UV.2011.00238 vereinigt mit UV.2011.00239
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 28. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Grossenbacher Rechtsanwälte AG
Zentralstrasse 44, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1967 geborene X.___ war als angelernter Autospengler bei der Y.___ arbeitstätig gewesen und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 2. Dezember 1995 beim Eishockeyspielen eine Luxation der linken Schulter zuzog (Urk. 17/1), für welche die SUVA ihre Leistungspflicht anerkannte (vgl. Urk. 17/3). Am 5. Juli 2004 erlitt X.___ erneut eine Luxation seiner linken Schulter (vgl. Urk. 17/4). Der seinerzeitige UVG-Versicherer (Winterthur Versicherungen) kam für die wirtschaftlichen Folgen dieses Unfalls auf, stellte indes infolge Erreichens des Status quo sine seine Leistungen per 30. November 2006 ein (Urk. 17/8). Darauf anerkannte die SUVA ihre weitere Leistungspflicht (Urk. 17/14). Am 20. September 2009 zog sich der Versicherte eine Schnittverletzung an der linken Hand zu (vgl. Urk. 17/251 S. 2), und am 10. Juni 2010 wurde in der Universitätsklinik C.___ eine weitere Schulteroperation durchgeführt (vgl. Urk. 17/271).
Nach der Untersuchung durch Kreisarzt PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 23. September 2010 (Urk. 17/290) sprach die SUVA X.___ mit Verfügung vom 28. September 2010 (Urk. 17/295) Taggeldleistungen vom 10. Juni bis 31. August 2010 zu, welche sie mit erbrachten Taggeldern (vom 29. Juni bis 23. August 2009 im Betrag von Fr. 4'421.20) und Pflegebeiträgen (von Juli bis Oktober 2009 im Betrag von Fr. 5'250.--) sowie mit dem im Jahr 2008 bei der Firma A.___ AG erzielten Verdienst (von Fr. 2'563.--) verrechnete, woraus eine Rückforderung der SUVA von Fr. 8'959.85 resultierte. Zudem verneinte die SUVA in ihrer Verfügung den Anspruch auf Taggelder für die Zeit vom 4. Januar bis 9. Juni 2010. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2011 fest (Urk. 6/2).
2. Gegen diesen Entscheid liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sigg Bonazzi, Winterthur, am 9. September 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihm weitere Leistungen, insbesondere Taggeldleistungen für die Periode vom 4. Januar bis 9. Juni 2010 auszurichten, und es sei auf die Rückforderung von Taggeldern zu verzichten, eventuell sei die Rückforderung zu reduzieren; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Sigg Bonazzi nachsuchen (vgl. Urk. 6/1).
3. Mit Verfügung vom 5. Februar 2011 (Urk. 17/321) sprach die SUVA - gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil von Kreisarzt Dr. Z.___ vom 28. Oktober 2010 (Urk. 17/302) - dem Versicherten per 1. Januar 2011 eine Invalidenrente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 10 % und eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 25 % zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 3. August 2011 festhielt (Urk. 2).
4. Auch gegen diesen Entscheid liess X.___ am 9. September 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine höhere Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht liess er wiederum um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Sigg Bonazzi nachsuchen (vgl. Urk. 1).
5. Der Prozess Nr. UV.2011.00239 (betreffend Einspracheentscheid vom 29. Juli 2011 [Urk. 6/2]) wurde mit dem Prozess UV.2011.00238 (betreffend Einspracheentscheid vom 3. August 2011 [Urk. 2]) vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. UV.2011.00239 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 17/11 und Urk. 18).
6. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2011 (Urk. 16; samt Aktenbeilage [Urk. 17/1-170, 17/171-327, 17/328-360]) liess die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerden beantragen. Mit Gerichtsverfügung vom 25. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 9. September 2011 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt, und es wurde ihm Rechtsanwältin Sigg Bonazzi als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde nicht eingetreten. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 19). Mit Replik vom 29. März 2012 liess der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen festhalten. Dabei bestätigte er, vom 29. Juni bis 25. September 2009 im angestammten Bereich gearbeitet und seine Meldepflicht verletzt zu haben; er erklärte sich auch grundsätzlich dazu bereit, die entsprechenden Taggelder (für die Periode vom 29. Juni 2009 bis 25. September 2009) zurückzuerstatten (Urk. 23). In der Duplik vom 27. April 2012 liess die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung festhalten (Urk. 26). Mit Zuschrift vom 24. August 2012 (Urk. 28) reichte Rechtsanwältin Sigg Bonazzi ihre Aufwandzusammenstellung vom 23. August 2012 ein (Urk. 29).
