UV.2011.00257

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin B?nninger Sch?ppi

Gerichtsschreiberin Onyetube


Urteil vom 22. April 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler
Stampfenbachstrasse 151, Postfach 205, 8042 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1???? Der 1959 geborene X.___ war bei der Y.___ als Gruppenf?hrer angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unf?llen versichert, als er am 4. Juni 2008 beim Schalen einer Decke auf einer einge?lten Schaltafel ausrutschte und aus einer H?he von etwa 2.5 Metern in die Tiefe st?rzte (Urk. 6/1). In der Folge war der Versicherte vom 4. bis 16. Juni 2008 im Stadtspital Z.___ hospitalisiert. Die behandelnden ?rzte des Stadtspitals Z.___ diagnostizierten ein Kniekomplextrauma links mit oss?rem Ausriss des hinteren Kreuzbandes, einer medialen Seitenbandl?sion, einer Tibiakopffraktur, einer Impressionsfraktur des lateralen Femurcondylus, einer massiven Instabilit?t sowie einem Gelenkserguss und versorgten den Versicherten am 10. Juni 2008 operativ (Bericht vom 16. Juni 2008, Urk. 6/4). Im Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 24. Juli 2008 ?usserten die behandelnden ?rzte zus?tzlich einen Verdacht auf eine vordere Kreuzbandruptur des linken Knies und attestierten dem Beschwerdef?hrer eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bis auf Weiteres (Urk. 6/7). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder, Urk. 6/6). Am 15. Dezember 2008 erfolgte eine weitere Operation des linken Knies im Stadtspital Z.___ (Urk. 6/39). Die Arbeitsunf?higkeit von 100 % dauerte in der Folge weiter an (Urk. 6/26, Urk. 6/42a, Urk. 6/45). Am 16. M?rz 2009 (Urk. 6/41) und 30. Juni 2009 (Urk. 6/56) fanden kreis?rztliche Untersuchungen bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, statt. Ebenfalls am 30. Juni 2009 nahm Dr. A.___ eine Beurteilung des Integrit?tsschadens vor und sch?tzte diesen auf 10 % (Urk. 6/55).
1.2???? Im September 2009 verlor der Versicherte seine Arbeitsstelle bei der Y.___ per Ende November 2009 (Urk. 6/64). Daraufhin kl?rte die SUVA bei der Y.___ die erwerbliche Situation des Versicherten ab (Urk. 6/70) und beauftragte die Firma B.___ am 26. November 2009 mit der auf drei Monate befristeten beruflichen Integration des Versicherten (Urk. 6/79), welche jedoch mit Schlussbericht vom 16. M?rz 2010 erfolglos abgeschlossen wurde (Urk. 6/106).
1.3???? Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte ab dem 12. Januar 2010 wegen erneuter Schmerzen im linken Knie in haus?rztliche Behandlung von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Innere Medizin, begeben (Urk. 6/93) und Physiotherapie verordnet bekommen (Urk. 6/99). Am 13. April 2010 fand bei Dr. med. D.___, FMH orthop?dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die kreis?rztliche Abschlussuntersuchung statt (Bericht vom 16. April 2010, Urk. 6/109). Am 16. April 2010 k?ndigte die SUVA dem Versicherten an, dass sie gest?tzt auf die Einsch?tzung von Dr. D.___ von einer 50%igen Arbeitsf?higkeit ab dem 19. April 2010 ausgehe und ihm daher ab diesem Datum noch eine Taggeld von 50 % ausrichte (Urk. 6/115). Mit Stellungnahmen vom 30. April 2010 (Urk. 6/120) und 20. August 2010 (Urk. 6/137) erl?uterte Dr. D.___ seine im Abschlussbericht vom 16. April 2010 vorgenommene Einsch?tzung.
1.4???? Mit Schreiben vom 26. August 2010 teilte die SUVA dem Versicherten die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. September 2010 mit und stellte ihm die Pr?fung der Anspr?che auf eine Rente sowie auf eine Integrit?tsentsch?digung in Aussicht (Urk. 6/142). Nach Vornahme erwerblicher Abkl?rungen (Urk. 6/155) sprach die SUVA dem Versicherten mit Verf?gung vom 15. M?rz 2011 ab dem 1. Oktober 2010 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunf?higkeit von 41 % sowie eine Integrit?tsentsch?digung aufgrund einer Integrit?tseinbusse von 10 % zu (Urk. 6/160). Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. April 2011 (Urk. 6/161) wies die SUVA mit Entscheid vom 4. August 2011 ab (Urk. 2).

