UV.2011.00242

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber H?bscher


Urteil vom 29. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Dr. Sonja Gabi
Gabi Zarro von Gunten, Rechtsanw?lte
Flurstrasse 30, Postfach, 8048 Z?rich

gegen

Helsana Unfall AG
Z?richstrasse 130, 8600 D?bendorf
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Z?rich Helsana


Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1967, ist Mehrheitseigent?merin der im Bereich Blumengrosshandel t?tigen Y.___ GmbH und arbeitete dort als Gesch?ftsf?hrerin/Verkaufsleiterin. In dieser Eigenschaft war sie bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Unf?llen versichert. Am 5. Juni 2008 st?rzte sie beim Versuch, ihr r?ckw?rtsrollendes Auto zu stoppen, und wurde zwischen der ge?ffneten Fahrert?r und der Strasse eingeklemmt (Unfallmeldung UVG vom 13. Juni 2008, Urk. 8/K4; Bericht des Spitals Z.___ vom 10. Juni 2008, Urk. 8/M1). Dabei erlitt sie ein Einklemmungstrauma mit stabiler Deckplattenimpressionsfraktur Lendenwirbelk?rper (LWK) 2 und 3, Abrissfrakturen Processus transversi LWK 1, 2 und 3, Thoraxkontusion rechts und Ellbogenkontusion rechts. Vom 5. bis 10. Juni 2008 wurde die Versicherte im Spital Z.___ behandelt (Urk. 8/M1). Bei der anschliessenden Operation im Spital A.___ vom 11. Juni 2008 nahm Prof. Dr. med. B.___, Facharzt f?r Chirurgie, eine dorsale Spondylodese L2 bis L4 mit Fixateur interne USS und Querstrebe vor (Urk. 8/M2, Urk. 8/M4). Die Helsana trat auf den Schaden ein und gew?hrte Taggeld und Heilbehandlung, in deren Verlauf sich die Versicherte durch ?rztinnen und ?rzte verschiedener Fachrichtungen untersuchen und beurteilen liess. Namentlich wurde sie am 23. Februar 2009 von Dr. med. C.___, Fach?rztin FMH f?r Neurologie, untersucht (Urk. 8/M14). Dr. C.___ veranlasste alsdann die neuropsychologische Untersuchung durch Prof. Dr. phil. H.___ und Dr. med. D.___ vom 16. November 2009 (Bericht vom 25. November 2009, Urk. 8/M21). Schliesslich gab die Helsana bei Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, das Gutachten vom 28. September 2010 (Urk. 8/M31) in Auftrag. In der Folge verf?gte sie am 4. M?rz 2011 die Ausrichtung einer Rente von Fr. 190.-- pro Monat (Invalidit?tsgrad von 13 %) und einer Integrit?tsentsch?digung von Fr. 25'200.-- (Integrit?tseinbusse von 20 %) (Urk. 8/K136). Dagegen erhob X.___ am 7. April 2011 durch Rechtsanw?ltin Dr. Sonja Gabi Einsprache (Urk. 8/K139), welche die Helsana mit Entscheid vom 7. Juli 2011 in dem Sinne teilweise guthiess, als sie den Invalidit?tsgrad von 13 % auf 30 % erh?hte, womit sich neu eine Invalidenrente von monatlich Fr. 437.-- ergab (Urk. 2).

2.??????
2.1???? Hiergegen f?hrte X.___ am 12. September 2011 durch Rechtsanw?ltin Dr. Sonja Gabi Beschwerde und beantragte, die der Beschwerdef?hrerin zustehende Unfallversicherungsrente sei nach Einholung erg?nzender medizinischer Abkl?rungen im Sinne der Ausf?hrungen in der Beschwerdeschrift neu festzusetzen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/M1-31, Urk. 8/K1-145), was der Beschwerdef?hrerin mit Mitteilung vom 20. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2011 (Urk. 10) liess die Beschwerdef?hrerin unaufgefordert die Beurteilung ihrer Arbeitsf?higkeit durch Prof. B.___ vom 20. Oktober 2011 (Urk. 11) einreichen. Der Beschwerdegegnerin wurde je ein Doppel von Urk. 10 und 11 zugestellt (Urk. 12).
2.2???? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, sprach der Beschwerdef?hrerin mit Verf?gung vom 17. M?rz 2011 bei einem Invalidit?tsgrad von 70 % f?r den Zeitraum von Juni 2009 bis und mit Februar 2010 eine ganze Rente zu (Urk. 16/55). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. M?rz 2012 (IV.2011.00469) in abweisendem Sinne entschieden, wogegen die Beschwerdef?hrerin beim Bundesgericht Beschwerde erhob. Darauf wurde mit Gerichtsverf?gung vom 30. Mai 2012 der vorliegende Prozess bis zur rechtskr?ftigen Erledigung der Beschwerde der Beschwerdef?hrerin gegen die Invalidenversicherung sistiert (Urk. 13). Das Bundesgericht wies diese Beschwerde mit Urteil 9C_424/2012 vom 7. November 2012 ab (Urk. 15). Die Akten der IV-Stelle wurden als Urk. 16/1-55 zu den vorliegenden Akten genommen (Urk. 17). Am 7. Dezember 2012 (Beschwerdegegnerin, Urk. 19) und 18. Februar 2013 (Beschwerdef?hrerin, Urk. 22) nahmen die Parteien zum Urteil des Bundesgerichts Stellung.

