Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 15. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Egli, Mattmann, Hehli, Rechtsanwälte Notare
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, arbeitete seit dem 1. Januar 2006 als Isolierspengler für die Y.___, und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 13. Februar 2008 erlitt der Versicherte einen Unfall, als er aus etwa viereinhalb Metern Höhe von einer Leiter stürzte und sich an Kopf, Schulter, Armen, Händen und Becken verletzte (Urk. 9/1-2, Urk. 9/5). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Mit Verfügung vom 3. März 2009 (Urk. 9/43) schloss die SUVA den Fall per 15. März 2009 ab und stellte die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) ein. Die von der Krankenkasse des Versicherten am 5. März 2009 hiergegen erhobene vorsorgliche Einsprache (Urk. 9/44) zog diese am 31. März 2009 zurück (Urk. 9/47). Nach der am 19. März 2009 vom Versicherten erhobenen Einsprache (Urk. 9/46) unterbreitete ihm die SUVA mit Schreiben vom 16. Februar 2010 (Urk. 9/72) den Vorschlag, eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis zum 30. Juni 2009 zu anerkennen und bis zu diesem Datum das Teiltaggeld weiter auszurichten. Mit Schreiben vom 12. März 2010 (Urk. 9/73) teilte der Versicherte sinngemäss mit, er sei mit den Ausführungen nicht einverstanden.
Am 5. April 2011 meldete der Beschwerdeführer einen Rückfall (Urk. 9/83) und ersuchte die SUVA um Wiederaufnahme der Leistungen. Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 (Urk. 9/96) verneinte die SUVA einen Leistungsanspruch des Versicherten, da gemäss kreisärztlicher Beurteilung kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 13. Februar 2008 und den neu gemeldeten Beschwerden an der linken Schulter bestehe. Die wiederum von der Krankenkasse des Versicherten am 20. März 2011 hiergegen erhobene vorsorgliche Einsprache (Urk. 9/97) zog diese am 21. Juni 2011 zurück (Urk. 9/104). Die vom Versicherten am 14. Juni 2011 erhobene Einsprache (Urk. 9/100) wies die SUVA mit Entscheid vom 12. Juli 2011 (Urk. 9/103 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. September 2011 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen für den Schaden am linken Schultergelenk zu erbringen (S. 2 Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2011 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 29. November 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
3. Mit heutigem Datum entschied das hiesige Gericht über die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung (Prozess-Nr. IV.2011.00949).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass gemäss ärztlicher Beurteilung die Unfallfolgen per 30. Juni 2009 ausgeheilt gewesen seien und weder eine durch das Unfallereignis bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, noch ein unfallbedingter Integritätsschaden resultiere (S. 6 f.). Die vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden links seien zudem nicht als unfallkausal zu qualifizieren, da aus versicherungsmedizinischer Sicht keine unfallbedingten Einschränkungen für die rechte obere Extremität bestanden hätten, welche zu einer Schonung dieser Extremität hätten führen können, und es insofern auch rein theoretisch schon nicht zu einer Überlastungsentzündung des linken Schultergelenkes habe kommen können (S. 7 Mitte).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, er habe auch nach dem 30. Juni 2009 noch Schmerzen im Arm, Ellbogen und Rücken, so dass er seit dem Unfall zu 50 % arbeitsunfähig sei. Die Schmerzsymptomatik an der linken Schulter sei seit dem Unfall vorhanden, diese sei jedoch im Vergleich zu den anderen Verletzungen deutlich im Hintergrund gestanden. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass es sich bei den im linken Schultergelenk festgestellten Läsionen der Subscapularissehne und Supraspinatussehne um Verletzungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG handle. Bei den sogenannten unfallähnlichen Körperschädigungen bestehe eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung, sofern die Körperschädigung nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sei.
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerden der linken Schulter des Beschwerdeführers in rechtsgenüglichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 13. Februar 2008 stehen.
3.
3.1 Gemäss Akten ist dem Beschwerdeführer die Leiter, auf welcher er arbeitete, weggerutscht, und er ist zirka viereinhalb Meter der Wand entlang gerutscht und auf seine Hinter- und rechte Seite gefallen, ohne jedoch bewusstlos gewesen zu sein.