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid erhob X.___ durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler am 14. September 2011 Beschwerde mit den Antr?gen, es sei die angefochtene Verf?gung aufzuheben und eine Invalidenrente aufgrund eines Invalidit?tsgrades von 50 % auszurichten sowie die Integrit?tsentsch?digung auf 15 % zu erh?hen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig (Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gem?ss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allf?llige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
???????? F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird gem?ss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re.
1.2???? Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integrit?tsentsch?digung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Sch?digung der k?rperlichen oder geistigen Integrit?t erleidet. Die Integrit?tsentsch?digung wird in Form einer Kapitalleistung gew?hrt. Sie darf den am Unfalltag geltenden H?chstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht ?bersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integrit?tsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
???????? Gem?ss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entsch?digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integrit?tsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich w?hrend des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die k?rperliche oder geistige Integrit?t, unabh?ngig von der Erwerbsf?higkeit, augenf?llig oder stark beeintr?chtigt wird. Gem?ss Abs. 2 gelten f?r die Bemessung der Integrit?tsentsch?digung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere k?rperliche oder geistige Integrit?tssch?den aus einem oder mehreren Unf?llen zusammen, so wird die Integrit?tsentsch?digung nach der gesamten Beeintr?chtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.3???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1???? Streitig und zu pr?fen sind die Bemessung des Invalidit?tsgrades und damit zusammenh?ngend die Rentenh?he sowie die H?he der Integrit?tsentsch?digung.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin machte geltend, gest?tzt auf das von Kreisarzt Dr. D.___ angegebene T?tigkeitsprofil sei es dem Versicherten noch m?glich, ganztags eine leichte bis mittelschwere T?tigkeit auszu?ben, welche das linke Knie nicht vermehrt belaste, also T?tigkeiten ohne langes Arbeiten in der Hocke, ohne langes Herumtragen von schweren Gewichten (?ber 25 Kilogramm), aber auch ohne Gehen in unebenem Gel?nde (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2). Die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen unfallbedingten Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsstellen (DAP) betrage konkret 132, deren H?chstlohn Fr. 72?350.-- und deren Tiefstlohn Fr. 45?500.-- sowie der entsprechende Durchschnittslohn Fr. 58?423.--. Die den Akten beiliegenden, geforderten f?nf DAP-Bl?tter zeigten auf, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verschiedene, den Einschr?nkungen des Beschwerdef?hrers angepasste Besch?ftigungsm?glichkeiten vorhanden w?ren. Bei der Anwendung der DAP-Methode sei gem?ss BGE 129 V 472 kein Leidensabzug vorzunehmen. Unter Ber?cksichtigung des mutmasslichen Valideneinkommens auf dem Bau von Fr. 98?697.-- ergebe der Einkommensvergleich eine unfallbedingte Einbusse von 40.5 % respektive aufgerundet 41 % und damit eine Invalidenrente in dieser H?he (Urk. 2 S. 5). Gem?ss Einsch?tzung der Kreis?rzte Dres. A.___ und D.___ betrage die Integrit?tsentsch?digung aufgrund der Komplexinstabilit?ten am Kniegelenk m?ssigen Grades laut Feinrastertabelle 6 nach UVG zu Recht 10 % (Urk. 2 S. 7 Ziff. 5).
