UV.2011.00238 vereinigt mit UV.2011.00239

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 28. M?rz 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanw?ltin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Grossenbacher Rechtsanw?lte AG
Zentralstrasse 44, 6003 Luzern



Sachverhalt:
1.?????? Der 1967 geborene X.___ war als angelernter Autospengler bei der Y.___ arbeitst?tig gewesen und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen versichert, als er sich am 2. Dezember 1995 beim Eishockeyspielen eine Luxation der linken Schulter zuzog (Urk. 17/1), f?r welche die SUVA ihre Leistungspflicht anerkannte (vgl. Urk. 17/3). Am 5. Juli 2004 erlitt X.___ erneut eine Luxation seiner linken Schulter (vgl. Urk. 17/4). Der seinerzeitige UVG-Versicherer (Winterthur Versicherungen) kam f?r die wirtschaftlichen Folgen dieses Unfalls auf, stellte indes infolge Erreichens des Status quo sine seine Leistungen per 30. November 2006 ein (Urk. 17/8). Darauf anerkannte die SUVA ihre weitere Leistungspflicht (Urk. 17/14). Am 20. September 2009 zog sich der Versicherte eine Schnittverletzung an der linken Hand zu (vgl. Urk. 17/251 S. 2), und am 10. Juni 2010 wurde in der Universit?tsklinik C.___ eine weitere Schulteroperation durchgef?hrt (vgl. Urk. 17/271).
???????? Nach der Untersuchung durch Kreisarzt PD Dr. med. Z.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie, vom 23. September 2010 (Urk. 17/290) sprach die SUVA X.___ mit Verf?gung vom 28. September 2010 (Urk. 17/295) Taggeldleistungen vom 10. Juni bis 31. August 2010 zu, welche sie mit erbrachten Taggeldern (vom 29. Juni bis 23. August 2009 im Betrag von Fr. 4'421.20) und Pflegebeitr?gen (von Juli bis Oktober 2009 im Betrag von Fr. 5'250.--) sowie mit dem im Jahr 2008 bei der Firma A.___ AG erzielten Verdienst (von Fr. 2'563.--) verrechnete, woraus eine R?ckforderung der SUVA von Fr. 8'959.85 resultierte. Zudem verneinte die SUVA in ihrer Verf?gung den Anspruch auf Taggelder f?r die Zeit vom 4. Januar bis 9. Juni 2010. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2011 fest (Urk. 6/2).

2.?????? Gegen diesen Entscheid liess X.___, vertreten durch Rechtsanw?ltin Sigg Bonazzi, Winterthur, am 9. September 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihm weitere Leistungen, insbesondere Taggeldleistungen f?r die Periode vom 4. Januar bis 9. Juni 2010 auszurichten, und es sei auf die R?ckforderung von Taggeldern zu verzichten, eventuell sei die R?ckforderung zu reduzieren; unter Kosten und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdef?hrer um Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und unentgeltlichen Rechtsverbeist?ndung durch Rechtsanw?ltin Sigg Bonazzi nachsuchen (vgl. Urk. 6/1).

3.?????? Mit Verf?gung vom 5. Februar 2011 (Urk. 17/321) sprach die SUVA - gest?tzt auf das Zumutbarkeitsprofil von Kreisarzt Dr. Z.___ vom 28. Oktober 2010 (Urk. 17/302) - dem Versicherten per 1. Januar 2011 eine Invalidenrente der Unfallversicherung bei einem Invalidit?tsgrad von 10 % und eine Integrit?tsentsch?digung gest?tzt auf eine Integrit?tseinbusse von 25 % zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 3. August 2011 festhielt (Urk. 2).

4.?????? Auch gegen diesen Entscheid liess X.___ am 9. September 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine h?here Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht liess er wiederum um Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und unentgeltlichen Rechtsverbeist?ndung durch Rechtsanw?ltin Sigg Bonazzi nachsuchen (vgl. Urk. 1).