Der Beschwerdeführer machte geltend, Verletzungen an Kopf, Schulter, Armen, Händen und Becken erlitten zu haben und nun unter Beschwerden der linken Schulter zu leiden (Urk. 1 S. 6 f.).
Betreffend seinen Gesundheitszustand finden sich im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte in den Akten:
3.2 Nach seinem Sturz von der Leiter am 13. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer noch am gleichen Tag durch Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, untersucht. In ihrem Bericht vom 5. März 2008 (Urk. 9/5) erhob sie als Befund Schürfungen am Hinterkopf, an der rechten Schulter oben, am rechten Ellbogen, am Schulterblatt rechts sowie Schmerzen am distalen Oberarm und Ellbogen, und diagnostizierte sodann diverse Schürfungen, Prellungen und eventuell eine Zerrung im Bereich des rechten Ellbogens (Ziff. 4 und 5). Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, wobei sie zu deren voraussichtlichen Dauer keine Aussage machte (Ziff. 8 und 9).
3.3 Mittels am 25. März 2008 in der Klinik A.___ durchgeführten Magnetresonanztomographie (MRI; Urk. 9/7) des rechten Ellbogengelenkes konnten beim Beschwerdeführer keine Areale mit Bone bruise und kein Nachweis einer okkulten Fraktur festgestellt werden. Es fand sich ein Status nach Traumatisierung der distalen Bizepssehne nahe der Insertionsstelle an der Tuberositas radii. Es finde sich in diesem Bereich etwas Flüssigkeit und eine Signalstörung in den distalen Sehnenabschnitten. Eine Diskontinuität oder Retraktion der Sehne sei hier jedoch nicht vorhanden.
3.4 Am 29. April 2008 berichtete Dr. Z.___ (Urk. 9/6) zuhanden der Beschwerdegegnerin und nannte als Diagnose eine Zerrung der distalen Bizepssehne bei Sturz am 13. Februar 2008 (Ziff. 1). Sie führte aus, im Heilungsverlauf spielten unfallfremde Faktoren mit. Der Beschwerdeführer habe am 1. April 2008 zweimalig notfallmässig wegen eines akuten krankheitsbedingten Lumbovertebral-Syndroms ihren Praxiskollegen konsultieren müssen. Sie empfehle bei diesem ungewöhnlichen therapieresistenten Verlauf eine kreisärztliche Untersuchung zur Festlegung des Prozederes und der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 3 lit. b).
3.5 Am 7. Mai 2008 fand im Institut für Sonographie des Bewegungsapparates, Privatklinik B.___, eine sonographische Untersuchung des rechten Ellbogens statt (Urk. 9/12), mittels derer eine Partialläsion der distalen Bizepssehne rechts im Bereich des Ellbogengelenkes festgestellt werden konnte. Am Vorderarm finde sich keine sonomorphologische oder topographische Veränderung, welche die Beschwerden dort erklären könnten.
3.6 SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, welcher den Beschwerdeführer am 10. Juni 2008 kreisärztlich untersucht hatte, nannte in seinem Bericht vom gleichen Tag (Urk. 9/14) folgende Diagnosen (S. 3 Ziff. 5):
- verminderte Belastungstoleranz des rechten Ellbogengelenks nach Läsion der distalen Bizepssehne am 13. Februar 2008
- lumboradikuläres Syndrom L4 links im Rahmen einer Diskushernie L3/4 links
Er führte aus, der Beschwerdeführer verspüre aktuell noch Schmerzen in der Ellenbeuge rechts und im Rücken. Die kontusionsbedingten Schmerzen in den übrigen Anteilen des rechten Arms seien abgeklungen. Der Beschwerdeführer habe berichtet, vor zwei Jahren kurzzeitig lumbale Beschwerden, danach jedoch bis zum Unfallereignis keine Rückenbeschwerden mehr gehabt zu haben (S. 2 oben).
Dr. C.___ führte weiter aus, seitens der Läsion der distalen Bizepssehne bestehe nach der heutigen kreisärztlichen Untersuchung noch eine Behandlungsbedürftigkeit. Der Beschwerdeführer sei als Isolateur weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Bezüglich der Diskushernie sei er mit der Kausalität noch nicht ganz schlüssig (S. 3 unten).
