Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00242[8C_567/2013]
UV.2011.00242

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 29. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
Gabi Zarro von Gunten, Rechtsanwälte
Flurstrasse 30, Postfach, 8048 Zürich

gegen

Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1967, ist Mehrheitseigentümerin der im Bereich Blumengrosshandel tätigen Y.___ GmbH und arbeitete dort als Geschäftsführerin/Verkaufsleiterin. In dieser Eigenschaft war sie bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. Juni 2008 stürzte sie beim Versuch, ihr rückwärtsrollendes Auto zu stoppen, und wurde zwischen der geöffneten Fahrertür und der Strasse eingeklemmt (Unfallmeldung UVG vom 13. Juni 2008, Urk. 8/K4; Bericht des Spitals Z.___ vom 10. Juni 2008, Urk. 8/M1). Dabei erlitt sie ein Einklemmungstrauma mit stabiler Deckplattenimpressionsfraktur Lendenwirbelkörper (LWK) 2 und 3, Abrissfrakturen Processus transversi LWK 1, 2 und 3, Thoraxkontusion rechts und Ellbogenkontusion rechts. Vom 5. bis 10. Juni 2008 wurde die Versicherte im Spital Z.___ behandelt (Urk. 8/M1). Bei der anschliessenden Operation im Spital A.___ vom 11. Juni 2008 nahm Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, eine dorsale Spondylodese L2 bis L4 mit Fixateur interne USS und Querstrebe vor (Urk. 8/M2, Urk. 8/M4). Die Helsana trat auf den Schaden ein und gewährte Taggeld und Heilbehandlung, in deren Verlauf sich die Versicherte durch Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fachrichtungen untersuchen und beurteilen liess. Namentlich wurde sie am 23. Februar 2009 von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, untersucht (Urk. 8/M14). Dr. C.___ veranlasste alsdann die neuropsychologische Untersuchung durch Prof. Dr. phil. H.___ und Dr. med. D.___ vom 16. November 2009 (Bericht vom 25. November 2009, Urk. 8/M21). Schliesslich gab die Helsana bei Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, das Gutachten vom 28. September 2010 (Urk. 8/M31) in Auftrag. In der Folge verfügte sie am 4. März 2011 die Ausrichtung einer Rente von Fr. 190.-- pro Monat (Invaliditätsgrad von 13 %) und einer Integritätsentschädigung von Fr. 25'200.-- (Integritätseinbusse von 20 %) (Urk. 8/K136). Dagegen erhob X.___ am 7. April 2011 durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi Einsprache (Urk. 8/K139), welche die Helsana mit Entscheid vom 7. Juli 2011 in dem Sinne teilweise guthiess, als sie den Invaliditätsgrad von 13 % auf 30 % erhöhte, womit sich neu eine Invalidenrente von monatlich Fr. 437.-- ergab (Urk. 2).

2.      
2.1     Hiergegen führte X.___ am 12. September 2011 durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi Beschwerde und beantragte, die der Beschwerdeführerin zustehende Unfallversicherungsrente sei nach Einholung ergänzender medizinischer Abklärungen im Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeschrift neu festzusetzen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/M1-31, Urk. 8/K1-145), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 20. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2011 (Urk. 10) liess die Beschwerdeführerin unaufgefordert die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit durch Prof. B.___ vom 20. Oktober 2011 (Urk. 11) einreichen. Der Beschwerdegegnerin wurde je ein Doppel von Urk. 10 und 11 zugestellt (Urk. 12).
