UV.2011.00259

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker


Urteil vom 15. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanw?lte
Weinbergstrasse 29, 8006 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1???? X.___, geboren 1954, war ab 23. Juli 1997 als Elektromonteur bei der Y.___ AG in Z?rich angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen versichert, als er am 29. Oktober 1997 von einer Leiter st?rzte (Urk. 9/1).
???????? Dabei zog sich der Versicherte ein Sch?del-Hirn-Trauma mit Epiduralh?matomen parieto-temporal rechts, einem Subduralh?matom links parietal und einer Kontusion fronto-temporal rechts zu. Nach entsprechender medizinischer Behandlung konnte die Arbeitsf?higkeit des Versicherten ab 14. Juni 1999 wieder auf 100 % gesteigert werden. Am 17. Juli 2000 fand die kreis?rztliche Abschlussuntersuchung statt (Urk. 9/87). Anschliessend wurde der Fall abgeschlossen (vgl. dazu Urk. 2 S. 2).
1.2???? Mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 (Urk. 9/98) liess der Versicherte - unter Beilage des von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, eingeholten Gutachtens des E.___ vom 29. September 2008 (Urk. 9/98.11-22) - bei der SUVA geltend machen, dass der seinerzeitige Entscheid, das Verfahren abzuschliessen, zweifellos unrichtig gewesen sei. Mit Verf?gungen vom 8. Oktober 2009 (Urk. 9/127) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2004 eine auf einem Invalidit?tsgrad von 70 % basierende ganze Rente der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zu.
???????? Nach weiteren medizinischen Abkl?rungen (vgl. Urk. 9/129) sprach die SUVA dem Versicherten mit Verf?gung vom 21. Januar 2011 (Urk. 9/169) vom 1. August 2004 bis Ende Juli 2005 eine auf einem Invalidit?tsgrad von 50 % und f?r die Zeit danach eine auf einem Invalidit?tsgrad von 70 % basierende Invalidenrente sowie eine Integrit?tsentsch?digung von 50 % zu. Die Invalidenrente wurde ab 1. August 2005 als Komplement?rrente zur Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet. Die SUVA ging bei der Berechnung ihrer Invalidenrente von einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 49'160.-- aus.
1.3???? Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 22. Februar 2011 (Urk. 9/172) Einsprache erheben und die Ausrichtung einer auf einem Invalidit?tsgrad von 100 % basierenden Invalidenrente unter Zugrundelegung eines versicherten Verdienstes von Fr. 84'323.-- und die Ausrichtung einer Integrit?tsentsch?digung von 70 % beantragen. Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 18. Juli 2011 (Urk. 2) ab.

2.?????? Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Antr?gen:
1.? Es sei der Einspracheentscheid aufzuheben.
2.? Es sei dem Beschwerdef?hrer eine Rente gest?tzt auf einen versicherten Verdienst von mindestens CHF 70'000.-- zuzusprechen.
3.? Es sei dem Beschwerdef?hrer eine Integrit?tsentsch?digung aufgrund einer mittelschweren bis schweren Hirnfunktionsst?rung zuzusprechen.
4.? Unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
???????? Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2012 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Antr?gen fest (Urk. 13 und 16).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Wird eine versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, hat sie laut Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Nach Art. 20 Abs. 1 UVG betr?gt die Invalidenrente bei Vollinvalidit?t 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidit?t wird sie entsprechend gek?rzt.
???????? Erleidet die versicherte Person eine dauernde erhebliche Sch?digung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Integrit?t, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integrit?tsentsch?digung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2???? Gem?ss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt f?r die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, f?r die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).
???????? Beginnt die Rente indessen mehr als f?nf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen h?tte, sofern er h?her ist als der letzte Lohn vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit (Art. 24 Abs. 2 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung [UVV]).