3.?????? Mit Beschluss vom 6. M?rz 2013 gab das hiesige Gericht der Beschwerdef?hrerin Gelegenheit, um zu der vom Gericht in Aussicht genommenen reformatio in peius Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zur?ckzuziehen (Urk. 25). Die Beschwerdef?hrerin hielt an ihrer Beschwerde fest und liess sich mit Eingabe vom 22. April 2013 vernehmen (Urk. 27). Die Beschwerdegegnerin erkl?rte am 29. April 2013 Verzicht auf Stellungnahme hierzu (Urk. 31, der Beschwerdef?hrerin am 30. April 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt, Urk. 32).

4.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Strittig und zu pr?fen ist die H?he der Invalidenrente.

2.??????
2.1???? Gem?ss Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) wer-den - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1).
2.2???? Arbeitsunf?higkeit ist gem?ss Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die durch eine Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unf?higkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare T?tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich ber?cksichtigt. Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.3???? Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gem?ss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 ATSG).
2.4???? Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begr?ndet sind. Ausschlaggebend f?r den Beweiswert ist grunds?tzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.5???? Nach ? 25 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verf?gung zum Nachteil einer Partei ?ndern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BGE 122 V 166).
???????? Die Beschwerde f?hrende Person wurde auf die M?glichkeit einer reformatio in peius aufmerksam gemacht; sie machte jedoch von der R?ckzugsm?glichkeit keinen Gebrauch, sondern hielt ohne weitere Stellungnahme an ihrem Begehren fest. Die formellen Voraussetzungen f?r eine reformatio in peius sind demnach erf?llt (BGE 107 V 17 E. 3a).

