UV.2011.00246

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 17. April 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       X.___, geboren 1964, stiess am 12. September 2009 als Lenkerin eines Personenwagens mit einem anderen Personenwagen zusammen. Der Zusammenstoss ereignete sich an einer Kreuzung. Die Versicherte befuhr eine vortrittsberechtigte Strecke, als der Lenker des anderen Fahrzeuges unter Missachtung des Vortrittsrechts der Versicherten in diese einbog. Die Versicherte konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und kollidierte frontal mit der linken Seite des vortrittsbelasteten Fahrzeuges (Urk. 10/1, Urk. 10/8).
         Im Zeitpunkt des Vorfalles war die Versicherte bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/1).
         Die Versicherte begab sich am 13. September 2009 ins Spital Z.___ (vgl. Urk. 3), wo sie bis zum 14. September 2009 hospitalisiert war. Beim Eintritt berichtete sie über nach der Kollision aufgetretene Übelkeit, Erbrechen und Kopfschmerzen verbunden mit einem Druck in den Ohren. Im Austrittsbericht vom 14. September 2009 diagnostizierten die Ärzte des Spitals Z.___ eine Commotio cerebri, eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Grad II und eine Kontusion der Brustwirbelsäule (BWS). Sie verordneten der Versicherten bei Austritt eine paar Tage Schonung (Urk. 10/7).
         Der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, bestätigte im Bericht vom 27. Oktober 2009 die von den Ärzten des Spitals Z.___ gestellte Diagnose und hielt fest, die Versicherte werde medikamentös und physiotherapeutisch behandelt, gleichwohl hätten sich die Nackenschmerzen nur geringfügig gebessert. Die Versicherte wirke auch leicht depressiv. Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei noch nicht angezeigt (Urk. 10/11).
         Dr. med. B.___, Fachärztin für Rheumatologie, an welche der Hausarzt die Versicherte zwischenzeitlich überwiesen hatte, berichtete am 8. November 2009 über eine Beschwerdezunahme. Nebst dauerhaft vorhandenen Nackenschmerzen klage die Versicherte über Schmerzen im Bereich der rechten Gesichtshälfte, über okzipitale Kopfschmerzen, Ausstrahlungen in den rechten Arm mit Kribbeln bis in die Hand und über gelegentliche Übelkeit und Erbrechen (Urk. 10/13).
         Im Anschluss an ein ambulantes Assessment in der Rehaklinik C.___ vom 3. Dezember 2009 verwiesen die Ärzte der Klinik im Bericht vom 9. Dezember 2009 auf den nunmehr deutlich im Vordergrund stehenden angeschlagenen psychischen Zustand der Versicherten. Sie empfahlen eine stationäre psychische Rehabilitation (Urk. 10/20).
         Untersuchungen in der Klinik und Poliklinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des D.___ (D.___) im Zusammenhang mit den von der Versicherten geklagten Gesichtsschmerzen ergaben keinen Befund (Urk. 10/21).
         Anfang März 2010 wurde die Versicherte neurologisch untersucht, ohne dass relevante Befunde erhoben wurden (Urk. 10/40), und vom 16. März bis 12. April 2010 hielt sie sich stationär in der E.___ auf (Urk. 10/52). Im November 2010 liess die Suva die Versicherte kreisärztlich (Urk. 10/82) und im Anschluss daran erneut neurologisch untersuchen (Urk. 10/87). Auch hier ergaben sich keine relevanten Befunde neurologischer Art.
         Mit Verfügung vom 7. Februar 2011 verneinte die Suva in Bezug auf die noch geklagten Beschwerden den für einen weiteren Leistungsanspruch erforderlichen Kausalzusammenhang und stellte die Leistungen per 28. Februar 2011 ein (Urk. 10/90). Dagegen erhoben am 11. Februar 2011 die T.___, Krankenversicherer der Versicherten, vorsorglich (Urk. 10/93/B) und am 7. März 2011 die Versicherte Einsprache (Urk. 10/94). Die T.___ zog ihre Einsprache am 9. März 2011 wieder zurück (Urk. 10/97). Mit Einspracheentscheid vom 8. August 2011 wies die Suva die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 8. August 2011 erhob die Versicherte am 13. September 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien auch nach dem 28. Februar 2011 die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12. September 2009 auszurichten. Eventuell sei eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung durchzuführen (Urk. 1). Die Suva beantragte in der Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 29. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
         Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3     Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst der rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
         Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funk-tionsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c, 117 V 359 E. 5d/bb, vgl. auch 115 V 133 E. 6).
         Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts gleichwohl nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/bb, 123 V 98 E. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 1; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).