1.3
1.3.1?? Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integrit?tsentsch?digung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Sch?digung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Integrit?t erleidet. Die Integrit?tsentsch?digung wird in Form einer Kapitalleistung gew?hrt. Sie darf den am Unfalltag geltenden H?chstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht ?bersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integrit?tsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
???????? Gem?ss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entsch?digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integrit?tsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich w?hrend des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die k?rperliche oder geistige Integrit?t, unabh?ngig von der Erwerbsf?higkeit, augenf?llig oder stark beeintr?chtigt wird. Gem?ss Abs. 2 gelten f?r die Bemessung der Integrit?tsentsch?digung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere k?rperliche oder geistige Integrit?tssch?den aus einem oder mehreren Unf?llen zusammen, so wird die Integrit?tsentsch?digung nach der gesamten Beeintr?chtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.3.2?? Die Bemessung der Integrit?tsentsch?digung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integrit?tsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integrit?tsschaden f?r alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalit?r bemessen. Die Integrit?tsentsch?digung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter W?rdigung der besonderen Umst?nde bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ?hnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein g?ltige Regeln zur Bemessung des Integrit?tsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integrit?tsschaden bleiben dabei unber?cksichtigt. Die Bemessung des Integrit?tsschadens h?ngt somit nicht von den besonderen Umst?nden des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Sch?tzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeintr?chtigung der k?rperlichen oder geistigen Integrit?t, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.3.3?? Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien f?r die Bemessung der Integrit?tssch?den aufgestellt und in einer als gesetzm?ssig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Sch?den prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). F?r die darin genannten Integrit?tssch?den entspricht die Entsch?digung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entsch?digung f?r spezielle oder nicht aufgef?hrte Integrit?tssch?den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integrit?tssch?den, die gem?ss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entsch?digung (Ziff. 1 Abs. 3). Die v?llige Gebrauchsunf?higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunf?higkeit wird der Integrit?tsschaden entsprechend geringer, wobei die Entsch?digung jedoch ganz entf?llt, wenn der Integrit?tsschaden weniger als 5 Prozent des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes erg?be (Ziff. 2).
???????? Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesr?tlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenanntes Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtss?tze dar und sind f?r die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integrit?tsschadens f?r den ?Regelfall? gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben erm?glicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gew?hrleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
1.4???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1???? Die Beschwerdegegnerin f?hrte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) und im Rahmen des vorliegenden Prozesses (Urk. 8) betreffend H?he des versicherten Verdienstes aus, dass sich dieser nach Art. 24 Abs. 2 UVV bemesse. Danach sei, wenn der Rentenbeginn wie vorliegend mehr als f?nf Jahre nach dem Unfall liege, der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen h?tte, sofern er h?her sei als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn. Gem?ss konstanter h?chstrichterlicher Rechtsprechung sollten mit Art. 24 Abs. 2 UVV einzig allf?llige Nachteile als Folge der verz?gerten Rentenfestsetzung ausgeglichen werden. Dagegen habe die genannte Bestimmung nicht den Zweck, den Versicherten so zu stellen, als ob sich der Unfall unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Rentenbeginns ereignet h?tte. Daher sei bei mehr als f?nf Jahren nach dem Unfall beginnenden Renten bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten T?tigkeitsbereich und nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen. Betreffend Integrit?tsentsch?digung f?hrte die Beschwerdegegnerin aus, dass auf die Einsch?tzung von Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Neurologie, von der SUVA-Abteilung Versicherungsmedizin abzustellen sei. Danach l?gen kognitive Funktionsst?rungen vor, die einer mittelschweren St?rung gem?ss SUVA-Tabelle 8 entspr?chen.
2.2???? Demgegen?ber liess der Beschwerdef?hrer geltend machen, dass Taggeld und Invalidenrente gest?tzt auf im Wesentlichen gleiche Bemessungsgrundlagen festgesetzt w?rden. Zweifelsfrei habe es im T?tigkeitsbereich des Beschwerdef?hrers Lohnerh?hungen gegeben. Die Beschwerdegegnerin habe diese Lohnerh?hungen dem Beschwerdef?hrer aber nicht in Form von Taggeldern weitergereicht. Diese Unterlassung d?rfe ihm nun nicht zum Nachteil gereichen. Da erstellt sei, dass eine Taggeldanpassung h?tte erfolgen m?ssen, sei von einem versicherten Verdienst von mindestens Fr. 70'000.-- auszugehen. Eventualiter sei zu ber?cksichtigen, dass das Abstellen auf die Nominallohnentwicklung f?r M?nner im Baugewerbe zu pauschal sei. Die Arbeitgeber aus dem T?tigkeitsbereich des Beschwerdef?hrers h?tten einhellig einen Lohn best?tigt, der deutlich ?ber den Berechnungen der Beschwerdegegnerin liege. Somit ergebe sich, dass die Bestimmung des versicherten Verdienstes im angefochtenen Einspracheentscheid falsch sei. In Bezug auf die Integrit?tsentsch?digung liess der Beschwerdef?hrer vortragen, dass vorliegend die SUVA-Tabelle 8 zur Anwendung komme. Die Beschwerdegegnerin habe aber nicht ber?cksichtigt, dass f?r den Beschwerdef?hrer keine in der freien Wirtschaft verwertbare Arbeitsf?higkeit mehr bestehe. Damit sei ein wesentliches Kriterium, das gem?ss Tabelle 8 f?r eine schwere St?rung der Hirnfunktion spreche, erf?llt. Im Gegensatz dazu werde bei mittleren St?rungen davon ausgegangen, dass eine Restarbeitsf?higkeit vorhanden sei beziehungsweise eine Umschulungsm?glichkeit bestehe. Das sei beim Beschwerdef?hrer nicht der Fall; deshalb sei ihm eine Integrit?tsentsch?digung aufgrund einer schweren Hirnfunktionsst?rung zuzusprechen (Urk. 1 und 13).