5.?????? Der Prozess Nr. UV.2011.00239 (betreffend Einspracheentscheid vom 29. Juli 2011 [Urk. 6/2]) wurde mit dem Prozess UV.2011.00238 (betreffend Einspracheentscheid vom 3. August 2011 [Urk. 2]) vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergef?hrt. Der Prozess Nr. UV.2011.00239 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 17/11 und Urk. 18).

6.?????? Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2011 (Urk. 16; samt Aktenbeilage [Urk. 17/1-170, 17/171-327, 17/328-360]) liess die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerden beantragen. Mit Gerichtsverf?gung vom 25. Januar 2012 wurde dem Beschwerdef?hrer in Bewilligung seines Gesuchs vom 9. September 2011 die unentgeltliche Rechtsverbeist?ndung gew?hrt, und es wurde ihm Rechtsanw?ltin Sigg Bonazzi als unentgeltliche Rechtsvertreterin f?r das vorliegende Verfahren bestellt. Auf das Gesuch des Beschwerdef?hrers um Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung wurde nicht eingetreten. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 19). Mit Replik vom 29. M?rz 2012 liess der Beschwerdef?hrer an den gestellten Antr?gen festhalten. Dabei best?tigte er, vom 29. Juni bis 25. September 2009 im angestammten Bereich gearbeitet und seine Meldepflicht verletzt zu haben; er erkl?rte sich auch grunds?tzlich dazu bereit, die entsprechenden Taggelder (f?r die Periode vom 29. Juni 2009 bis 25. September 2009) zur?ckzuerstatten (Urk. 23). In der Duplik vom 27. April 2012 liess die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung festhalten (Urk. 26). Mit Zuschrift vom 24. August 2012 (Urk. 28) reichte Rechtsanw?ltin Sigg Bonazzi ihre Aufwandzusammenstellung vom 23. August 2012 ein (Urk. 29).

7.?????? Nachdem sich der Beschwerdef?hrer im Juni 2006 auch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet hatte, sprach ihm diese gest?tzt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 4. Dezember 2009 (Urk. 17/238) mit Verf?gung vom 8. August 2012 eine vom 1. Juli 2005 bis 30. April 2009 laufende befristete Viertelsrente zu (nach Massgabe eines Invalidit?tsgrades von 48 %). Diese Verf?gung wurde beim hiesigen Gericht mit Beschwerde vom 4. September 2012 angefochten (vgl. dazu das entsprechende Urteil vom heutigen Tag im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren IV.2012.00867).

8.?????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig (Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gem?ss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gew?hrt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
1.2???? Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gem?ss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 ATSG). F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte (Invalideneinkommen), wenn sie nicht invalid geworden w?re (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes, soweit letzterer unfallbedingt beeintr?chtigt ist, erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG).
???????? Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
???????? Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner ?rzte und ?rztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverl?ssigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte ?rztin in einem Anstellungsverh?ltnis zum Versicherungstr?ger steht, l?sst nicht schon auf mangelnde Objektivit?t und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umst?nde, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begr?ndet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

