Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00248
[8C_638/2013]
Drucken
Zurück
UV.2011.00248
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 26. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Y.
___
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Z.___
Sachverhalt:
1. Die 1959 geborene X.___ war ab 1. Juli 1998 als Vertrauensärztin bei der Z.___ angestellt und dadurch bei der Y.___ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. April 2001 wurde dieser gemeldet, dass die Versicherte am 18. Februar 2001 von einem Radfahrer angefahren worden und auf beide Hände gestürzt sei, wobei sie sich eine Verletzung am rechten Daumen zugezogen habe (Urk. 7/1). Nach dem Fallabschluss vom Herbst 2001 (Urk. 7/7) kam es im Dezember 2003 (Urk. 7/9) und Februar 2006 (Urk. 7/26, Urk. 7/28) zu Rückfallmeldungen, auf Grund derer die Y.___ weitere Leistungen ausrichtete. Am 18. November 2009 machte die Versicherte geltend, dass seit einigen Monaten auch die linke Hand schmerzhaft sei (Urk. 7/51 S. 3). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. Juli 2010 sprach ihr die Y.___ für die verbliebenen Unfallfolgen an der rechten Hand eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 % mit Wirkung ab 1. Mai 2006 sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 15 % zu (Urk. 7/72). Dagegen verneinte sie am 15. Dezember 2010 verfügungsweise ihre Leistungspflicht für die linksseitigen Handbeschwerden mangels eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs zum Ereignis vom 18. Februar 2001 (Urk. 7/73). Hieran hielt sie auf Einsprache hin (Urk. 7/74) mit Entscheid vom 29. Juli 2011 fest (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juli 2011 (Urk. 2) erhob X.___ am 13. September 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2011 schloss die Y.___ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). In der Folge reichte sie am 7. November 2011 unaufgefordert eine ergänzende Eingabe (Urk. 10) und weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 11/1-4), wozu sich die Beschwerdegegnerin am 14. November 2011 vernehmen liess (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozials [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.1.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt nebst anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozial üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).
1.3 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) haben die kantonalen Versicherungsgerichte die Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob zwischen den am 18. November 2009 gemeldeten Beschwerden an der linken Hand und dem Unfallereignis vom 18. Februar 2001 ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang besteht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid ihre Leistungspflicht gestützt auf die Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes im Wesentlichen mit der Begründung, die Unfallkausalität der mit neunjähriger Latenzzeit aufgetretenen Beschwerden an der linken Hand sei nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (Urk. 2).
2.3 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin nebst formellen Rügen zur Hauptsache vor, anlässlich des Unfallereignisses vom 18. Februar 2001 seien ihre beiden Hände geschädigt worden, wobei man sich jedoch zunächst vornehmlich um die dominante rechte Hand gekümmert habe in der Meinung, die linke Hand würde sich komplett erholen. Der Schaden sei links im Vergleich zu rechts ungleich stark eingetreten und habe sich in der Folge wegen ungleicher Belastungen auch ungleich stark entwickelt. Die linksseitigen Handbeschwerden seien über die Jahre subakut erwiesen und mit konsequenter konservativer Behandlung auszuhalten gewesen bis zur Exazerbation im September 2009 (Urk. 1, Urk. 10).
3. Vorwegzuschicken ist in Bezug auf die formelle Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Einspracheverfahren (Urk. 1 S. 2), dass sich der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Gelegenheit bot, ihre Einwände zum leistungsverweigernden Entscheid hinsichtlich der linksseitigen Handbeschwerden vor einem Gericht, dem in der streitigen Angelegenheit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine uneingeschränkte Kognition zusteht (Art. 61 lit. c ATSG), vorzutragen, was sie in den Eingaben vom 13. September (Urk. 1) und 7. November 2011 (Urk. 10) denn auch tat. Dass ihr ein rechtserhebliches Interesse an der Feststellung einer Gehörsverletzung zukommen sollte, ist nicht ersichtlich und wurde von ihr auch nicht geltend gemacht. Da unter diesen Umständen eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt zu gelten hätte (BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis), kann offen bleiben, ob überhaupt eine solche zu erblicken ist im Umstand, dass der Beschwerdeführerin vor Erlass des angefochtenen Entscheids vom 29. Juli 2011 (Urk. 2) ungeachtet ihres entsprechenden Begehrens nicht ausdrücklich eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung ihrer Einsprache vom 16. Januar 2011 (Urk. 7/74) angesetzt wurde. Jedenfalls müsste einem solchen Postulat entgegen gehalten werden, dass die Beschwerdeführerin davon absah, in den gut sechs Monaten seit Erhebung der Einsprache bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids eine weitere Eingabe einzureichen, welche Möglichkeit ihr ohne weiteres offen gestanden hätte.
