Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 7. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___ bezieht von der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) seit 2005 eine Invalidenrente der Unfallversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 65 % (Urk. 7/183). Am 4. Februar 2011 teilte die Allianz der Versicherten mit, sie beabsichtige die Durchführung einer interdisziplinären medizinischen Begutachtung. Als Durchführungsstelle sei das Y.___ in Aussicht genommen worden (Urk. 7/217). Gegen die geplante Begutachtung sowie die in Aussicht genommene Begutachtungsstelle äusserte die Versicherte mehrfach Einwände (Urk. 7/218, Urk. 7/221, Urk. 7/226). Mit Verfügung vom 4. August 2011 hielt die Allianz an der Durchführung der Begutachtung fest (Urk. 7/229 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 4. August 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. September 2011 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Urk. 1). Die Allianz beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6). Am 27. Januar 2012 reichte die Versicherte die Replik ein (Urk. 14) und am 6. Februar 2012 eine zusätzliche Eingabe (Urk. 18). In der Replik stellte die Versicherte den Eventualantrag, es sei ein gerichtliches Gutachten bei einer neutralen Gutachterstelle einzuholen. Zu beiden Eingaben nahm die Allianz bei unverändertem Rechtsbegehren in der Duplik Stellung (Urk. 21). Die Duplik wurde der Versicherten am 2. März 2012 zugestellt (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Die Beschwerdeführerin stellte den prozessualen Antrag, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und es seien verschiedene Zeugen zu befragen (Urk. 14 S. 3 Ziff. 5).
1.1.2 Nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1).
Die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hängt demnach davon ab, ob es sich bei den vorliegend streitigen Leistungen um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Bestimmung handelt. Massgebend dafür, ob ein Verfahren unter den Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt, ist nicht, ob es sich dabei um ein Gerichts- oder ein Verwaltungsverfahren handelt, sondern allein, ob es dabei um einen zivilrechtlichen Anspruch geht. Über den Charakter des Anspruchs entscheiden die Konventionsorgane autonom und ohne Rücksicht auf die Begriffe des nationalen Rechts.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hat das Bundesgericht die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in BGE 119 V 375 E. 4b/aa zunächst für Leistungsstreitigkeiten sämtlicher bundesrechtlicher Sozialversicherungszweige bejaht (bestätigt in BGE 121 V 109 E. 3a, 120 V 1 E. 3a; vgl. auch SZS 1994 S. 370) und schliesslich in BGE 121 V 109 E. 3a auch bezüglich sozialversicherungsrechtlicher Beitragsstreitigkeiten anerkannt. Der Sozialversicherungsprozess hat demnach sowohl bei Leistungsstreitigkeiten wie auch bei Abgabestreitigkeiten grundsätzlich den sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebenden Rechtsschutzanforderungen zu genügen (BGE 122 V 47 E. 2a mit weiteren Hinweisen).
1.1.3 Vorliegend zu beurteilen ist nicht eine Leistungsstreitigkeit, sondern die Verfahrensfrage, ob sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs einer medizinischen Begutachtung zu unterziehen hat. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auf die vorliegende Streitigkeit mithin nicht anwendbar. Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht kein Anspruch, weshalb davon abzusehen ist. Von einer Parteiverhandlung wäre im übrigen kein weiterer Erkenntnisgewinn im bereits spruchreifen Beschwerdeverfahren zu erwarten. Mit Blick auf die Spruchreife des Verfahrens ist auch die Befragung von Zeugen entbehrlich.
1.2 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin erfolgte die Replik vom 27. Januar 2012 verspätet, weshalb diese aus dem Recht zu weisen sei. Die Replikfrist sei lediglich bis zum 13. Januar 2012 erstreckt worden (Urk. 21 S. 3 Ziff. 2).
Die Replikfrist wurde auf Ersuchen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zweimalig erstreckt, erstmals bis 13. Januar 2012 (Urk. 11) und ein zweites Mal bis zum 31. Januar 2012 (Urk. 13). Die am 27. Januar 2012 der Post übergebene Replik wurde demnach rechtzeitig eingereicht.
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 f. E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).