3.
3.1???? Zur Bestimmung des Invalidit?tsgrades der Beschwerdef?hrerin stellte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht vor allem auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 28. September 2010 (Urk. 8/M31) ab. Die bis zu dieser Expertise aufgelegten Arztberichte werden im Gutachten von Dr. E.___ zusammengefasst (Urk. 8/M31 S. 3-11), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Dr. E.___ untersuchte die Beschwerdef?hrerin am 1. und 9. September 2010, veranlasste zus?tzlich eine Magnetresonanz(MRI)-Untersuchung der Lendenwirbels?ule (LWS) sowie eine Computertomogramm(CT)-Untersuchung der Thoraxappertur (Urk. 8/M31 S. 1) und verfasste sein Gutachten in Kenntnis und unter Ber?cksichtigung der medizinischen Unterlagen (Urk. 8/M31 S. 3-11) und der Beschwerden der Beschwerdef?hrerin (insbes. Urk. 8/M31 S. 11-13).
3.2????
3.2.1?? Dr. E.___ stellte die Diagnosen (1) chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Kompressionsfraktur LWK 3 am 5. Juni 2008, Status nach dorsaler Spondylodese L2/L4 am 11. Juni 2008, Status nach Osteosynthesematerialentfernung (OSME) im September 2008, Status nach LWK 1 Kompressionsfraktur ca. 2007, (2) Status nach Rippenfrakturen, (3) Posttraumatische Belastungsst?rung, anamnestisch, (4) Bekannte erhebliche psychosoziale Stress- und Belastungssituation, reaktiv-depressive Entwicklung sowie eine (5) Arterielle Hypertonie (Urk. 8/M31 S. 20).
3.2.2?? Dr. E.___ hielt in seiner Expertise vom 28. September 2010 weiter fest, f?r die von der Beschwerdef?hrerin angegebenen, invalidisierenden lumbalen Beschwerden f?nden sich heute (bei der Untersuchung durch ihn) weder klinisch noch radiologisch Korrelate, die die angegebene Schmerzhaftigkeit erkl?ren w?rden. Bez?glich der LWK 3 Kompressionsfraktur sei sogar ein ausnehmend sch?nes postoperatives Resultat erreicht worden (Urk. 8/M31 S. 20).
???????? F?r die jetzige persistierende Arbeitsunf?higkeit der Beschwerdef?hrerin seien vor allem unfallfremde Ursachen von Bedeutung (Urk. 8/M31 S. 30, Dr. E.___ verwies an dieser Stelle auf den Abkl?rungsbericht f?r Selbst?ndigerwerbende der IV-Stelle vom 17. September 2010, Urk. 16/33). In ihrer angestammte T?tigkeit als selbst?ndige Grosshandelsverk?ufern sowie f?r s?mtliche anderen k?rperlich leichten, wechselbelastenden T?tigkeiten bestehe bei der Beschwerdef?hrerin aufgrund der jetzigen klinischen Befunde und der bildgebenden Daten aus rein orthop?discher Sicht eine Arbeitsf?higkeit von gut 80 % bei ganzt?tigem Pensum mit einer um 20 % reduzierten Leistung aufgrund eines erh?hten Pausenbedarfs. Die Beschwerdef?hrerin m?sse die M?glichkeit haben, w?hrend etwa 10 Minuten st?ndlich ein Lockerungs- und ein Entlastungsprogramm f?r die Rumpfmuskulatur durchzuf?hren oder einfach die M?glichkeit haben, sich f?r diese Zeit hinzulegen (Urk. 8/M31 S. 21).
???????? Eine der Behinderung besser angepasste T?tigkeit als die angestammte existiere nicht. Dieselbe Einschr?nkung gelte f?r die ?blichen leichten Hausarbeiten, auch hier finde sich damit eine Einschr?nkung von h?chstens 20 %, da die Beschwerdef?hrerin die Arbeitsabl?ufe frei einteilen k?nne. F?r s?mtliche schweren r?ckenbelastenden T?tigkeiten wie ?berkopfarbeiten oder vorn?bergeneigtes Arbeiten oder Tragen von Lasten 20 kg k?rperfern bestehe eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit, das Gleiche gelte f?r ?schwere Gartenarbeit?, wie dies von Prof. B.___ bereits best?tigt worden sei. Die Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit aus rein neuropsychologischer Sicht habe gem?ss Bericht von Prof. H.___ vom 25. November 2009 20 % betragen, dabei bleibe festzuhalten, dass diese 20%ige Arbeitsunf?higkeit bereits vor dem Unfall vom 5. Juni 2008 gegolten habe, wie dies Prof. H.___ auf telefonische Nachfrage Mitte September 2010 best?tigt hatte. Der Psychiater Dr. F.___ habe die Beschwerdef?hrerin ab dem 1. Juni 2010 aus psychiatrischer Sicht wieder voll arbeitsf?hig geschrieben (Urk. 8/M31 S. 21).