2.3???? Dem hielt der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen entgegen, er bezweifle, ob er mit seinem unstabilen Knie k?rperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeit auf ebenem Boden, ohne in die Knie oder in die Hocke zu gehen, verrichten k?nne. Da nur die kreis?rztlichen Berichte vorl?gen, welche die Behinderung untertrieben, sei ein medizinisches Gutachten einzuholen, welches sich ausdr?cklich zur Zumutbarkeit der Arbeit an den in den f?nf DAP-Bl?ttern vorgestellten Arbeitspl?tzen ?ussern solle (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Allenfalls k?men unter gewissen Bedingungen die Arbeitspl?tze bei der E.___ und bei F.___ in Frage, nicht jedoch die drei anderen Stellen. Mit seiner Behinderung und aufgrund seiner beruflichen Vorbildung und Erfahrung k?nne er nicht mehr als 50 % seines Validenlohnes verdienen (Urk. 2 S. 4 Ziff. 10 f.). Nicht einzusehen sei, weshalb ein Leidensabzug von 20 % bei der Verwendung von DAP-Bl?ttern systemwidrig sei (Urk. 2 S. 5 Ziff. 12). Bez?glich Integrit?tsentsch?digung halte er seine Beeintr?chtigung f?r schwer. Er beantrage zu dieser Frage die Einholung eines medizinischen Gutachtens (Urk. 2 S. 5 Ziff. 13).

3.
3.1
3.1.1?? In der Beurteilung des Integrit?tsschadens vom 30. Juni 2009 hielt Kreisarzt Dr. A.___ fest, trotz des MRI (magnetic resonance imaging)-Befundes vom 12. Mai 2009 mit intakter VKB-Plastik an regelrechter Lage und narbig verdicktem medialen Kollateralband bestehe funktionell eine Komplexinstabilit?t. Im Bereich des linken Beines h?tten sich zudem Muskelatrophien entwickelt, welche die verminderte Gebrauchsf?higkeit des linken Beines anzeigten. Laut Feinrastertabelle 6 nach UVG sei f?r Komplexinstabilit?ten am Kniegelenk m?ssigen Ausmasses der Bereich von 5 bis 15 % zu w?hlen. Das gegenw?rtige Ausmass sch?tze er in der Mitte dieser m?ssiggradigen Komplexinstabilit?t, was einer Entsch?digung von 10 % entspreche. Die in der MRI-Untersuchung des linken Kniegelenkes beschriebenen, beginnenden Knorpell?sionen, seien aktuell nicht entsch?digungspflichtig. Sollte sich hier eine degenerative Situation entwickeln, welche einen prothetischen Gelenksersatz erforderten, w?re der Zeitpunkt f?r eine ?berpr?fung dieser Integrit?tsentsch?digung gekommen (Urk. 6/55).
3.1.2?? Anl?sslich der Abschlussuntersuchung vom 13. April 2010 stellte Kreisarzt Dr. D.___ aktuell noch eine hintere Schublade, eine leichte mediale Aufklappbarkeit links sowie ein stabiles vorderes Kreuzband fest. Zus?tzlich fand er noch eine deutliche Quadrizepsatrophie. Da der Quadrizeps ein sekund?rer Stabilisator f?r das hintere Kreuzband sei, empfahl er, diesen Muskel intensiv vor allem isometrisch aufzutrainieren. Zudem sollte f?r schwerere Arbeiten zus?tzlich eine leichte Carbon-Schiene mit Gelenk angefertigt werden, um das Knie etwas zu sch?tzen. Er ging davon aus, dass mit diesen Massnahmen wieder eine volle Arbeitsf?higkeit erreicht werden sollte, zumindest f?r leichte bis mittelschwere T?tigkeiten. Er vermerkte weiter, dass bei solchen Verletzungen theoretisch alle T?tigkeiten ung?nstig seien, welche das linke Knie vermehrt belasteten. Beispielsweise seien Arbeiten in der Hocke, langes Herumtragen von schweren Gewichten (?ber 25 Kilogramm), aber auch das Gehen in unebenem Gel?nde eher als ung?nstig zu bezeichnen. Ob dies wirklich so sei, k?nne aber nur ein Arbeitsversuch zeigen. Seiner Ansicht nach sollte der Beschwerdef?hrer nun wieder eingesetzt werden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 50 % f?r jegliche T?tigkeit mit Beobachtung der Wiedereingliederung. An der Beurteilung des Integrit?tsschadens ?ndere sich aktuell nichts (Urk. 6/109/3-4).
