UV.2011.00251

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 29. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwalt Lukas Eggenberger, Leistungen und Services
Baslerstrasse 52, Postfach, 8048 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.         Nachdem die Verneinung der Leistungspflicht aus dem Unfall vom 22. Juli 2009 unangefochten in Rechtskraft erwachsen war (Einspracheentscheid vom 14. Februar 2011), forderte die SUVA von der Versicherten mit Verfügung vom 5. Mai 2011 die Rückerstattung von Abklärungskosten in der Höhe von Fr. 2'090.-- zurück. Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2011 festgehalten (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 13. September 2011 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2011; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2011 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.       Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
         Die Kosten können der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat (Art. 45 Abs. 3 ATSG).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin zum Hergang des angeblichen Ereignisses vom 22. Juli 2009 widersprüchliche Angaben gemacht habe, so dass die undatierte Bescheinigung von Dr. Y.___ auf ihre Echtheit geprüft worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass es sich nicht um eine Originalbescheinigung, sondern um eine Fälschung gehandelt habe. In der Folge habe die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte eingereicht, welche ebenfalls auf ihre Echtheit überprüft worden seien. Schliesslich habe sie bestritten, das Schadenaufnahmeprotokoll für die Arbeitslosenkasse selber geschrieben zu haben, was durch weitere Abklärungen habe widerlegt werden müssen. Obschon der effektive Mehraufwand erheblich grösser gewesen sei, seien zumindest unnötige Abklärungskosten in der Höhe von Fr. 2'090.-- entstanden. In diesem Umfang werde die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) schadenersatzpflichtig. Anzufügen bleibe, dass es das Bundesgericht bei offensichtlicher Manipulation von Dokumenten als gerechtfertigt erachte, einer Partei die Abklärungskosten auch gestützt auf Art. 45 Abs. 3 ATSG aufzuerlegen (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass es sich bei Art. 113 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) nicht um eine haftpflichtrelevante Schutznorm handle, weshalb im vorliegenden Fall die Widerrechtlichkeit nicht gegeben sei, so dass eine Einforderungen des Schadens gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR ausser Betracht falle. Weiter sei anzumerken, dass der Beschwerdeführerin nie angedroht worden sei, dass ihr Kosten auferlegt würden (Urk. 1).

3.
3.1         Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 UVG sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG anwendbar, welche unter anderem ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegen (Art. 1 lit. b ATSG). Unter welchen Umständen einer Partei Abklärungskosten auferlegt werden können, bestimmt sich dabei nach Art. 45 Abs. 3 ATSG. Zwingend vorgesehen ist demgemäss die Aufforderung an einen Versicherten, die Abklärung nicht zu verhindern oder zu erschweren, mit der Androhung, dass andernfalls die entsprechenden Kosten auferlegt werden können. Unbestritten ist vorliegend, dass eine solche Aufforderung nicht erfolgt ist. So führte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort aus, dass es selbstverständlich sei und keiner vorgängigen Warnung bedürfe, dass nicht stattgefundene Unfallereignisse auch nicht gemeldet werden dürften. Eine vorgängige Mahnung mache nur dann Sinn, wenn der Versicherte zu einem Tun veranlasst werden solle (Urk. 7). Da der Wortlaut von Art. 45 Abs. 3 ATSG aber eindeutig und klar ist, erscheint es naheliegend, dass der Gesetzgeber eine Kostenauflage für die vorliegende Fallkonstellation nicht in Betracht gezogen hat.
         Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf das Urteil K 222/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nichts zu ändern. Dem genannten Urteil ist zu entnehmen, dass ein Krankenversicherer eine im Ausland erfolgte Behandlung abzuklären hatte, wobei im Rahmen der ersten Abklärungen "einige Unregelmässigkeiten" festgestellt worden seien. In der Folge habe der Krankenversicherer dem Versicherten mitgeteilt, dass an der Richtigkeit der eingereichten Rechnungen erhebliche Zweifel bestehen würden, weshalb weitere Abklärungen erforderlich seien, deren Kosten ihm in Rechnung gestellt würden, falls sich herausstelle, dass die Leistungsverweigerung berechtigt sei. Wie dem zitierten Urteil entnommen werden kann, ist der Krankenversicherer der Aufforderung im Sinne von Art. 45 Abs. 3 ATSG nachgekommen, so dass eine entsprechende Kostenauflage gerechtfertigt war.
         Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall eine Kostenauflage gestützt auf Art. 45 Abs. 3 ATSG ausser Betracht fällt.
3.2     Soweit sich die verfügte Kostenauflage auf Art. 41 Abs. 1 OR stützt ist anzumerken, dass das Sozialversicherungsverfahren - wie oben erwähnt - durch die Bestimmungen des ATSG geregelt wird (Art. 34 ff. ATSG). Eine Kostenauflage per Verfügung wäre dementsprechend allein gestützt auf Art. 45 Abs. 3 ATSG möglich. Für Klagen aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR) ist das ordentliche Zivilgericht zuständig (Art. 36 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO), allenfalls fällt eine adhäsionsweise Geltendmachung im Rahmen des Strafverfahrens in Betracht (Art. 39 ZPO).

4.         Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids.

5.         Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Die Einzelrichterin erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA vom 13. Juli 2011 aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).