Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00257
UV.2011.00257

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Onyetube


Urteil vom 22. April 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler
Stampfenbachstrasse 151, Postfach 205, 8042 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1959 geborene X.___ war bei der Y.___ als Gruppenführer angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 4. Juni 2008 beim Schalen einer Decke auf einer eingeölten Schaltafel ausrutschte und aus einer Höhe von etwa 2.5 Metern in die Tiefe stürzte (Urk. 6/1). In der Folge war der Versicherte vom 4. bis 16. Juni 2008 im Stadtspital Z.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte des Stadtspitals Z.___ diagnostizierten ein Kniekomplextrauma links mit ossärem Ausriss des hinteren Kreuzbandes, einer medialen Seitenbandläsion, einer Tibiakopffraktur, einer Impressionsfraktur des lateralen Femurcondylus, einer massiven Instabilität sowie einem Gelenkserguss und versorgten den Versicherten am 10. Juni 2008 operativ (Bericht vom 16. Juni 2008, Urk. 6/4). Im Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 24. Juli 2008 äusserten die behandelnden Ärzte zusätzlich einen Verdacht auf eine vordere Kreuzbandruptur des linken Knies und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (Urk. 6/7). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder, Urk. 6/6). Am 15. Dezember 2008 erfolgte eine weitere Operation des linken Knies im Stadtspital Z.___ (Urk. 6/39). Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % dauerte in der Folge weiter an (Urk. 6/26, Urk. 6/42a, Urk. 6/45). Am 16. März 2009 (Urk. 6/41) und 30. Juni 2009 (Urk. 6/56) fanden kreisärztliche Untersuchungen bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, statt. Ebenfalls am 30. Juni 2009 nahm Dr. A.___ eine Beurteilung des Integritätsschadens vor und schätzte diesen auf 10 % (Urk. 6/55).
1.2     Im September 2009 verlor der Versicherte seine Arbeitsstelle bei der Y.___ per Ende November 2009 (Urk. 6/64). Daraufhin klärte die SUVA bei der Y.___ die erwerbliche Situation des Versicherten ab (Urk. 6/70) und beauftragte die Firma B.___ am 26. November 2009 mit der auf drei Monate befristeten beruflichen Integration des Versicherten (Urk. 6/79), welche jedoch mit Schlussbericht vom 16. März 2010 erfolglos abgeschlossen wurde (Urk. 6/106).
1.3     Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte ab dem 12. Januar 2010 wegen erneuter Schmerzen im linken Knie in hausärztliche Behandlung von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Innere Medizin, begeben (Urk. 6/93) und Physiotherapie verordnet bekommen (Urk. 6/99). Am 13. April 2010 fand bei Dr. med. D.___, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt (Bericht vom 16. April 2010, Urk. 6/109). Am 16. April 2010 kündigte die SUVA dem Versicherten an, dass sie gestützt auf die Einschätzung von Dr. D.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 19. April 2010 ausgehe und ihm daher ab diesem Datum noch eine Taggeld von 50 % ausrichte (Urk. 6/115). Mit Stellungnahmen vom 30. April 2010 (Urk. 6/120) und 20. August 2010 (Urk. 6/137) erläuterte Dr. D.___ seine im Abschlussbericht vom 16. April 2010 vorgenommene Einschätzung.
1.4     Mit Schreiben vom 26. August 2010 teilte die SUVA dem Versicherten die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. September 2010 mit und stellte ihm die Prüfung der Ansprüche auf eine Rente sowie auf eine Integritätsentschädigung in Aussicht (Urk. 6/142). Nach Vornahme erwerblicher Abklärungen (Urk. 6/155) sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 15. März 2011 ab dem 1. Oktober 2010 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 41 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 6/160). Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. April 2011 (Urk. 6/161) wies die SUVA mit Entscheid vom 4. August 2011 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob X.___ durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler am 14. September 2011 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % auszurichten sowie die Integritätsentschädigung auf 15 % zu erhöhen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
         Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.2     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen sind die Bemessung des Invaliditätsgrades und damit zusammenhängend die Rentenhöhe sowie die Höhe der Integritätsentschädigung.