3.1.3?? In seinem Nachtrag zum Bericht vom 16. April 2010 pr?zisierte Dr. D.___ am 30. April 2010, in einer angepassten T?tigkeit w?re der Beschwerdef?hrer wieder den ganzen Tag w?hrend 8.5 Stunden mit der vollen Leistung entsprechend der Zumutbarkeit einsatzf?hig (Urk. 6/120).
3.2
3.2.1?? Hinsichtlich der medizinischen Situation und der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers steht unbestritten fest, dass er infolge des Unfallereignisses vom 4. Juni 2008 ein komplexes Knietrauma erlitten hat und anschliessend nicht beschwerdefrei blieb, sodass ihm die angestammte T?tigkeit als Akkordverschaler (Urk. 6/109/2) nicht mehr zumutbar ist. Einigkeit besteht zwischen den Parteien sodann dar?ber, dass dem Beschwerdef?hrer eine 100%ige Erwerbst?tigkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit m?glich ist.
3.2.2?? Streitig und zu pr?fen bleibt, ob das von Dr. D.___ erstellte T?tigkeitsprofil einer angepassten T?tigkeit den k?rperlichen Beeintr?chtigungen des Beschwerdef?hrers Rechnung tr?gt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausf?hrte, kann auf die nachvollziehbare Beurteilung von Dr. D.___ abgestellt werden, erf?llt doch sein Abschlussbericht s?mtliche Anforderungen an einen beweistauglichen Bericht (vgl. Erw. 1.3). Der Beschwerdef?hrer hingegen liess seine Vorbringen gegen die Einsch?tzung von Dr. D.___ g?nzlich unsubstantiiert (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Auch gest?tzt auf die medizinischen Akten besteht keinerlei Anlass, von dem von Dr. D.___ beschriebenen T?tigkeitsprofil abzuweichen. Dies umso weniger, als der Beschwerdef?hrer Dr. D.___ selber berichtete, im Grossen und Ganzen gehe es ihm nicht so schlecht. Was er einfach nicht k?nne, sei schnell laufen. Es komme dann zu einem Schmerz auf der Knieinnenseite. Auch das Abw?rtsgehen oder das Treppensteigen seien nicht so g?nstig, aber eigentlich insgesamt nicht so schlimm. Er habe noch etwas Angst beim Gehen auf Unebenheiten. Wieso wisse er eigentlich nicht genau. Das Knie sei nicht richtig stabil, aber es gebe nicht nach. Wenn er lange gehe, ca. eins bis zwei Stunden, komme es zu Schmerzen, aber auch diese seien nicht schlimm (Urk. 6/109/2). Zudem ist aktenkundig, dass der Beschwerdef?hrer im Rahmen des Eingliederungsversuches durch die SUVA mehrfach eine R?ckkehr auf den Bau in seine angestammte T?tigkeit als Akkordschaler in einem Pensum von 60 bis 70 % erwog (Urk. 6/89, Urk. 6/99, Urk. 6/102/3), welche gem?ss Arbeitsplatzbeschreibung der Y.___ oft das Heben und Tragen von Gewichten zwischen f?nf und 25 Kilogramm, Kniebeugen, Gehen auf unebenem Gel?nde, Leitern besteigen sowie manchmal Heben und Tragen von Gewichten zwischen 25 und 45 Kilogramm, Knien, Gehen bis und ?ber 50 Meter sowie Treppensteigen erfordert (Urk. 6/33/2). Im ?brigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdef?hrer gegen das von Dr. D.___ erstellte T?tigkeitsprofil weder anl?sslich der unmittelbar nach der kreis?rztlichen Untersuchung stattgefundenen Besprechung vom 13. April 2010 (Urk. 6/111), welche haupts?chlich das Untersuchungsresultat zum Gegenstand hatte, noch in seiner Einsprache vom 14. April 2011 (Urk. 6/161) Einwendungen vorbrachte. Erst in seiner Beschwerde, mithin erst nach vollst?ndiger Einstellung der Taggeldleistungen, stellte er sich auf den Standpunkt, dass ihm das beschriebene T?tigkeitsprofil nicht zumutbar sei.

4.
