Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 30. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser
Anwaltskanzlei Seidenhof, Advokatur Notariat Mediation
Seidenhofstrasse 14, 6003 Luzern
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1979, war von September 2008 bis Ende August 2010 als Lehrbeauftragte an der Berufsbildungsschule O.___ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Bagatellunfallmeldung vom 10. März 2010 verspürte sie am 10. Januar 2010 beim Bogenschiessen, als sie im Begriffe war, den Bogen zu spannen, einen Schlag in der Schulter (Urk. 8/1). Am 26. Februar 2010 suchte sie die Y.___ auf. Die sie behandelnden Ärzte diagnostizierten eine Zerrung der linken Schulter bei Verdacht auf eine Läsion des Schultergelenks (Urk. 8/M2). Mittels einer am 5. März 2010 durchgeführten MRI-Untersuchung der linken Schulter (Urk. 8/M1) schlossen die Ärzte der Y.___ am 9. März 2010 eine schwerwiegende Schulterläsion aus (Urk. 8/M3). Im Mai 2010 verspürte die Versicherte keine Beschwerden mehr (Urk. 8/M7). Später traten erneut und nunmehr persistierende Schulterbeschwerden auf (Urk. 8/M8 f., Urk. 8/3, Urk. 8/4). Mit Verfügung vom 3. Mai 2011 verneinte die AXA eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Januar 2010 (Urk. 8/10). Die von der Versicherten am 1. Juni 2011 erhobene Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 8/17) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2011 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 9. September 2011 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen sowie eventuell die Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In Replik (Urk. 11) und Duplik (Urk. 14) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) sind folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse;d. Muskelrisse;e. Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g. Bandläsionen;h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.4 Eine unfallähnliche Körperschädigung muss nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 UVV alle Begriffsmerkmale eines Unfalles im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV aufweisen, mit Ausnahme der ungewöhnlichen äusseren Einwirkung. Nebst des Nachweises einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV genannten Schädigungen kommt daher der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses besondere Bedeutung zu. Es bedarf des Nachweises eines plötzlichen, die Verletzung auslösenden Moments, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren sinnfälligen und eben unfallähnlichen Vorfalles. Hat ein solches äusseres Ereignis jedoch nicht stattgefunden, und sei es auch nur als Auslöser eines Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- beziehungsweise degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 73 f. mit Hinweisen).
1.5 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Ist das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
2.
2.1 Zu prüfen ist die zwischen den Parteien kontroverse Frage, ob im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Januar 2010 die gesetzlichen Merkmale eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt sind. Der Fokus liegt dabei auf dem äusseren Faktor und dessen Ungewöhnlichkeit respektive auf einem objektiv feststellbaren, ausserhalb des Körpers liegenden sinnfälligen Ereignis. In der Unfallmeldung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe beim Spannen des Bogens einen Schlag in der Schulter verspürt (Urk. 8/1/2). Am 5. April 2010 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Darstellung dahingehend, beim Spannen des Bogens sei sie abgerutscht und dabei habe es einen Schlag in der Schulter gegeben, woraufhin sie das Bogenschiessen abgebrochen habe (Urk. 8/2). Den Ärzten der Y.___ berichtete die Beschwerdeführerin, sie habe das Bogenschiessen ausprobiert und dabei sei ihr die Sehne mit der linken Hand entglitten (vgl. Urk. 8/M2 S. 1).
2.2 Die Beschwerdegegnerin schloss aus den Angaben der Beschwerdeführerin, ein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne eines Ausrutschens, Anschlagens, Stolperns oder Abknickens sei nicht ersichtlich. Der Schmerz in der Schulter sei aufgetreten, als die Beschwerdeführerin die Sehne losgelassen habe. Der geschilderte Hergang unterscheide sich vom Normablauf einer Schussabgabe nur dadurch, dass sie die Sehne verfrüht losgelassen habe. Dieser Umstand sei weder im Sinne einer Programmwidrigkeit noch eines sinnfälligen Ereignisses von Bedeutung, dies insbesondere, weil beim verfrühten Loslassen die Spannung im Bogen geringer sei als bei einer tatsächlichen Schussabgabe (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.3.2, Urk. 7 S. 4 Ziff. 2.2).
2.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, alle Merkmale des Unfallbegriffs seien erfüllt. Insbesondere mit Blick auf verschiedene Beispiele aus der Judikatur sei es unzweifelhaft, dass das Abrutschen beim Spannen des Bogens und der daraus resultierende Schlag eine Programmwidrigkeit respektive eine Störung des beabsichtigten Bewegungsablaufs sei. Die aus dem unkontrollierten Entladen der Spannung des Bogens freigesetzte Energie, die in Form eines Schlages die Schulter verletzt habe, erfülle in geradezu beispielhafter Weise den Begriff der Ungewöhnlichkeit (Urk. 1 S. 7 Ziff. 10, Urk. 11 S. 5 f.).