4.
4.1 Hinsichtlich der strittigen Frage der Unfallkausalität der am 18. November 2009 (Urk. 7/51 S. 3) gemeldeten Beschwerden an der linken Hand liegen folgende ärztliche Einschätzungen vor:
4.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, der am 16. November 2008 bereits die rechtsseitige Handproblematik gutachterlich beurteilt hatte (Urk. 8/42), hielt in seiner im Auftrag der Beschwerdegegnerin verfassten Expertise vom 28. Januar 2010 (Urk. 8/44) anamnestisch fest, anlässlich eines unverschuldeten Sturzes mit dem Fahrrad am 18. Februar 2001 sei die Beschwerdeführerin mit beiden Händen am Boden aufgeprallt und habe angeblich auch den linken Fuss abgeknickt mit Schmerzfolgen. Sie habe initiale Eigenbehandlungen mit Bandagierungen beider Hände (Daumenstrahl) erwähnt bis zur ersten ärztlichen Beratung bei Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welchen sie gegen Ende des zweiten posttraumatischen Monats (am 10. April 2001 [Urk. 8/1]) infolge nicht nachlassender Schmerzen rechts aufgesucht habe. Während sich die lokalen Beschwerden am linken Daumengrundgelenk in den ersten zwei bis drei Monaten weitgehend beruhigt hätten, sei es an der rechten Hand zu einer ungewöhnlich intensiven Schmerzentwicklung gekommen. In der Folge hätten sich die ärztlichen Behandlungen und radiologischen Abklärungen bei Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stets nur auf die rechte Hand konzentriert. Nunmehr mache die Beschwerdeführerin geltend, dass sie auch am linken Daumengrundgelenk zwischenzeitlich nie gänzlich beschwerdefrei gewesen sei, diese Beschwerden jedoch stark im Hintergrund gestanden hätten und sie ihnen daher kaum Beachtung geschenkt habe. Erst anfangs September 2009 sei es kurzfristig zu einer schmerzhaften Entwicklung im Bereich des linken Daumengrundgelenks und dessen Umgebung gekommen, welche alle Charakteristiken einer Allodynia aufweise (S. 8 f.). Der Gutachter nannte als Diagnosen einen Status nach Distorsion des Daumengrundgelenks links (MCP-Gelenk) und eine mässig intensive, posttraumatische Allodynie im Sinne eines milden Chronic Regional Pain Syndroms (CRPS) Typ I (S. 11). Befragt zur Unfallkausalität beurteilte er, die Vermutungsdiagnose eines posttraumatischen CRPS am linken Daumengrundgelenk stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 18. Februar 2001, da gemäss subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin unmittelbare initiale und auch spätere Brückensymptome mit ständigen, in der Folge aber durchaus tragbar gewordenen Beschwerden vorgelegen hätten. Auffallend und typisch für ein Schmerzsyndrom (CRPS) seien auch der ungewöhnliche und nicht durch spezifische Strukturläsionen erklärbare Schmerzcharakter und Schmerzverlauf, welcher im Übrigen ebenso wenig in einem nachweisbaren Zusammenhang stehe mit anatomischen Strukturen (Fehlen einer Bandinstabilität oder Arthrose). Ein CRPS müsse nicht schon am Anfang, sondern könne zu jedem späteren Zeitpunkt diagnostiziert werden. Ausserdem stehe das Auftreten der Beschwerden weder mit einem äusseren Ereignis noch einer momentanen oder längerdauernden Überlastung in einem nachvollziehbaren Zusammenhang. Auch spezifische Strukturveränderungen seien nicht nachzuweisen (S. 12). Es lägen keine ersichtlichen unfallfremden Ursachen vor (S. 13).