7. Nachdem sich der Beschwerdeführer im Juni 2006 auch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet hatte, sprach ihm diese gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 4. Dezember 2009 (Urk. 17/238) mit Verfügung vom 8. August 2012 eine vom 1. Juli 2005 bis 30. April 2009 laufende befristete Viertelsrente zu (nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 48 %). Diese Verfügung wurde beim hiesigen Gericht mit Beschwerde vom 4. September 2012 angefochten (vgl. dazu das entsprechende Urteil vom heutigen Tag im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren IV.2012.00867).
8. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte (Invalideneinkommen), wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes, soweit letzterer unfallbedingt beeinträchtigt ist, erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen für den Zeitraum vom 4. Januar bis 9. Juni 2010 sowie auf eine höhere als die ihm zuerkannte Invalidenrente, während die zugesprochene Integritätsentschädigung unbeanstandet blieb (vgl. Urk. 1) und der Beschwerdeführer sich ausserdem zur Rückerstattung der vom 29. Juni bis 25. September 2009 bezogenen Taggelder bereit erklärte (Urk. 23 S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt - abgesehen vom Hinweis auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer vom 29. Juni bis 25. September 2009 seine angestammte Tätigkeit wieder vollumfänglich ausgeübt, damit seine Meldepflicht in grober Weise verletzt und dementsprechend keine Verdiensteinbusse erlitten habe, weshalb ihm für diese Periode keine Taggelder hätten ausgerichtet werden dürfen - fest, es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früher gezeigten Arbeitstätigkeit auch nach Abheilung der Handverletzung (vom 20. September 2009) am 4. Januar 2010 bis zur Metallentfernung vom 10. Juni 2010 weiterhin uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei. Ein Anspruch auf Taggeldleistungen für die Zeit vom 4. Januar bis 9. Juni 2010 bestehe folglich nicht (Urk. 6/2 S. 8 f. Ziff. 5). Gestützt auf die verbleibende Beeinträchtigung an der linken Schulter, insbesondere aufgrund des Zumutbarkeitsprofils von Kreisarzt Dr. Z.___ vom 28. Oktober 2010, habe der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 10 %.
2.3 Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch auf Taggeldleistungen für die Periode vom 4. Januar bis 9. Juni 2010 damit, dass er in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr wirklich arbeitsfähig gewesen sei, insbesondere nicht für längere Zeit, und zwar trotz seiner kurzen Arbeitseinsätze im Sommer 2009 (Urk. 23 S. 2 und Urk. 6/1 S. 7 f.). Dabei verweist er auf das rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ (vom 4. Dezember 2009 [Urk. 17/238]), auf das Arbeitsunfähigkeitsattest der Ärzte der Universitätsklinik C.___ vom 8. März und 13. April 2010 (Urk. 17/250, 266) sowie auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ vom 28. Oktober 2010 (Urk. 17/302). Den Anspruch auf eine höhere als die ihm zugesprochene Rente begründet der Beschwerdeführer sodann damit, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Autospengler nicht mehr arbeitsfähig sei, wobei er wiederum insbesondere auf das Gutachten von Dr. B.___ verweist. Deshalb sei im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei der Bestimmung seines Invalideneinkommens - aufgrund des notwendigen „Berufswechsels“ - auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten abzustellen. Dementsprechend resultiere ein höherer Invaliditätsgrad als von der Beschwerdegegnerin angenommen (vgl. Urk. 1 S. 6 f.)
3.