3.7 Die Ärzte der D.___ Klinik berichteten am 2. Juli 2008 (Urk. 9/17) und nannten als Diagnose eine Partialruptur der distalen Bizepsbrachiesehne rechts bei Status nach Arbeitsunfall vom 13. Februar 2008 und als Nebendiagnosen eine Diskushernie L3/4, eine Spondylarthrose L3 bis S1, eine rechtsbetonte Protrusion der Bandscheibe L4/5 ohne Hernierungsnachweis sowie einen Status nach Infiltration der Lendenwirbelsäule (LWS) am 2. Mai 2008. Sie führten aus, die Infiltration des distalen Bizepssehnenansatzes habe die Beschwerden innerhalb von wenigen Minuten gebessert.
Der Beschwerdeführer sei ab dem 7. Juli 2008 zu 50 % arbeitsfähig (S. 2 unten).
3.8 Am 15. Juli 2008 nahm Kreisarzt Dr. C.___ Stellung zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/22) und führte aus, auch mit den neuen Befunden sei es schwierig, sich zur Rückenverletzung eindeutig zu äussern. Ein degeneratives Rückenleiden sei aktenkundlich vorbekannt. Er denke jedoch, dass eine Kontusion des Rückens stattgefunden habe, ohne dass hierdurch eine neue Diskushernie ausgelöst worden sei. Die Behandlung der kontusionsbedingten Beschwerden könne deshalb übernommen werden, nicht jedoch operative Massnahmen im Sinne einer Diskektomie.
3.9 Die Ärzte der D.___ Klinik berichteten am 22. Juli 2008 erneut (Urk. 9/25), nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, der Arbeitsversuch des Beschwerdeführers sei gescheitert und dieser sei nun erneut zu 100 % arbeitsunfähig. Eine operative Revision der Partialruptur sei indiziert, der Beschwerdeführer lehne dieses Vorgehen jedoch ab.
3.10 Einer Aktennotiz vom 21. August 2008 (Urk. 9/31) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. August 2008 wieder zu 50 % arbeitete und ihm dies keine Schwierigkeiten bereite.
3.11 Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 10. September 2008 (Urk. 9/32) und führte aus, dem Beschwerdeführer gehe es von Seiten des Rückens etwas besser, die Retroflexion sei allerdings immer noch schmerzhaft. Auch von Seiten des Ellbogens gehe es dem Beschwerdeführer besser. Die Arbeitsfähigkeit habe per 7. September 2008 weiter auf 70 % gesteigert werden können.
3.12 Am 18. Dezember 2008 fand erneut eine sonographische Untersuchung des rechten Ellbogens im Institut für Sonographie des Bewegungsapparates, Privatklinik B.___, statt (Urk. 9/60). Es konnte eine Partialruptur der distalen Bizepssehne rechts festgestellt werden. Die Sehne sei über dem gesamten, einsehbaren Lauf deutlich ausgedünnt und im Gegenvergleich echoärmer. Die übrigen Anteile des rechten Ellbogengelenkes stellten sich jedoch unauffällig dar.
3.13 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 6. Januar 2009 (Urk. 9/39) und führte aus, er empfehle diagnostische Blockaden der medialen Seitenäste LW4-SW1 links.
3.14 Am 28. Januar 2009 nahm Kreisarzt Dr. C.___ erneut Stellung (Urk. 9/40) und führte aus, ab spätestens einem Jahr nach der LWS-Kontusion sei davon auszugehen, dass die kontusionsbedingten Folgen auch bei der bestehenden Vorschädigung der LWS vollständig abgeheilt seien und der Status quo sine vorliege. Gemäss Dr. E.___ habe der Beschwerdeführer betreffend die Bizepssehne nur bei starker Belastung noch Mühe, am Wochenende und in Ruhe sei er jedoch völlig beschwerdefrei. Entsprechend dieser Beschreibung sei davon auszugehen, dass keine funktionellen Beeinträchtigungen bestünden und gewisse Restbeschwerden bei körperlich starker Belastung auftreten würden. Er sehe diese als durchaus tolerable Restbeschwerden nach der erlittenen Verletzung. Erhebliche oder bleibende unfallbedingte Schädigungen, die einer Integritätsentschädigung bedürften, erkenne er beim Beschwerdeführer jedoch nicht.