2.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. März 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % für den Zeitraum von Juni 2009 bis und mit Februar 2010 eine ganze Rente zu (Urk. 16/55). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. März 2012 (IV.2011.00469) in abweisendem Sinne entschieden, wogegen die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde erhob. Darauf wurde mit Gerichtsverfügung vom 30. Mai 2012 der vorliegende Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Invalidenversicherung sistiert (Urk. 13). Das Bundesgericht wies diese Beschwerde mit Urteil 9C_424/2012 vom 7. November 2012 ab (Urk. 15). Die Akten der IV-Stelle wurden als Urk. 16/1-55 zu den vorliegenden Akten genommen (Urk. 17). Am 7. Dezember 2012 (Beschwerdegegnerin, Urk. 19) und 18. Februar 2013 (Beschwerdeführerin, Urk. 22) nahmen die Parteien zum Urteil des Bundesgerichts Stellung.

3.       Mit Beschluss vom 6. März 2013 gab das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, um zu der vom Gericht in Aussicht genommenen reformatio in peius Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 25). Die Beschwerdeführerin hielt an ihrer Beschwerde fest und liess sich mit Eingabe vom 22. April 2013 vernehmen (Urk. 27). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 29. April 2013 Verzicht auf Stellungnahme hierzu (Urk. 31, der Beschwerdeführerin am 30. April 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt, Urk. 32).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente.

2.      
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer-den - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
2.2     Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.3     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG).
2.4     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.5     Nach § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zum Nachteil einer Partei ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BGE 122 V 166).
         Die Beschwerde führende Person wurde auf die Möglichkeit einer reformatio in peius aufmerksam gemacht; sie machte jedoch von der Rückzugsmöglichkeit keinen Gebrauch, sondern hielt ohne weitere Stellungnahme an ihrem Begehren fest. Die formellen Voraussetzungen für eine reformatio in peius sind demnach erfüllt (BGE 107 V 17 E. 3a).

3.
3.1     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin stellte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht vor allem auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 28. September 2010 (Urk. 8/M31) ab. Die bis zu dieser Expertise aufgelegten Arztberichte werden im Gutachten von Dr. E.___ zusammengefasst (Urk. 8/M31 S. 3-11), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Dr. E.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 1. und 9. September 2010, veranlasste zusätzlich eine Magnetresonanz(MRI)-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie eine Computertomogramm(CT)-Untersuchung der Thoraxappertur (Urk. 8/M31 S. 1) und verfasste sein Gutachten in Kenntnis und unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen (Urk. 8/M31 S. 3-11) und der Beschwerden der Beschwerdeführerin (insbes. Urk. 8/M31 S. 11-13).
3.2    
3.2.1   Dr. E.___ stellte die Diagnosen (1) chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Kompressionsfraktur LWK 3 am 5. Juni 2008, Status nach dorsaler Spondylodese L2/L4 am 11. Juni 2008, Status nach Osteosynthesematerialentfernung (OSME) im September 2008, Status nach LWK 1 Kompressionsfraktur ca. 2007, (2) Status nach Rippenfrakturen, (3) Posttraumatische Belastungsstörung, anamnestisch, (4) Bekannte erhebliche psychosoziale Stress- und Belastungssituation, reaktiv-depressive Entwicklung sowie eine (5) Arterielle Hypertonie (Urk. 8/M31 S. 20).
3.2.2   Dr. E.___ hielt in seiner Expertise vom 28. September 2010 weiter fest, für die von der Beschwerdeführerin angegebenen, invalidisierenden lumbalen Beschwerden fänden sich heute (bei der Untersuchung durch ihn) weder klinisch noch radiologisch Korrelate, die die angegebene Schmerzhaftigkeit erklären würden. Bezüglich der LWK 3 Kompressionsfraktur sei sogar ein ausnehmend schönes postoperatives Resultat erreicht worden (Urk. 8/M31 S. 20).