3.1 In dem auf medizinischen Vorakten sowie auf eigener Untersuchung vom 30. November 2009 beruhenden Gutachten (vom 4. Dezember 2009) hielt Dr. B.___ folgende „Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ fest (Urk. 8/67/11):
- traumatisch bedingte Schulterluxationen links seit 1994
- 05.07.04 Sturzereignis mit Schulterluxation links
- 12.11.04 arthroskopischer Bankart-Repair links
- 12.11.04 Schulterarthroskopie: plastische Rekonstruktion wegen Bankartläsion
- 05.10.05 offener Bankart-Repair links wegen Rezidivinstabilität
- 05.05.06 Latarjet-Operation wegen anteriorer Instabilität und Status nach 2-maliger Bankart-Operation
- 01.06.07 arthroskopische Schraubenentfernung, Débridement, Biopsie und Bizepstenodese wegen antero-superiorer, statischer und dynamischer Subluxation und beginnenden degenerativen Veränderungen glenohumeral links und SLAP II
- 04.12.07 Schulterarthrodese links
- 12.02.09 Schulterrevision mit partieller Metallentfernung (Schrauben) und mit Schulterarthrodese (11-Loch-Platte)
Dr. B.___ erklärte, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeiten als Autospengler, Automaler, Autokosmetiker oder Automechaniker - wie von ihm im Spätsommer 2009 während fünf bis sechs Wochen versucht - aufgrund seines Schulterleidens nicht mehr möglich seien, soweit für diese ein körperlicher Einsatz erforderlich sei (S. 2 und 12). Zusammenfassend hielt er fest (S. 16 f.), dass für die körperlich belastenderen Arbeiten der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als selbständiger Autospengler die folgenden Arbeitsunfähigkeiten bestanden hätten: 100 % ab 8. Juli 2004, 50 % ab 30. Mai 2005, 100 % ab 17. Juni 2005, 50 % ab 1. März 2006, 100 % ab 5. Mai 2006, 70 % ab 1. Oktober 2006 und 100 % ab 1. November 2006. In den erwähnten Phasen habe für körperlich leichtgradig belastende Arbeiten der bisherigen Tätigkeit, wie beispielsweise Administration, eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestanden. Seit Mitte Februar 2009 bestehe für körperlich leichtgradig belastende Arbeiten dagegen keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Für angepasste Tätigkeiten würden die gleichen Arbeitsfähigkeiten wie für die körperlich leichtgradig belastenden Tätigkeiten in der bisherigen Tätigkeit gelten. Für die Zeit nach den jeweiligen Operationen sei in allen Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für je maximal vier Wochen anzunehmen. Angepasst seien leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Tätigkeiten, die bei Raumtemperatur in Wechselbelastung - sitzend, stehend, gehend - durchgeführt werden könnten. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert. Die linke Hand beziehungsweise der linke Arm könne für einfache Halte- und Gegenhaltefunktionen (Zudienhand) eingesetzt werden. Die mit dem linken Arm zu bewegenden Gewichte sollten nicht schwerer als 5 kg sein, und der linke Arm sollte nicht für Arbeiten oberhalb der Schulterhöhe eingesetzt und nicht Stössen und Vibrationen ausgesetzt werden.
3.2 In ihrem Schreiben vom 13. April 2010 (Urk. 17/266) bestätigten die Ärzte der Universitätsklinik C.___ ihre dem Beschwerdeführer am 8. März 2010 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit als Autospengler (vom 8. März 2010 bis 3. Mai 2010, Urk. 17/250). Die Klinikärzte erklärten dabei, der Beschwerdeführer habe in der Sprechstunde vom 8. März 2010 über ein zunehmend störendes Gefühl durch die Plattenosteosynthese geklagt und den inständigen Wunsch geäussert, diese entfernen zu wollen. Aktuell komme jedoch eine Metallentfernung kaum in Frage. Aufgrund der auch anlässlich der Untersuchung vom 8. März 2010 präsenten Schmerzen sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Autospengler zur Zeit nicht möglich.
3.3 Am 23. September 2010 untersuchte Kreisarzt Dr. Z.___ den Beschwerdeführer und nahm darauf Stellung zur Frage nach der Arbeits(un)fähigkeit vom 4. Januar 2010 bis 10. Juni 2010. Dabei hielt er fest (Urk. 17/290 S. 4), dass beim Beschwerdeführer eine Verletzung der linken Schulter am 2. Dezember 1995 dokumentiert sei und es in der Folge zu zahlreichen Operationen mit schliesslich glenohumeraler Arthrose gekommen sei. Das Osteosynthesematerial sei am 10. Juni 2010 entfernt worden. Eine letztmalige Untersuchung in der Universitätsklinik C.___ sei nach Angabe des Beschwerdeführers am 20. September 2010 erfolgt. Der aktuelle Zustand sei als zufriedenstellend beurteilt und die Arbeitsfähigkeit auf 50 % festgelegt worden. Gemäss den Vorakten sei der Beschwerdeführer vom 2. Juni bis 25. September 2009 bei zwei Arbeitgebern in seinem angestammten Beruf beschäftigt gewesen. Am 20. September 2009 habe er sich eine Schnittverletzung im Bereich der linken Hand zugezogen, welche einer operativen Behandlung bedurft habe, welche aber spätestens Ende des Jahres abgeschlossen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner heutigen (23. September 2010) Untersuchung eine über diesen Zeitraum hinausgehende Beeinträchtigung verneint. Da anderweitige Gründe für eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht bekannt seien, dürfe mit einer gewissen Berechtigung davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit, die es dem Beschwerdeführer zuvor von Juni bis September 2009 ermöglicht habe, in seinem angestammten Beruf tätig zu sein, auch nach Abschluss der Behandlung der Schnittverletzungen im Bereich der linken Hand gegeben gewesen sei.
