauffeur (Urk. 7/1, Urk. 8/1) tätig gewesene Beschwerdeführer laut einer am 21. Juni 2010 vom Betreibungs- und Stadtammannamt Y.___ an die Beschwerdegegnerin übermittelten Lohnabrechnung vom 1. bis 30. Juni 2009 bei einem nicht namentlich genannten Arbeitgeber arbeitete (Urk. 7/111 S. 10) und dies beschwerdeweise nicht substantiiert bestritt (Urk. 1 S. 1 und 4),
dass er im Weiteren vom 1. Dezember 2009 bis 31. März 2010 (und darüber hinaus) im Dienste der Z.___ GmbH den Gemeindeordnungsdienst A.___ besorgte (Urk. 7/111 S. 7, Urk. 7/112, Urk. 7/113 S. 1-15), wobei er nebst den abends/nachts absolvierten Patrouillen von 6 bis 7.25 Stunden Dauer auch für die administrativen Belange der Gesellschaft zuständig war (Urk. 7/109 S. 3; vgl. auch Urk. 7/111 S. 8) und sich im B.___ Anzeiger vom 8. Februar 2010 als Verantwortlicher des Sicherheitsdienstes präsentierte (Urk. 7/110 S. 2), weshalb er anlässlich der Befragung durch die Beschwerdegegnerin vom 26. August 2010 umfassend über die organisatorischen, finanziellen und personellen Verhältnisse der Gesellschaft Bescheid wusste (Urk. 7/109 S. 2-4),
dass er die auch während des vom 22. Februar bis 24. März 2010 dauernden, auf sein Begehren vom stationären in den ambulanten Rahmen verlegten Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik C.___ (Urk. 7/89, Urk. 7/94, Urk. 7/102, Urk. 7/113 S. 13-15) ausgeübte Tätigkeit bei der Z.___ GmbH beschwerdeweise nicht in Abrede stellte, indes vorbrachte, unentgeltlich gearbeitet zu haben, da die Gesellschaft nach drohendem Konkurs durch die von ihm zugeführten Aufträge im Wiederaufbau gewesen sei, wodurch sich ihm eine reelle Chance auf eine Festanstellung eröffnet und er der Beschwerdegegnerin Kosten erspart habe (Urk. 1 S. 2 und 4, Urk. 7/109 S. 2 f.),
dass die behauptete, im Widerspruch zu den von der Z.___ GmbH auf das Bankkonto des Beschwerdeführers überwiesenen "Lohnzahlungen" (Urk. 7/111 S. 4-6) stehende Unentgeltlichkeit vorliegend ebenso wenig entscheidrelevant ist wie das postulierte Motiv für die Arbeitsaufnahme, da der Taggeldanspruch nach Art. 16 UVG weder an ein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen noch an subjektive Beweggründe anknüpft, sondern wie hiervor dargelegt an die Arbeitsunfähigkeit im bisher ausgeübten und allenfalls in einem anderen Beruf,
dass der Beschwerdeführer mit der Ausübung der vorgenannten Beschäftigungen für den hier zu beurteilenden Zeitraum das Vorliegen einer erheblichen Arbeitsfähigkeit und die Zumutbarkeit eines Berufswechsels unter Beweis gestellt hat, wobei er indes den zeitlichen Umfang der erbrachten Arbeitsleistung nicht zu beziffern vermochte (Urk. 7/109 S. 3),
dass gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung vom 10. Dezember 2010 (Urk. 7/123) - welche auf Grund der Akten zu keiner Kritik Anlass gibt und beschwerdeweise nicht substantiiert bemängelt wurde (Urk. 1 S. 3) - für Verweisungstätigkeiten entsprechend dem vom Kreisarzt formulierten Zumutbarkeitsprofil von einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer bei Ausübung einer solchen Verweisungstätigkeit ein Einkommen hätte erzielen können, welches er mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch ohne Unfall bezogen hätte (vgl. BGE 114 V 281 E. 3c), weshalb mangels unfallbedingter Verdiensteinbusse kein Taggeldanspruch mehr bestand,
dass diese Feststellung mit der vom Beschwerdeführer unbeanstandet gebliebenen Einstellung der Versicherungsleistungen per Ende März 2010 (Urk. 7/98) und den von ihm getätigten Arbeitsbemühungen (Urk. 3/1) im Einklang steht,
dass es mit Blick auf die sich aus Art. 6 und 21 Abs. 4 ATSG ergebende Schadenminderungspflicht nicht angeht, dass der Beschwerdeführer unter Erbringung einer Arbeitsleistung von erwerblicher Bedeutung unentgeltlich eine zuvor praktisch inaktiv gewesene, seiner Partnerin gehörende Gesellschaft (Urk. 3/2 S. 2) aufbaut, statt die ihm zumutbare Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu verwerten und einen den Anspruch auf Taggeld der Unfallversicherung ausschliessenden Verdienst zu erzielen,
dass die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe die Beschwerdegegnerin zunächst nach Erhalt des Arbeitsangebotes im Juli 2009 und ein zweites Mal im Januar 2010 telefonisch über seine Tätigkeit unterrichtet (Urk. 1 S. 2 f.), in den vorliegenden Akten keine Stütze findet, sondern diese vielmehr den Schluss gebieten, dass er die Arbeitstätigkeit gegenüber den Ärzten und der Beschwerdegegnerin verschwiegen hat (vgl. etwa Urk. 7/68 S. 2, Urk. 7/93 S. 1, Urk. 7/102),
dass somit gar eine Meldepflichtverletzung vorliegt, und die Taggeldzahlungen ohnehin unrechtmässig erfolgten und daher zurückzuerstatten sind (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 25 N 18),
dass der Rückforderungsentscheid unter Berücksichtigung der Akten fristgerecht im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG erlassen wurde und der in masslicher Hinsicht unbeanstandet gebliebene Rückforderungsbetrag von Fr. 25'389.50 zu keinen Bemerkungen Anlass gibt,
dass nach dem Ausgeführten die Beschwerde abzuweisen ist,
dass auf das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht einzutreten ist und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren abzuweisen ist, da der Beschwerdeführer seine Rechte ohne anwaltliche Unterstützung wahrnehmen konnte und die Beschwerde wenn nicht gar als mutwillig, dann jedenfalls als aussichtslos einzustufen ist;


beschliesst das Gericht:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 5. September 2011 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird,

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).