2.2     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, gestützt auf das von Kreisarzt Dr. D.___ angegebene Tätigkeitsprofil sei es dem Versicherten noch möglich, ganztags eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit auszuüben, welche das linke Knie nicht vermehrt belaste, also Tätigkeiten ohne langes Arbeiten in der Hocke, ohne langes Herumtragen von schweren Gewichten (über 25 Kilogramm), aber auch ohne Gehen in unebenem Gelände (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2). Die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen unfallbedingten Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsstellen (DAP) betrage konkret 132, deren Höchstlohn Fr. 72‘350.-- und deren Tiefstlohn Fr. 45‘500.-- sowie der entsprechende Durchschnittslohn Fr. 58‘423.--. Die den Akten beiliegenden, geforderten fünf DAP-Blätter zeigten auf, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verschiedene, den Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasste Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden wären. Bei der Anwendung der DAP-Methode sei gemäss BGE 129 V 472 kein Leidensabzug vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des mutmasslichen Valideneinkommens auf dem Bau von Fr. 98‘697.-- ergebe der Einkommensvergleich eine unfallbedingte Einbusse von 40.5 % respektive aufgerundet 41 % und damit eine Invalidenrente in dieser Höhe (Urk. 2 S. 5). Gemäss Einschätzung der Kreisärzte Dres. A.___ und D.___ betrage die Integritätsentschädigung aufgrund der Komplexinstabilitäten am Kniegelenk mässigen Grades laut Feinrastertabelle 6 nach UVG zu Recht 10 % (Urk. 2 S. 7 Ziff. 5).
2.3     Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er bezweifle, ob er mit seinem unstabilen Knie körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeit auf ebenem Boden, ohne in die Knie oder in die Hocke zu gehen, verrichten könne. Da nur die kreisärztlichen Berichte vorlägen, welche die Behinderung untertrieben, sei ein medizinisches Gutachten einzuholen, welches sich ausdrücklich zur Zumutbarkeit der Arbeit an den in den fünf DAP-Blättern vorgestellten Arbeitsplätzen äussern solle (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Allenfalls kämen unter gewissen Bedingungen die Arbeitsplätze bei der E.___ und bei F.___ in Frage, nicht jedoch die drei anderen Stellen. Mit seiner Behinderung und aufgrund seiner beruflichen Vorbildung und Erfahrung könne er nicht mehr als 50 % seines Validenlohnes verdienen (Urk. 2 S. 4 Ziff. 10 f.). Nicht einzusehen sei, weshalb ein Leidensabzug von 20 % bei der Verwendung von DAP-Blättern systemwidrig sei (Urk. 2 S. 5 Ziff. 12). Bezüglich Integritätsentschädigung halte er seine Beeinträchtigung für schwer. Er beantrage zu dieser Frage die Einholung eines medizinischen Gutachtens (Urk. 2 S. 5 Ziff. 13).

3.
3.1
3.1.1   In der Beurteilung des Integritätsschadens vom 30. Juni 2009 hielt Kreisarzt Dr. A.___ fest, trotz des MRI (magnetic resonance imaging)-Befundes vom 12. Mai 2009 mit intakter VKB-Plastik an regelrechter Lage und narbig verdicktem medialen Kollateralband bestehe funktionell eine Komplexinstabilität. Im Bereich des linken Beines hätten sich zudem Muskelatrophien entwickelt, welche die verminderte Gebrauchsfähigkeit des linken Beines anzeigten. Laut Feinrastertabelle 6 nach UVG sei für Komplexinstabilitäten am Kniegelenk mässigen Ausmasses der Bereich von 5 bis 15 % zu wählen. Das gegenwärtige Ausmass schätze er in der Mitte dieser mässiggradigen Komplexinstabilität, was einer Entschädigung von 10 % entspreche. Die in der MRI-Untersuchung des linken Kniegelenkes beschriebenen, beginnenden Knorpelläsionen, seien aktuell nicht entschädigungspflichtig. Sollte sich hier eine degenerative Situation entwickeln, welche einen prothetischen Gelenksersatz erforderten, wäre der Zeitpunkt für eine Überprüfung dieser Integritätsentschädigung gekommen (Urk. 6/55).
3.1.2   Anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 13. April 2010 stellte Kreisarzt Dr. D.___ aktuell noch eine hintere Schublade, eine leichte mediale Aufklappbarkeit links sowie ein stabiles vorderes Kreuzband fest. Zusätzlich fand er noch eine deutliche Quadrizepsatrophie. Da der Quadrizeps ein sekundärer Stabilisator für das hintere Kreuzband sei, empfahl er, diesen Muskel intensiv vor allem isometrisch aufzutrainieren. Zudem sollte für schwerere Arbeiten zusätzlich eine leichte Carbon-Schiene mit Gelenk angefertigt werden, um das Knie etwas zu schützen. Er ging davon aus, dass mit diesen Massnahmen wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden sollte, zumindest für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Er vermerkte weiter, dass bei solchen Verletzungen theoretisch alle Tätigkeiten ungünstig seien, welche das linke Knie vermehrt belasteten. Beispielsweise seien Arbeiten in der Hocke, langes Herumtragen von schweren Gewichten (über 25 Kilogramm), aber auch das Gehen in unebenem Gelände eher als ungünstig zu bezeichnen. Ob dies wirklich so sei, könne aber nur ein Arbeitsversuch zeigen. Seiner Ansicht nach sollte der Beschwerdeführer nun wieder eingesetzt werden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 50 % für jegliche Tätigkeit mit Beobachtung der Wiedereingliederung. An der Beurteilung des Integritätsschadens ändere sich aktuell nichts (Urk. 6/109/3-4).