2.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Zudem ist der versicherten Person Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Die Anordnung der Begutachtung erfolgt mittels anfechtbarer Zwischenverfügung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Entscheid aus, die Erforderlichkeit der Begutachtung sei aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. Z.___ vom 31. August 2010 zur Observation der Beschwerdeführerin (Urk. 7/208) ausgewiesen. Dies sei bereits in der Verfügung vom 30. November 2010 betreffend Einstellung der Rentenleistungen dargelegt worden (vgl. Urk. 7/209). Die Frage der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der Ergebnisse der Überwachung sei für die Frage der Anordnung einer Begutachtung nicht relevant. Darüber sei im Entscheid über den weiteren Leistungsanspruch zu befinden.
Dass die ursprüngliche Rentenzusprechung auf einem Vergleich basiere, stehe einer Revision nicht entgegen. Der Unfallversicherer sei berechtigt, von sich aus eine revisionsweise Überprüfung des Anspruchs vorzunehmen, wenn er Kenntnis von allenfalls anpassungsrelevanten Änderungen erhalte. Das hiesige Gericht habe im Verfahren der Beschwerdeführerin und der Invalidenversicherung (IV.2011.00177) erkannt, dass aufgrund der Ergebnisse der Observation eine Verbesserung des Gesundheitszustandes möglich und weitere medizinische Abklärungen angezeigt seien.
Die Kritik der Beschwerdeführerin am Y.___ als Institution sei nicht begründet. Aus den beispielhaft eingereichten Expertisen des Y.___ und den Stellungnahmen verschiedener Rechtsanwälte ergäben sich keine Anhaltspunkte für generell mangelhafte Expertisen. Ausstandsbegehren und sonstige Einwendungen könnten nur die Gutachtensperson selber betreffen. Dr. A.___, gegen den im Zusammenhang mit seiner Gutachtertätigkeit eine Anklage erhoben worden sei, sei inzwischen nicht mehr für das Y.___ tätig.
Da mit dem angefochtenen Entscheid erst über die Durchführung einer Begut-achtung im Abklärungsverfahren entschieden worden und beschwerdeweise diese Frage zu prüfen sei, bestehe kein Raum für die Einholung eines Gutachtens durch das Gericht (Urk. 2 S. 6 ff. Ziff. 1 ff., Urk. 6 S. 5 ff . Ziff. 3, Urk. 21 S. 6 ff. Ziff. 3, Urk. 22 S. 2 f.).
3.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die durchgeführte Observation gebe keinen Anlass für eine Neubeurteilung. Vielmehr weise diese darauf hin, dass sich nichts geändert habe. Den Überwachern sei nicht bekannt gewesen, was sich vor und nach den überwachten Sequenzen abgespielt habe. Im Übrigen entspreche das Ergebnis der Observation dem von den medizinischen Experten attestierten Leistungsprofil. Sie sei weder bei sportlichen noch bei beruflichen Aktivitäten beobachtet worden.
Die Gutachter des Y.___ gingen bei HWS-Traumata grundsätzlich nicht von einer Arbeitsunfähigkeit aus und seien daher bezüglich Gutachtensaufträgen in solchen Fällen befangen. Dies belegten die beispielhaft eingereichten Gutachten des Y.___ und die Auskünfte verschiedener, im Versicherungsbereich tätiger Rechtsvertreter (vgl. Urk. 15/1-14). Es sei daher im vornherein mit einer unfairen Behandlung durch die Gutachter des Y.___ zu rechnen.
Es sei des Weiteren bekannt geworden, dass gegen den ehemaligen Leiter des Y.___, Dr. med. A.___, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Gutachter Anklage wegen Urkundenfälschung erhoben worden sei. Wenn der Leiter eines B.___-Begutachtungsinstitutes ohne Rücksprache mit den weiteren beteiligten Gutachtern die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit abändern könne, liege ein Organisationsversagen vor. Es sei daher nicht nur Dr. A.___, sondern die Gutachterstelle als solche abzulehnen (Urk. 1 S. 2 ff. Ziff. 3.1 ff., Urk. 14 S. 3 Ziff. 3,1 ff., Urk. 18 S. 2).
