Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00232
UV.2011.00232

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 3. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1961, arbeitete als Sitznachtwache im Spital Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich (UVZ) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/G1). Am 4. August 2008 zog sie sich bei einem Fahrradsturz Verletzungen am Schädel, Gesicht, Ohr, Wirbelsäule sowie Rücken zu (Urk. 7/G1). Die UVZ trat auf den Schaden ein, gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld und tätigte auch Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Am 2. März 2011 eröffnete die UVZ X.___, es sei eine medizinische Abklärung durch Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vorgesehen (Urk. 7/G164). Mit E-Mails vom 3. und 4. März 2011 sowie Schreiben vom 4. März 2011 teilte die Versicherte der UVZ sinngemäss mit, sie sei mit der Begutachtung durch Dr. Z.___ nicht einverstanden, da sie bereits einmal bei einem Praxiskollegen von Dr. Z.___, Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Behandlung gewesen sei. Zudem wolle sie keine Frau als Gutachterin, da sie schon immer Opfer der Frauen gewesen sei (Urk. 7/G165-168). Mit Verfügung vom 21. März 2011 verneinte die UVZ Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen Dr. Z.___ (Urk. 7/G170). Die dagegen erhobene Einsprache wies die UVZ mit Entscheid vom 6. Juli 2011 ab (Urk. 2).

2.      
2.1         Hiergegen erhob X.___ am 8. September 2011 durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2011 vollumfänglich aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 19. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
2.2     Nach Einsicht in die aufgelegten Akten machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 geltend, dass die ihrer Meinung nach unhaltbare Beauftragung des mit diesem Fall auch befassten Gutachters Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie spez. Neuropsychiatrie, nunmehr zwingend eine einvernehmliche Bestimmung des psychiatrischen Gutachters erfordere (Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Einsprache ist damit bei sämtlichen Zwischenverfügungen der Einspracheinstanz, wie etwa Entscheide betreffend Ausstand, ausgeschlossen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Art. 52 Rz 30). Entgegen diesem Grundsatz führte die Beschwerdegegnerin, welche bereits am 21. März 2011 über die Ausstands- und Ablehnungsbegehren gegen Dr. Z.___ verfügte, ein Einspracheverfahren durch. Da dieses Vorgehen indes der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereicht, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob gegen die Gutachterin Dr. Z.___ Ausstands- und Ablehnungsgründe bestehen.
2.2     Art. 44 ATSG sowie die von der Rechtsprechung zum Ausstand und Ablehnung von Sachverständigen entwickelten Grundsätze (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3) sind im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juli 2011 zutreffend wiedergegeben worden (Urk. 2 S. 2-3). Darauf kann verwiesen werden.

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin nahm Abklärungen vor hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___ sei die Praxiskollegin von Dr. A.___. Gemäss telefonischer Auskunft von Dr. Z.___ befindet sich deren Praxis im Stock E.___ des Gebäudes an der C.___-Strasse in D.___. Dr. A.___ sei im Stock F.___ tätig. Es handle sich um zwei verschiedene, auf eigene Rechnung arbeitende Psychiater, die nichts miteinander zu tun hätten (Urk. 7/G169). Eine Praxisgemeinschaft der vorgesehenen Gutachterin mit Dr. A.___ besteht somit nicht. Der Umstand allein, dass die Dres. A.___ und Z.___ im gleichen Haus tätig sind, vermag noch nicht den Anschein zu erwecken, Letztere sei befangen. Die Beschwerdeführerin hatte Dr. A.___ einmal im März 2010 und einmal im Januar 2011 konsultiert (Urk. 7/G165). Dass Dr. Z.___ deswegen mit Dr. A.___ einen Gedankenaustausch pflegen wird, ist eine blosse Annahme, gegen die allein schon das Arztgeheimnis spricht, dass nach der Rechtsprechung die blosse Möglichkeit, dass ein Experte sich fachlich mit früheren Gutachten von Kollegen oder Vorgesetzten (des gleichen medizinischen Instituts) allenfalls auch kritisch auseinandersetzen müsste, noch keinen Anschein der Befangenheit begründet (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2007 vom 5. Mai 2008 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil 1B_22/2007). Da im vorliegenden Fall nicht einmal eine Praxisgemeinschaft der beiden Psychiater besteht, kann lediglich aus dem Umstand, dass sich die Praxen am gleichen Gebäude befinden, nicht von einer Befangenheit von Dr. Z.___ ausgegangen werden. Schliesslich ist auch die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin angeblich immer Opfer von Frauen gewesen sei, keine rechtsgenügliche Begründung für eine Ablehnung von Dr. Z.___.
3.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 publiziert in BGE 137 V 210) eine gemeinsame Gutachterauswahl angestrebt werden sollte. Daraus lässt sich jedoch kein Rechtsanspruch ableiten, weshalb nicht beanstandet werden kann, dass die Beschwerdegegnerin an Dr. Z.___ als Gutachterin festgehalten hat, nachdem keine gesetzlichen Ablehnungsgründe vorgelegen hatten.
3.3     Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend machte, es sei eine neuropsychologische Beurteilung zu veranlassen (Urk. 1 S. 5), bildet dies nicht Anfechtungsgegenstand. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung (oder eines Einspracheentscheides) - Stellung genommen hat. Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten.

4.       Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.

5.       Was die Aktenführung der Beschwerdegegnerin betrifft, wird diese darauf hingewiesen, dass in einem allfälligen Beschwerdeverfahren jedes Aktenstück zu nummerieren und die Akten selber innerhalb der einzelnen Gruppen (Verwaltungsakten, Medizinische Akten usw.) chronologisch einzureihen sind.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Unfallversicherung Stadt Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 sowie des Doppels von Urk. 11
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).