3.1.3   In seinem Nachtrag zum Bericht vom 16. April 2010 präzisierte Dr. D.___ am 30. April 2010, in einer angepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer wieder den ganzen Tag während 8.5 Stunden mit der vollen Leistung entsprechend der Zumutbarkeit einsatzfähig (Urk. 6/120).
3.2
3.2.1   Hinsichtlich der medizinischen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers steht unbestritten fest, dass er infolge des Unfallereignisses vom 4. Juni 2008 ein komplexes Knietrauma erlitten hat und anschliessend nicht beschwerdefrei blieb, sodass ihm die angestammte Tätigkeit als Akkordverschaler (Urk. 6/109/2) nicht mehr zumutbar ist. Einigkeit besteht zwischen den Parteien sodann darüber, dass dem Beschwerdeführer eine 100%ige Erwerbstätigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit möglich ist.
3.2.2   Streitig und zu prüfen bleibt, ob das von Dr. D.___ erstellte Tätigkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit den körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers Rechnung trägt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, kann auf die nachvollziehbare Beurteilung von Dr. D.___ abgestellt werden, erfüllt doch sein Abschlussbericht sämtliche Anforderungen an einen beweistauglichen Bericht (vgl. Erw. 1.3). Der Beschwerdeführer hingegen liess seine Vorbringen gegen die Einschätzung von Dr. D.___ gänzlich unsubstantiiert (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Auch gestützt auf die medizinischen Akten besteht keinerlei Anlass, von dem von Dr. D.___ beschriebenen Tätigkeitsprofil abzuweichen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer Dr. D.___ selber berichtete, im Grossen und Ganzen gehe es ihm nicht so schlecht. Was er einfach nicht könne, sei schnell laufen. Es komme dann zu einem Schmerz auf der Knieinnenseite. Auch das Abwärtsgehen oder das Treppensteigen seien nicht so günstig, aber eigentlich insgesamt nicht so schlimm. Er habe noch etwas Angst beim Gehen auf Unebenheiten. Wieso wisse er eigentlich nicht genau. Das Knie sei nicht richtig stabil, aber es gebe nicht nach. Wenn er lange gehe, ca. eins bis zwei Stunden, komme es zu Schmerzen, aber auch diese seien nicht schlimm (Urk. 6/109/2). Zudem ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Eingliederungsversuches durch die SUVA mehrfach eine Rückkehr auf den Bau in seine angestammte Tätigkeit als Akkordschaler in einem Pensum von 60 bis 70 % erwog (Urk. 6/89, Urk. 6/99, Urk. 6/102/3), welche gemäss Arbeitsplatzbeschreibung der Y.___ oft das Heben und Tragen von Gewichten zwischen fünf und 25 Kilogramm, Kniebeugen, Gehen auf unebenem Gelände, Leitern besteigen sowie manchmal Heben und Tragen von Gewichten zwischen 25 und 45 Kilogramm, Knien, Gehen bis und über 50 Meter sowie Treppensteigen erfordert (Urk. 6/33/2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegen das von Dr. D.___ erstellte Tätigkeitsprofil weder anlässlich der unmittelbar nach der kreisärztlichen Untersuchung stattgefundenen Besprechung vom 13. April 2010 (Urk. 6/111), welche hauptsächlich das Untersuchungsresultat zum Gegenstand hatte, noch in seiner Einsprache vom 14. April 2011 (Urk. 6/161) Einwendungen vorbrachte. Erst in seiner Beschwerde, mithin erst nach vollständiger Einstellung der Taggeldleistungen, stellte er sich auf den Standpunkt, dass ihm das beschriebene Tätigkeitsprofil nicht zumutbar sei.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin veranschlagte das mutmassliche Valideneinkommen auf Fr. 98‘697.-- (Fr. 43.15 x 2112 Jahresstunden + 8.3 % 13. Monatslohn). Gestützt auf die Akten ist das vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebene Valideneinkommen in dieser Höhe nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (Urk. 12, Urk. 6/16, Urk. 6/70, Urk. 6/130, Urk. 6/133, Urk. 6/134).
4.2
4.2.1   Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sogenannten DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen).