4.3 Nach Zunahme der Beschwerden an der linken Hand (Urk. 7/60) liess sich die Beschwerdeführerin am 19. März 2010 erneut von Dr. A.___ untersuchen. Dieser führte in seiner Beurteilung gleichen Datums (Urk. 8/45) zur Anamnese aus, auch die linke Hand sei vom Unfall vom 18. Februar 2001 (Sturz vom Fahrrad) betroffen gewesen mit unmittelbar nach dem Ereignis aufgetretenen Schwellungen und Schmerzen, welche sich hauptsächlich im Bereich des Daumenstrahls lokalisiert hätten und in der Folge im Gegensatz zur rechten Hand in zirka vier Monaten weitgehend abgeheilt seien. Die linke Hand sei aber nie Gegenstand einer ärztlichen Behandlung oder Beurteilung gewesen; die Beschwerdeführerin habe sich als praktizierende Ärztin selber behandelt. Es seien keine weitergehenden Abklärungen getroffen worden, da die Beschwerden rückläufig gewesen seien. Daher existierten keine Bildaufnahmen. Die Zwischenanamnese sei bezüglich der linken Hand weitgehend bland verlaufen, bis erst im September 2009 ohne traumatisches Ereignis und äusserst kurzfristig Schmerzen aufgetreten seien (S. 2). Gestützt auf die von ihm am Untersuchungstag erstellten Röntgenaufnahmen der linken Hand (Urk. 3/3) schloss Dr. A.___ diagnostisch auf einen Status nach Distorsion des Daumen-Grundgelenks (MCP-Gelenk) links mit partieller Läsion des ulnaren Kollateralbandes und Distorsion des linken Daumensattel- und STT-Gelenks sowie belastungsinduzierte Beschwerden verstärkt durch die klimatische Kälte (S. 5). Er befand, mit hoher Wahrscheinlichkeit liege ein Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 18. Februar 2001 vor, da die Beschwerdeführerin damals mindestens im Bereich des Daumengrundgelenks (MCP-Gelenk) eine spezifische Läsion erlitten habe, welche die aktuell vorgefundene diskrete ulnare Seitenbandinsuffizienz zu erklären vermöge. Zwischenzeitlich hätten sich keine weiteren Unfälle ereignet, und weder anamnestisch noch befundmässig hätten unfallfremde Faktoren oder krankhafte Zustände ermittelt werden können. Von besonderer Art sei allerdings das Beschwerdebild, welches sich auch ausserhalb des betroffenen Daumengrundgelenk-Bereichs etabliert habe, bislang ausschliesslich unter mechanischer Belastung zum Vorschein gekommen sei und durch klimatische äussere Kälteeinwirkung verstärkt werde. Dieses Muster lasse sich durchaus vergleichen mit einzelnen Komponenten des an der rechten Hand bestehenden CRPS Typ I, wobei aber an der linken Hand zahlreiche Symptome fehlten, welche nach den aktuellen wissenschaftlichen Kriterien auf diese Diagnose schliessen liessen. Die festgestellte Gelenklaxität könne mangels überdurchschnittlicher Belastungen der Hände weder ein auslösender Faktor noch alleine Grund für die geklagten Beschwerden sein. Durch den deutlichen Mindergebrauch der unfallgeschädigten rechten Hand sei die linke Hand über die Jahre überdurchschnittlich viel gebraucht worden, was mit hoher Wahrscheinlichkeit der hauptsächlichste Faktor für die aufgetretenen Beschwerden sein müsse. Es lägen weder Zeichen einer alters- oder krankheitsbedingten Arthrose vor noch seien rheumatische systemische Erkrankungen bekannt (S. 6).