3.4 In seiner Aktenbeurteilung vom 28. Oktober 2010 (Urk. 17/302) erklärte Kreisarzt Dr. Z.___, dass die Röntgenbilder des linken Schultergelenks (a.p., axial sowie outlet-view) vom 20. September 2010 eine durchbaute Fusion glenohumeral mit diversen Knochenankern und metalldichten Verschattungen in situ zeigen würden. Kreisarzt Dr. Z.___ gab folgendes Zumutbarkeitsprofil an: Unfallabhängig und rein für die linke obere Extremität sei dem Beschwerdeführer eine ganztägige leichte Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg bis Lendenhöhe zuzumuten. Unbelastetes Arbeiten auf Tischhöhe sei möglich, Hantieren oberhalb dieses Niveaus hingegen nicht. Auch Arbeiten mit Rotation im linken Schultergelenk seien dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten.
4.
4.1 In Bezug auf den fraglichen Taggeldanspruch vom 4. Januar bis 9. Juni 2010 ist umstritten, ob der Beschwerdeführer nach Abheilung seiner Handverletzung (am 4. Januar 2010, vgl. E. 3.2 hievor) bis zur Metallentfernung vom 10. Juni 2010 arbeitsunfähig gewesen ist und grundsätzlich entsprechende Taggeldleistungen beanspruchen kann. Die Beschwerdegegnerin nahm an, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner bestätigten Arbeitstätigkeit im angestammten Bereich vom 29. Juni bis 25. September 2009 auch im fraglichen Zeitraum (vom 4. Januar bis 9. Juni 2010) weiterhin vollumfänglich arbeitsfähig gewesen (vgl. Urk. 6/2 S. 8 f. Ziff. 5; vgl. auch Stellungnahme von Kreisarzt Dr. Z.___ vom 23. September 2010 [Urk. 17/290 S. 4]). Indes erscheint insbesondere gestützt auf die medizinische Einschätzung der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik C.___ vom 13. April 2010 (Urk. 17/266), in welcher Stellungnahme sie ihre am 8. März 2010 (Urk. 17/250) attestierte volle Arbeitsunfähigkeit als Autospengler vom 8. März 2010 bis 3. Mai 2010 bestätigten, eine weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit als hinreichend wahrscheinlich. Zwar fehlen (vgl. auch Urk. 6/2 S. 8) entsprechende Arbeitsunfähigkeitsatteste der behandelnden Ärzte für die Zeit vor dem 8. März 2010 und nach dem 3. Mai 2010; doch ist insbesondere aufgrund der umfassenden und schlüssigen rheumatologischen Einschätzung von Dr. B.___ vom 4. Dezember 2009 - welcher die Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers im Spätsommer 2009 mitberücksichtigte beziehungsweise diese lediglich als Arbeitsversuche wertete -, in der gesamten fraglichen Zeitperiode vom 4. Januar bis 9. Juni 2010 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich anzunehmen. Die Angaben der letzten Arbeitgeber, gemäss welchen der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Carrosserie-Spengler in ihren Betrieben nicht eingeschränkt gewesen sei (vgl. Urk. 17/240, 241) beziehungsweise seine Leistung über 80 % betragen habe (vgl. Urk. 17/228 S. 2 Mitte), vermögen die Einschätzung der behandelnden Ärzte und des Gutachters Dr. B.___ nicht zu erschüttern, zumal die entsprechenden Einsätze nur relativ kurze Zeit andauerten (einige Wochen [vgl. Urk. 17/228 S. 1, Urk. 17/223, 17/224, 17/226, 17/228, 17/230, 17/232]).