4.
4.1 Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 4. August 2011 (Dispositiv Ziff. 1) ordnete die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung an (Urk. 2 S. 9). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass für eine erneute medizinische Abklärung.
4.2 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. vorstehende Erwägung 2.2). Vom Versicherungsträger wird das Revisionsverfahren eingeleitet, wenn dieser Kenntnis von allenfalls anpassungsrelevanten Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse erlangt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A. Zürich 2009, Art. 7 Rz 29).
4.3 Im rechtskräftigen Urteil vom 11. Juli 2011 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV.2011.00177; vgl. Urk. 7/226b), erkannte das hiesige Gericht, die Observation habe zwar zu keinen gesicherten Erkenntnissen im Hinblick auf eine wesentliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation geführt, jedoch liege eine Verbesserung im Bereich des Möglichen. Um dies zu klären, seien eingehende medizinische Abklärungen angezeigt (E. 4.4-7).
4.4 Vorliegend drängt sich keine andere Betrachtungsweise auf. Die Erkenntnisse aus dem Verfahren bei der Invalidenversicherung deuten darauf hin, dass gegebenenfalls revisionsrechtlich relevante Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sind. Die Anordnung einer Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von Dr. med. L.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 3), stammt vom 10. Juni 2009 und gibt nicht die aktuellen Verhältnisse wieder. Der Bericht vermag neue Abklärungen nicht zu ersetzen.
4.5 Richtig ist, dass der Zusprechung der Rente mit Verfügung vom 24. März 2005 (Urk. 7/183) eine am Tag davor zustande gekommene Vereinbarung zwischen den Parteien zu Grunde lag (Urk. 7/182). Die Parteien hielten darin unter anderem fest, der Invaliditätsgrad betrage 65 % und es würden keine weiteren medizinischen Abklärungen vorgenommen. Diese Vereinbarung der Parteien steht einer Revision der mit Verfügung vom 24. März 2005 zugesprochenen Rente jedoch nicht entgegen. Art. 17 ATSG ist zwingender Natur.
4.6 Zur in Aussicht genommenen Gutachterstelle ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass Versicherte im Abklärungsverfahren keinen Anspruch darauf haben, durch einen Gutachter ihrer Wahl untersucht zu werden (vgl. Urk. 2 S. 7 Ziff. 2.1.1). Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Y.___ als Institution im vornherein keine Gewähr für eine objektive und unvoreingenommene Begutachtung bietet.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten anonymisierten Gutachten des Y.___ (Urk. 15/1-10) vermögen ihren gegenteiligen Standpunkt nicht hinreichend zu untermauern. Dass in den ausgewählten Fällen keine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit attestiert wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass in den Gutachten des Y.___ generell und ohne Rücksicht auf den jeweiligen Gesundheitszustand der Exploranden stets auf eine erhaltene Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit geschlossen wird.
Mit den Auskünften verschiedener Anwaltskanzleien verhält es sich nicht anders. Auf eine grundsätzliche oder systematische Voreingenommenheit der Gutachter am Y.___ kann nicht geschlossen werden.
Auch die Strafanzeige gegen einen ehemaligen Gutachter des Y.___ (vgl. Urk. 19) schliesst die Gutachterstelle als solche nicht aus. Der betreffende Gutachter ist im Übrigen nicht mehr beim Y.___ tätig. Einwände gegen die übrigen am Y.___ tätigen Gutachter kann die Beschwerdeführerin in einem weiteren Schritt noch erheben (vgl. Urk. 2 S. 9 Dispositiv Ziff. 2).
4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anordnung einer Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgte und die in Aussicht genommene Begutachtungsstelle nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin hat sich der Abklärungsmassnahme zu unterziehen. Die Anordnung eines Gutachtens durch das Gericht ist nicht angezeigt. Erst beim Vorliegen dieses Gutachtens wird sich zeigen, ob in einem allfälligen den Rentenanspruch betreffenden Beschwerdeverfahren gegebenenfalls weiterer Abklärungsbedarf besteht.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. August 2011 ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).