4.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 20. August 2010 (Urk. 8/48 S. 5) als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Akten zur Kausalitätsfrage Stellung und beurteilte, die linksseitigen Handbeschwerden stünden lediglich möglicherweise in einem Zusammenhang zum Ereignis vom 18. Februar 2001. Brückensymptome oder sichtbare degenerative Veränderungen, welche als posttraumatisch interpretiert werden könnten, lägen nicht vor. Die Röntgenaufnahmen zeigten einen altersentsprechenden Befund. Auf Grund des von Dr. A.___ erhobenen Untersuchungsbefundes könne lediglich eine partielle Seitenbandläsion vermutet werden; es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Gutachter am 19. März 2010 auf diese Diagnose gekommen sei. Hingegen habe er sehr schön eine allgemeine, konstitutionelle Bandlaxizität ohne klinisch vorhandene Instabilitäten beschrieben. Die Beschwerdeführerin habe die Beschwerden als Folge einer Überlastung angegeben. Ihre Angaben zur Schmerzdauer an der linken Hand nach dem Unfall liessen auf eine lediglich durchgemachte leichte Verstauchung schliessen. Sodann seien in den unfallnahen Berichten keine Angaben über eine Verletzung der linken Hand auszumachen. Am augenscheinlichsten sei diesbezüglich der Bericht des Dr. C.___ vom 1. Juni 2001 (Urk. 8/4), worin dieser Folgendes festgehalten habe: "Klinisch finde ich heute eine lediglich geringe, wenig druckdolente Schwellung dorsoulnar über dem Daumen-Grundgelenk rechts, aber einen deutlichen Schmerzpunkt am Bandansatz an der Grundphalanxbasis. Im Vergleich zu links besteht eine diskret vermehrte Aufklappbarkeit mit allerdings gutem Anschlag." Dies lasse - so Dr. D.___ - sehr stark vermuten, dass in jenem Zeitpunkt keine Beschwerden an der linken Daumenseite bestanden hätten, und beweise, dass damals keine Instabilität zu verzeichnen gewesen sei. Da sich eine Instabilität somit erst nach diesem Zeitpunkt entwickelt haben könne, sei die vom Gutachter postulierte posttraumatische Instabilität bei Partialruptur des ulnaren Seitenbandes am MCP-Gelenk nicht korrekt. Ausser Frage stehe, dass es sich um Überlastungsbeschwerden handeln könnte, wobei diese allerdings nicht als unfallkausal zu werten seien.
4.5 In der von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (Urk. 10) aufgelegten Stellungnahme vom 1. November 2011 führte Dr. A.___ aus, anhand der funktionellen Röntgenaufnahmen vom 19. März 2010 (Urk. 11/2-4) lasse sich am MCP-Gelenk der linken Hand unter gleichzeitiger Schmerzauslösung eine ulnare Instabiliät im Sinne einer pathologischen Translationsbewegung (Subluxation) der Daumengrundphalanx gegenüber dem Metacarpaleköpfchen nach radial nachweisen. Diese erkläre die im September 2009 eingetretenen belastungsbedingten Gelenksschmerzen und stehe mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem direkten Zusammenhang mit dem in der Anamnese einzig bekannten Unfallereignis vom 18. Februar 2001. Je nach Schweregrad einer Bandläsion könne die Latenzzeit bis zur Manifestierung von Beschwerden länger dauern. Eine überdurchschnittliche Gelenklaxität, degenerative Zeichen einer Arthrose, welche im fortgeschrittenen Grad eine gewisse Instabilität hervorzurufen in der Lage wäre, oder arthrotische Veränderungen lägen bei der Beschwerdeführerin nicht vor (Urk. 11/1).
5.
5.1 Nach Lage der Akten stand die Beschwerdeführerin im Nachgang zum Unfallereignis vom 18. Februar 2001 mit Sturz auf beide Hände (Urk. 7/1) infolge rechtsseitiger Handbeschwerden ab 10. April respektive 30. Mai 2001 bei den Dres. B.___ (Urk. 8/1-3, Urk. 8/19-21, Urk. 8/28) und C.___ (Urk. 8/4, Urk. 8/6-7, Urk. 8/12, Urk. 8/14, Urk. 8/16, Urk. 8/18, Urk. 8/24, Urk. 8/26) sowie ab 24. Januar 2006 bei Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 8/29-32, Urk. 8/34-35, Urk. 8/37) in ärztlicher Behandlung. Überdies wurde sie im Zusammenhang mit den Beschwerden an der rechten Hand am 10. November 2008 im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Dr. A.___ begutachtet (Gutachten vom 16. November 2008 [Urk. 8/42]).