4.??????
4.1???? Die Beschwerdef?hrerin wendet gegen das Gutachten von Dr. E.___ vom 28. September 2010 (Urk. 8/M31) insbesondere ein, dass es sich bei ihrer angestammten T?tigkeit (Blumengrossh?ndlerin) - entgegen der Ansicht dieses Gutachters - nicht um eine k?rperlich leichte, wechselbelastende T?tigkeit gehandelt habe (Urk. 1 S. 5), womit auf dessen Einsch?tzung zur Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit nicht abgestellt werden k?nne. Sie macht geltend, dass zu ihrer fr?heren Arbeit als Blumengrossh?ndlerin unter anderem die T?tigkeitsbereiche ?Bestellungen herrichten? (35 % der gesamten T?tigkeit), ?Bestellungen verpacken? (15 %) und ?Kontrolle der vorbestellten Ware? (15 %) geh?rt h?tten. Dabei habe es sich um schwere k?rperliche T?tigkeiten gehandelt, mit welchen k?rperfernes Heben von grossen, sperrigen Lasten von bis zu 30 kg (grosse Blumenpakete, volle Wassereimer etc.) verbunden gewesen sei (Urk. 1 S. 5). Prof. B.___ komme in seinem Bericht vom 20. Januar 2011 zum Schluss, dass sie rund 65 % ihrer angestammten T?tigkeit aufgrund somatischer Unfallfolgen nicht mehr aus?ben k?nne (Urk. 1 S. 5). Das Bundesgericht habe mit Urteil 9C_424/2012 vom 7. November 2012 (Urk. 15) entschieden, dass ihre angestammte T?tigkeit (teilzeitliche F?hrung eines Engros-Blumenhandelsgesch?fts) in ihrer Gesamtheit nicht als leicht qualifiziert werden k?nne. Gest?tzt auf das Gutachten von Dr. E.___ (vom 28. September 2010), welcher der Beschwerdef?hrerin f?r s?mtliche schweren, r?ckenbelastenden T?tigkeiten eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit attestiere, bestehe somit auch nach der Auffassung des Bundesgerichts in der angestammten T?tigkeit eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 22 S. 1, Urk. 27 S. 1).
???????? Wohl ist der Beschwerdef?hrerin aufgrund der ?berzeugenden Einsch?tzung von Dr. E.___ das k?rperferne Tragen von 20 kg wegen der gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 5. Juni 2008 nicht mehr zumutbar (E. 3.2.2). Es ist indes in keiner Weise erstellt und nicht glaubhaft, dass die Beschwerdef?hrerin in der fr?heren T?tigkeit tats?chlich zu 65 % k?rperlich schwere Arbeiten mit ?oftmaligem? k?rperfernem Heben und Tragen von bis zu 30 kg schweren Lasten (Urk. 27 S. 1) verrichtet haben soll:
4.2
4.2.1?? Im Abkl?rungsbericht f?r Selbst?ndigerwerbende der IV-Stelle vom 17. September 2010 beschrieb die Beschwerdef?hrerin die einzelnen Aufgabenbereiche ihrer T?tigkeit als Blumengrossh?ndlerin wie folgt: ?Kundenakquisition?: 15 %, ?Kundenbetreuung?: 35 %, ?Lieferungen bereitstellen und Austragen der Waren?: 35 % sowie ?administrative Aufgaben?: 15 % (Urk. 16/33/4). Die Kundenakquisition und -betreuung sowie die administrativen Aufgaben, mithin insgesamt 65 % der damaligen Arbeit der Beschwerdef?hrerin, sind ohne Weiteres als leichte T?tigkeit anzusehen. Bez?glich des Aufgabenbereichs ?Lieferungen bereitstellen und Austragen der Waren? gilt es festzuhalten, dass bei der Abkl?rung der IV-Stelle erw?hnt wurde, dass darin auch ?fahrende? T?tigkeiten enthalten seien, wohingegen damals von sperrigen 30 kg-schweren Lasten, welche die Beschwerdef?hrerin zu tragen habe, nicht die Rede war (Urk. 16/33/4). Gest?tzt darauf muss davon ausgegangen werden, dass auch das ?Lieferungen bereitstellen? und ?Austragen der Waren? insgesamt nicht als k?rperlich schwere T?tigkeit gelten konnten. Praxisgem?ss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die ?Aussagen der ersten Stunde? ab, denen in beweism?ssiger Hinsicht gr?sseres Gewicht zukommt als sp?teren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachtr?glichen ?berlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein k?nnen (BGE 121? V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Auch im vorliegenden Fall haben die fr?heren Aussagen der Beschwerdef?hrerin eine h?here ?berzeugungskraft als die sp?teren, in Kenntnis des Gutachten von Dr. E.___ vom 28. September 2010 (Urk. 8/M31) gemachten Aussagen. Im ?brigen erscheint es h?chst unwahrscheinlich, dass rund zwei Drittel der angestammten T?tigkeit der 1,62 m grossen und 58-59 kg schwere Beschwerdef?hrerin (Urk. 8/M31 S. 13) im oftmaligen Tragen von 30 kg schwere Lasten bestanden haben soll.