2.
2.1???? Streitig und zu pr?fen ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Taggeldleistungen f?r den Zeitraum vom 4. Januar bis 9. Juni 2010 sowie auf eine h?here als die ihm zuerkannte Invalidenrente, w?hrend die zugesprochene Integrit?tsentsch?digung unbeanstandet blieb (vgl. Urk. 1) und der Beschwerdef?hrer sich ausserdem zur R?ckerstattung der vom 29. Juni bis 25. September 2009 bezogenen Taggelder bereit erkl?rte (Urk. 23 S. 2 Mitte).
2.2???? Die Beschwerdegegnerin hielt - abgesehen vom Hinweis auf den Umstand, dass der Beschwerdef?hrer vom 29. Juni bis 25. September 2009 seine angestammte T?tigkeit wieder vollumf?nglich ausge?bt, damit seine Meldepflicht in grober Weise verletzt und dementsprechend keine Verdiensteinbusse erlitten habe, weshalb ihm f?r diese Periode keine Taggelder h?tten ausgerichtet werden d?rfen - fest, es sei anzunehmen, dass der Beschwerdef?hrer aufgrund seiner fr?her gezeigten Arbeitst?tigkeit auch nach Abheilung der Handverletzung (vom 20. September 2009) am 4. Januar 2010 bis zur Metallentfernung vom 10. Juni 2010 weiterhin uneingeschr?nkt arbeitsf?hig gewesen sei. Ein Anspruch auf Taggeldleistungen f?r die Zeit vom 4. Januar bis 9. Juni 2010 bestehe folglich nicht (Urk. 6/2 S. 8 f. Ziff. 5). Gest?tzt auf die verbleibende Beeintr?chtigung an der linken Schulter, insbesondere aufgrund des Zumutbarkeitsprofils von Kreisarzt Dr. Z.___ vom 28. Oktober 2010, habe der Beschwerdef?hrer ab 1. Januar 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invalidit?tsgrades von 10 %.
2.3???? Der Beschwerdef?hrer begr?ndet seinen Anspruch auf Taggeldleistungen f?r die Periode vom 4. Januar bis 9. Juni 2010 damit, dass er in seiner angestammten T?tigkeit nicht mehr wirklich arbeitsf?hig gewesen sei, insbesondere nicht f?r l?ngere Zeit, und zwar trotz seiner kurzen Arbeitseins?tze im Sommer 2009 (Urk. 23 S. 2 und Urk. 6/1 S. 7 f.). Dabei verweist er auf das rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ (vom 4. Dezember 2009 [Urk. 17/238]), auf das Arbeitsunf?higkeitsattest der ?rzte der Universit?tsklinik C.___ vom 8. M?rz und 13. April 2010 (Urk. 17/250, 266) sowie auf die kreis?rztliche Beurteilung von Dr. Z.___ vom 28. Oktober 2010 (Urk. 17/302). Den Anspruch auf eine h?here als die ihm zugesprochene Rente begr?ndet der Beschwerdef?hrer sodann damit, dass er in seiner angestammten T?tigkeit als Autospengler nicht mehr arbeitsf?hig sei, wobei er wiederum insbesondere auf das Gutachten von Dr. B.___ verweist. Deshalb sei im Rahmen der Invalidit?tsbemessung bei der Bestimmung seines Invalideneinkommens - aufgrund des notwendigen ?Berufswechsels? - auf den Tabellenlohn f?r einfache und repetitive T?tigkeiten abzustellen. Dementsprechend resultiere ein h?herer Invalidit?tsgrad als von der Beschwerdegegnerin angenommen (vgl. Urk. 1 S. 6 f.)