         In BGE 129 V 472 ff. hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit der Invaliditätsbemessung aufgrund von Arbeitsplatzbeschreibungen aus der von der SUVA geschaffenen und teilweise auch in der Invalidenversicherung zur Anwendung gelangenden Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) näher befasst und festgestellt, dass die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen DAP-Profile im konkreten Einzelfall repräsentativ sein müssen, was voraussetzt, dass im Regelfall mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze angegeben werden. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass der Versicherer die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und der versicherten Person Gelegenheit gibt, sich hiezu zu äussern (vgl. Art. 122 lit. a UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2000 [AS 2000 2913] und Art. 26 Abs. 1 lit. b VwVG; BGE 115 V 297 ff.). Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben. Ist der Versicherer nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden und ist die Invalidität aufgrund von Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 478 Erw. 4.2.2 ).
4.2.2   Der Beschwerdeführer stellte sich zwar nicht grundsätzlich gegen die von der Beschwerdegegnerin angewendeten DAP-Löhne, rügte jedoch drei der fünf DAP als nicht mit seinen körperlichen Beschwerden in Einklang zu bringen. Zudem forderte er einen Leidensabzug von 20 %. Hinsichtlich seiner Rüge, von den DAP-Löhnen sei ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass der SUVA nicht vorgeschrieben werden kann, ob sie DAP-Löhne oder die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zur Anwendung bringt. Indessen entspricht es der Rechtsprechung, dass bei der Anwendung von DAP-Profilen kein Abzug von den entsprechenden Löhnen vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2007 vom 6. Mai 2008 E. 8.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invalideneinkommens mittels DAP-Profile (Urk. 6/154) gemäss den bundesgerichtlichen Vorgaben vorgegangen (vgl. BGE 129 V 480 E. 4.2.2), sodass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Im Weiteren stehen sie entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch im Einklang mit dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers laut den Angaben des Kreisarztes: Was die Tätigkeit bei der G.___ (DAP 340258) sowie diejenige bei der H.___ (DAP 403608) anbelangt, geht aus beiden Belastungsprofilen unzweideutig hervor, dass weder Knien noch Kniebeugen vorkommen. Bei der Tätigkeit bei der E.___ (DAP 365385) ist häufiges Stehen und selten Sitzen gefordert, bei derjenigen bei der F.___ (DAP 9959) nicht nur häufiges Stehen, sondern auch häufiges Gehen. Alle vier Arbeitsplätze liegen für den Beschwerdeführer demnach ohne Weiteres im Rahmen des Möglichen. Angesichts der guten beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers erscheint auch plausibel, dass ihm bei der E.___ ein Durchschnittslohn angerechnet wurde. Bei der I.___ (DAP 10821) schliesslich müssen zwar selten mittelschwere Gegenstände bis 25 Kilogramm getragen und selten das Knie gebeugt werden, aber auch diese Bewegungen sind dem Beschwerdeführer in dieser Häufigkeit noch zumutbar. Demnach ist die Auswahl der DAP-Blätter durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Der Durchschnitt aller fünf Durchschnitts-DAP und damit der Invalidenlohn beträgt somit Fr. 58'654.60 (Fr. 293‘273.--: 5 DAP, vgl. Urk. 6/154/1).
4.3     Aus der Gegenüberstellung des Validenlohnes von Fr. 98‘697.-- und des Invalidenlohnes von Fr. 58'654.60 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 40‘042.40 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 41 %.

5.
5.1     Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
         Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
         Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
5.2     Kreisarzt Dr. A.___ setzte den Integritätsschaden gestützt auf die Feinrastertabelle 6 und unter einlässlicher Begründung auf 10 % fest (vgl. Erw. 3.1.1). Die hiergegen vorgetragenen Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Inwiefern die Knieinstabilität zu einer schweren Beeinträchtigung führt, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen. Gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ wäre dies auch nicht nachvollziehbar. Weiter mag es zwar richtig sein, dass der Beschwerdeführer durch die Knieinstabilität in seinem zuvor äusserst hohen Arbeitstempo gebremst wird. Jedoch richtet sich die Bemessung der Integritätsentschädigung nicht nach den besonderen Umständen des Einzelfalles und insbesondere nicht danach, wie sich die Integritätseinbusse erwerblich auswirkt, sondern ausschliesslich nach dem medizinischen Befund (vgl. Erw. 5.1). Mithin hat ausser Acht zu bleiben, dass die Knieinstabilität die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht beschränkt. Entsprechend erweist sich die von Kreisarzt Dr. A.___ erhobene Integritätsentschädigung von 10 % als angemessen.

6.       Zusammenfassend bleibt es somit bei dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 41 % und einer Integritätsentschädigung von 10 %. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage des Doppels von Urk. 15
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).