In den echtzeitlichen Berichten der behandelnden Ärzte finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im Anschluss an das in Frage stehende Sturzereignis auch an der linken Hand eine Gesundheitsschädigung vorgelegen hätte. Zudem geht auch aus dem Gutachten des Dr. A.___ vom 16. November 2008 (Urk. 8/42) nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration vom 10. November 2008 - in deren Rahmen sie ihre rechtsseitigen Handbeschwerden im Verlauf seit dem 18. Februar 2001 ausführlich schilderte (S. 10-15) und zu Vergleichszwecken auch die linke Hand untersucht wurde (S. 17-22) - über ernsthafte Beschwerden an dieser Extremität geklagt hätte. Im Gegenteil vermerkte Dr. A.___ anamnestisch lediglich das Auftreten beidseitiger Schmerzen unmittelbar nach dem Sturz (S. 10) und sprach ausdrücklich von der "gesunden linken Seite" (S. 19). Hätten nach dem Unfall an der linken Hand tatsächlich Beschwerden vorgelegen, die länger als zwei bis drei (E. 4.2) beziehungsweise vier Monate (E. 4.3) dauerten oder rezidivierend auftraten, so wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin diese gegenüber Dr. A.___ bereits im November 2008 geäussert und vor allem auch der Beschwerdegegnerin zeitgerecht angezeigt hätte, zumal sie in einem laufenden unfalllichen Verwaltungsverfahren betreffend die rechte Hand stand. In ihrer Meldung vom 18. November 2009 an die Beschwerdegegnerin erklärte die Beschwerdeführerin, dass die linke Hand "seit einigen Monaten, durch inzwischen erhöhte Belastung seit der konsequenten Schonung der rechten Hand, zu schmerzen beginnt" (Urk. 7/51 S. 3), was gegen ein früheres Auftreten gewichtiger Beschwerden spricht. Soweit sie am 28. Januar und 19. März 2010 gegenüber dem Gutachter konstatierte, sie sei in Bezug auf die linke Hand nie gänzlich beschwerdefrei gewesen und habe diesen im Hintergrund stehenden Beschwerden kaum Beachtung geschenkt (E. 4.2) respektive sie selber behandelt (E. 4.3; vgl. auch den Fragebogen für Rückfälle vom 20. März 2010 [Urk. 7/61 S. 2]), erscheint diese Darstellung nicht nur in sich widersprüchlich, sondern ist sie auch nicht durch die echtzeitlichen Akten belegt. Darin finden sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin wie in ihrer Eingabe vom 7. November 2011 (Urk. 10 S. 2) postuliert gelegentlich unentgeltlich durch einen inzwischen pensionierten Berufskollegen behandelt worden wäre. Brückensymptome in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin wegen linksseitiger Handbeschwerden in der Arbeitsleistung reduziert gewesen wäre oder einen Arzt aufgesucht hätte, sind demnach in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert. Bei dieser zeitlichen Latenz von rund achteinhalb Jahren zwischen dem Sturzereignis vom 18. Februar 2001 und dem Auftreten der Beschwerden im September 2009 (Urk. 7/61 S. 1) muss ein Wahrscheinlichkeitsbeweis vorliegen, der den strengeren beweisrechtlichen Anforderungen (E. 1.2.2) genügt. Hieran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin beim fraglichen Unfallereignis auf beide Hände stürzte und unmittelbar danach während einigen Monaten Schmerzen verzeichnete, nichts zu ändern.