3.
3.1???? Strittig und zu pr?fen ist zum einen, wie der versicherte Verdienst, auf dem die Invalidenrente des Versicherten basiert, zu berechnen ist. Zum anderen ist umstritten, ob der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Integrit?tsentsch?digung von mehr als 50 % hat.
???????? Die von der Beschwerdegegnerin errechneten Invalidit?tsgrade von 50 % f?r die Zeit vom 1. August 2004 bis Ende Juli 2005 sowie von 70 % ab 1. August 2005 (vgl. Urk. 2 S. 6 ff.) wurden vom Beschwerdef?hrer weder in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) noch in der Replik (Urk. 12) in Zweifel gezogen. Auch die Beschwerdegegnerin machte im vorliegenden Prozess keine diesbez?glichen Ausf?hrungen mehr (vgl. Urk. 8 S. 3). Es kann insoweit auf die genannten Erw?gungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden und im Folgenden von den ermittelten Invalidit?tsgraden ausgegangen werden.
3.2
3.2.1?? Da vorliegend zwischen dem Unfall vom 29. Oktober 1997 und dem Rentenbeginn am 1. August 2004 mehr als f?nf Jahre liegen, ist f?r die Rentenbemessung - wie in E. 1.2 dargelegt - nach Art. 24 Abs. 2 UVV der Lohn massgebend, den der Beschwerdef?hrer ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn, also im Jahr 2003, bezogen h?tte (sofern dieser Lohn h?her ist als der letzte Lohn vor dem Unfall). Die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 UVV bezweckt lediglich die Anpassung der Rente an die normale Lohnentwicklung im angestammten T?tigkeitsbereich. Andere den versicherten Lohn beeinflussende ?nderungen in den erwerblichen Verh?ltnissen werden dabei nicht ber?cksichtigt. Der vor dem Unfall bezogene Lohn ist dabei an die geschlechtsspezifisch ausgewiesene Nominallohnentwicklung anzupassen. Es ist nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E. 4.3 und U 79/06 vom 19. September 2006 E. 4; vgl. zum Ganzen Alexandra Rumo-Jungo/Andr? Pierre Holzer, Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung, 4. Auflage, Z?rich/Basel/Genf 2012, S. 118 mit Hinweisen).
???????? Soweit sich der Beschwerdef?hrer zur Begr?ndung eines h?heren massgebenden Lohnes - mit dem Argument, dass Taggeld und Invalidenrente im Wesentlichen nach denselben Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden - auf Art. 23 Abs. 7 UVV st?tzte (Urk. 1 S. 4), ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausf?hrte (Urk. 8 S. 3) - lediglich bei der Bemessung des Taggeldes zur Anwendung kommt. Die Bemessung des versicherten Verdienstes ist - wie ausgef?hrt - in Art. 24 UVV geregelt. Art. 23 UVV kommt insoweit nicht zur Anwendung (vgl. dazu das Urteil des Bundesgericht 8C_722/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 5.1).