         Für die jetzige persistierende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seien vor allem unfallfremde Ursachen von Bedeutung (Urk. 8/M31 S. 30, Dr. E.___ verwies an dieser Stelle auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende der IV-Stelle vom 17. September 2010, Urk. 16/33). In ihrer angestammte Tätigkeit als selbständige Grosshandelsverkäufern sowie für sämtliche anderen körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe bei der Beschwerdeführerin aufgrund der jetzigen klinischen Befunde und der bildgebenden Daten aus rein orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von gut 80 % bei ganztätigem Pensum mit einer um 20 % reduzierten Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Die Beschwerdeführerin müsse die Möglichkeit haben, während etwa 10 Minuten stündlich ein Lockerungs- und ein Entlastungsprogramm für die Rumpfmuskulatur durchzuführen oder einfach die Möglichkeit haben, sich für diese Zeit hinzulegen (Urk. 8/M31 S. 21).
         Eine der Behinderung besser angepasste Tätigkeit als die angestammte existiere nicht. Dieselbe Einschränkung gelte für die üblichen leichten Hausarbeiten, auch hier finde sich damit eine Einschränkung von höchstens 20 %, da die Beschwerdeführerin die Arbeitsabläufe frei einteilen könne. Für sämtliche schweren rückenbelastenden Tätigkeiten wie Überkopfarbeiten oder vornübergeneigtes Arbeiten oder Tragen von Lasten 20 kg körperfern bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, das Gleiche gelte für „schwere Gartenarbeit“, wie dies von Prof. B.___ bereits bestätigt worden sei. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht habe gemäss Bericht von Prof. H.___ vom 25. November 2009 20 % betragen, dabei bleibe festzuhalten, dass diese 20%ige Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Unfall vom 5. Juni 2008 gegolten habe, wie dies Prof. H.___ auf telefonische Nachfrage Mitte September 2010 bestätigt hatte. Der Psychiater Dr. F.___ habe die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2010 aus psychiatrischer Sicht wieder voll arbeitsfähig geschrieben (Urk. 8/M31 S. 21).


4.      
4.1     Die Beschwerdeführerin wendet gegen das Gutachten von Dr. E.___ vom 28. September 2010 (Urk. 8/M31) insbesondere ein, dass es sich bei ihrer angestammten Tätigkeit (Blumengrosshändlerin) - entgegen der Ansicht dieses Gutachters - nicht um eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit gehandelt habe (Urk. 1 S. 5), womit auf dessen Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht abgestellt werden könne. Sie macht geltend, dass zu ihrer früheren Arbeit als Blumengrosshändlerin unter anderem die Tätigkeitsbereiche „Bestellungen herrichten“ (35 % der gesamten Tätigkeit), „Bestellungen verpacken“ (15 %) und „Kontrolle der vorbestellten Ware“ (15 %) gehört hätten. Dabei habe es sich um schwere körperliche Tätigkeiten gehandelt, mit welchen körperfernes Heben von grossen, sperrigen Lasten von bis zu 30 kg (grosse Blumenpakete, volle Wassereimer etc.) verbunden gewesen sei (Urk. 1 S. 5). Prof. B.___ komme in seinem Bericht vom 20. Januar 2011 zum Schluss, dass sie rund 65 % ihrer angestammten Tätigkeit aufgrund somatischer Unfallfolgen nicht mehr ausüben könne (Urk. 1 S. 5). Das Bundesgericht habe mit Urteil 9C_424/2012 vom 7. November 2012 (Urk. 15) entschieden, dass ihre angestammte Tätigkeit (teilzeitliche Führung eines Engros-Blumenhandelsgeschäfts) in ihrer Gesamtheit nicht als leicht qualifiziert werden könne. Gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ (vom 28. September 2010), welcher der Beschwerdeführerin für sämtliche schweren, rückenbelastenden Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiere, bestehe somit auch nach der Auffassung des Bundesgerichts in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 22 S. 1, Urk. 27 S. 1).
