UV.2011.00248
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 26. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
gegen
Y.___
?
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Z.___
?
Sachverhalt:
1.?????? Die 1959 geborene X.___ war ab 1. Juli 1998 als Vertrauens?rztin bei der Z.___ angestellt und dadurch bei der Y.___ obligatorisch gegen die Folgen von Unf?llen versichert. Am 12. April 2001 wurde dieser gemeldet, dass die Versicherte am 18. Februar 2001 von einem Radfahrer angefahren worden und auf beide H?nde gest?rzt sei, wobei sie sich eine Verletzung am rechten Daumen zugezogen habe (Urk. 7/1). Nach dem Fallabschluss vom Herbst 2001 (Urk. 7/7) kam es im Dezember 2003 (Urk. 7/9) und Februar 2006 (Urk. 7/26, Urk. 7/28) zu R?ckfallmeldungen, auf Grund derer die Y.___ weitere Leistungen ausrichtete. Am 18. November 2009 machte die Versicherte geltend, dass seit einigen Monaten auch die linke Hand schmerzhaft sei (Urk. 7/51 S. 3). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verf?gung vom 15. Juli 2010 sprach ihr die Y.___ f?r die verbliebenen Unfallfolgen an der rechten Hand eine Invalidenrente gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 42 % mit Wirkung ab 1. Mai 2006 sowie eine Integrit?tsentsch?digung auf der Basis eines Integrit?tsschadens von 15 % zu (Urk. 7/72). Dagegen verneinte sie am 15. Dezember 2010 verf?gungsweise ihre Leistungspflicht f?r die linksseitigen Handbeschwerden mangels eines rechtsgen?glichen Kausalzusammenhangs zum Ereignis vom 18. Februar 2001 (Urk. 7/73). Hieran hielt sie auf Einsprache hin (Urk. 7/74) mit Entscheid vom 29. Juli 2011 fest (Urk. 2).
2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juli 2011 (Urk. 2) erhob X.___ am 13. September 2011 Beschwerde und beantragte sinngem?ss dessen Aufhebung sowie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2011 schloss die Y.___ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdef?hrerin am 17. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). In der Folge reichte sie am 7. November 2011 unaufgefordert eine erg?nzende Eingabe (Urk. 10) und weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 11/1-4), wozu sich die Beschwerdegegnerin am 14. November 2011 vernehmen liess (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1
1.1.1?? Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig (Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozials [ATSG]), so steht ihr gem?ss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.1.2?? Die Versicherungsleistungen werden auch f?r R?ckf?lle und Sp?tfolgen gew?hrt (Art. 11 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem R?ckfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ?rztlicher Behandlung, m?glicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunf?higkeit kommt; von Sp?tfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe l?ngerer Zeit organische oder auch psychische Ver?nderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild f?hren k?nnen (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
1.2????
1.2.1?? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt nebst anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozial ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2?? Bei R?ckf?llen und Sp?tfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines nat?rlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je gr?sser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeintr?chtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des nat?rlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c in fine). Bei Beweislosigkeit f?llt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).
1.3???? F?r die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungstr?ger und Gerichte auf Angaben ?rztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweisw?rdigung (Art. 61 lit. c ATSG) haben die kantonalen Versicherungsgerichte die Beweise ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a).
???????? Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner ?rzte und ?rztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverl?ssigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte ?rztin in einem Anstellungsverh?ltnis zum Versicherungstr?ger steht, l?sst nicht schon auf mangelnde Objektivit?t und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umst?nde, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begr?ndet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.??????
2.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob zwischen den am 18. November 2009 gemeldeten Beschwerden an der linken Hand und dem Unfallereignis vom 18. Februar 2001 ein leistungsbegr?ndender Kausalzusammenhang besteht.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid ihre Leistungspflicht gest?tzt auf die Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes im Wesentlichen mit der Begr?ndung, die Unfallkausalit?t der mit neunj?hriger Latenzzeit aufgetretenen Beschwerden an der linken Hand sei nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (Urk. 2).
