Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00245
UV.2011.00245

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 28. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1981 geborene X.___ ist seit dem 1. April 2009 als Y.___ bei der Z.___ angestellt (Urk. 8/G001) und dadurch bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 4. Juni 2010 (Urk. T002/2) erlitt er anlässlich einer beruflichen Selbstverteidigungs-Ausbildung eine Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion. Die Unfallversicherung Stadt Zürich erbrachte dafür Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
         Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 (Urk. 8/G023) schloss die Unfallversicherung Stadt Zürich den Fall ab und stellte die Versicherungsleistungen per 4. September 2010 ein.
         Die dagegen am 4. April 2011 (Urk. 8/J001) erhobene Einsprache wies die Unfallversicherung Stadt Zürich am 20. Juli 2011 (Urk. 2) ab.

2.       Dagegen liess der Versicherte am 13. September 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung zusätzlicher medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2011 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.3.3   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 

- erhebliche Beschwerden;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.


Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).

2.      
2.1     Streitig ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend gemachten Beschwerden auch nach dem 4. September 2010 Leistungen der Unfallversicherung als Folge des Unfalles vom 4. Juni 2010 beanspruchen kann.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es mangle an der adäquaten Kausalität zwischen dem Unfall und den nach wie vor geklagten Beschwerden.
2.3     Seitens des Beschwerdeführers wird dagegen vorgebracht, die Beschwerde-gegnerin habe den Konsiliarbericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 1. Februar 2011 (Urk. 8/M014) nicht korrekt interpretiert. Dieser habe die Frage nach dem Erreichen des Status quo ante seinerseits nicht konkret beantwortet. Auch erweise sich die Meinung von Dr. A.___ angesichts der von der B.___ (Urk. 8/M016) festgestellten Beschwerden und der dort attestierten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit als nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend. Der natürliche Kausalzusammenhang der geklagten Beschwerden mit dem Unfallgeschehen müsse weiterhin bejaht werden und auch der adäquate Kausalzusammenhang sei gegeben.

3.      
3.1     Der Beschwerdeführer begab sich noch am Unfalltag ins C.___, wo ein Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma aufgenommen wurde (Urk. 8/M002). Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über unmittelbar aufgetretene Nackenschmerzen (in einer Stärke von etwa 3-4 auf einer Skala von 0-10) und von einer ca. 5minütigen Sehstörung berichtet habe. Auf Nachfrage benannte er auch eine unmittelbar aufgetretene, ebenfalls ca. 5minütige Übelkeit. Er klagte weder über Kopfschmerzen, Schwindel, Erbrechen, Hörstörungen noch über andere Symptome. Dr. med. D.___, Assistenzarzt Chirurgie, stellte lediglich die Verdachtsdiagnose einer HWS-Distorsion Grad I (Nackenbeschwerden mit Schmerz, Steifigkeitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit, keine somatischen Befunde, normale Beweglichkeit). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert.
         Im Arztbericht vom 15. Juni 2010 (Urk. 8/M001) an den Vertrauensarzt der Unfallversicherung Stadt Zürich berichtete Dr. D.___ von einer Druckdolenz links im HWS-Bereich, über den proc. spinosi sowie rechtsseitig bestehe keine Druckdolenz. Die Hirnnerven seien grobkursorisch intakt und es seien weder Sensibilitätsstörungen noch motorische Ausfälle zu verzeichnen. Der Röntgenbefund ergab keine Hinweise auf eine ossäre Läsion. Hier stellte Dr. D.___ nunmehr die Diagnose einer HWS-Distorsion. Allerdings ist dem Bericht ebenfalls zu entnehmen, dass nach der Erstkonsultation keine weiteren Konsultationen stattgefunden haben.
3.2     Sämtliche bildgebenden Untersuchungen ergaben keine Nachweise einer Schädigung.
         Am 4. Juni 2010 (Urk. 8/M012) wurden eine Röntgenuntersuchung der HWS ap/seitlich sowie eine Dens-Aufnahme gemacht, welche keinen Hinweis auf eine Fraktur ergaben.
         Ein MR der HWS vom 3. August 2010 (Urk. 8/M004) ergab nicht mehr frische, kleinere Impressionen, ohne Kompromittierung neurogener Strukturen, ventral im Bereich von Th3 und Th4, ein CT der Brustwirbelsäule (BWS) vom 13. September 2010 (Urk. 8/M005) zeigte daraufhin einen normalen Befund der BWS sowie des Sternums und keine Hinweise für postkontusionelle Veränderungen.
         Ein kraniales CT nativ und mit Kontrastmittel vom 15. Oktober 2010 (Urk. 8/M004) ergab einen Normalbefund des Hirnparenchyms. Insbesondere zeigte sich kein Hinweis auf posttraumatische Veränderungen intra- oder extraaxial.
         Ein MR des Gehirns vom 24. November 2010 (Urk. 8/M007) ergab keine visualisierbaren posttraumatischen Veränderungen.
3.3     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 29. September 2010 (Urk. 8/M008), es bestehe ein chronifiziertes myofasziales zerviko-thorakales Schmerzsyndrom, in dessen Folge es zu Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen gekommen sei, woraufhin der Beschwerdeführer die Polizeiabschlussprüfung nicht bestanden habe. In der klinisch neurologischen Untersuchung hätten keine fokalen neurologischen Defizite objektiviert werden können.
3.4     Am 16. November und am 3. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer in der F.___ ambulant neuropsychologisch untersucht und am 3. Dezember 2010 (Urk. 8/M009) wurde darüber Bericht erstattet. Testpsychologisch konnten lediglich leichtere Einschränkungen der längerfristigen Aufmerksamkeitsbelastbarkeit objektiviert werden. Hinsichtlich aller weiteren geprüften kognitiven Funktionen erbrachte der Beschwerdeführer durchschnittliche oder sogar überdurchschnittliche Testergebnisse.
        