3.2.2?? Der Beschwerdef?hrer war - wie ausgef?hrt - ab 23. Juli 1997 bei der Y.___ AG angestellt. Da das Arbeitsverh?ltnis somit, als er am 29. Oktober 1997 verunfallte, noch kein ganzes Jahr gedauert hatte (sondern lediglich 99 Tage), rechnete die Beschwerdegegnerin den in dieser Zeit erhaltenen Lohn von Fr. 12?431.25 (Urk. 8/153.1) zur Ermittlung des versicherten Lohnes auf ein ganzes Jahr um. Dieses Vorgehen erweist sich gest?tzt auf Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV als korrekt. Das ergibt einen Jahreslohn von gerundet Fr. 45?832.39 (= Fr. 12?431.25 / 99 d x 365 d). Zutreffend ist auch die Erw?gung der Beschwerdegegnerin, dass mit der Umrechnung auf 365 Tage kein Raum daf?r bleibt, die Ferien- und Feiertagsentsch?digung zus?tzlich zu ber?cksichtigen (vgl. Urk. 2 E. 4a). Diese ist bei der gew?hlten Berechnungsweise im Ergebnis bereits enthalten.
???????? In Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV und unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (Quelle: Bundesamt f?r Statistik, Nominallohnindex 1993-2001 und 2002-2010, abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html) ergibt sich ein versicherter Jahresverdienst von gerundet Fr. 49?160.-- (= Fr. 45?832.39 x 112,3/104,7 [Index 1997: 104,7; Index 2003: 112,3]). Auch insoweit erweist sich die Berechnung der Beschwerdegegnerin als korrekt (vgl. Urk. 2 E. 4b). Der Einwand des Beschwerdef?hrers, wonach das Abstellen auf die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe zu pauschal sei, erweist sich - wie oben ausgef?hrt - im Lichte der st?ndigen Rechtsprechung als unbehelflich.
???????? Es ist demzufolge festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Jahresverdienst korrekt ermittelt hat. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegr?ndet.
3.3
3.3.1?? Dr. med. B.___, Spezial?rztin FMH f?r Neurologie, speziell Verhaltens- neurologie und Neuropsychologie, ?usserte sich in ihrem Bericht vom 11. Januar 2008 (Urk. 8/98/5-6; vgl. auch Urk. 8/98/7-10) dahingehend, dass das Verhaltenssyndrom, das sich nach dem Sch?delhirntrauma entwickelt habe, im Vordergrund stehe. Dieses Syndrom sei gekennzeichnet durch eine Unzuverl?ssigkeit (Missachtung von Regeln und Fernbleiben von der Arbeit), eine verminderte Kritikf?higkeit, verminderte Impulskontrolle (verbales Ausrasten, auch Schl?gereien), eine fehlende Kooperation und ein eingeschr?nktes vorausschauendes Planen (finanzielle Schwierigkeiten). Der Beschwerdef?hrer realisiere seine Defizite nicht und zeige ein vermindertes Selbstreflexionsverm?gen mit Bagatellisierungstendenz und Dissimulieren. Neben dem Verhaltenssyndrom wirkten sich auch Merkf?higkeitsst?rungen, Schwierigkeiten, ein Konzept zu erkennen, eine eingeschr?nkte kognitive Flexibilit?t sowie eine rasche Ablenkbarkeit einschr?nkend auf die Arbeitsf?higkeit aus. Insbesondere sei unter Stressfaktoren und unter zeitlimitierten Aufgaben mit einer ?berforderung, einer abnehmenden Fehlerkontrolle und einer zunehmenden kognitiven Dekompensation mit verminderter Impulskontrolle zu rechnen. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei der Beschwerdef?hrer deshalb nicht vermittelbar. Es komme ein Einsatz in einem gesch?tzten Rahmen in Frage.