         Wohl ist der Beschwerdeführerin aufgrund der überzeugenden Einschätzung von Dr. E.___ das körperferne Tragen von 20 kg wegen der gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 5. Juni 2008 nicht mehr zumutbar (E. 3.2.2). Es ist indes in keiner Weise erstellt und nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in der früheren Tätigkeit tatsächlich zu 65 % körperlich schwere Arbeiten mit „oftmaligem“ körperfernem Heben und Tragen von bis zu 30 kg schweren Lasten (Urk. 27 S. 1) verrichtet haben soll:
4.2
4.2.1   Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende der IV-Stelle vom 17. September 2010 beschrieb die Beschwerdeführerin die einzelnen Aufgabenbereiche ihrer Tätigkeit als Blumengrosshändlerin wie folgt: „Kundenakquisition“: 15 %, „Kundenbetreuung“: 35 %, „Lieferungen bereitstellen und Austragen der Waren“: 35 % sowie „administrative Aufgaben“: 15 % (Urk. 16/33/4). Die Kundenakquisition und -betreuung sowie die administrativen Aufgaben, mithin insgesamt 65 % der damaligen Arbeit der Beschwerdeführerin, sind ohne Weiteres als leichte Tätigkeit anzusehen. Bezüglich des Aufgabenbereichs „Lieferungen bereitstellen und Austragen der Waren“ gilt es festzuhalten, dass bei der Abklärung der IV-Stelle erwähnt wurde, dass darin auch „fahrende“ Tätigkeiten enthalten seien, wohingegen damals von sperrigen 30 kg-schweren Lasten, welche die Beschwerdeführerin zu tragen habe, nicht die Rede war (Urk. 16/33/4). Gestützt darauf muss davon ausgegangen werden, dass auch das „Lieferungen bereitstellen“ und „Austragen der Waren“ insgesamt nicht als körperlich schwere Tätigkeit gelten konnten. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121  V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Auch im vorliegenden Fall haben die früheren Aussagen der Beschwerdeführerin eine höhere Überzeugungskraft als die späteren, in Kenntnis des Gutachten von Dr. E.___ vom 28. September 2010 (Urk. 8/M31) gemachten Aussagen. Im Übrigen erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass rund zwei Drittel der angestammten Tätigkeit der 1,62 m grossen und 58-59 kg schwere Beschwerdeführerin (Urk. 8/M31 S. 13) im oftmaligen Tragen von 30 kg schwere Lasten bestanden haben soll.
4.2.2   Dr. E.___ hat seine Einschätzung im Hinblick auf die Anforderungen der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin abgegeben. Zum einen erstellte er seine Expertise unter Berücksichtigung der Vorakten, womit er vom Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende der IV-Stelle vom 17. September 2010, welcher auf Seite 4 eine detaillierte Zusammenstellung der Aufgabenbereiche der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit enthält (Urk. 16/33/4), ebenfalls Kenntnis hatte (Urk. 8/M31 S. 10 und S. 20 unten). Zum anderen hat er die Beschwerdeführerin kurz auch zu ihrer Tätigkeit als Verkäuferin im Blumengrosshandel befragt (Urk. 8/M31 S. 2). Hätte sich der Gutachter nicht mit der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin befasst, so wäre ihm die Aussage, dass eine der Behinderung der Beschwerdeführerin besser angepasste Tätigkeit als deren angestammte nicht existiere (E. 3.2.2), nicht möglich gewesen. In seiner Stellungnahme vom 25. März 2010 attestierte Prof. B.___ der Beschwerdeführerin zwar unter anderem auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im früheren Beruf (Urk. 8/M23). Die Formulierungen in dieser Stellungnahme sprechen indes dafür, dass er hierbei auf die subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin abstellte, welche zudem vor allem die damals bestehenden Einschränkungen im Haushalt zum Gegenstand hatten, und es ist nicht erstellt, dass diese Beurteilung auf objektiven Befunden beruht. Dies gilt auch für dessen Stellungnahme vom 20. Januar 2011 (Beilage 1 zu Urk. 8/K134), in welcher er erneut im Wesentlichen die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin wiedergab. In seiner Einschätzung zu deren Arbeitsfähigkeit vom 20. Oktober 2011 weist Prof. B.___ schliesslich darauf hin, dass für die Beschwerdeführerin ein Vollzeitpensum längerfristig betrachtet zu hoch sei, weil sie zur Aufrechterhaltung des aktuellen Gesundheitszustandes einen deutlich erhöhten Trainings- und Regenerationsbedarf habe (Urk. 11). Dies entspricht exakt den Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche davon überzeugt ist, dass sich ihr Gesundheitszustand und die Schmerzsituation bei einem Vollpensum auch mit vermehrten Pausen wieder drastisch verschlechtern würden, wenn sie nicht zusätzlich einen freien Tag unter der Woche zur Regeneration und Durchführung von Therapie und Körpertraining zur Verfügung hätte (Urk. 1 S. 7). Daraus erhellt, dass diese Stellungnahmen von Prof. B.___ keine Zweifel an der gutachterlichen Zumutbarkeitsbeurteilung zu begründen vermögen. Es kommt hinzu, dass Prof. B.___ der operierende Arzt der Beschwerdeführerin war, weshalb die unterschiedliche Wertung ebenfalls aus der Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits resultieren kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2009 vom 1. April 2010, E. 4.3).
