UV.2011.00247
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 7. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder
walder anwaltskanzlei
Forchstrasse 33, Postfach 1012, 8032 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, war seit dem 1. Januar 2005 als „Assistant Vice President“ bei der Y.___ AG, M.___, tätig und über diese bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft, M.___ (nachfolgend: Zürich), gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als er am 6. März 2009 auf einer schneebedeckten Strasse ausrutschte und stürzte (Urk. 7/Z1). Mit Verfügung vom 12. Januar 2001 (Urk. 7/Z11) verneinte die Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2010 mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zum versicherten Unfallereignis vom 6. März 2009.
Dagegen erhob der Versicherte am 17. März 2011 Einsprache und ersuchte gleichzeitig um Wiederherstellung der verpassten Frist zur Erhebung der Einsprache (Urk. 7/Z12). Mit Entscheid vom 8. Juli 2011 (Urk. 7/Z15 = Urk. 2) trat die Zürich auf die Einsprache des Versicherten vom 17. März 2011 nicht ein.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 12. September 2011 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2011 sei aufzuheben und die Zürich sei anzuweisen, auf die Einsprache vom 17. März 2011 einzutreten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2009 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2), wovon dem Versicherten am 31. Oktober 2011 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2011 davon aus, dass die Frist, um eine Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Januar 2011 zu erheben, am 14. Februar 2011 abgelaufen sei (Urk. 2 S. 2), und dass die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht erfüllt gewesen seien, da die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit dem Verfassen der Einsprache betraute Hilfsperson zwar krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig, jedoch nicht handlungsunfähig gewesen sei (Urk. 2 S. 4).
1.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er die Verfügung vom 12. Januar 2011 frühestens am 13. Januar 2011 erhalten habe, weshalb die Einsprachefrist am 14. Februar 2011 abgelaufen sei (Urk. 1 S. 4). Der von seinem Rechtsvertreter mit dem Verfassen der Einsprache beauftragte Mitarbeiter sei am letzten Tag der Einsprachefrist, am 14. Februar 2011, an einer Grippe erkrankt und vollständig arbeitsunfähig gewesen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die Einsprache zu verfassen oder andere Personen für das Verfassen der Einsprache zu instruieren (Urk. 1 S. 7).
2.
2.1 Abgesehen von der Ausnahme der prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen kann gegen Verfügungen laut Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.
2.2 Gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt eine Frist, welche sich nach Tagen oder Monaten berechnet, und welche der Mitteilung an die Parteien bedarf, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung am nächsten Werktag. Gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG stehen die Fristen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c) still. In Bezug auf die Fristberechnung ist die Regelung von Art. 38 ATSG abschliessend (vgl. BGE 131 V 308 E. 4.1; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, I 280/05 vom 24. Oktober 2005 E. 3.2).
3. Gemäss den Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ging die als eingeschriebene Postsendung versandte Verfügung vom 12. Januar 2011 (Urk. 7/Z11) dem Beschwerdeführer frühestens am 13. Januar 2011 zu (Urk. 1 S. 4).
Die dreissigtägige Einsprachefrist begann somit am Tag nach ihrer Mitteilung und mithin am 14. Januar 2011 zu laufen und lief am Montag, 14. Februar 2011, ab, wovon im Übrigen auch die Parteien übereinstimmend ausgehen (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 2 Ziff. 4b).
Die Einspracheschrift wurde indes erst am 17. März 2011 der Schweizerischen Post übergeben (Urk. 7/Z12, Urk. Z12/9). Demnach ist die Beschwerde nach Ablauf der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist und somit verspätet erhoben worden.
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist erfüllte.
4.2 In den Akten befindet sich ein Arztzeugnis vom 22. Februar 2011 (Urk. 7/Z12/8), worin Dr. med. Z.___, Innere Medizin, A.___, welchen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer mit der Einspracheerhebung betraute, für die Zeit vom 14. bis 16. Februar 2011 wegen Krankheit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte.
4.3 Gemäss Art. 41 ATSG ist eine verpasste Frist nur dann wiederherzustellen, wenn das Gesuch um Fristwiederherstellung innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses gestellt wurde und wenn die versäumte Rechtshandlung innert dieser Frist nachgeholt wurde. Der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung darf sodann kein Verschulden am Verpassen der Frist zukommen.
Nach der Rechtsprechung kommt eine Fristwiederherstellung nur in Frage, wenn die Säumnis auf ein „unverschuldetes Hindernis“, also auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Waren der Gesuchsteller oder sein Vertreter wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist.
Die Wiederherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Es wird bei Prüfung des Verschuldens ein strenger Massstab angelegt. Blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) beziehungsweise ein Irrtum über deren Tragweite kann grundsätzlich kein Anlass zur Fristwiederherstellung darstellen, es sei denn, der Irrtum sei durch eine behördliche Auskunft hervorgerufen worden (BGE 110 V 216; ZAK 1991 S. 322 f.).
4.4 Praxisgemäss kann sowohl eine Grippe wie auch eine Magen-Darm-Infektion geeignet sein, eine Arbeitsunfähigkeit zu verursachen und es der davon betroffenen Person zu verunmöglichen, selber Rechtshandlungen vorzunehmen. Ein Krankheitszustand bildet jedoch nur dann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Die Erkrankung muss derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (Urteile des Bundsgerichts 8C_554/2010 vom 4. August 2010 E. 4.2 und 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2).
4.5 Vorliegend erkrankte A.___ an einer Grippe und war deswegen vollständig arbeitsunfähig. Diese Grippe hat indes nicht zu einer ärztlich attestierten, gänzlichen Handlungsunfähigkeit geführt. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit alleine genügt nach der erwähnten Rechtsprechung jedoch nicht zur Anerkennung eines unverschuldeten Hindernisses. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass es dem juristisch ausgebildeten Mitarbeiter des Rechtsvertreters zuzumuten gewesen wäre, trotz Grippeerkrankung beispielsweise den Versuch einer nur mündlichen Einsprache per Telefon oder einer solchen auf elektronischem Wege zu unternehmen oder durch eine administrativen Hilfsperson vornehmen zu lassen (Urk. 6 S. 3 lit. b). In Würdigung der gesamten Umstände kann das Verpassen der Einsprachefrist durch den Beschwerdeführer vorliegend daher nicht als ein unverschuldetes Fristversäumnis im Sinne von Art. 41 ATSG qualifiziert werden.
5. Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2011 das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Einsprachefrist ablehnte und auf die vom Beschwerdeführer am 17. März 2011 gegen die Verfügung vom 12. Januar 2011 erhobene Einsprache mangels Rechtzeitigkeit nicht eintrat (Urk. 2), weshalb die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2011 (Urk. 2) erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel U. Walder
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).