4.2.2?? Dr. E.___ hat seine Einsch?tzung im Hinblick auf die Anforderungen der bisherigen T?tigkeit der Beschwerdef?hrerin abgegeben. Zum einen erstellte er seine Expertise unter Ber?cksichtigung der Vorakten, womit er vom Abkl?rungsbericht f?r Selbst?ndigerwerbende der IV-Stelle vom 17. September 2010, welcher auf Seite 4 eine detaillierte Zusammenstellung der Aufgabenbereiche der Beschwerdef?hrerin in der angestammten T?tigkeit enth?lt (Urk. 16/33/4), ebenfalls Kenntnis hatte (Urk. 8/M31 S. 10 und S. 20 unten). Zum anderen hat er die Beschwerdef?hrerin kurz auch zu ihrer T?tigkeit als Verk?uferin im Blumengrosshandel befragt (Urk. 8/M31 S. 2). H?tte sich der Gutachter nicht mit der angestammten T?tigkeit der Beschwerdef?hrerin befasst, so w?re ihm die Aussage, dass eine der Behinderung der Beschwerdef?hrerin besser angepasste T?tigkeit als deren angestammte nicht existiere (E. 3.2.2), nicht m?glich gewesen. In seiner Stellungnahme vom 25. M?rz 2010 attestierte Prof. B.___ der Beschwerdef?hrerin zwar unter anderem auch eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit im fr?heren Beruf (Urk. 8/M23). Die Formulierungen in dieser Stellungnahme sprechen indes daf?r, dass er hierbei auf die subjektiven Schilderungen der Beschwerdef?hrerin abstellte, welche zudem vor allem die damals bestehenden Einschr?nkungen im Haushalt zum Gegenstand hatten, und es ist nicht erstellt, dass diese Beurteilung auf objektiven Befunden beruht. Dies gilt auch f?r dessen Stellungnahme vom 20. Januar 2011 (Beilage 1 zu Urk. 8/K134), in welcher er erneut im Wesentlichen die subjektive Einsch?tzung der Beschwerdef?hrerin wiedergab. In seiner Einsch?tzung zu deren Arbeitsf?higkeit vom 20. Oktober 2011 weist Prof. B.___ schliesslich darauf hin, dass f?r die Beschwerdef?hrerin ein Vollzeitpensum l?ngerfristig betrachtet zu hoch sei, weil sie zur Aufrechterhaltung des aktuellen Gesundheitszustandes einen deutlich erh?hten Trainings- und Regenerationsbedarf habe (Urk. 11). Dies entspricht exakt den Vorbringen der Beschwerdef?hrerin, welche davon ?berzeugt ist, dass sich ihr Gesundheitszustand und die Schmerzsituation bei einem Vollpensum auch mit vermehrten Pausen wieder drastisch verschlechtern w?rden, wenn sie nicht zus?tzlich einen freien Tag unter der Woche zur Regeneration und Durchf?hrung von Therapie und K?rpertraining zur Verf?gung h?tte (Urk. 1 S. 7). Daraus erhellt, dass diese Stellungnahmen von Prof. B.___ keine Zweifel an der gutachterlichen Zumutbarkeitsbeurteilung zu begr?nden verm?gen. Es kommt hinzu, dass Prof. B.___ der operierende Arzt der Beschwerdef?hrerin war, weshalb die unterschiedliche Wertung ebenfalls aus der Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits resultieren kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2009 vom 1. April 2010, E. 4.3).
4.2.3?? Das Bundesgericht erwog in E. 4 im IV-rechtlichen Urteil 9C_424/2012 vom 7. November 2012 in Sachen der Beschwerdef?hrerin (Urk. 15), dass, selbst wenn der Anteil von Tragen und Herumschieben von schweren Lasten 35 % der angestammten Arbeit der Beschwerdef?hrerin ausmachen w?rden, diese in ihrer Gesamtheit nicht als leicht qualifiziert werden k?nnte. Das Bundesgericht liess diese Frage aber offen. Wie im vorliegenden Verfahren erwog das hiesige Gericht in E. 4.2 seines IV-rechtlichen Urteils vom 27. M?rz 2012 in Sachen der Beschwerdef?hrerin zwar, dass der im Rahmen der Abkl?rungen der IV-Stelle mit 35 % der T?tigkeit der Beschwerdef?hrerin veranschlagte Aufgabenbereich ?Lieferungen bereitstellen und Waren austragen? Anforderungen an die k?rperliche Leistungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin stellen w?rde, es ging indes nicht davon aus, dass der ganze Umfang dieser 35 % in Tragen und Herumschieben von schweren Gewichten bestanden hat. In den Beschwerdeverfahren gegen die IV-Stelle wurde somit weder vom hiesigen Gericht noch vom Bundesgericht festgestellt, dass die urspr?ngliche T?tigkeit der Beschwerdef?hrerin in seiner Gesamtheit als schwere T?tigkeit anzusehen w?re.