4.2.3   Das Bundesgericht erwog in E. 4 im IV-rechtlichen Urteil 9C_424/2012 vom 7. November 2012 in Sachen der Beschwerdeführerin (Urk. 15), dass, selbst wenn der Anteil von Tragen und Herumschieben von schweren Lasten 35 % der angestammten Arbeit der Beschwerdeführerin ausmachen würden, diese in ihrer Gesamtheit nicht als leicht qualifiziert werden könnte. Das Bundesgericht liess diese Frage aber offen. Wie im vorliegenden Verfahren erwog das hiesige Gericht in E. 4.2 seines IV-rechtlichen Urteils vom 27. März 2012 in Sachen der Beschwerdeführerin zwar, dass der im Rahmen der Abklärungen der IV-Stelle mit 35 % der Tätigkeit der Beschwerdeführerin veranschlagte Aufgabenbereich „Lieferungen bereitstellen und Waren austragen“ Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin stellen würde, es ging indes nicht davon aus, dass der ganze Umfang dieser 35 % in Tragen und Herumschieben von schweren Gewichten bestanden hat. In den Beschwerdeverfahren gegen die IV-Stelle wurde somit weder vom hiesigen Gericht noch vom Bundesgericht festgestellt, dass die ursprüngliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin in seiner Gesamtheit als schwere Tätigkeit anzusehen wäre.


4.2.4   Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführerin somit nicht gefolgt werden, wenn sie ihre ursprüngliche Tätigkeit als körperlich schwere Tätigkeit ansieht, bezüglicher welcher sie zu 100 % arbeitsunfähig sein soll (Urk. 27 S. 1). Letztlich kann dies indessen offen bleiben, da - wie dargetan wird - die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit auch ohne Unfall und damit aus unfallfremden Gründen aufgegeben hätte.
4.3    
4.3.1   Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin bei der Abklärung für Selbständigerwerbende der IV-Stelle vom 15. Juni 2010 (Urk. 16/33) zwar aussagte, sie habe den Betrieb (Y.___ GmbH) seit dem Unfall aufgegeben, als Grund für die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit indes den Verlust der „Entscheidungsfähigkeit“ und Konzentration angab (Urk. 16/33/5).
4.3.2   Bereits vor dem Unfall vom 5. Juni 2008 wurde die Beschwerdeführerin im Mai 2007 wegen belastungsinduzierten Schwindelbeschwerden bei Verdacht auf akute Vestibulopathie und erheblichen psychosozialen Stressfaktoren mit reaktiv-depressiver Entwicklungen von Dr. D.___ untersucht (Urk. 23/3). Sie klagte damals über ausgeprägte Einschränkungen des Gedächtnisses und der kognitiven Belastbarkeit (Urk. 8/M21 S. 1) und erklärte, dass sie ihr „Geschäft“ verkaufen wolle. Sie habe sich dazu entschieden, nachdem es im Januar 2007 zu einem Ausrasten gekommen sei und sie bei ihrer Tätigkeit alles zu Boden geworfen und am ganzen Leib gezittert habe (Urk. 8/M31 S. 4).