3.15 Dr. med. G.___, Rheumatologie FMH, berichtete am 26. Juni 2009 (Urk. 9/50) und nannte folgende Diagnosen:
- chronifizierendes myofasziales Schmerzsyndrom ausgehend vom M. Supinator rechts bei Status nach Partialruptur der distalen Bizepssehne am 13. Februar 2008
- arbeitsbelastungsinduziertes lumbovertebrales Syndrom bei traumatisierten Segmentdegenerationen / Spondylarthrosen fortgeschrittenen Grades L3-5 linksbetont
- Insertionstendinopathie der Supraspintaussehne am Tuberculum majus rechts bei Fehlbelastung am Arbeitspatz (Überkopfarbeiten)
Er führte aus, die distale Bizepssehne rechts sei klinisch absolut unauffällig. Ursprung der arbeitsbelastungsinduzierten Schmerzen in der Ellenbeuge rechts sei der M. Supinator und insofern seien die Schmerzen im Ellbogenbereich durchaus noch unfallkausal. Bei der Ursache der lumbalen Rückenbeschwerden handle es sich letztlich um eine traumatisch dekompensierte Instabilitätsproblematik der lumbalen Bewegungssegmente L3-5 bei zweifellos vorbestehenden Segmentdegenerationen.
3.16 Die Ärzte der Universitätsklinik H.___ berichteten am 7. Mai und 3. Juli 2009 (Urk. 9/51, Urk. 9/53) und nannten folgende Diagnosen:
- Tendinopathie der distalen Bizepssehne rechts bei
- Status nach Ellbogenkontusion im Rahmen eines Arbeitsunfalles vom 13. Februar 2008
- Diskushernie L3/4 und Spondylarthrose L3-S1 sowie rechtsbetonte Protrusion der Bandscheibe L4/5 ohne Hernierungsnachweis
- Status nach LWS-Infiltration vom 2. Mai 2008
Sie führten aus, die Beweglichkeit des Ellbogens sei nicht eingeschränkt und die Sensibilität und Motorik der Peripherie seien ebenfalls intakt. Die unter Ultraschall-Kontrolle durchgeführte Infiltration in die rechte Tuberositas radii habe keine Schmerzreduktion gebracht. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 30 % arbeitsunfähig.
3.17 Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie FMH, und Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie FMH, SUVA Versicherungsmedizin, erstatteten ihre ärztliche Beurteilung am 23. September 2009 (Urk. 9/57) und führten aus, im Rahmen der Erstbehandlung durch Dr. Z.___ habe der Beschwerdeführer keine Beschwerden im Bereich der LWS angegeben. Insbesondere seien unmittelbar in zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis auch keine neurologischen Ausfälle der unteren Extremitäten fachärztlich dokumentiert worden. Erst zweieinhalb Monate nach dem Unfallereignis sei eine bildgebende Abklärung der LWS erfolgt, welche eine diskret linksbetonte leichte deszendierende Diskushernie L3/4 ohne strukturelle Läsionen gezeigt habe. Es könne ausgeschlossen werden, dass die Diskushernie durch das Unfallereignis verursacht worden sei. Es sei vielmehr von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines erheblichen degenerativen Vorzustandes auszugehen, wobei der Status quo sine nach einem halben Jahr erreicht gewesen sei (S. 5 oben).
Im Bereich des Musculus supinator sei im zeitnahen Zusammenhang mit dem Unfallereignis keine Verletzung diagnostiziert worden. Die Partialruptur im Bereich der distalen Bizepssehne sei im Juni 2009, zumindest gemäss der klinischen Untersuchung durch Dr. G.___, vollständig ausgeheilt gewesen, zumal eine Insuffizienz dieser Sehne nicht mehr bestanden habe. Insofern sei zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Unfallfolgen abgeheilt gewesen seien und weder eine durch das Unfallereignis bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, noch ein unfallbedingter Integritätsschaden resultiere. Spätestens ab Juni 2009 habe daher keine Notwendigkeit zur Fortsetzung medizinischer Behandlungen von Unfallfolgen mehr bestanden (S. 6 oben).