4.2.4?? Nach dem Gesagten kann der Beschwerdef?hrerin somit nicht gefolgt werden, wenn sie ihre urspr?ngliche T?tigkeit als k?rperlich schwere T?tigkeit ansieht, bez?glicher welcher sie zu 100 % arbeitsunf?hig sein soll (Urk. 27 S. 1). Letztlich kann dies indessen offen bleiben, da - wie dargetan wird - die Beschwerdef?hrerin diese T?tigkeit auch ohne Unfall und damit aus unfallfremden Gr?nden aufgegeben h?tte.
4.3????
4.3.1?? Zu ber?cksichtigen ist des Weiteren, dass die Beschwerdef?hrerin bei der Abkl?rung f?r Selbst?ndigerwerbende der IV-Stelle vom 15. Juni 2010 (Urk. 16/33) zwar aussagte, sie habe den Betrieb (Y.___ GmbH) seit dem Unfall aufgegeben, als Grund f?r die Aufgabe der beruflichen T?tigkeit indes den Verlust der ?Entscheidungsf?higkeit? und Konzentration angab (Urk. 16/33/5).
4.3.2?? Bereits vor dem Unfall vom 5. Juni 2008 wurde die Beschwerdef?hrerin im Mai 2007 wegen belastungsinduzierten Schwindelbeschwerden bei Verdacht auf akute Vestibulopathie und erheblichen psychosozialen Stressfaktoren mit reaktiv-depressiver Entwicklungen von Dr. D.___ untersucht (Urk. 23/3). Sie klagte damals ?ber ausgepr?gte Einschr?nkungen des Ged?chtnisses und der kognitiven Belastbarkeit (Urk. 8/M21 S. 1) und erkl?rte, dass sie ihr ?Gesch?ft? verkaufen wolle. Sie habe sich dazu entschieden, nachdem es im Januar 2007 zu einem Ausrasten gekommen sei und sie bei ihrer T?tigkeit alles zu Boden geworfen und am ganzen Leib gezittert habe (Urk. 8/M31 S. 4).
???????? Beim Gespr?ch vom 23. September 2008 erkl?rte die Beschwerdef?hrerin der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin, sie sei aktuell mit der Familienbetreuung, den Untersuchungen, Arztkontrollen und der Physiotherapie voll ausgelastet und habe keine kognitiven Ressourcen mehr, um sich um ihr Gesch?ft zu k?mmern (Urk. 8/K36, vgl. auch Gespr?ch vom 14. Oktober 2008, Urk. 8/K37, wo davon die Rede ist, dass die Beschwerdef?hrerin ?nicht einmal ihr privates Leben auf die Runde gebracht h?tte?, lieber mehr Freizeit h?tte und immer noch keine Ideen und Elan f?r die Akquirierung [von Gesch?ftskunden] habe). Nach einem Arbeitsversuch im November 2008 stellte die Beschwerdef?hrerin fest, dass ihr ?Verhandlungsgeschick stark abgenommen? habe und klagte ferner ?ber Einschr?nkungen der Konzentrationsf?higkeit (Urk. 8/K19? S. 2). Auch am 10. Dezember 2008 klagte sie gegen?ber der Beschwerdegegnerin ?ber grosse Konzentrationsschwierigkeiten. Es sei eine CT-Untersuchung ihres Kopfes veranlasst worden, wobei jedoch keine Hirnblutungen nachweisbar gewesen seien (Urk. 8/K42). Am 12. Januar 2009 war von kognitiven Problemen die Rede (Urk. 8/K46). Prof. B.___ f?hrte in seinem Schreiben vom 28. Januar 2009 an die Neurologin Dr. C.___ aus, dass sich die Beschwerdef?hrerin ?von Seiten der Wirbelverletzung? her gut erholt habe. Absolut im Vordergrund schienen die kognitiven Probleme zu stehen (Urk. 8/M12). Prof. H.___ und Dr. D.___ berichteten Dr. C.___ am 25. November 2009, dass die Beschwerdef?hrerin angegeben habe, sie habe fr?her eine Agentur f?r Blumenhandel geleitet, k?nne diese Arbeit aber wegen M?digkeit, Schlafmangel und herabgesetzter Belastbarkeit nicht mehr leisten (Urk. 8/M21). Die Beschwerdef?hrerin berichtete auch in der folgenden Zeit haupts?chlich ?ber Einschr?nkungen wegen Konzentrationsschwierigkeiten (Urk. 8/K49, Urk. 8/K63-65, Urk. 8/K67).
4.3.3?? In den Akten finden sich also gewichtige Hinweise daf?r, dass die Beschwerdef?hrerin ihre bisherige T?tigkeit nicht etwa aufgrund der wegen der Unfallfolgen bestehenden k?rperlichen Einschr?nkungen, sondern wegen psychosozialen Belastungsfaktoren und diffusen Konzentrationsschwierigkeiten aufgegeben hat. Allf?llige Einschr?nkungen in den kognitiven F?higkeiten w?ren aber nicht unfallkausal, sind doch Prof. Dr. H.___ und Dr. D.___ der Auffassung, dass der Unfall vom 5. Juni 2008 die kognitiven Funktionen nicht prim?r beeintr?chtigt zu haben scheine. Insbesondere w?rden keine Befunde vorliegen, welche ein beim Unfall zus?tzlich erlittenes Sch?del-Hirn-Trauma vermuten lassen w?rden (Urk. 8/M21 S. 2). Die Gr?nde f?r die Aufgabe der angestammten T?tigkeit lassen sich nicht mehr gen?gend eruieren. Weiterungen hierzu k?nnen unterbleiben. Der Umstand, dass die Beschwerdef?hrerin nach dem Unfall vor allem ?ber die Einschr?nkungen ihrer kognitiven F?higkeiten geklagt hat, stellt freilich ein weiteres Indiz daf?r dar, dass die urspr?ngliche T?tigkeit nicht zu einem Grossteil im Tragen von schweren Lasten bestanden haben kann, ansonsten die Klagen ?ber die Einschr?nkungen bei diesen manuellen T?tigkeiten im Vordergrund gestanden h?tten.
4.4???? Es ist somit auf das schl?ssige und ?berzeugende Gutachten von Dr. E.___ vom 28. September 2010 (Urk. 8/M31) abzustellen. Nachdem dieses auch den von der Rechtsprechung aufgestellten formellen Anforderung an eine medizinische Expertise vollauf gen?gt (E. 2.4., E. 3.1), kommt ihm voller Beweiswert zu. Damit ist - unter Ber?cksichtigung der Folgen des Unfalles vom 5. Juni 2008 (Urk. 8/M31 S. 25) - von einer 80%igen Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in leichten wechselbelastenden T?tigkeiten, worunter nach Dr. E.___ in ihrer Gesamtheit auch die angestammte T?tigkeit im Blumengrosshandel f?llt, auszugehen.
????????