Dr. A.___ f?hrte in seinem Bericht vom 19. Februar 2010 (Urk. 9/129) aus, dass die aktuelle kraniale Magnetresonanztomographie zweifellos unfallbedingte residuelle Hirnl?sionen frontal rechts, temporal rechts und temporo-parietal rechts sowie residuelle Ver?nderungen infolge der Anlage einer Ventrikelsonde frontal links zeige. Wahrscheinlich habe beim Beschwerdef?hrer schon vor dem Unfall eine beginnende Hirnatrophie bestanden. Infolge der traumatischen Hirnverletzung habe diese Atrophie leicht zugenommen. Sie stehe zumindest in einem teilkausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 29. Oktober 1997. Die Pers?nlichkeitsver?nderung k?nne ohne Probleme auf die deutlichen residuellen Hirnl?sionen zur?ckgef?hrt werden. Nicht selten w?rden bei frontalen Hirnverletzungen zun?chst erstaunlich gute Verl?ufe beobachtet, die dann im langfristigen Verlauf dekompensiert w?rden. Nach einer frontalen Hirnverletzung mit Entwicklung eines sogenannten Frontalhirnsyndroms sei die Einsch?tzung der Leistungsf?higkeit h?ufig problematisch; die Betroffenen neigten zu einer Selbst?bersch?tzung. Im Fall des Beschwerdef?hrers habe wahrscheinlich eine wechselseitige Beeinflussung von einem vorbestehenden Alkohol?bergebrauch und einer unfallbedingten Pers?nlichkeitsver?nderung langfristig zu einer Dekompensation der Situation gef?hrt. Auch unter Ber?cksichtigung des Vorzustandes seien die psychischen Beschwerden und die neuropsychologischen Funktionsst?rungen als teilkausal zum Unfall vom 29. Oktober 1997 zu qualifizieren. Von weiteren Behandlungen k?nne keine erhebliche Besserung der Beschwerden erwartet werden. Bez?glich Integrit?tsentsch?digung hielt Dr. A.___ fest, dass die vom Beschwerdef?hrer geklagten Kopfschmerzen nicht die f?r eine Entsch?digung notwendigen Kriterien der Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit erf?llten. Die Kopfschmerzen versp?re er nur bei gewissen Wetterumschl?gen; eine analgetische Therapie sei in der Akutsituation nicht n?tig. Im Vordergrund des Beschwerdebildes st?nden die psychischen und neuropsychologischen Beeintr?chtigungen. Anl?sslich der im Jahre 2007 durchgef?hrten neuropsychologischen Untersuchungen habe Dr. B.___ kognitive Funktionsst?rungen beschrieben, die einer mittelschweren St?rung im Sinne der SUVA-Tabelle 8 entspr?chen (vgl. dazu Urk. 8/107 S. 8 f. und Urk. 8/98/5-10). Gem?ss ihrem Befund liege eine St?rung mehrerer kognitiver Funktionen vor. Ferner sei eine organische Pers?nlichkeitsst?rung zu benennen, die wiederholt zu Konflikten am Arbeitsplatz gef?hrt habe. Mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehe ein chronischer Alkohol?bergebrauch im Rahmen der unfallbedingten organischen Pers?nlichkeitsver?nderung. Angesichts der mittelschweren Funktionsst?rung sch?tze er gest?tzt auf die SUVA-Tabelle 8 eine Integrit?tsentsch?digung von 50 %. Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund der unfallbedingten organischen Pers?nlichkeitsver?nderung keine verwertbare Arbeitsf?higkeit in der freien Wirtschaft. Es sei lediglich eine T?tigkeit in einem gesch?tzten Rahmen vorstell- und zumutbar. Eine solche T?tigkeit k?nne wahrscheinlich in einem zeitlichen Umfang von 50 % ausge?bt werden.
3.3.2?? Nach SUVA-Tabelle 8 ist bei der Bemessung von Integrit?tsentsch?digungen f?r hirnorganisch bedingte psychische St?rungen nach deren Schweregrad zu differenzieren. Dabei wird eine mittelschwere St?rung folgendermassen definiert:
Kognitive St?rungen: deutliche Minderleistung einer oder mehrerer kognitiver Funktionen. Die Aufmerksamkeit, das Ged?chtnis und die exekutiven Funktionen sind fast immer betroffen. St?rungen k?nnen aber auch andere Funktionsbereiche betreffen.
?brige psychische St?rungen: Meistens findet sich eine deutliche Pers?nlichkeits?nderung. Der Antrieb, Affekt, die Kritikf?higkeit und das Sozialverhalten sind einzeln oder kombiniert deutlich gest?rt.
Eine R?ckkehr an den angestammten Arbeitsplatz ist auch in Berufen mit geringen kognitiven Anforderungen deutlich beeintr?chtigt. Der Patient kann nur noch Teile der Arbeitsabl?ufe, meist einfachere, ausf?hren. Das soziale Umfeld beschreibt den Patienten als ver?ndert.
???????? Demgegen?ber wird eine schwere St?rung folgendermassen umschrieben:
Kognitive St?rungen: Starke St?rungen fast aller kognitiver Funktionen oder ein Funktionsausfall dominiert das Gesamtbild in einem solchen Masse, dass andere Funktionen nicht richtig erfasst werden k?nnen (z.B. schwere Aufmerksamkeitsst?rungen, schwere Sprachst?rungen oder schwere St?rungen der exekutiven Funktionen).