         Beim Gespräch vom 23. September 2008 erklärte die Beschwerdeführerin der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin, sie sei aktuell mit der Familienbetreuung, den Untersuchungen, Arztkontrollen und der Physiotherapie voll ausgelastet und habe keine kognitiven Ressourcen mehr, um sich um ihr Geschäft zu kümmern (Urk. 8/K36, vgl. auch Gespräch vom 14. Oktober 2008, Urk. 8/K37, wo davon die Rede ist, dass die Beschwerdeführerin „nicht einmal ihr privates Leben auf die Runde gebracht hätte“, lieber mehr Freizeit hätte und immer noch keine Ideen und Elan für die Akquirierung [von Geschäftskunden] habe). Nach einem Arbeitsversuch im November 2008 stellte die Beschwerdeführerin fest, dass ihr „Verhandlungsgeschick stark abgenommen“ habe und klagte ferner über Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit (Urk. 8/K19  S. 2). Auch am 10. Dezember 2008 klagte sie gegenüber der Beschwerdegegnerin über grosse Konzentrationsschwierigkeiten. Es sei eine CT-Untersuchung ihres Kopfes veranlasst worden, wobei jedoch keine Hirnblutungen nachweisbar gewesen seien (Urk. 8/K42). Am 12. Januar 2009 war von kognitiven Problemen die Rede (Urk. 8/K46). Prof. B.___ führte in seinem Schreiben vom 28. Januar 2009 an die Neurologin Dr. C.___ aus, dass sich die Beschwerdeführerin „von Seiten der Wirbelverletzung“ her gut erholt habe. Absolut im Vordergrund schienen die kognitiven Probleme zu stehen (Urk. 8/M12). Prof. H.___ und Dr. D.___ berichteten Dr. C.___ am 25. November 2009, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe früher eine Agentur für Blumenhandel geleitet, könne diese Arbeit aber wegen Müdigkeit, Schlafmangel und herabgesetzter Belastbarkeit nicht mehr leisten (Urk. 8/M21). Die Beschwerdeführerin berichtete auch in der folgenden Zeit hauptsächlich über Einschränkungen wegen Konzentrationsschwierigkeiten (Urk. 8/K49, Urk. 8/K63-65, Urk. 8/K67).
4.3.3   In den Akten finden sich also gewichtige Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit nicht etwa aufgrund der wegen der Unfallfolgen bestehenden körperlichen Einschränkungen, sondern wegen psychosozialen Belastungsfaktoren und diffusen Konzentrationsschwierigkeiten aufgegeben hat. Allfällige Einschränkungen in den kognitiven Fähigkeiten wären aber nicht unfallkausal, sind doch Prof. Dr. H.___ und Dr. D.___ der Auffassung, dass der Unfall vom 5. Juni 2008 die kognitiven Funktionen nicht primär beeinträchtigt zu haben scheine. Insbesondere würden keine Befunde vorliegen, welche ein beim Unfall zusätzlich erlittenes Schädel-Hirn-Trauma vermuten lassen würden (Urk. 8/M21 S. 2). Die Gründe für die Aufgabe der angestammten Tätigkeit lassen sich nicht mehr genügend eruieren. Weiterungen hierzu können unterbleiben. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vor allem über die Einschränkungen ihrer kognitiven Fähigkeiten geklagt hat, stellt freilich ein weiteres Indiz dafür dar, dass die ursprüngliche Tätigkeit nicht zu einem Grossteil im Tragen von schweren Lasten bestanden haben kann, ansonsten die Klagen über die Einschränkungen bei diesen manuellen Tätigkeiten im Vordergrund gestanden hätten.