4.1???? Die Beschwerdegegnerin veranschlagte das mutmassliche Valideneinkommen auf Fr. 98?697.-- (Fr. 43.15 x 2112 Jahresstunden + 8.3 % 13. Monatslohn). Gest?tzt auf die Akten ist das vom Beschwerdef?hrer unbestritten gebliebene Valideneinkommen in dieser H?he nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (Urk. 12, Urk. 6/16, Urk. 6/70, Urk. 6/130, Urk. 6/133, Urk. 6/134).
4.2
4.2.1?? F?r die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. ?bt sie nach Eintritt der Invalidit?t eine Erwerbst?tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverh?ltnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grunds?tzlich der tats?chlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung entweder Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sogenannten DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen).
???????? In BGE 129 V 472 ff. hat sich das Eidgen?ssische Versicherungsgericht mit der Invalidit?tsbemessung aufgrund von Arbeitsplatzbeschreibungen aus der von der SUVA geschaffenen und teilweise auch in der Invalidenversicherung zur Anwendung gelangenden Dokumentation von Arbeitspl?tzen (DAP) n?her befasst und festgestellt, dass die f?r die Invalidit?tsbemessung herangezogenen DAP-Profile im konkreten Einzelfall repr?sentativ sein m?ssen, was voraussetzt, dass im Regelfall mindestens f?nf zumutbare Arbeitspl?tze angegeben werden. Zus?tzlich sind Angaben zu machen ?ber die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitspl?tze, ?ber den H?chst- und den Tiefstlohn sowie ?ber den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Das rechtliche Geh?r ist dadurch zu wahren, dass der Versicherer die f?r die Invalidit?tsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erw?hnten zus?tzlichen Angaben auflegt und der versicherten Person Gelegenheit gibt, sich hiezu zu ?ussern (vgl. Art. 122 lit. a UVV, g?ltig gewesen bis 31. Dezember 2000 [AS 2000 2913] und Art. 26 Abs. 1 lit. b VwVG; BGE 115 V 297 ff.). Allf?llige Einwendungen der versicherten Person bez?glich des Auswahlermessens und der Repr?sentativit?t der DAP-Bl?tter im Einzelfall sind grunds?tzlich im Einspracheverfahren zu erheben. Ist der Versicherer nicht in der Lage, im Einzelfall den erw?hnten Anforderungen zu gen?gen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden und ist die Invalidit?t aufgrund von Tabellenl?hnen der vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformit?t der DAP-Invalidit?tsbemessung zu pr?fen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zur?ckzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gest?tzt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 478 Erw. 4.2.2 ).
4.2.2?? Der Beschwerdef?hrer stellte sich zwar nicht grunds?tzlich gegen die von der Beschwerdegegnerin angewendeten DAP-L?hne, r?gte jedoch drei der f?nf DAP als nicht mit seinen k?rperlichen Beschwerden in Einklang zu bringen. Zudem forderte er einen Leidensabzug von 20 %. Hinsichtlich seiner R?ge, von den DAP-L?hnen sei ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass der SUVA nicht vorgeschrieben werden kann, ob sie DAP-L?hne oder die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes f?r Statistik zur Anwendung bringt. Indessen entspricht es der Rechtsprechung, dass bei der Anwendung von DAP-Profilen kein Abzug von den entsprechenden L?hnen vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2007 vom 6. Mai 2008 E. 8.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invalideneinkommens mittels DAP-Profile (Urk. 6/154) gem?ss den bundesgerichtlichen Vorgaben vorgegangen (vgl. BGE 129 V 480 E. 4.2.2), sodass grunds?tzlich darauf abgestellt werden kann. Im Weiteren stehen sie entgegen den Vorbringen des Beschwerdef?hrers auch im Einklang mit dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdef?hrers laut den Angaben des Kreisarztes: Was die T?tigkeit bei der G.___ (DAP 340258) sowie diejenige bei der H.___ (DAP 403608) anbelangt, geht aus beiden Belastungsprofilen unzweideutig hervor, dass weder Knien noch Kniebeugen vorkommen. Bei der T?tigkeit bei der E.___ (DAP 365385) ist h?ufiges Stehen und selten Sitzen gefordert, bei derjenigen bei der F.___ (DAP 9959) nicht nur h?ufiges Stehen, sondern auch h?ufiges Gehen. Alle vier Arbeitspl?tze liegen f?r den Beschwerdef?hrer demnach ohne Weiteres im Rahmen des M?glichen. Angesichts der guten beruflichen Qualifikationen des Beschwerdef?hrers erscheint auch plausibel, dass ihm bei der E.___ ein Durchschnittslohn angerechnet wurde. Bei der I.___ (DAP 10821) schliesslich m?ssen zwar selten mittelschwere Gegenst?nde bis 25 Kilogramm getragen und selten das Knie gebeugt werden, aber auch diese Bewegungen sind dem Beschwerdef?hrer in dieser H?ufigkeit noch zumutbar. Demnach ist die Auswahl der DAP-Bl?tter durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Der Durchschnitt aller f?nf Durchschnitts-DAP und damit der Invalidenlohn betr?gt somit Fr. 58'654.60 (Fr. 293?273.--: 5 DAP, vgl. Urk. 6/154/1).