3.
3.1???? In dem auf medizinischen Vorakten sowie auf eigener Untersuchung vom 30. November 2009 beruhenden Gutachten (vom 4. Dezember 2009) hielt Dr. B.___ folgende ?Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit? fest (Urk. 8/67/11):
- traumatisch bedingte Schulterluxationen links seit 1994
- 05.07.04 Sturzereignis mit Schulterluxation links
- 12.11.04 arthroskopischer Bankart-Repair links
- 12.11.04 Schulterarthroskopie: plastische Rekonstruktion wegen Bankartl?sion
- 05.10.05 offener Bankart-Repair links wegen Rezidivinstabilit?t
- 05.05.06 Latarjet-Operation wegen anteriorer Instabilit?t und Status nach 2-maliger Bankart-Operation
- 01.06.07 arthroskopische Schraubenentfernung, D?bridement, Biopsie und Bizepstenodese wegen antero-superiorer, statischer und dynamischer Subluxation und beginnenden degenerativen Ver?nderungen glenohumeral links und SLAP II
- 04.12.07 Schulterarthrodese links
- 12.02.09 Schulterrevision mit partieller Metallentfernung (Schrauben) und mit Schulterarthrodese (11-Loch-Platte)
???????? Dr. B.___ erkl?rte, dass dem Beschwerdef?hrer die T?tigkeiten als Autospengler, Automaler, Autokosmetiker oder Automechaniker - wie von ihm im Sp?tsommer 2009 w?hrend f?nf bis sechs Wochen versucht - aufgrund seines Schulterleidens nicht mehr m?glich seien, soweit f?r diese ein k?rperlicher Einsatz erforderlich sei (S. 2 und 12). Zusammenfassend hielt er fest (S. 16 f.), dass f?r die k?rperlich belastenderen Arbeiten der zuletzt ausge?bten beruflichen T?tigkeit als selbst?ndiger Autospengler die folgenden Arbeitsunf?higkeiten bestanden h?tten: 100 % ab 8. Juli 2004, 50 % ab 30. Mai 2005, 100 % ab 17. Juni 2005, 50 % ab 1. M?rz 2006, 100 % ab 5. Mai 2006, 70 % ab 1. Oktober 2006 und 100 % ab 1. November 2006. In den erw?hnten Phasen habe f?r k?rperlich leichtgradig belastende Arbeiten der bisherigen T?tigkeit, wie beispielsweise Administration, eine Arbeitsf?higkeit von 70 % bestanden. Seit Mitte Februar 2009 bestehe f?r k?rperlich leichtgradig belastende Arbeiten dagegen keine dauerhafte Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit mehr. F?r angepasste T?tigkeiten w?rden die gleichen Arbeitsf?higkeiten wie f?r die k?rperlich leichtgradig belastenden T?tigkeiten in der bisherigen T?tigkeit gelten. F?r die Zeit nach den jeweiligen Operationen sei in allen T?tigkeiten eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % f?r je maximal vier Wochen anzunehmen. Angepasst seien leicht- bis mittelgradig k?rperlich belastende T?tigkeiten, die bei Raumtemperatur in Wechselbelastung - sitzend, stehend, gehend - durchgef?hrt werden k?nnten. Das Einhalten der R?ckenergonomie sei w?nschenswert. Die linke Hand beziehungsweise der linke Arm k?nne f?r einfache Halte- und Gegenhaltefunktionen (Zudienhand) eingesetzt werden. Die mit dem linken Arm zu bewegenden Gewichte sollten nicht schwerer als 5 kg sein, und der linke Arm sollte nicht f?r Arbeiten oberhalb der Schulterh?he eingesetzt und nicht St?ssen und Vibrationen ausgesetzt werden.
3.2???? In ihrem Schreiben vom 13. April 2010 (Urk. 17/266) best?tigten die ?rzte der Universit?tsklinik C.___ ihre dem Beschwerdef?hrer am 8. M?rz 2010 attestierte volle Arbeitsunf?higkeit als Autospengler (vom 8. M?rz 2010 bis 3. Mai 2010, Urk. 17/250). Die Klinik?rzte erkl?rten dabei, der Beschwerdef?hrer habe in der Sprechstunde vom 8. M?rz 2010 ?ber ein zunehmend st?rendes Gef?hl durch die Plattenosteosynthese geklagt und den inst?ndigen Wunsch ge?ussert, diese entfernen zu wollen. Aktuell komme jedoch eine Metallentfernung kaum in Frage. Aufgrund der auch anl?sslich der Untersuchung vom 8. M?rz 2010 pr?senten Schmerzen sei dem Beschwerdef?hrer die T?tigkeit als Autospengler zur Zeit nicht m?glich.
3.3???? Am 23. September 2010 untersuchte Kreisarzt Dr. Z.___ den Beschwerdef?hrer und nahm darauf Stellung zur Frage nach der Arbeits(un)f?higkeit vom 4. Januar 2010 bis 10. Juni 2010. Dabei hielt er fest (Urk. 17/290 S. 4), dass beim Beschwerdef?hrer eine Verletzung der linken Schulter am 2. Dezember 1995 dokumentiert sei und es in der Folge zu zahlreichen Operationen mit schliesslich glenohumeraler Arthrose gekommen sei. Das Osteosynthesematerial sei am 10. Juni 2010 entfernt worden. Eine letztmalige Untersuchung in der Universit?tsklinik C.___ sei nach Angabe des Beschwerdef?hrers am 20. September 2010 erfolgt. Der aktuelle Zustand sei als zufriedenstellend beurteilt und die Arbeitsf?higkeit auf 50 % festgelegt worden. Gem?ss den Vorakten sei der Beschwerdef?hrer vom 2. Juni bis 25. September 2009 bei zwei Arbeitgebern in seinem angestammten Beruf besch?ftigt gewesen. Am 20. September 2009 habe er sich eine Schnittverletzung im Bereich der linken Hand zugezogen, welche einer operativen Behandlung bedurft habe, welche aber sp?testens Ende des Jahres abgeschlossen gewesen sei. Der Beschwerdef?hrer habe anl?sslich seiner heutigen (23. September 2010) Untersuchung eine ?ber diesen Zeitraum hinausgehende Beeintr?chtigung verneint. Da anderweitige Gr?nde f?r eine eingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit nicht bekannt seien, d?rfe mit einer gewissen Berechtigung davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsf?higkeit, die es dem Beschwerdef?hrer zuvor von Juni bis September 2009 erm?glicht habe, in seinem angestammten Beruf t?tig zu sein, auch nach Abschluss der Behandlung der Schnittverletzungen im Bereich der linken Hand gegeben gewesen sei.
3.4???? In seiner Aktenbeurteilung vom 28. Oktober 2010 (Urk. 17/302) erkl?rte Kreisarzt Dr. Z.___, dass die R?ntgenbilder des linken Schultergelenks (a.p., axial sowie outlet-view) vom 20. September 2010 eine durchbaute Fusion glenohumeral mit diversen Knochenankern und metalldichten Verschattungen in situ zeigen w?rden. Kreisarzt Dr. Z.___ gab folgendes Zumutbarkeitsprofil an: Unfallabh?ngig und rein f?r die linke obere Extremit?t sei dem Beschwerdef?hrer eine ganzt?gige leichte T?tigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg bis Lendenh?he zuzumuten. Unbelastetes Arbeiten auf Tischh?he sei m?glich, Hantieren oberhalb dieses Niveaus hingegen nicht. Auch Arbeiten mit Rotation im linken Schultergelenk seien dem Beschwerdef?hrer nicht zuzumuten.