4.4     Es ist somit auf das schlüssige und überzeugende Gutachten von Dr. E.___ vom 28. September 2010 (Urk. 8/M31) abzustellen. Nachdem dieses auch den von der Rechtsprechung aufgestellten formellen Anforderung an eine medizinische Expertise vollauf genügt (E. 2.4., E. 3.1), kommt ihm voller Beweiswert zu. Damit ist - unter Berücksichtigung der Folgen des Unfalles vom 5. Juni 2008 (Urk. 8/M31 S. 25) - von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leichten wechselbelastenden Tätigkeiten, worunter nach Dr. E.___ in ihrer Gesamtheit auch die angestammte Tätigkeit im Blumengrosshandel fällt, auszugehen.
        


         Bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit wäre die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mit einem erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich (ausserordentliche Bemessungsmethode) zu ermitteln. Davon kann vorliegend indes abgesehen werden, da die Beschwerdeführerin - wie aufgezeigt - ihre selbständige Erwerbstätigkeit aus unfallfremden Gründen ohnehin aufgegeben hätte. Da der Beschwerdeführerin unfallbedingt sämtliche leichten wechselbelastenden Tätigkeiten zu 100 % bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % aufgrund erhöhten Pausenbedarfs möglich wäre, sind sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen aufgrund derselben Basis zu berechnen, rechtfertigt sich ein Prozentvergleich und entspricht die Invalidität der gutachterlich festgestellten Leistungseinbusse, wobei kein leidensbedingter Abzug festgesetzt werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_424/2012 vom 7. November 2012 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die IV-Stelle des Kantons Zürich, Urk. 15 E. 7.1 a.E.).

5.      
5.1     Strittig und zu prüfen ist schliesslich die Höhe des versicherten Verdienstes.
5.2     Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Nach Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als versicherter Verdienst der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den in dieser Bestimmung genannten Abweichungen.
         Hat die versicherte Person im Jahr vor dem Unfall wegen Krankheit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den sie ohne Krankheit erzielt hätte (Art 24 Abs. 1 UVV). Der Regelung von Art. 24 Abs. 1 UVV liegen Sonderfälle zu Grunde, die auf eine in zeitlicher Hinsicht reduzierte Erwerbseinbusse zurückzuführen sind (Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 117).
5.3    
5.3.1   Für das Jahr vor dem Unfall (5. Juni 2007 bis 4. Juni 2008) ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Einkommen von Fr. 21‘895.95 (S. 2 der Verfügung vom 4. März 2011, Urk. 8/K136). Hierbei stützte sie sich auf das im Individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 eingetragene Einkommen von Fr. 18‘000.-- (Urk. 8/K142), welches sie, da die Beschwerdeführerin zu Beginn des Jahres 2008 ihr bisheriges Arbeitspensum von 10 auf 15 Wochenstunden erhöhte, fürs Jahr 2008 entsprechend dieser Pensumserhöhung und ausgehend vom Verdienst im Jahr 2007 (Fr. 18‘000.--) auf Fr. 27‘000.-- anhob.
5.3.2   Die Beschwerdeführerin geht für das Jahr 2007 grundsätzlich ebenfalls von einem Lohn von Fr. 18‘000.-- aus, wendet gegen die Berechnung der Beschwerdegegnerin indes ein, dass beim Jahr 2007 zumindest ein zweimonatiger Einnahmeausfall zufolge Krankheit berücksichtigt und der Lohn auf Basis von 15 Wochenstunden hochgerechnet werden müsse (Urk. 27 S. 3). Den von der Beschwerdeführerin aufgelegten Arztberichten des Spitals G.___ vom 13. März 2007 (Urk. 23/2) und von Dr. D.___ vom 28. Mai 2007 (Urk. 23/3) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 13. März 2007 sowie am 14. und 21. Mai 2007 wegen passagerem Schwindel unklarer Aetiologie und rezidivierenden belastungsinduzierten Schwindelbeschwerden untersucht wurde. Der Beschwerdeführerin wurde in diesen Berichten aber keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Abgesehen davon würden diese im März und Mai 2007 aufgetretenen Beschwerden den vorliegend für die Ermittlung des versicherten Verdienstes massgebenden Zeitraum (5. Juni 2007 bis 4. Juni 2008) nicht tangieren, und es ist in keiner Weise nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin - wie sie selber unter Hinweis auf ein Burnout geltend macht (Urk. 27 S. 3) - wegen Krankheit davon abgehalten worden wäre, bereits in den Monaten Juni bis Dezember 2007 ihr Arbeitspensum auf 15 Wochenstunden zu erhöhen.