???????? Bei einer selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit w?re die Beeintr?chtigung der Erwerbsf?higkeit mit einem erwerblich gewichteten Bet?tigungsvergleich (ausserordentliche Bemessungsmethode) zu ermitteln. Davon kann vorliegend indes abgesehen werden, da die Beschwerdef?hrerin - wie aufgezeigt - ihre selbst?ndige Erwerbst?tigkeit aus unfallfremden Gr?nden ohnehin aufgegeben h?tte. Da der Beschwerdef?hrerin unfallbedingt s?mtliche leichten wechselbelastenden T?tigkeiten zu 100 % bei einer Leistungsf?higkeit von 80 % aufgrund erh?hten Pausenbedarfs m?glich w?re, sind sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen aufgrund derselben Basis zu berechnen, rechtfertigt sich ein Prozentvergleich und entspricht die Invalidit?t der gutachterlich festgestellten Leistungseinbusse, wobei kein leidensbedingter Abzug festgesetzt werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_424/2012 vom 7. November 2012 in Sachen der Beschwerdef?hrerin gegen die IV-Stelle des Kantons Z?rich, Urk. 15 E. 7.1 a.E.).

5.??????
5.1???? Strittig und zu pr?fen ist schliesslich die H?he des versicherten Verdienstes.
5.2???? Gem?ss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt f?r die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, f?r die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Nach Art. 22 Abs. 2 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) gilt als versicherter Verdienst der nach der Bundesgesetzgebung ?ber die AHV massgebende Lohn mit den in dieser Bestimmung genannten Abweichungen.
???????? Hat die versicherte Person im Jahr vor dem Unfall wegen Krankheit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den sie ohne Krankheit erzielt h?tte (Art 24 Abs. 1 UVV). Der Regelung von Art. 24 Abs. 1 UVV liegen Sonderf?lle zu Grunde, die auf eine in zeitlicher Hinsicht reduzierte Erwerbseinbusse zur?ckzuf?hren sind (Rumo-Jungo, Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung, 4. Aufl., Z?rich/Basel/Genf 2012, S. 117).
5.3????
5.3.1?? F?r das Jahr vor dem Unfall (5. Juni 2007 bis 4. Juni 2008) ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Einkommen von Fr. 21?895.95 (S. 2 der Verf?gung vom 4. M?rz 2011, Urk. 8/K136). Hierbei st?tzte sie sich auf das im Individuellen Konto (IK) der Beschwerdef?hrerin f?r das Jahr 2007 eingetragene Einkommen von Fr. 18?000.-- (Urk. 8/K142), welches sie, da die Beschwerdef?hrerin zu Beginn des Jahres 2008 ihr bisheriges Arbeitspensum von 10 auf 15 Wochenstunden erh?hte, f?rs Jahr 2008 entsprechend dieser Pensumserh?hung und ausgehend vom Verdienst im Jahr 2007 (Fr. 18?000.--) auf Fr. 27?000.-- anhob.
5.3.2?? Die Beschwerdef?hrerin geht f?r das Jahr 2007 grunds?tzlich ebenfalls von einem Lohn von Fr. 18?000.-- aus, wendet gegen die Berechnung der Beschwerdegegnerin indes ein, dass beim Jahr 2007 zumindest ein zweimonatiger Einnahmeausfall zufolge Krankheit ber?cksichtigt und der Lohn auf Basis von 15 Wochenstunden hochgerechnet werden m?sse (Urk. 27 S. 3). Den von der Beschwerdef?hrerin aufgelegten Arztberichten des Spitals G.___ vom 13. M?rz 2007 (Urk. 23/2) und von Dr. D.___ vom 28. Mai 2007 (Urk. 23/3) l?sst sich entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin am 13. M?rz 2007 sowie am 14. und 21. Mai 2007 wegen passagerem Schwindel unklarer Aetiologie und rezidivierenden belastungsinduzierten Schwindelbeschwerden untersucht wurde. Der Beschwerdef?hrerin wurde in diesen Berichten aber keine Arbeitsunf?higkeit attestiert. Abgesehen davon w?rden diese im M?rz und Mai 2007 aufgetretenen Beschwerden den vorliegend f?r die Ermittlung des versicherten Verdienstes massgebenden Zeitraum (5. Juni 2007 bis 4. Juni 2008) nicht tangieren, und es ist in keiner Weise nachgewiesen, dass die Beschwerdef?hrerin - wie sie selber unter Hinweis auf ein Burnout geltend macht (Urk. 27 S. 3) - wegen Krankheit davon abgehalten worden w?re, bereits in den Monaten Juni bis Dezember 2007 ihr Arbeitspensum auf 15 Wochenstunden zu erh?hen.