5.2 Die Beschwerdeführerin hält die Kausalitätsbeurteilung des Dr. A.___ als massgebend, welcher zum Schluss kam, die Beschwerden an der linken Hand seien mit "überwiegender" respektive "hoher" Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 18. Februar 2001 zurückzuführen. Er begründete seine Auffassung am 28. Januar 2010 zunächst mit dem Vorliegen eines unfallbedingten CRPS Typ I an der linken Hand (E. 4.2), nahm indes am 19. März 2010 (E. 4.3) von dieser Einschätzung bereits wieder Abstand. Dies zu recht, da die praxisgemässen Kriterien zur Qualifikation eines CRPS als Folge eines Unfalls (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.2.1) infolge der zeitlichen Latenz von rund achteinhalb Jahren nicht erfüllt sind. Hernach stützte sich Dr. A.___ auf eine am 19. März 2010 am linken Daumengrundgelenk mittels funktioneller Röntgenaufnahmen festgestellte, nach radial gerichtete Instabilität und führte diese auf eine isolierte Läsion des ulnaren Kollateralbandes zurück, welche die Beschwerdeführerin beim anamnestisch einzig bekannten Sturzereignis erlitten habe (E. 4.3 und E. 4.5). Darauf kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden. Dr. A.___ - welcher in seinen Einschätzungen vom Januar/März 2010 im Widerspruch zur Unfallmeldung (Urk. 7/1) annahm, die Beschwerdeführerin sei vom Fahrrad gestürzt - ging gestützt auf die Selbstangaben der Beschwerdeführerin vom Vorliegen initialer und späterer Brückensymptome aus, welche jedoch aktenmässig nicht rechtsgenüglich belegt sind (E. 5.1). Zudem begründete er seine Einschätzung, wonach die Unfallkausalität auch bei einer längeren, von ihm nicht näher bezifferten Latenzzeit zu bejahen sei, nicht hinreichend nachvollziehbar, sodass seine Ausführungen bereits aus diesem Grund nicht geeignet sind, die Unfallkausalität der linksseitigen Handbeschwerden zu erklären. Sie erwecken vielmehr den Eindruck, dass Dr. A.___ hauptsächlich auf den vermeintlichen Grundsatz "post hoc, ergo propter hoc" abstellte, wonach eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies genügt indes nach der Rechtsprechung für den Nachweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht (vgl. dazu BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Folglich vermag die Beschwerdeführerin aus der Berichterstattung des Dr. A.___ nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
5.3 Dagegen ist es nicht zu beanstanden, wenn Dr. D.___ - welcher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3, Urk. 10 S. 1) als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates durchaus über das erforderliche Fachwissen zur Beantwortung der Frage der Unfallkausalität der Handproblematik verfügt und sich hinreichend mit der abweichenden Einschätzung des Dr. A.___ auseinander setzte - in seiner Stellungnahme vom 20. August 2010 (E. 4.4) auf einen bloss möglichen Zusammenhang zwischen den im September 2009 aufgetretenen Beschwerden an der linken Hand und dem Unfall vom 18. Februar 2001 schloss. Er erkannte in zutreffender Weise, dass es an beweiskräftigen Brückensymptomen fehlt. Auch gibt es zu keiner Kritik Anlass, wenn er befand, dass eine unfallbedingte Seitenbandläsion anhand der Bildgebung vom 19. März 2010 nicht rechtsgenüglich erstellt sei und allfällige Überlastungsbeschwerden nicht als unfallkausal gelten könnten. Denn es ist davon auszugehen, dass sich sowohl direkte als auch indirekte Folgen des Sturzereignisses vom 18. Februar 2001 nicht erst im September 2009 mit einer Latenzzeit von rund achteinhalb Jahren manifestiert hätten, erfolgte doch die Mehrbelastung der linken Hand infolge Schonung der unfallgeschädigten rechten Hand bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt. Dies zeigt sich etwa darin, dass die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2003 gegenüber Dr. C.___ angab, vermehrt zur Linkshänderin geworden zu sein (Urk. 8/7 S. 1). Schliesslich ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, inwiefern der Umstand, dass der Bruder des Dr. D.___ als Jurist im Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin tätig gewesen sein soll (Urk. 1 S. 3, Urk. 10 S. 2), eine Befangenheit begründen könnte.
5.4 Der entscheidrelevante Sachverhalt - namentlich im Hinblick auf die im Streit stehende Frage der Unfallkausalität der Beschwerden an der linken Hand - ist mit den vorliegenden medizinischen Akten hinreichend geklärt. Auf beweismässige Weiterungen, insbesondere die beantragte Einholung einer fachärztlichen Drittmeinung (Urk. 10 S. 1), kann verzichtet werden, da davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d).
6. Steht nach dem Ausgeführten fest, dass die am 18. November 2009 geltend gemachten linksseitigen Handbeschwerden nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 18. Februar 2001 stehen, so genügt dies nicht für die Begründung einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Z.___
- Bundesamt für Gesundheit
- KPT Krankenkasse AG
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).