2.4
2.4.1 Die anfängliche Schilderung des Ereignishergangs, gemäss dem die Beschwerdeführerin den Bogen spannte und dabei einen Schmerz verspürte, schliesst die Qualifikation als Unfall im vornherein aus. Es fehlt zur Gänze ein äusserer Faktor. Das Spannen der Sehne ist die notwendige Voraussetzung zur Abgabe eines Schusses und gehört somit zum programmgemässen Ablauf beim Bogenschiessen.
2.4.2 Die später ergänzte Schilderung des Vorfalls, nämlich das Abrutschen beziehungsweise das Entgleiten der Sehne, schliesst das Hinzutreten eines äusseren Faktors insofern nicht aus, als ein solcher zum verfrühten Loslassen der Sehne geführt haben könnte. Allerdings erwähnte die Beschwerdeführerin keine äusseren Einflüsse, beispielsweise ein Stolpern, oder dass sie von einer anderen Person gestossen worden sei. Ist ihr beim Spannen des Bogens die Sehne einfach entglitten, kann nicht auf einen wie auch immer gearteten äusseren Einfluss als Ursache geschlossen werden. Das vorzeitige Entgleiten der Sehne stellt auch keine Ungewöhnlichkeit im Rechtssinne dar. Die Ungewöhnlichkeit muss sich auf den äusseren Faktor selbst beziehen, der in diesem Fall nicht ersichtlich ist. Gerade bei einer ungeübten Schützin, die das Bogenschiessen mit einem Kollegen ausprobieren wollte (vgl. Urk. 8/2), wird eine fehlerfreie Schussabgabe erwartungsgemäss die Ausnahme darstellen. Das Bogenschiessen ist eine Präzisionssportart, die bei der Handhabung des Bogens Kraft und Feingespür gleichermassen erfordert. Mit Manipulationsfehlern, wozu auch das verfrühte Loslassen der Sehne zu zählen ist, müssen Anfänger und Anfängerinnen rechnen. Es kommt hinzu, dass bei einem vorzeitigen Loslassen der Sehne keine anderen oder stärkeren Kräfte als bei einer ordnungsgemässen Schussabgabe wirksam werden. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das vorzeitige Loslassen der Sehne zu einem Schlag gegen die Schulter der Beschwerdeführerin geführt haben soll. Die losgelassene Sehne des Bogens bewegte sich vom Körper der Beschwerdeführerin weg und hin zum Bogen. Anders würde es sich nur verhalten, wenn die Beschwerdeführerin statt der Sehne den Bogen losgelassen hätte. Dieser hätte sie dann vermutlich getroffen. Dies aber ist vorliegend nicht der Fall. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, vorliegend sei der Unfallbegriff in geradezu beispielhafter Weise erfüllt, kann somit nicht gefolgt werden. Den von ihr erwähnten Fallbeispielen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 8 f.) liegt ein jeweils anderer Ereignishergang im Rahmen gänzlich anderer Sportarten (Bandencheck beim Eishockey, Ausrutschen eines Skifahrers auf vereister Buckelpiste) zu Grunde. Erkenntnisse in Bezug auf die sich hier stellende Qualifikationsfrage ergeben sich daraus nicht. Dass nebst dem äusseren Faktor der Frage der Ungewöhnlichkeit Bedeutung zukommt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8), ist unbestritten. Das Ereignis vom 10. Januar 2010 wurde unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt, wobei keines der beiden Kriterien erfüllt ist. Das Ereignis vom 10. Januar 2010 erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen eines Unfalles nicht.
2.4.3 Die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung setzt neben dem Vorliegen einer der abschliessenden Aufzählung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV entsprechenden Schädigung insbesondere den Nachweis eines plötzlichen, die Verletzung auslösenden Moments, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren sinnfälligen Vorfalles voraus. Aus den Ausführungen in vorstehender Erwägung 2.4.2 geht hervor, dass den Angaben der Beschwerdeführerin zum Ereignis vom 10. Januar 2010 nur zu entnehmen ist, dass ihr beim Spannen des Bogens die Sehne entglitten ist. Dass dies auf einen äusseren Faktor im Sinne eines objektiv feststellbaren und sinnfälligen äusseren Ereignisses zurückzuführen ist, kann aus der Schilderung des Vorfalls nicht geschlossen werden. Die blosse Möglichkeit eines solchen Ereignisses genügt nicht. Ob und welche Schädigung das Ereignis vom 10. Januar 2010 zur Folge hatte, ist bei der gegebenen Sachlage nicht massgebend, weshalb auf diesen Aspekt nicht weiter einzugehen ist.
2.5 Zusammenfassend sind weder die Voraussetzungen für einen Unfall noch für eine unfallähnliche Körperschädigung erfüllt. Die Folgen des in dieser Hinsicht unbewiesen gebliebenen Sachverhalts hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung besteht im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 10. Januar 2010 nicht. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Schaffhauser
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).