2.3???? Dagegen brachte die Beschwerdef?hrerin nebst formellen R?gen zur Hauptsache vor, anl?sslich des Unfallereignisses vom 18. Februar 2001 seien ihre beiden H?nde gesch?digt worden, wobei man sich jedoch zun?chst vornehmlich um die dominante rechte Hand gek?mmert habe in der Meinung, die linke Hand w?rde sich komplett erholen. Der Schaden sei links im Vergleich zu rechts ungleich stark eingetreten und habe sich in der Folge wegen ungleicher Belastungen auch ungleich stark entwickelt. Die linksseitigen Handbeschwerden seien ?ber die Jahre subakut erwiesen und mit konsequenter konservativer Behandlung auszuhalten gewesen bis zur Exazerbation im September 2009 (Urk. 1, Urk. 10).
3.?????? Vorwegzuschicken ist in Bezug auf die formelle R?ge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh?r im Einspracheverfahren (Urk. 1 S. 2), dass sich der Beschwerdef?hrerin im vorliegenden Verfahren die Gelegenheit bot, ihre Einw?nde zum leistungsverweigernden Entscheid hinsichtlich der linksseitigen Handbeschwerden vor einem Gericht, dem in der streitigen Angelegenheit in tats?chlicher und rechtlicher Hinsicht eine uneingeschr?nkte Kognition zusteht (Art. 61 lit. c ATSG), vorzutragen, was sie in den Eingaben vom 13. September (Urk. 1) und 7. November 2011 (Urk. 10) denn auch tat. Dass ihr ein rechtserhebliches Interesse an der Feststellung einer Geh?rsverletzung zukommen sollte, ist nicht ersichtlich und wurde von ihr auch nicht geltend gemacht. Da unter diesen Umst?nden eine allf?llige Geh?rsverletzung als geheilt zu gelten h?tte (BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis), kann offen bleiben, ob ?berhaupt eine solche zu erblicken ist im Umstand, dass der Beschwerdef?hrerin vor Erlass des angefochtenen Entscheids vom 29. Juli 2011 (Urk. 2) ungeachtet ihres entsprechenden Begehrens nicht ausdr?cklich eine Nachfrist zur erg?nzenden Begr?ndung ihrer Einsprache vom 16. Januar 2011 (Urk. 7/74) angesetzt wurde. Jedenfalls m?sste einem solchen Postulat entgegen gehalten werden, dass die Beschwerdef?hrerin davon absah, in den gut sechs Monaten seit Erhebung der Einsprache bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids eine weitere Eingabe einzureichen, welche M?glichkeit ihr ohne weiteres offen gestanden h?tte.
4.??????
4.1???? Hinsichtlich der strittigen Frage der Unfallkausalit?t der am 18. November 2009 (Urk. 7/51 S. 3) gemeldeten Beschwerden an der linken Hand liegen folgende ?rztliche Einsch?tzungen vor:
4.2???? Dr. med. A.___, Facharzt f?r Chirurgie, speziell Handchirurgie, der am 16. November 2008 bereits die rechtsseitige Handproblematik gutachterlich beurteilt hatte (Urk. 8/42), hielt in seiner im Auftrag der Beschwerdegegnerin verfassten Expertise vom 28. Januar 2010 (Urk. 8/44) anamnestisch fest, anl?sslich eines unverschuldeten Sturzes mit dem Fahrrad am 18. Februar 2001 sei die Beschwerdef?hrerin mit beiden H?nden am Boden aufgeprallt und habe angeblich auch den linken Fuss abgeknickt mit Schmerzfolgen. Sie habe initiale Eigenbehandlungen mit Bandagierungen beider H?nde (Daumenstrahl) erw?hnt bis zur ersten ?rztlichen Beratung bei Dr. med. B.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welchen sie gegen Ende des zweiten posttraumatischen Monats (am 10. April 2001 [Urk. 8/1]) infolge nicht nachlassender Schmerzen rechts aufgesucht habe. W?hrend sich die lokalen Beschwerden am linken Daumengrundgelenk in den ersten zwei bis drei Monaten weitgehend beruhigt h?tten, sei es an der rechten Hand zu einer ungew?hnlich intensiven Schmerzentwicklung gekommen. In der Folge h?tten sich die ?rztlichen Behandlungen und radiologischen Abkl?rungen bei Dr. med. C.