4.3???? Aus der Gegen?berstellung des Validenlohnes von Fr. 98?697.-- und des Invalidenlohnes von Fr. 58'654.60 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 40?042.40 bzw. ein Invalidit?tsgrad von rund 41 %.

5.
5.1???? Die Bemessung der Integrit?tsentsch?digung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integrit?tsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integrit?tsschaden f?r alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalit?r bemessen. Die Integrit?tsentsch?digung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter W?rdigung der besonderen Umst?nde bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 E. 2) ?hnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein g?ltige Regeln zur Bemessung des Integrit?tsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integrit?tsschaden bleiben dabei unber?cksichtigt. Die Bemessung des Integrit?tsschadens h?ngt somit nicht von den besonderen Umst?nden des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Sch?tzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeintr?chtigung der k?rperlichen oder geistigen Integrit?t, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
???????? Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien f?r die Bemessung der Integrit?tssch?den aufgestellt und in einer als gesetzm?ssig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Sch?den prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). F?r die darin genannten Integrit?tssch?den entspricht die Entsch?digung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entsch?digung f?r spezielle oder nicht aufgef?hrte Integrit?tssch?den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integrit?tssch?den, die gem?ss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entsch?digung (Ziff. 1 Abs. 3). Die v?llige Gebrauchsunf?higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunf?higkeit wird der Integrit?tsschaden entsprechend geringer, wobei die Entsch?digung jedoch ganz entf?llt, wenn der Integrit?tsschaden weniger als 5 Prozent des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes erg?be (Ziff. 2).
???????? Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesr?tlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtss?tze dar und sind f?r die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integrit?tsschadens f?r den ?Regelfall? gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben erm?glicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gew?hrleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
5.2???? Kreisarzt Dr. A.___ setzte den Integrit?tsschaden gest?tzt auf die Feinrastertabelle 6 und unter einl?sslicher Begr?ndung auf 10 % fest (vgl. Erw. 3.1.1). Die hiergegen vorgetragenen Einwendungen des Beschwerdef?hrers verm?gen nicht zu ?berzeugen. Inwiefern die Knieinstabilit?t zu einer schweren Beeintr?chtigung f?hrt, konnte der Beschwerdef?hrer nicht darlegen. Gest?tzt auf die Ausf?hrungen von Dr. A.___ w?re dies auch nicht nachvollziehbar. Weiter mag es zwar richtig sein, dass der Beschwerdef?hrer durch die Knieinstabilit?t in seinem zuvor ?usserst hohen Arbeitstempo gebremst wird. Jedoch richtet sich die Bemessung der Integrit?tsentsch?digung nicht nach den besonderen Umst?nden des Einzelfalles und insbesondere nicht danach, wie sich die Integrit?tseinbusse erwerblich auswirkt, sondern ausschliesslich nach dem medizinischen Befund (vgl. Erw. 5.1). Mithin hat ausser Acht zu bleiben, dass die Knieinstabilit?t die Leistungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in zeitlicher Hinsicht beschr?nkt. Entsprechend erweist sich die von Kreisarzt Dr. A.___ erhobene Integrit?tsentsch?digung von 10 % als angemessen.

6.?????? Zusammenfassend bleibt es somit bei dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalidit?tsgrad von 41 % und einer Integrit?tsentsch?digung von 10 %. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage des Doppels von Urk. 15
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).