         Als Diagnose wurde festgehalten, es bestehe eine minimale, unspezifische und schmerzbedingte neuropsychologische Störung mit Einschränkung der Aufmerksamkeitsbelastbarkeit, ohne Hinweise auf eine Aggravation der Beschwerden und derzeit ohne psychische Störung von Krankheitswert (keine ICD-10 F-Diagnose; keine ersichtlichen psychosozialen Belastungsfaktoren, somit auch keine ICD-10 Z-Codierungen).
         Bezüglich der Funktionsfähigkeit im Alltag und im Beruf wurde festgehalten, aus neuropsychologischer Sicht sei die Ausübung der Tätigkeit als Y.___ grundsätzlich möglich. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht formuliert.
3.5     In der Folge gab die Unfallversicherung Stadt Zürich einen neurologischen Konsiliarbericht bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, in Auftrag, welcher nach einer Untersuchung vom 1. Februar 2011 gleichentags erstattet wurde (Urk. 8/M014).
         Er ging von einer leichten Distorsion der HWS mit WAD Grad II der QTF-Klassifikation aus, die neurologisch fraglos ausgeheilt sei, und schloss eine traumatische Hirnverletzung (TBI) aus. Weiter hielt er fest, der neurologische Untersuchungsbefund habe sich unauffällig gezeigt und es bestehe keine unfallbedingte neurologische Symptomatik. Bei den geklagten Beschwerden handle es sich um unspezifische muskuläre Nackenbeschwerden.
         Das Erreichen des Status quo ante legte er, gestützt auf die aktuelle gutachterliche Referenzliteratur auf spätestens drei Monate nach dem Unfall fest. Aus neurologischer Sicht sei weder in der angestammten noch in einer anderen Tätigkeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgewiesen.
3.6     Der Beschwerdeführer begab sich vom 22. März bis 19. April 2011 in ein interdisziplinäres Therapieprogramm in der B.___. Dem Austrittsbericht vom 20. Mai 2011 (Urk. 8/M016) sind die folgende Diagnosen zu entnehmen:
Status nach Kontusion der BWS und Distorsion der HWS nach
-  Sportunfall beim Kampfsport im Rahmen der G.___ Aus-bildung am 4. Juni 2010
-  MRI, CT, neuropsychologisch, neurologische Abklärung ohne somatisches Korrelat.
         Weiter wurde berichtet, der Beschwerdeführer habe seit dem Unfall über Kopf- und Nackenschmerzen, Schmerzen im Bereich der HWS und der oberen BWS sowie über Konzentrationsstörungen geklagt. Darüber hinaus leide er unter Schweissausbrüchen ohne besondere auslösende Umstände. Die Schmerzintensität wurde bei Eintritt mit 3-4 mit Schmerzspitzen von zwischen 5-6 auf einer Skala bis zehn angegeben, und bei Austritt wurden eine Schmerzreduktion sowie eine Verbesserung der Muskelkraft verzeichnet.
         Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, aus neurologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 % vom 20. April bis zum 20. August 2011. Bis zum 20. August 2011 sei er auch vom Sportunterricht zu befreien, die weitere Beurteilung habe durch den behandelnden Arzt zu erfolgen.