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stets nur auf die rechte Hand konzentriert. Nunmehr mache die Beschwerdef?hrerin geltend, dass sie auch am linken Daumengrundgelenk zwischenzeitlich nie g?nzlich beschwerdefrei gewesen sei, diese Beschwerden jedoch stark im Hintergrund gestanden h?tten und sie ihnen daher kaum Beachtung geschenkt habe. Erst anfangs September 2009 sei es kurzfristig zu einer schmerzhaften Entwicklung im Bereich des linken Daumengrundgelenks und dessen Umgebung gekommen, welche alle Charakteristiken einer Allodynia aufweise (S. 8 f.). Der Gutachter nannte als Diagnosen einen Status nach Distorsion des Daumengrundgelenks links (MCP-Gelenk) und eine m?ssig intensive, posttraumatische Allodynie im Sinne eines milden Chronic Regional Pain Syndroms (CRPS) Typ I (S. 11). Befragt zur Unfallkausalit?t beurteilte er, die Vermutungsdiagnose eines posttraumatischen CRPS am linken Daumengrundgelenk stehe mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit in einem nat?rlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 18. Februar 2001, da gem?ss subjektiven Angaben der Beschwerdef?hrerin unmittelbare initiale und auch sp?tere Br?ckensymptome mit st?ndigen, in der Folge aber durchaus tragbar gewordenen Beschwerden vorgelegen h?tten. Auffallend und typisch f?r ein Schmerzsyndrom (CRPS) seien auch der ungew?hnliche und nicht durch spezifische Strukturl?sionen erkl?rbare Schmerzcharakter und Schmerzverlauf, welcher im ?brigen ebenso wenig in einem nachweisbaren Zusammenhang stehe mit anatomischen Strukturen (Fehlen einer Bandinstabilit?t oder Arthrose). Ein CRPS m?sse nicht schon am Anfang, sondern k?nne zu jedem sp?teren Zeitpunkt diagnostiziert werden. Ausserdem stehe das Auftreten der Beschwerden weder mit einem ?usseren Ereignis noch einer momentanen oder l?ngerdauernden ?berlastung in einem nachvollziehbaren Zusammenhang. Auch spezifische Strukturver?nderungen seien nicht nachzuweisen (S. 12). Es l?gen keine ersichtlichen unfallfremden Ursachen vor (S. 13).
4.3???? Nach Zunahme der Beschwerden an der linken Hand (Urk. 7/60) liess sich die Beschwerdef?hrerin am 19. M?rz 2010 erneut von Dr. A.___ untersuchen. Dieser f?hrte in seiner Beurteilung gleichen Datums (Urk. 8/45) zur Anamnese aus, auch die linke Hand sei vom Unfall vom 18. Februar 2001 (Sturz vom Fahrrad) betroffen gewesen mit unmittelbar nach dem Ereignis aufgetretenen Schwellungen und Schmerzen, welche sich haupts?chlich im Bereich des Daumenstrahls lokalisiert h?tten und in der Folge im Gegensatz zur rechten Hand in zirka vier Monaten weitgehend abgeheilt seien. Die linke Hand sei aber nie Gegenstand einer ?rztlichen Behandlung oder Beurteilung gewesen; die Beschwerdef?hrerin habe sich als praktizierende ?rztin selber behandelt. Es seien keine weitergehenden Abkl?rungen getroffen worden, da die Beschwerden r?ckl?ufig gewesen seien. Daher existierten keine Bildaufnahmen. Die Zwischenanamnese sei bez?glich der linken Hand weitgehend bland verlaufen, bis erst im September 2009 ohne traumatisches Ereignis und ?usserst kurzfristig Schmerzen aufgetreten seien (S. 2). Gest?tzt auf die von ihm am Untersuchungstag erstellten R?ntgenaufnahmen der linken Hand (Urk. 3/3) schloss Dr. A.