?brige psychische St?rungen: Es findet sich eine deutliche Pers?nlichkeits?nderung mit St?rungen des Antriebs, des Affekts, der Kritikf?higkeit und des Sozialverhaltens. Einfache T?tigkeiten sind unter Umst?nden in einer gesch?tzten Werkstatt oder einer vergleichbaren Umgebung m?glich. Je nach Art der St?rung kann der Patient aber voll arbeitsunf?hig sein.
???????? Dr. A.___ st?tzte seine Beurteilung, dass eine mittelschwere St?rung im Sinne der SUVA-Tabelle 8 vorliege, auf die von Dr. B.___ erhobenen Befunde (etwa Unzuverl?ssigkeit, verminderte Kritikf?higkeit, verminderte Impulskontrolle, fehlende Kooperation, vermindertes Selbstreflexionsverm?gen, Merkf?higkeitsst?rung, eingeschr?nkte kognitive Flexibilit?t und Ablenkbarkeit). Es liegt zwar in der Natur der Sache, dass die Einreihung einer St?rung in eine der verschiedenen Schwerekategorien stets mit einem gewissen Ermessen verbunden ist. Vorliegend f?llt aber auf, dass Dr. A.___ nicht begr?ndet, weshalb die beim Beschwerdef?hrer festgestellten Befunde einer mittelschweren und nicht einer schweren St?rung entsprechen. Dr. A.___ erl?uterte nicht, weshalb lediglich die Kriterien f?r eine mittelschwere St?rung erf?llt sind und nicht auch diejenigen f?r eine schwere St?rung gem?ss SUVA-Tabelle 8. Auch der Verweis auf die von Dr. B.___ erhobenen Befunde f?hrt letztlich nicht dazu, dass die Einsch?tzung von Dr. A.___ f?r den Rechtsanwender hinreichend nachvollziehbar w?re; es fehlt an einer rechtsgen?genden Begr?ndung. Der Kl?rung bedarf namentlich der Umstand, dass zum einen keine in der freien Wirtschaft verwertbare Arbeitsf?higkeit mehr gegeben, sondern nur noch ein Einsatz in gesch?tztem Rahmen m?glich sein soll, zum anderen aber dennoch lediglich eine mittelschwere St?rung vorliegen soll. Wenngleich solche Konstellationen grunds?tzlich vorkommen m?gen, f?llt auf, dass das Merkmal, wonach eine T?tigkeit nur noch in einer gesch?tzten Werkstatt m?glich sei, in der SUVA-Tabelle 8 ausdr?cklich erst bei den schweren St?rungen aufgef?hrt wird. Damit soll nicht gesagt sein, dass dem Kriterium der Arbeitsf?higkeit beziehungsweise der Verwertbarkeit der Restarbeitsf?higkeit die alleinige Massgeblichkeit zukommt (wie dies sinngem?ss der Beschwerdef?hrer vortragen liess [vgl. Urk. 1 S. 5]). Es bedarf vielmehr einer gesamtheitlichen Bewertung der vorhandenen St?rungen und des Leistungsverm?gens; eine nachvollziehbare Begr?ndung ist in jedem Fall notwendig.
???????? Aus dem Gesagten folgt, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht entschieden werden kann, ob beim Beschwerdef?hrer eine mittelschwere, eine mittelschwere bis schwere oder eine schwere St?rung im Sinne der SUVA-Tabelle 8 vorliegt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demzufolge, soweit damit der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Integrit?tsentsch?digung von mehr als 50 % verneint wurde, aufzuheben und die Sache insoweit an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie die erforderlichen Abkl?rungen veranlasse und hernach neu verf?ge.

4.?????? Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde f?hrende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (? 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist insbesondere auch der Umstand zu ber?cksichtigen, dass der Beschwerdef?hrer nur zu einem Teil obsiegt, weshalb die ihm zuzusprechende Prozessentsch?digung angemessen zu k?rzen ist. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdef?hrer eine reduzierte Prozessentsch?digung in der H?he von Fr. 1?400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2011, soweit damit der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Integrit?tsentsch?digung von mehr als 50 % verneint wurde, aufgehoben und die Sache zur Abkl?rung und Neuverf?gung im Sinne der Erw?gungen an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine reduzierte Prozessentsch?digung in der H?he von Fr. 1?400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt f?r Gesundheit
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).