4.
4.1???? In Bezug auf den fraglichen Taggeldanspruch vom 4. Januar bis 9. Juni 2010 ist umstritten, ob der Beschwerdef?hrer nach Abheilung seiner Handverletzung (am 4. Januar 2010, vgl. E. 3.2 hievor) bis zur Metallentfernung vom 10. Juni 2010 arbeitsunf?hig gewesen ist und grunds?tzlich entsprechende Taggeldleistungen beanspruchen kann. Die Beschwerdegegnerin nahm an, der Beschwerdef?hrer sei aufgrund seiner best?tigten Arbeitst?tigkeit im angestammten Bereich vom 29. Juni bis 25. September 2009 auch im fraglichen Zeitraum (vom 4. Januar bis 9. Juni 2010) weiterhin vollumf?nglich arbeitsf?hig gewesen (vgl. Urk. 6/2 S. 8 f. Ziff. 5; vgl. auch Stellungnahme von Kreisarzt Dr. Z.___ vom 23. September 2010 [Urk. 17/290 S. 4]). Indes erscheint insbesondere gest?tzt auf die medizinische Einsch?tzung der behandelnden ?rzte der Universit?tsklinik C.___ vom 13. April 2010 (Urk. 17/266), in welcher Stellungnahme sie ihre am 8. M?rz 2010 (Urk. 17/250) attestierte volle Arbeitsunf?higkeit als Autospengler vom 8. M?rz 2010 bis 3. Mai 2010 best?tigten, eine weiterbestehende Arbeitsunf?higkeit als hinreichend wahrscheinlich. Zwar fehlen (vgl. auch Urk. 6/2 S. 8) entsprechende Arbeitsunf?higkeitsatteste der behandelnden ?rzte f?r die Zeit vor dem 8. M?rz 2010 und nach dem 3. Mai 2010; doch ist insbesondere aufgrund der umfassenden und schl?ssigen rheumatologischen Einsch?tzung von Dr. B.___ vom 4. Dezember 2009 - welcher die Arbeitseins?tze des Beschwerdef?hrers im Sp?tsommer 2009 mitber?cksichtigte beziehungsweise diese lediglich als Arbeitsversuche wertete -, in der gesamten fraglichen Zeitperiode vom 4. Januar bis 9. Juni 2010 eine andauernde Arbeitsunf?higkeit im angestammten Bereich anzunehmen. Die Angaben der letzten Arbeitgeber, gem?ss welchen der Beschwerdef?hrer in seiner T?tigkeit als Carrosserie-Spengler in ihren Betrieben nicht eingeschr?nkt gewesen sei (vgl. Urk. 17/240, 241) beziehungsweise seine Leistung ?ber 80 % betragen habe (vgl. Urk. 17/228 S. 2 Mitte), verm?gen die Einsch?tzung der behandelnden ?rzte und des Gutachters Dr. B.___ nicht zu ersch?ttern, zumal die entsprechenden Eins?tze nur relativ kurze Zeit andauerten (einige Wochen [vgl. Urk. 17/228 S. 1, Urk. 17/223, 17/224, 17/226, 17/228, 17/230, 17/232]).
4.2???? Hinsichtlich der angefochtenen Invalidenrente der Unfallversicherung steht sodann fest, dass der Beschwerdef?hrer bei Rentenbeginn (1. Januar 2011) aufgrund seiner Schulterbeschwerden in seiner angestammten T?tigkeit als Autospengler arbeitsunf?hig war. Denn es empfahl beispielsweise der Kreisarzt Dr. Z.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 28. Oktober 2010 (Urk. 17/302) eine leichte T?tigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg bis Lendenh?he, w?hrend etwa einer der Arbeitgeber angab, Gewichte bis 20 kg seien bei der T?tigkeit als Carrosserie-Spengler an der Tagesordnung (vgl. Urk. 17/228 S. 2 Mitte; vgl. auch Gutachten des Dr. B.___ mit Angabe einer Gewichtslimite von maximal 5 kg f?r den linken Arm). Dagegen ist in angepasster T?tigkeit unbestrittener- und erstelltermassen eine volle Arbeitsf?higkeit anzunehmen. Zu pr?fen bleibt die erwerbliche Seite.