___ diagnostisch auf einen Status nach Distorsion des Daumen-Grundgelenks (MCP-Gelenk) links mit partieller L?sion des ulnaren Kollateralbandes und Distorsion des linken Daumensattel- und STT-Gelenks sowie belastungsinduzierte Beschwerden verst?rkt durch die klimatische K?lte (S. 5). Er befand, mit hoher Wahrscheinlichkeit liege ein Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 18. Februar 2001 vor, da die Beschwerdef?hrerin damals mindestens im Bereich des Daumengrundgelenks (MCP-Gelenk) eine spezifische L?sion erlitten habe, welche die aktuell vorgefundene diskrete ulnare Seitenbandinsuffizienz zu erkl?ren verm?ge. Zwischenzeitlich h?tten sich keine weiteren Unf?lle ereignet, und weder anamnestisch noch befundm?ssig h?tten unfallfremde Faktoren oder krankhafte Zust?nde ermittelt werden k?nnen. Von besonderer Art sei allerdings das Beschwerdebild, welches sich auch ausserhalb des betroffenen Daumengrundgelenk-Bereichs etabliert habe, bislang ausschliesslich unter mechanischer Belastung zum Vorschein gekommen sei und durch klimatische ?ussere K?lteeinwirkung verst?rkt werde. Dieses Muster lasse sich durchaus vergleichen mit einzelnen Komponenten des an der rechten Hand bestehenden CRPS Typ I, wobei aber an der linken Hand zahlreiche Symptome fehlten, welche nach den aktuellen wissenschaftlichen Kriterien auf diese Diagnose schliessen liessen. Die festgestellte Gelenklaxit?t k?nne mangels ?berdurchschnittlicher Belastungen der H?nde weder ein ausl?sender Faktor noch alleine Grund f?r die geklagten Beschwerden sein. Durch den deutlichen Mindergebrauch der unfallgesch?digten rechten Hand sei die linke Hand ?ber die Jahre ?berdurchschnittlich viel gebraucht worden, was mit hoher Wahrscheinlichkeit der haupts?chlichste Faktor f?r die aufgetretenen Beschwerden sein m?sse. Es l?gen weder Zeichen einer alters- oder krankheitsbedingten Arthrose vor noch seien rheumatische systemische Erkrankungen bekannt (S. 6).
4.4???? Dr. med. D.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 20. August 2010 (Urk. 8/48 S. 5) als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, gest?tzt auf die Akten zur Kausalit?tsfrage Stellung und beurteilte, die linksseitigen Handbeschwerden st?nden lediglich m?glicherweise in einem Zusammenhang zum Ereignis vom 18. Februar 2001. Br?ckensymptome oder sichtbare degenerative Ver?nderungen, welche als posttraumatisch interpretiert werden k?nnten, l?gen nicht vor. Die R?ntgenaufnahmen zeigten einen altersentsprechenden Befund. Auf Grund des von Dr. A.___ erhobenen Untersuchungsbefundes k?nne lediglich eine partielle Seitenbandl?sion vermutet werden; es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Gutachter am 19. M?rz 2010 auf diese Diagnose gekommen sei. Hingegen habe er sehr sch?n eine allgemeine, konstitutionelle Bandlaxizit?t ohne klinisch vorhandene Instabilit?ten beschrieben. Die Beschwerdef?hrerin habe die Beschwerden als Folge einer ?berlastung angegeben. Ihre Angaben zur Schmerzdauer an der linken Hand nach dem Unfall liessen auf eine lediglich durchgemachte leichte Verstauchung schliessen. Sodann seien in den unfallnahen Berichten keine Angaben ?ber eine Verletzung der linken Hand auszumachen. Am augenscheinlichsten sei diesbez?glich der Bericht des Dr. C.___ vom 1. Juni 2001 (Urk. 8/4), worin dieser Folgendes festgehalten habe: "Klinisch finde ich heute eine lediglich geringe, wenig druckdolente Schwellung dorsoulnar ?ber dem Daumen-Grundgelenk rechts, aber einen deutlichen Schmerzpunkt am Bandansatz an der Grundphalanxbasis. Im Vergleich zu links besteht eine diskret vermehrte Aufklappbarkeit mit allerdings gutem Anschlag." Dies lasse - so Dr. D.___ - sehr stark vermuten, dass in jenem Zeitpunkt keine Beschwerden an der linken Daumenseite bestanden h?tten, und beweise, dass damals keine Instabilit?t zu verzeichnen gewesen sei. Da sich eine Instabilit?t somit erst nach diesem Zeitpunkt entwickelt haben k?nne, sei die vom Gutachter postulierte posttraumatische Instabilit?t bei Partialruptur des ulnaren Seitenbandes am MCP-Gelenk nicht korrekt. Ausser Frage stehe, dass es sich um ?berlastungsbeschwerden handeln k?nnte, wobei diese allerdings nicht als unfallkausal zu werten seien.