Die Ausführungen von Dr. G.___ könnten sie in Bezug auf ihren medizinischen Inhalt betreffend Wirbelsäulenproblematik bestätigen. Weiter habe das Unfallereignis zwar an der distalen Bizepssehne einen Schaden gesetzt, dieser sei jedoch mittlerweile wieder geheilt. Die arbeitsbelastungsinduzierte Problematik des M. Supinator habe keinen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis und könne auch nicht als eine Folgeerkrankung der Unfallverletzung an der Bizepssehne deklariert werden. Dass die Beschwerden belastungsinduziert seien, könne auch aus dem Umstand geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Ende November 2008 am Ellbogen rechts bei normalen Bewegungen völlig beschwerdefrei gewesen sei. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 50 % bis 70 % berücksichtige unfallfremde Beeinträchtigungen (Rücken, Schulter, Unterarm) und könne deshalb nicht bestätigt werden (S. 6 f.).
Rückblickend könnten als Unfall-Diagnosen diverse Schürfungen und Prellungen, eine Partialläsion der distalen Bizepssehne rechts sowie eine Aktivierung und vorübergehende Verschlimmerung vorbestehender degenerativer Veränderungen der LWS genannt werden. Die unfallbedingte Verschlimmerung sei vorübergehend und der Status quo sine könne nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Unfallereignis angenommen werden. Ein Integritätsschaden resultiere aus der Verletzung der distalen Bizepssehne rechts nicht und eine mit Unfallfolgen begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe ebenfalls nicht (S. 6 f.).
3.18 Am 27. Oktober 2009 fand eine sonographische Untersuchung der Schulter im Institut für Sonographie des Bewegungsapparates, Privatklinik B.___, statt (Urk. 9/65). Es konnte ein entzündlicher Zustand beider Supraspinatussehnen und beider darüber liegenden subacromialen Bursitiden mit erheblicher Schwellung der beiden Organe festgestellt werden. Ätiologisch entspreche es eher einer Überlastungsentzündung als einer rheumatischen Entzündung.
3.19 Dr. I.___ erstattete am 7. Februar 2010 aufgrund der in der Zwischenzeit eingegangenen medizinischen Akten erneut eine ärztliche Beurteilung (Urk. 9/71) und führte aus, dass in der Folgezeit nach dem Unfall das rechte Ellbogengelenk im Vordergrund der Beschwerden gestanden sei, nicht jedoch die Probleme an der rechten Schulter. Erst Dr. G.___ habe ein Jahr und vier Monate nach dem Unfallereignis erstmals eine Schulterproblematik rechts erwähnt. Dass es sich hierbei tatsächlich um Folgen des Unfallereignisses vom Februar 2008 handle, sei versicherungsmedizinisch als unwahrscheinlich zu betrachten. Zusammenfassend resultiere aus den in der Zwischenzeit neu eingegangenen medizinischen Dokumenten keine Veranlassung, seine ärztliche Beurteilung vom 23. September 2009 (E. 3.17) zu revidieren.
3.20 Die Ärzte der Universitätsklinik H.___ berichteten am 17. März 2011 (Beilage zu Urk. 9/83) und nannten folgende Diagnosen:
- Tendinopathie der langen Bizepssehne links mit transmuraler Ruptur Vorderrand M. supraspinatus links bei
- Status nach Ruptur und Tendinopathie der distalen Bizepssehne rechts bei
- Status nach Ellbogenkontusion im Rahmen eines Arbeitsunfalles vom 13. Februar 2008
- Diskushernie L3/4 und Spondylarthrose L3-S1 sowie rechtsbetonte Protrusion der Bandscheibe L4/5 ohne Hernierungsnachweis
- Status nach LWS-Infiltration vom 2. Mai 2008
Sie führten aus, die Beschwerden seien relativ klar der langen Bizepssehne zuzuordnen. Sie würden einen operativen Eingriff anbieten, der Beschwerdeführer werde sich dies jedoch noch überlegen.
3.21 Dr. E.___ berichtete am 29. April 2011 (Urk. 9/89) und führte aus, der Beschwerdeführer habe als Folge des Unfalls auch auf der linken Seite Schmerzen im Schulterbereich. Da es sich hierbei gemäss sonographischer Untersuchung (E. 3.18) um eine Überlastungsentzündung handle, seien die Beschwerden der linken Schulter eindeutig auf die Schonung des rechten Arms mit einer Mehrbelastung des linken Arms zurück zu führen. Die Schmerzen in der linken Schulter seien somit als indirekte Folge des Unfalles anzusehen.