1.4     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
         Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere    ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, die Beschwerdeführerin habe beim Vorfall vom 12. September 2009 ein Distor-sionstrauma der HWS (sog. Schleudertrauma) erlitten und im Anschluss daran seien auch die hierfür typischen Beschwerden aufgetreten. Inzwischen sei das von der Beschwerdeführerin geklagte Beschwerdebild aber in erster Linie von psychischen Symptomen geprägt. Bei dieser Sachlage sei der adäquate Kausalzusammenhang gestützt auf die bei psychischen Beschwerdebildern beachtlichen Kriterien geprüft worden, wobei sich herausgestellt habe, dass diese weder in ausgeprägter noch in gehäufter Weise erfüllt seien. Die Kausalität der noch geklagten Beschwerden mit dem Vorfall vom 12. September 2009 sei daher zu verneinen (Urk. 2 S. 8 ff. Ziff. 6 ff.). An diesem Standpunkt hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort fest (Urk. 9).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, zwar sei mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass medizinisch der Endzustand erreicht sei, jedoch wäre es aufgrund der sich stellenden Kausalitätsfragen erforderlich gewesen, vor Fallabschluss eine sorgfältige, alle betroffenen medizinischen Disziplinen berücksichtigende Begutachtung zu veranlassen. Die durchgeführten Abklärungen, insbesondere die kreisärztliche Untersuchung, erfüllten die nötigen Anforderungen an Objektivität und vor allem Unvoreingenommenheit eines Gutachters nicht. Zwar sei eine nach dem Unfall zu beobachtende psychische Fehlentwicklung eingetreten, aber nach dem Unfall seien sämtliche für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden aufgetreten, weswegen die Adäquanz nach der hierfür geltenden Rechtsprechung und nicht nach der bei psychischen Fehlentwicklungen anwendbaren Praxis zu prüfen sei. Auszugehen sei mindestens von einem Unfall im mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle. In dieser Konstellation genüge es, wenn einige der zusätzlichen objektiven Kriterien oder auch nur ein einzelnes in ausgeprägter Weise erfüllt seien. Vorliegend sei das Kriterium der dramatischen Begleitumstände und dasjenige der Dauerbeschwerden erfüllt. Die Adäquanz sei daher gegeben (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 6.1 ff.).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin legte im Einspracheentscheid unter Hinweis auf die ausdrücklich genannten ärztlichen Berichte dar, aufgrund der Befundlage sei davon auszugehen, dass das Ereignis vom 12. September 2009 zu keinen organisch nachweisbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt habe, und dass im Verlauf eine Symptomatik aufgetreten sei, die über die Definition des schleudertraumatypischen Beschwerdebildes hinausgehe. Es habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, den Vorfall vom 12. September 2009 in adäquater Weise zu verarbeiten. Als Folge davon sei es zu einer psychischen Fehlverarbeitung gekommen. Inzwischen liege ein eigenständiges psychisches Beschwerdebild vor (Urk. 2 S. 9 Ziff. 7). Diese Darlegungen sind begründet und können anhand der Aktenlage schlüssig nachvollzogen werden.
3.2     Die Beschwerdeführerin erachtet die erfolgten medizinischen Abklärungen hingegen als unzureichend. Sie bemängelt fehlende rheumatologische Abklärungen und ist der Auffassung, der Kreisarzt Dr. O.___ sei nicht unvoreingenommen gewesen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6.1). Was die Frage weiterer Abklärungen zu somatischen Aspekten betrifft, ist auf Folgendes hinzuweisen: Aufgrund der erfolgten ärztlichen Abklärungen steht hinreichend fest, dass das Ereignis vom 12. September 2009 keine objektiv erkennbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Folge gehabt hat. Weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang sind demnach nicht nötig. Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin betreffend Voreingenommenheit des Kreisarztes Dr. O.___ (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6.1) ist zu beachten, dass der alleinige Hinweis, der Kreisarzt habe eine mangelhafte Compliance bei der Untersuchung hervorgehoben (vgl. Urk. 10/82 S. 4 Ziff. 5), eine allfällige Voreingenommenheit nicht hinreichend zu belegen vermag. Dass sich die Beschwerdeführerin in anderen Untersuchungen kooperativer gezeigt hat (vgl. Urk. 10/52), schmälert den Erkenntniswert der Feststellungen des Kreisarztes nicht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Dr. O.___ im Kreisarztbericht unrichtige Angaben gemacht hat. Zu seinen Feststellungen betreffend Compliance passt, dass die Beschwerdeführerin bei der Prüfung der Beweglichkeit der HWS durch Dr. O.___ Rotations- und Inklinationsbewegungen nur sehr langsam und unter Schmerzgebahren ausführte, ausserhalb der eigentlichen Untersuchungssituation aber eine nahezu freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule zeigte (zügige und rasche Drehbewegung bis 90 Grad verbunden mit einer Inklination des Kopfes; vgl. Urk. 10/82 S. 3 Ziff. 4).