???????? Unbestritten blieb, dass die Beschwerdef?hrerin ihr Arbeitspensum im Jahr 2008 auf 15 Stunden pro Woche erh?hte. Dem IK-Auszug vom 27. Mai 2011 ist f?r das Jahr 2008 (Januar bis Dezember) ein Einkommen von Fr. 20?000.-- zu entnehmen (Urk. 8/K142). Die im IK einzutragende Beitragsdauer entspricht bei Arbeitnehmenden - die Beschwerdef?hrerin war Arbeitnehmerin der Y.___ GmbH - in der Regel der Dauer der Erwerbst?tigkeit im Kalenderjahr der Lohnauszahlung (Rz. 2316 der Wegleitung ?ber Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK], Stand 1. Januar 2012, welche der ab 1. Januar 2005 und 1. Juli 2008 g?ltig gewesenen Versionen entspricht). Die Beitragsdauer wird mit den Zahlen derjenigen Monate eingetragen, in denen die dem aufzuzeichnenden Einkommen entsprechenden Beitragsdauer begonnen und geendet hat (Rz. 2317 WL VA/IK, Stand 1. Januar 2012, welche der ab 1. Januar 2005 und 1. Juli 2008 g?ltig gewesenen Versionen entspricht). Der Eintrag im IK, wonach das Einkommen von Fr. 20?000.-- von Januar bis Dezember 2008 erzielt wurde, st?tzt die entsprechende Feststellung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2011 (Urk. 2 S. 8). Die Beschwerdef?hrerin geht f?rs Jahr 2008 von Einkommen von Fr. 4?000.-- pro Monat bzw. von Fr. 48?000.-- pro Jahr aus. Sie bringt vor, dass der Lohn von Fr. 20?000.-- in den Monaten Januar bis Mai 2008, mithin bis zum Unfall vom 5. Juni 2008 bezogen worden sei (Urk. 27 S. 3). Dies l?sst sich dem IK-Auszug vom 27. Mai 2011 (Urk. 8/K142) aber gerade nicht entnehmen. Wegen der aktenkundigen Auswirkungen des Unfalls vom 5. Juni 2008 auf die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin ist aber fraglich, ob die Eink?nfte von Fr. 20?000.-- ?ber das Jahr 2008 verteilt erzielt wurden. Wie dargelegt, hob die Beschwerdegegnerin in der Verf?gung vom 4. M?rz 2011 (Urk. 8/K136) aufgrund der Pensumserh?hung der Beschwerdef?hrerin um 50 % per 1. Januar 2008 den Verdienst f?r das Jahr 2008 auf Fr. 27?000.-- an. Diese ?berlegung st?tzt sich auf den f?r die AHV massgebenden Lohn f?r das Jahr 2007 von Fr. 18?000.-- und erweist sich somit als plausibel. Beim versicherten Verdienst nicht aufzurechnen sind etwa Familienzulagen (Art. 22 Abs. 2 lit. b AHVV), da die Beschwerdef?hrerin keine solche bezog (vgl. deren Lohnabrechnungen, Urk. 8/K21). Damit hat es mit einem f?r den Rentenanspruch massgebenden versicherten Verdienst von Fr. 21?895.95 sein Bewenden.

6.?????? Diese Erw?gungen f?hren zur vollumf?nglichen Abweisung der Beschwerde. Sodann ist in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Juli 2011 festzustellen, dass die Beschwerdef?hrerin gest?tzt auf eine Beeintr?chtigung der Erwerbsf?higkeit von 20 % und einen versicherten Verdienst von Fr. 21?895.95 ab dem 1. Januar 2011 Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat.




Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2011 wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdef?hrerin gest?tzt auf eine Beeintr?chtigung der Erwerbsf?higkeit von 20 % und einen versicherten Verdienst von Fr. 21?895.95 ab dem 1. Januar 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Dr. Sonja Gabi
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).