4.5???? In der von der Beschwerdef?hrerin im vorliegenden Verfahren (Urk. 10) aufgelegten Stellungnahme vom 1. November 2011 f?hrte Dr. A.___ aus, anhand der funktionellen R?ntgenaufnahmen vom 19. M?rz 2010 (Urk. 11/2-4) lasse sich am MCP-Gelenk der linken Hand unter gleichzeitiger Schmerzausl?sung eine ulnare Instabili?t im Sinne einer pathologischen Translationsbewegung (Subluxation) der Daumengrundphalanx gegen?ber dem Metacarpalek?pfchen nach radial nachweisen. Diese erkl?re die im September 2009 eingetretenen belastungsbedingten Gelenksschmerzen und stehe mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem direkten Zusammenhang mit dem in der Anamnese einzig bekannten Unfallereignis vom 18. Februar 2001. Je nach Schweregrad einer Bandl?sion k?nne die Latenzzeit bis zur Manifestierung von Beschwerden l?nger dauern. Eine ?berdurchschnittliche Gelenklaxit?t, degenerative Zeichen einer Arthrose, welche im fortgeschrittenen Grad eine gewisse Instabilit?t hervorzurufen in der Lage w?re, oder arthrotische Ver?nderungen l?gen bei der Beschwerdef?hrerin nicht vor (Urk. 11/1).
5.??????
5.1???? Nach Lage der Akten stand die Beschwerdef?hrerin im Nachgang zum Unfallereignis vom 18. Februar 2001 mit Sturz auf beide H?nde (Urk. 7/1) infolge rechtsseitiger Handbeschwerden ab 10. April respektive 30. Mai 2001 bei den Dres. B.___ (Urk. 8/1-3, Urk. 8/19-21, Urk. 8/28) und C.___ (Urk. 8/4, Urk. 8/6-7, Urk. 8/12, Urk. 8/14, Urk. 8/16, Urk. 8/18, Urk. 8/24, Urk. 8/26) sowie ab 24. Januar 2006 bei Dr. med. E.___, Facharzt f?r Neurologie (Urk. 8/29-32, Urk. 8/34-35, Urk. 8/37) in ?rztlicher Behandlung. ?berdies wurde sie im Zusammenhang mit den Beschwerden an der rechten Hand am 10. November 2008 im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Dr. A.___ begutachtet (Gutachten vom 16. November 2008 [Urk. 8/42]).
???????? In den echtzeitlichen Berichten der behandelnden ?rzte finden sich keinerlei Anhaltspunkte daf?r, dass im Anschluss an das in Frage stehende Sturzereignis auch an der linken Hand eine Gesundheitssch?digung vorgelegen h?tte. Zudem geht auch aus dem Gutachten des Dr. A.___ vom 16. November 2008 (Urk. 8/42) nicht hervor, dass die Beschwerdef?hrerin anl?sslich der Exploration vom 10. November 2008 - in deren Rahmen sie ihre rechtsseitigen Handbeschwerden im Verlauf seit dem 18. Februar 2001 ausf?hrlich schilderte (S. 10-15) und zu Vergleichszwecken auch die linke Hand untersucht wurde (S. 17-22) - ?ber ernsthafte Beschwerden an dieser Extremit?t geklagt h?tte. Im Gegenteil vermerkte Dr. A.___ anamnestisch lediglich das Auftreten beidseitiger Schmerzen unmittelbar nach dem Sturz (S. 10) und sprach ausdr?cklich von der "gesunden linken Seite" (S. 19). H?tten nach dem Unfall an der linken Hand tats?chlich Beschwerden vorgelegen, die l?nger als zwei bis drei (E. 4.2) beziehungsweise vier Monate (E. 4.3) dauerten oder rezidivierend auftraten, so w?re zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdef?hrerin diese gegen?ber Dr. A.