5.
5.1???? Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 3. August 2011 (Urk. 2) auf die Tabellenl?hne der LSE ab, wobei sie vom Einkommen eines gelernten (bzw. erfahrenen) Autospenglers ausging (LSE 2008 TA1 Ziff. 50 [Handel, Reparatur, Automobile], Anforderungsniveau 3 [Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt]), welches sie geringf?gig erh?hte und mit Fr. 68'671.-- bemass. Dieser Wert ist unbestritten geblieben und - mangels anderer verl?sslicher Angaben - nicht zu beanstanden.
5.2
5.2.1?? F?r die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. ?bt sie nach Eintritt der Invalidit?t eine Erwerbst?tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverh?ltnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grunds?tzlich der tats?chlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). F?r die Invalidit?tsbemessung wird praxisgem?ss auf die standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebs?bliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
???????? Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch- schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu k?rzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde urspr?nglich ber?cksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten T?tigkeit k?rperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch f?r leichtere Arbeiten nurmehr beschr?nkt einsatzf?hig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der urspr?nglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere pers?nliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die H?he des Lohnes haben k?nnen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsf?higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der H?he des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall gesamthaft zu sch?tzen und insgesamt auf h?chstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
5.2.2?? Das hypothetische Invalideneinkommen in angepasster T?tigkeit ist, da der Beschwerdef?hrer bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Einspracheentscheid vom 3. August 2011 [Urk. 2], Formular zur Abkl?rung der prozessualen Bed?rftigkeit vom 14. Oktober 2011 [Urk. 11 S. 3 Ziff. III/1]) keine neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, anhand der LSE zu bestimmen. Dabei ist der als Autospengler angelernte (vgl. Urk. 17/1) Beschwerdef?hrer - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin, nach welcher der Beschwerdef?hrer seine erworbenen Berufs- und Fachkenntnisse auch in anderen T?tigkeiten einsetzen k?nnte, weshalb auf den Durchschnitt der Tabellenl?hne der Anforderungsniveaus 3 und 4 abst?tzen sei (vgl. Urk. 2 S. 7 lit. bb, Urk. 16 S. 5 f.) - in einer angepassten T?tigkeit im Anforderungsniveau 4 einzustufen (wie dies im ?brigen auch die IV-Stelle getan hat [vgl. Urteil vom heutigen Tag im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren IV.2012.00867]). Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) m?nnlicher Arbeitskr?fte im privaten Sektor f?r einfache und repetitive T?tigkeiten (Anforderungsniveau 4) betrug im Jahr 2010 Fr. 4'901.-- (LSE 2010 S. 26 Tabelle TA1 Total). Umgerechnet auf die im Referenzjahr betriebs?bliche w?chentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013 S. 94 Tabelle B9.2) macht dies Fr. 5'097.05 pro Monat beziehungsweise Fr. 61'164.50 pro Jahr. Bei einem zumutbaren vollen Pensum und unter Ber?cksichtigung des von der Beschwerdegegnerin zugestandenen, im Rahmen des Ermessens nicht zu beanstandenden behinderungsbedingten Abzugs f?r unmittelbar leidensbezogene Nachteile von 10 % - weitere Nachteile, etwa f?r die vom Beschwerdef?hrer geltend gemachten mangelnden Deutschkenntnisse (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 5 [vom Beschwerdef?hrer beantragter Leidensabzug: 20 bis 25 %]) sind beim seit vielen Jahren in der Schweiz erwerbst?tig gewesenen (von April 2005 bis Dezember 2006 sogar selbst?ndigerwerbend, vgl. IK-Auszug vom 6. April 2010 [Urk. 17/260]) Beschwerdef?hrer nicht zu ber?cksichtigen - f?hrt dies zu einem anrechenbaren Verdienst von Fr. 55'048.05. Nominallohn- entwicklungsbereinigt per 2011 resultiert ein statistischer Jahreslohn von Fr. 55'585.70 (Fr. 55'048.05 : 2150 Pkte. x 2171 Pkte.; Die Volkswirtschaft ??1/2-2013 S. 95 Tabelle B10.3 Nominal total M?nner). Bei Gegen?berstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 68'671.-- und Fr. 55'585.70 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 13'085.30 respektive einen Invalidit?tsgrad von gerundet von 19 %. Vorbehalten bleibt f?r die Zukunft eine Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG) zufolge allf?lliger ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen.