3.22 Kreisarzt Dr. C.___ nahm am 10. Mai 2011 Stellung (Urk. 9/92) und führte aus, die ärztlichen Beurteilungen vom 23. September 2009 (E. 3.17) und 7. Februar 2010 (E. 3.19) seien für die Diskussion der Folgeschäden des Unfallereignisses massgeblich. Aus versicherungsmedizinischer Sicht hätten keine unfallbedingten Einschränkungen für die rechte obere Extremität bestanden, welche überhaupt zu einer Schonung dieser Extremität hätten führen können und es insofern auch rein theoretisch nicht zu einer Überlastungsentzündung des linken Schultergelenks habe kommen können.
3.23 Am 12. August 2011 berichteten die Ärzte der D.___ Klinik (Urk. 3/15), nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei die Schmerzsymptomatik in der linken Schulter ebenfalls seit dem Unfall vorhanden gewesen, jedoch im Vergleich zu den anderen Verletzungen deutlich im Hintergrund gestanden. Durch den Unfallmechanismus sei eine entsprechende Verletzung des Intervalls möglich, eine posttraumatische Genese der Läsion könne jedoch anhand der MR drei Jahre posttraumatisch nicht bewiesen werden.
4.
4.1 Unmittelbar nach dem Unfallereignis im Februar 2008 standen beim Beschwerdeführer vor allem Beschwerden im Bereich des rechten Ellbogens und der LWS im Vordergrund. Die erstbehandelnde Ärztin Dr. Z.___ diagnostizierte diverse Schürfungen, Prellungen und eventuell eine Zerrung im Bereich des rechten Ellbogens (E. 3.2). Mittels eines in der Folge am 25. März 2008 angefertigten MRIs des rechten Ellbogengelenkes (E. 3.3) konnten Areale mit Bone bruise sowie eine okkulte Fraktur ausgeschlossen werden. Hingegen förderten zwei sonographische Untersuchungen (E. 3.5 und E. 3.12) eine Partialläsion beziehungsweise Partialruptur der distalen Bizepssehne rechts im Bereich des Ellbogengelenkes zutage. Kreisarzt Dr. C.___ (E. 3.6) und die Ärzte der D.___ Klinik (E. 3.7) bestätigten diesen Befund.
Gemäss den Berichten des Kreisarztes Dr. C.___ (E. 3.6) sowie Dr. Z.___ (E. 3.4) litt der Beschwerdeführer bereits vor seinem Unfall an einem lumboradikulären Syndrom im Rahmen einer Diskushernie. Beim Sturz von der Leiter im Februar 2008 sei es diesbezüglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung dieses erheblichen degenerativen Vorzustandes gekommen. Mit Bericht vom 26. Juni 2009 (E. 3.15) äusserte sich auch Dr. G.___ dahingehend, dass es sich bei der Ursache der lumbalen Rückenbeschwerden letztlich um eine traumatisch dekompensierte Instabilitätsproblematik der lumbalen Bewegungssegmente bei zweifellos vorbestehenden Segmentdegenerationen handle.
Gestützt auf diese unbestritten gebliebenen medizinischen Einschätzungen ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im Bereich der LWS bereits vor dem Unfallereignis ein krankhafter Vorzustand (vgl. vorstehend E. 1.3) im Sinne von degenerativen Veränderungen bestand, welcher das Beschwerdebild diesbezüglich massgeblich mitbestimmt.
4.2 Dr. I.___ und Dr. J.___, SUVA Versicherungsmedizin, stellten in ihrer Beurteilung vom 23. September 2009 (E. 3.17) fest, es könne ausgeschlossen werden, dass die Diskushernie durch das Unfallereignis verursacht worden sei. Es sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines erheblichen degenerativen Vorzustandes auszugehen, wobei der Status quo sine nach einem halben Jahr erreicht gewesen sei. In Übereinstimmung mit Dr. G.___, welcher eine vollständige Ausheilung der Partialruptur im Bereich der distalen Bizepssehne im Juni 2009 beschreibt (E. 3.15), gehen auch sie davon aus, dass die Unfallfolgen zu diesem Zeitpunkt abgeheilt gewesen seien und somit spätestens ab Juni 2009 keine Notwendigkeit zur Fortsetzung der medizinischen Behandlung von Unfallfolgen mehr bestanden habe. Bezüglich der arbeitsbelastungsinduzierten Problematik des M. Supinators sehen Dr. I.___ und Dr. J.___ keinen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis, und deklarieren diese auch nicht als eine Folgeerkrankung der Unfallverletzung an der Bizepssehne. Dr. I.___ gelangte ausserdem zum Schluss (E. 3.19), dass es sich bei der erstmals ein Jahr und vier Monate nach dem Unfallereignis erwähnten Schulterproblematik rechts aus versicherungsmedizinischer Sicht unwahrscheinlich um Folgen des Unfallereignisses handle. Mit Stellungnahme vom 10. Mai 2011 (E. 3.22) bestätigte SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ diese Einschätzungen und führte aus, betreffend die Beschwerden im Bereich der linken Schulter und den mit sonographischer Untersuchung festgestellten entzündlichen Zustand beider Supraspinatussehnen im Sinne einer Überlastungsentzündung bestehe überwiegend wahrscheinlich kein Zusammenhang mit dem Unfall.