4.2 Hinsichtlich der angefochtenen Invalidenrente der Unfallversicherung steht sodann fest, dass der Beschwerdeführer bei Rentenbeginn (1. Januar 2011) aufgrund seiner Schulterbeschwerden in seiner angestammten Tätigkeit als Autospengler arbeitsunfähig war. Denn es empfahl beispielsweise der Kreisarzt Dr. Z.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 28. Oktober 2010 (Urk. 17/302) eine leichte Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg bis Lendenhöhe, während etwa einer der Arbeitgeber angab, Gewichte bis 20 kg seien bei der Tätigkeit als Carrosserie-Spengler an der Tagesordnung (vgl. Urk. 17/228 S. 2 Mitte; vgl. auch Gutachten des Dr. B.___ mit Angabe einer Gewichtslimite von maximal 5 kg für den linken Arm). Dagegen ist in angepasster Tätigkeit unbestrittener- und erstelltermassen eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite.
5.
5.1 Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 3. August 2011 (Urk. 2) auf die Tabellenlöhne der LSE ab, wobei sie vom Einkommen eines gelernten (bzw. erfahrenen) Autospenglers ausging (LSE 2008 TA1 Ziff. 50 [Handel, Reparatur, Automobile], Anforderungsniveau 3 [Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt]), welches sie geringfügig erhöhte und mit Fr. 68'671.-- bemass. Dieser Wert ist unbestritten geblieben und - mangels anderer verlässlicher Angaben - nicht zu beanstanden.
5.2
5.2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch- schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
5.2.2 Das hypothetische Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit ist, da der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Einspracheentscheid vom 3. August 2011 [Urk. 2], Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vom 14. Oktober 2011 [Urk. 11 S. 3 Ziff. III/1]) keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, anhand der LSE zu bestimmen. Dabei ist der als Autospengler angelernte (vgl. Urk. 17/1) Beschwerdeführer - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin, nach welcher der Beschwerdeführer seine erworbenen Berufs- und Fachkenntnisse auch in anderen Tätigkeiten einsetzen könnte, weshalb auf den Durchschnitt der Tabellenlöhne der Anforderungsniveaus 3 und 4 abstützen sei (vgl. Urk. 2 S. 7 lit. bb, Urk. 16 S. 5 f.) - in einer angepassten Tätigkeit im Anforderungsniveau 4 einzustufen (wie dies im Übrigen auch die IV-Stelle getan hat [vgl. Urteil vom heutigen Tag im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren IV.2012.00867]). Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) betrug im Jahr 2010 Fr. 4'901.-- (LSE 2010 S. 26 Tabelle TA1 Total). Umgerechnet auf die im Referenzjahr betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013 S. 94 Tabelle B9.2) macht dies Fr. 5'097.05 pro Monat beziehungsweise Fr. 61'164.50 pro Jahr. Bei einem zumutbaren vollen Pensum und unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin zugestandenen, im Rahmen des Ermessens nicht zu beanstandenden behinderungsbedingten Abzugs für unmittelbar leidensbezogene Nachteile von 10 % - weitere Nachteile, etwa für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten mangelnden Deutschkenntnisse (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 5 [vom Beschwerdeführer beantragter Leidensabzug: 20 bis 25 %]) sind beim seit vielen Jahren in der Schweiz erwerbstätig gewesenen (von April 2005 bis Dezember 2006 sogar selbständigerwerbend, vgl. IK-Auszug vom 6. April 2010 [Urk. 17/260]) Beschwerdeführer nicht zu berücksichtigen - führt dies zu einem anrechenbaren Verdienst von Fr. 55'048.05. Nominallohn- entwicklungsbereinigt per 2011 resultiert ein statistischer Jahreslohn von Fr. 55'585.70 (Fr. 55'048.05 : 2150 Pkte. x 2171 Pkte.; Die Volkswirtschaft 1/2-2013 S. 95 Tabelle B10.3 Nominal total Männer). Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 68'671.-- und Fr. 55'585.70 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 13'085.30 respektive einen Invaliditätsgrad von gerundet von 19 %. Vorbehalten bleibt für die Zukunft eine Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG) zufolge allfälliger Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen.
6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge-richt [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a ATSG]).
7. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG).
Mit Aufwandzusammenstellung vom 23. August 2012 (Urk. 29) machte Rechtsanwältin Sigg Bonazzi in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 14 Stunden und 40 Minuten sowie Spesen in der Höhe von Fr. 137.-- geltend. Dies erscheint vorliegend angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ergibt sich eine Honorarforderung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 3'315.95. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 3'315.95 zu verpflichten.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerden wird der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2011 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 4. Januar bis 9. Juni 2010 Anspruch Taggeldleistungen hat, über deren Höhe die Beschwerdegegnerin zu befinden hat; der Einspracheentscheid vom 3. August 2011 wird insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2011 Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 19 % hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'315.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).