3.3     Die Schlussfolgerungen von Dr. O.___ sind begründet und sie decken sich mit den Erkenntnissen der anderen berichtenden Ärzte und Ärztinnen. Es steht fest, dass der Vorfall vom 12. September 2009 zu keinen objektiv fassbaren Verletzungen geführt hat, insbesondere auch zu keinen im neurologischen Bereich (vgl. Urk. 10/40, Urk. 10/87). Die zu Beginn von den Ärzten als Folgen einer Distorsion der HWS interpretierten Beschwerden sind im Verlauf zunehmend in den Hintergrund getreten. Im Vordergrund steht nunmehr ein psychisches Geschehen, das für das Persistieren der Beschwerden verantwortlich ist. Davon geht nicht zuletzt auch die Beschwerdeführerin selber aus, wenn sie festhält, es sei nach dem Unfall zu einer psychischen Fehlentwicklung im Sinne einer somatisch-psychischen Symptomausweitung gekommen. Zusätzliche Abklärungen sind in der gegebenen Situation nicht angezeigt.

4.      
4.1     Da die nach dem Unfall vom 12. September 2009 geklagten, schleudertrauma-typischen Beschwerden im Verlauf in den Hintergrund und in erster Linie psychisch beeinflusste Symptome in den Vordergrund getreten sind, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Adäquanz gesondert und gestützt auf die in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien geprüft (Urk. 2 S. 9 f. Ziff. 7, Urk. 9 S. 5 f. Ziff. 6.2). Sowohl die Zuordnung des Ereignisses vom 12. September 2009 entsprechend der Einteilung leicht, mittel respektive schwer, als auch die Prüfung der objektiven Zusatzkriterien legte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid detailliert dar (Urk. 2 S. 10-13 Ziff. 8-9).
4.2     Anders als die Beschwerdegegnerin, die von einem mittelschweren Unfall ausging und diesen dem Grenzbereich zu den leichten zuordnete (Urk. 2 S. 11 f. Ziff. 9), macht die Beschwerdeführerin einen Unfall im mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle geltend (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 6.4-5). Des Weiteren erachtet die Beschwerdeführerin das Zusatzkriterium der dramatischen Begleitumstände respektive der besonderen Eindrücklichkeit und dasjenige der körperlichen Dauerbeschwerden als gegeben (Urk. 1 S. 9 Ziff. 6.5).
4.3     Zur Illustrierung des Kriteriums der dramatischen Begleitumstände respektive der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles führte die Beschwerdegegnerin eine ausführliche Kasuistik an, aufgrund der ihre Schlussfolgerung, dass dieses Kriterium hier nicht erfüllt ist, ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Weder die nicht sehr hohe Aufprallgeschwindigkeit (vgl. Urk. 10/41) noch die seitliche Kollision (vgl. Urk. 1 S. 9) stellen Umstände im Sinne des fraglichen Kriteriums dar. Die Beschwerdegegnerin hat dessen Vorliegen zu Recht verneint.
4.4     Die Beschwerdeführerin erachtet das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen als erfüllt, weil sie seit dem Unfall unter erheblichen Beschwerden leide und gleichzeitig immer wieder glaubhaft dargetan habe, zu ihrer Arbeit zurückkehren zu wollen (Urk. 1 S. 9). Aus medizinischer Sicht steht fest, dass die geklagten Beschwerden in erster Linie durch ein psychisches Geschehen unterhalten werden. Rechtsprechungsgemäss sind psychische Beschwerden bei der Beurteilung des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn diese körperlich imponieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009, E. 4.6). Die Beschwerdegegnerin hat demnach auch dieses Kriterium zu Recht als nicht erfüllt erachtet. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Motivation, die Arbeit wieder aufzunehmen, ist im Zusammenhang mit dem Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht beachtlich und daher nicht weiter zu prüfen.
4.5     Da weder die von der Beschwerdeführerin als erfüllt erachteten Kriterien noch die weiteren rechtsprechungsgemäss zu prüfenden Merkmale erfüllt sind, zu denen die Beschwerdegegnerin ebenfalls begründet Stellung genommen hat (Urk. 2 S. 12 f., Urk. 9 S. 7 Ziff. 6.4-6.7), ist der für die Bejahung einer weiteren Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin erforderliche adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben. Da keines der Zusatzkriterien erfüllt ist, braucht dem noch strittigen Punkt, ob das Ereignis vom 12. September 2009 ein mittelschwerer Unfall im engeren Sinn darstellt, oder ob es dem Grenzbereich zu den leichten zuzuordnen ist, nicht nachgegangen zu werden. Die Frage kann offen bleiben.
         Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 12. September 2009 und der psychischer Fehlverarbeitung ist nicht gegeben. Die erfolgte Leistungseinstellung ist somit nicht zu beanstanden. Die gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
        
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).