Die Beurteilungen durch Dr. I.___ und Dr. J.___ berücksichtigen die medizinischen Vorakten sowie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und sind nachvollziehbar begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Zudem werden sie durch die Ausführungen von Dr. C.___ gestützt und werden von diesem für die Diskussion von Folgeschäden des Unfallereignisses als massgeblich bezeichnet.
4.3 Somit ist festzuhalten, dass die rein unfallbedingten Beschwerden des Beschwerdeführers im Bereich der LWS spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis und die Partialruptur im Bereich der distalen Bizepssehne im Juni 2009 abgeheilt waren, weshalb zu diesem Zeitpunkt weder eine durch das Unfallereignis bedingte Arbeitsunfähigkeit bestand, noch ein unfallbedingter Integritätsschaden resultierte.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe weiterhin Schmerzen im Arm, Ellbogen und Rücken gehabt, und die Schmerzsymptomatik an der linken Schulter sei bereits seit dem Unfall vorhanden gewesen.
Im vom Beschwerdeführer angerufenen Bericht der D.___ Klinik (E. 3.23) werden in Bezug auf die Schmerzsymptomatik lediglich die Darlegungen des Beschwerdeführers wiedergegeben. Dr. C.___ hatte jedoch bereits am 28. Januar 2009 ausgeführt (E. 3.14), dass entsprechend der Beschreibung des Beschwerdeführers keine funktionellen Beeinträchtigungen mehr bestehen und es sich bei den noch auftretenden Beschwerden bei körperlicher Belastung um tolerable Restbeschwerden handelt. Durch das Fehlen eines entsprechenden Hinweises in sämtlichen vorangehenden medizinischen Berichten kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen vormals nie über Schmerzen an der linken Seite der Schulter beklagte.
5.2 Die vom Beschwerdeführer nun geklagten Beschwerden in der linken Schulter wurden gemäss Aktenlage erstmals durch die im Oktober 2009 durchgeführte sonographische Untersuchung plausibilisiert (E. 3.18).
Während die Beurteilung durch Dr. E.___ (E. 3.21), wonach die Schmerzen in der linken Schulter als indirekte Folge des Unfalls zu sehen seien, weder nachvollziehbar begründet noch durch entsprechende Befunde unterlegt ist, führte Dr. C.___ in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine unfallbedingten Einschränkungen für die rechte obere Extremität bestanden und es insofern auch nicht zu einer Überlastungsentzündung des linken Schultergelenkes infolge Schonung habe kommen können. Diese Darlegung der medizinischen Situation und deren Wertung berücksichtigen sämtliche medizinischen Vorakten und sind im Ergebnis einleuchtend, so dass darauf abgestellt werden kann. Sie stimmen ausserdem mit der Beurteilung der Ärzte der D.___ Klinik (E. 3.23) überein, wonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unfallbedingte Verletzung der linken Schulter nachgewiesen werden kann.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerden im Bereich beider Schultern und insbesondere der entzündliche Zustand des linken Schultergelenkes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. Februar 2008 haben, zumal die Schulterproblematik nie im Vordergrund stand und die übrigen Beschwerden bereits im Juni 2009 abgeheilt waren (vgl. vorstehend E. 4.3).
Da sich am 13. Februar 2008 unbestrittenermassen ein Unfall ereignet hatte, erweist sich die Prüfung des Vorliegens einer unfallähnlichen Köperschädigung als hinfällig.
Die Beschwerdegegnerin hat die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden links des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint und die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Baur
- Rechtsanwalt Stefan Mattmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).