___ bereits im November 2008 ge?ussert und vor allem auch der Beschwerdegegnerin zeitgerecht angezeigt h?tte, zumal sie in einem laufenden unfalllichen Verwaltungsverfahren betreffend die rechte Hand stand. In ihrer Meldung vom 18. November 2009 an die Beschwerdegegnerin erkl?rte die Beschwerdef?hrerin, dass die linke Hand "seit einigen Monaten, durch inzwischen erh?hte Belastung seit der konsequenten Schonung der rechten Hand, zu schmerzen beginnt" (Urk. 7/51 S. 3), was gegen ein fr?heres Auftreten gewichtiger Beschwerden spricht. Soweit sie am 28. Januar und 19. M?rz 2010 gegen?ber dem Gutachter konstatierte, sie sei in Bezug auf die linke Hand nie g?nzlich beschwerdefrei gewesen und habe diesen im Hintergrund stehenden Beschwerden kaum Beachtung geschenkt (E. 4.2) respektive sie selber behandelt (E. 4.3; vgl. auch den Fragebogen f?r R?ckf?lle vom 20. M?rz 2010 [Urk. 7/61 S. 2]), erscheint diese Darstellung nicht nur in sich widerspr?chlich, sondern ist sie auch nicht durch die echtzeitlichen Akten belegt. Darin finden sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdef?hrerin wie in ihrer Eingabe vom 7. November 2011 (Urk. 10 S. 2) postuliert gelegentlich unentgeltlich durch einen inzwischen pensionierten Berufskollegen behandelt worden w?re. Br?ckensymptome in dem Sinne, dass die Beschwerdef?hrerin wegen linksseitiger Handbeschwerden in der Arbeitsleistung reduziert gewesen w?re oder einen Arzt aufgesucht h?tte, sind demnach in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert. Bei dieser zeitlichen Latenz von rund achteinhalb Jahren zwischen dem Sturzereignis vom 18. Februar 2001 und dem Auftreten der Beschwerden im September 2009 (Urk. 7/61 S. 1) muss ein Wahrscheinlichkeitsbeweis vorliegen, der den strengeren beweisrechtlichen Anforderungen (E. 1.2.2) gen?gt. Hieran vermag der Umstand, dass die Beschwerdef?hrerin beim fraglichen Unfallereignis auf beide H?nde st?rzte und unmittelbar danach w?hrend einigen Monaten Schmerzen verzeichnete, nichts zu ?ndern.
5.2???? Die Beschwerdef?hrerin h?lt die Kausalit?tsbeurteilung des Dr. A.___ als massgebend, welcher zum Schluss kam, die Beschwerden an der linken Hand seien mit "?berwiegender" respektive "hoher" Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 18. Februar 2001 zur?ckzuf?hren. Er begr?ndete seine Auffassung am 28. Januar 2010 zun?chst mit dem Vorliegen eines unfallbedingten CRPS Typ I an der linken Hand (E. 4.2), nahm indes am 19. M?rz 2010 (E. 4.3) von dieser Einsch?tzung bereits wieder Abstand. Dies zu recht, da die praxisgem?ssen Kriterien zur Qualifikation eines CRPS als Folge eines Unfalls (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.2.1) infolge der zeitlichen Latenz von rund achteinhalb Jahren nicht erf?llt sind. Hernach st?tzte sich Dr. A.___ auf eine am 19. M?rz 2010 am linken Daumengrundgelenk mittels funktioneller R?ntgenaufnahmen festgestellte, nach radial gerichtete Instabilit?t und f?hrte diese auf eine isolierte L?sion des ulnaren Kollateralbandes zur?ck, welche die Beschwerdef?hrerin beim anamnestisch einzig bekannten Sturzereignis erlitten habe (E. 4.3 und E. 4.5). Darauf kann entgegen der Auffassung der Beschwerdef?hrerin nicht abgestellt werden. Dr. A.___ - welcher in seinen Einsch?tzungen vom Januar/M?rz 2010 im Widerspruch zur Unfallmeldung (Urk. 7/1) annahm, die Beschwerdef?hrerin sei vom Fahrrad gest?rzt - ging gest?tzt auf die Selbstangaben der Beschwerdef?hrerin vom Vorliegen initialer und sp?terer Br?ckensymptome aus, welche jedoch aktenm?ssig nicht rechtsgen?glich belegt sind (E. 5.1). Zudem begr?ndete er seine Einsch?tzung, wonach die Unfallkausalit?t auch bei einer l?ngeren, von ihm nicht n?her bezifferten Latenzzeit zu bejahen sei, nicht hinreichend nachvollziehbar, sodass seine Ausf?hrungen bereits aus diesem Grund nicht geeignet sind, die Unfallkausalit?t der linksseitigen Handbeschwerden zu erkl?ren. Sie erwecken vielmehr den Eindruck, dass Dr. A.