4.
4.1     Der Austrittsbericht der B.___ wurde von keinem der Ärzte unterschrieben. Aber selbst wenn einer der beiden sich bei den Akten befindlichen Berichte (Urk. 3 und Urk. 8/M016) Unterschriften aufweisen würde, vermöchte der Bericht die beweisrechtlichen Anforderungen nicht zu erfüllen. In neurologischer Hinsicht ist dem Bericht nichts über eigene Untersuchungen oder Befunde zu entnehmen. Es wird lediglich auf den neuropsychologischen Bericht der F.___ vom 3. Dezember 2010 (Urk. 8/M009) im Rahmen der klinisch-psychologischen Beurteilung verwiesen und diesbezüglich korrekt wiedergegeben, dass aus neuropsychologischer Sicht die Ausübung der Tätigkeit als Y.___ grundsätzlich möglich sei. Damit aber ist der Schluss, dass aus neurologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (für den Zeitraum vom 20. April bis zum 20. August 2011) bestehe, in keiner Weise begründet oder auch nur ansatzweise nachvollziehbar. Darüber hinaus enthält der Bericht weder eine Darstellung des früheren Verlaufs einer allfälligen Arbeitsfähigkeit, noch setzt er sich mit dem Konsiliarbericht von Dr. A.___ oder den neuropsychologischen Befunden und den Schlüssen der F.___ auseinander.
4.2     Damit aber vermag der Bericht der B.___, auf den sich der Beschwerdeführer vorab beruft, den Bericht von Dr. A.___ vom 1. Februar 2011 (Urk. 8/M014) nicht zu entkräften. Letzterer entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 E. 3a). Er ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet.
         Dabei schadet es auch nicht, dass Dr. A.___ sich nicht explizit dazu geäussert hat, ob er den Eintritt des Status quo ante bereits nach einem oder erst nach drei Monaten festlege. Dies zumal die Unfallversicherung Stadt Zürich die für den Beschwerdeführer günstigere Auslegung, nämlich den Eintritt nach drei Monaten, angewendet hat.
         Demzufolge ist auf den Bericht von Dr. A.___ abzustellen und davon auszugehen, dass der Fallabschluss zu Recht per 4. September 2010 erfolgt ist. Selbst die Adäquanzprüfung ergibt nichts Gegenteiliges, wie zu zeigen ist.

5.
5.1     Aufgrund der Aktenlage bestehen keine hinreichend erstellten Anhaltspunkte für organisch nachweisbare Unfallfolgen, welche die Restbeschwerden des Beschwerdeführers zu erklären vermöchten.
         Mangels einer organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge lässt sich der adäquate Kausalzusammenhang, anders als bei Beschwerden mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, nicht ohne besondere Prüfung zusammen mit dem natürlichen Kausalzusammenhang bejahen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Dabei braucht auf die Frage der natürlichen Unfallkausalität nicht weiter eingegangen zu werden, wenn es ohnehin an der - kumulativ erforderlichen - Adäquanz fehlt (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1).
5.2
5.2.1   Die Bejahung der Adäquanz scheitert bereits daran, dass das genannte Unfall-ereignis ohne Weiteres als leichter Unfall gewertet werden kann. Im Rahmen eines Selbstverteidigungstrainings muss mit derartigen Angriffen gerechnet werden. Im Sinne der bundesgerichtlichen Adäquanzrechtsprechung wird bei einem leichten Unfall der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne Weiteres verneint (BGE 134 V 109 E. 10.1).
5.2.2   Selbst wenn man jedoch von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ausgehen würde, müssten von den massgeblichen sieben Kriterien für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber vier in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_887/2011 vom 5. März 2012 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).
         Der Unfall vom 4. Juni 2010 ereignete sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen, noch lag eine besondere Eindrücklichkeit des Unfallgeschehens vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_915/2008 vom 11. September 2009, E. 5.3).
         Der Beschwerdeführer erlitt anlässlich des Unfalls eine HWS-Distorsion (Urk. 8/M001). Daneben wurden keine weiteren körperlichen Beeinträchtigungen festgestellt. Folglich lag weder eine besondere Schwere noch eine besondere Art der Verletzung vor.
         Der Beschwerdeführer vermag auch nicht substanziiert darzutun, weshalb der Krankheitsverlauf oder die erfolgten Behandlungen nach dem Unfall besonders belastend gewesen sein sollten. Damit ist auch dieses Merkmal nicht erfüllt.
         Das Kriterium der körperlichen Dauerbeschwerden ist aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen und Beeinträchtigungen ganz knapp in der einfachen Form zu bejahen.
         Den Akten lassen sich keine Hinweise auf ärztliche Fehlbehandlungen entnehmen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten.
         Der physische Heilungsverlauf hielt sich im Rahmen des nach derartigen Unfällen Üblichen. Es traten keine erheblichen Komplikationen auf.
         Anfänglich, unmittelbar nach dem Unfall, bestand keine Arbeitsunfähigkeit. Erst ab dem 11. bis zum 17. September 2010 wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, danach erneut vom 5. bis am 8. November 2010 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit und ab dem 22. November 2010 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/T002). Nachdem jedoch die Arbeitsunfähigkeit mit einer derart langen Latenzzeit aufgetreten ist und Dr. A.___ dem Beschwerdeführer ab dem 4. September 2010 das Erreichen des Status quo ante attestierte, kann nicht von einer auf den Unfall zurückgehenden erheblichen Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden, also ist auch dieses Kriterium nicht erfüllt.
5.2.3   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den sieben relevanten Kriterien höchstens dasjenige der körperlichen Dauerbeschwerden ganz knapp erfüllt wäre, dieses jedoch nicht in ausgeprägter Weise.
         Zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden genügt dies bei einem mittelschweren Unfall an der Grenze zu den leichten nicht. Damit fehlt es an der Adäquanz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 4. Juni 2010 und den über das Datum der Leistungseinstellung vom 4. September 2010 hinaus bestehenden Beschwerden, welche nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit bewirken.
5.3     Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juli 2011 (Urk. 2) ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt korrekt, und die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).