         Unbestritten blieb, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum im Jahr 2008 auf 15 Stunden pro Woche erhöhte. Dem IK-Auszug vom 27. Mai 2011 ist für das Jahr 2008 (Januar bis Dezember) ein Einkommen von Fr. 20‘000.-- zu entnehmen (Urk. 8/K142). Die im IK einzutragende Beitragsdauer entspricht bei Arbeitnehmenden - die Beschwerdeführerin war Arbeitnehmerin der Y.___ GmbH - in der Regel der Dauer der Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr der Lohnauszahlung (Rz. 2316 der Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK], Stand 1. Januar 2012, welche der ab 1. Januar 2005 und 1. Juli 2008 gültig gewesenen Versionen entspricht). Die Beitragsdauer wird mit den Zahlen derjenigen Monate eingetragen, in denen die dem aufzuzeichnenden Einkommen entsprechenden Beitragsdauer begonnen und geendet hat (Rz. 2317 WL VA/IK, Stand 1. Januar 2012, welche der ab 1. Januar 2005 und 1. Juli 2008 gültig gewesenen Versionen entspricht). Der Eintrag im IK, wonach das Einkommen von Fr. 20‘000.-- von Januar bis Dezember 2008 erzielt wurde, stützt die entsprechende Feststellung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2011 (Urk. 2 S. 8). Die Beschwerdeführerin geht fürs Jahr 2008 von Einkommen von Fr. 4‘000.-- pro Monat bzw. von Fr. 48‘000.-- pro Jahr aus. Sie bringt vor, dass der Lohn von Fr. 20‘000.-- in den Monaten Januar bis Mai 2008, mithin bis zum Unfall vom 5. Juni 2008 bezogen worden sei (Urk. 27 S. 3). Dies lässt sich dem IK-Auszug vom 27. Mai 2011 (Urk. 8/K142) aber gerade nicht entnehmen. Wegen der aktenkundigen Auswirkungen des Unfalls vom 5. Juni 2008 auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist aber fraglich, ob die Einkünfte von Fr. 20‘000.-- über das Jahr 2008 verteilt erzielt wurden. Wie dargelegt, hob die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 4. März 2011 (Urk. 8/K136) aufgrund der Pensumserhöhung der Beschwerdeführerin um 50 % per 1. Januar 2008 den Verdienst für das Jahr 2008 auf Fr. 27‘000.-- an. Diese Überlegung stützt sich auf den für die AHV massgebenden Lohn für das Jahr 2007 von Fr. 18‘000.-- und erweist sich somit als plausibel. Beim versicherten Verdienst nicht aufzurechnen sind etwa Familienzulagen (Art. 22 Abs. 2 lit. b AHVV), da die Beschwerdeführerin keine solche bezog (vgl. deren Lohnabrechnungen, Urk. 8/K21). Damit hat es mit einem für den Rentenanspruch massgebenden versicherten Verdienst von Fr. 21‘895.95 sein Bewenden.

6.       Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. Sodann ist in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Juli 2011 festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 20 % und einen versicherten Verdienst von Fr. 21‘895.95 ab dem 1. Januar 2011 Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2011 wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 20 % und einen versicherten Verdienst von Fr. 21‘895.95 ab dem 1. Januar 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).