___ haupts?chlich auf den vermeintlichen Grundsatz "post hoc, ergo propter hoc" abstellte, wonach eine Sch?digung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies gen?gt indes nach der Rechtsprechung f?r den Nachweis eines nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht (vgl. dazu BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Folglich vermag die Beschwerdef?hrerin aus der Berichterstattung des Dr. A.___ nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
5.3???? Dagegen ist es nicht zu beanstanden, wenn Dr. D.___ - welcher entgegen der Auffassung der Beschwerdef?hrerin (Urk. 1 S. 3, Urk. 10 S. 1) als Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates durchaus ?ber das erforderliche Fachwissen zur Beantwortung der Frage der Unfallkausalit?t der Handproblematik verf?gt und sich hinreichend mit der abweichenden Einsch?tzung des Dr. A.___ auseinander setzte - in seiner Stellungnahme vom 20. August 2010 (E. 4.4) auf einen bloss m?glichen Zusammenhang zwischen den im September 2009 aufgetretenen Beschwerden an der linken Hand und dem Unfall vom 18. Februar 2001 schloss. Er erkannte in zutreffender Weise, dass es an beweiskr?ftigen Br?ckensymptomen fehlt. Auch gibt es zu keiner Kritik Anlass, wenn er befand, dass eine unfallbedingte Seitenbandl?sion anhand der Bildgebung vom 19. M?rz 2010 nicht rechtsgen?glich erstellt sei und allf?llige ?berlastungsbeschwerden nicht als unfallkausal gelten k?nnten. Denn es ist davon auszugehen, dass sich sowohl direkte als auch indirekte Folgen des Sturzereignisses vom 18. Februar 2001 nicht erst im September 2009 mit einer Latenzzeit von rund achteinhalb Jahren manifestiert h?tten, erfolgte doch die Mehrbelastung der linken Hand infolge Schonung der unfallgesch?digten rechten Hand bereits zu einem viel fr?heren Zeitpunkt. Dies zeigt sich etwa darin, dass die Beschwerdef?hrerin am 16. Dezember 2003 gegen?ber Dr. C.___ angab, vermehrt zur Linksh?nderin geworden zu sein (Urk. 8/7 S. 1). Schliesslich ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdef?hrerin auch nicht dargelegt, inwiefern der Umstand, dass der Bruder des Dr. D.___ als Jurist im Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin t?tig gewesen sein soll (Urk. 1 S. 3, Urk. 10 S. 2), eine Befangenheit begr?nden k?nnte.
5.4???? Der entscheidrelevante Sachverhalt - namentlich im Hinblick auf die im Streit stehende Frage der Unfallkausalit?t der Beschwerden an der linken Hand - ist mit den vorliegenden medizinischen Akten hinreichend gekl?rt. Auf beweism?ssige Weiterungen, insbesondere die beantragte Einholung einer fach?rztlichen Drittmeinung (Urk. 10 S. 1), kann verzichtet werden, da davon keine zus?tzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweisw?rdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d).
6.?????? Steht nach dem Ausgef?hrten fest, dass die am 18. November 2009 geltend gemachten linksseitigen Handbeschwerden nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 18. Februar 2001 stehen, so gen?gt dies nicht f?r die Begr?ndung einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Z.___
- Bundesamt f?r Gesundheit
- KPT Krankenkasse AG
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).