6.?????? Das Verfahren ist kostenlos (? 33 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsge-richt [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a ATSG]).

7.?????? Die H?he der gerichtlich festzusetzenden Entsch?digung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne R?cksicht auf den Streitwert (? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit.? g ATSG).
???????? Mit Aufwandzusammenstellung vom 23. August 2012 (Urk. 29) machte Rechtsanw?ltin Sigg Bonazzi in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 14 Stunden und 40 Minuten sowie Spesen in der H?he von Fr. 137.-- geltend. Dies erscheint vorliegend angemessen. In Anwendung des gerichts?blichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer) ergibt sich eine Honorarforderung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 3'315.95. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentsch?digung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der H?he von Fr. 3'315.95 zu verpflichten.


Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Beschwerden wird der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2011 insoweit abge?ndert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdef?hrer ab 4. Januar bis 9. Juni 2010 Anspruch Taggeldleistungen hat, ?ber deren H?he die Beschwerdegegnerin zu befinden hat; der Einspracheentscheid vom 3. August 2011 wird insoweit abge?ndert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdef?hrer ab 1. Januar 2011 Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 19 % hat.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers, Rechtsanw?ltin Lotti Sigg Bonazzi, eine Prozessentsch?digung von Fr. 3'315.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Lotti Sigg Bonazzi
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt f?r Gesundheit
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).