UV.2011.00259
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 15. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, war ab 23. Juli 1997 als Elektromonteur bei der Y.___ AG in Zürich angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 29. Oktober 1997 von einer Leiter stürzte (Urk. 9/1).
Dabei zog sich der Versicherte ein Schädel-Hirn-Trauma mit Epiduralhämatomen parieto-temporal rechts, einem Subduralhämatom links parietal und einer Kontusion fronto-temporal rechts zu. Nach entsprechender medizinischer Behandlung konnte die Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab 14. Juni 1999 wieder auf 100 % gesteigert werden. Am 17. Juli 2000 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt (Urk. 9/87). Anschliessend wurde der Fall abgeschlossen (vgl. dazu Urk. 2 S. 2).
1.2 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 (Urk. 9/98) liess der Versicherte - unter Beilage des von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eingeholten Gutachtens des E.___ vom 29. September 2008 (Urk. 9/98.11-22) - bei der SUVA geltend machen, dass der seinerzeitige Entscheid, das Verfahren abzuschliessen, zweifellos unrichtig gewesen sei. Mit Verfügungen vom 8. Oktober 2009 (Urk. 9/127) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu.
Nach weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 9/129) sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Januar 2011 (Urk. 9/169) vom 1. August 2004 bis Ende Juli 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % und für die Zeit danach eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % basierende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 50 % zu. Die Invalidenrente wurde ab 1. August 2005 als Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet. Die SUVA ging bei der Berechnung ihrer Invalidenrente von einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 49'160.-- aus.
1.3 Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 22. Februar 2011 (Urk. 9/172) Einsprache erheben und die Ausrichtung einer auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierenden Invalidenrente unter Zugrundelegung eines versicherten Verdienstes von Fr. 84'323.-- und die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von 70 % beantragen. Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 18. Juli 2011 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Es sei der Einspracheentscheid aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Rente gestützt auf einen versicherten Verdienst von mindestens CHF 70'000.-- zuzusprechen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung aufgrund einer mittelschweren bis schweren Hirnfunktionsstörung zuzusprechen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2012 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13 und 16).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wird eine versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, hat sie laut Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
Erleidet die versicherte Person eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).
Beginnt die Rente indessen mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte Lohn vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit (Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]).
1.3
1.3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.3.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.3.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenanntes Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) und im Rahmen des vorliegenden Prozesses (Urk. 8) betreffend Höhe des versicherten Verdienstes aus, dass sich dieser nach Art. 24 Abs. 2 UVV bemesse. Danach sei, wenn der Rentenbeginn wie vorliegend mehr als fünf Jahre nach dem Unfall liege, der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher sei als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn. Gemäss konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung sollten mit Art. 24 Abs. 2 UVV einzig allfällige Nachteile als Folge der verzögerten Rentenfestsetzung ausgeglichen werden. Dagegen habe die genannte Bestimmung nicht den Zweck, den Versicherten so zu stellen, als ob sich der Unfall unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Rentenbeginns ereignet hätte. Daher sei bei mehr als fünf Jahren nach dem Unfall beginnenden Renten bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich und nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen. Betreffend Integritätsentschädigung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass auf die Einschätzung von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, von der SUVA-Abteilung Versicherungsmedizin abzustellen sei. Danach lägen kognitive Funktionsstörungen vor, die einer mittelschweren Störung gemäss SUVA-Tabelle 8 entsprächen.
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, dass Taggeld und Invalidenrente gestützt auf im Wesentlichen gleiche Bemessungsgrundlagen festgesetzt würden. Zweifelsfrei habe es im Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers Lohnerhöhungen gegeben. Die Beschwerdegegnerin habe diese Lohnerhöhungen dem Beschwerdeführer aber nicht in Form von Taggeldern weitergereicht. Diese Unterlassung dürfe ihm nun nicht zum Nachteil gereichen. Da erstellt sei, dass eine Taggeldanpassung hätte erfolgen müssen, sei von einem versicherten Verdienst von mindestens Fr. 70'000.-- auszugehen. Eventualiter sei zu berücksichtigen, dass das Abstellen auf die Nominallohnentwicklung für Männer im Baugewerbe zu pauschal sei. Die Arbeitgeber aus dem Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers hätten einhellig einen Lohn bestätigt, der deutlich über den Berechnungen der Beschwerdegegnerin liege. Somit ergebe sich, dass die Bestimmung des versicherten Verdienstes im angefochtenen Einspracheentscheid falsch sei. In Bezug auf die Integritätsentschädigung liess der Beschwerdeführer vortragen, dass vorliegend die SUVA-Tabelle 8 zur Anwendung komme. Die Beschwerdegegnerin habe aber nicht berücksichtigt, dass für den Beschwerdeführer keine in der freien Wirtschaft verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Damit sei ein wesentliches Kriterium, das gemäss Tabelle 8 für eine schwere Störung der Hirnfunktion spreche, erfüllt. Im Gegensatz dazu werde bei mittleren Störungen davon ausgegangen, dass eine Restarbeitsfähigkeit vorhanden sei beziehungsweise eine Umschulungsmöglichkeit bestehe. Das sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall; deshalb sei ihm eine Integritätsentschädigung aufgrund einer schweren Hirnfunktionsstörung zuzusprechen (Urk. 1 und 13).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist zum einen, wie der versicherte Verdienst, auf dem die Invalidenrente des Versicherten basiert, zu berechnen ist. Zum anderen ist umstritten, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von mehr als 50 % hat.
Die von der Beschwerdegegnerin errechneten Invaliditätsgrade von 50 % für die Zeit vom 1. August 2004 bis Ende Juli 2005 sowie von 70 % ab 1. August 2005 (vgl. Urk. 2 S. 6 ff.) wurden vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) noch in der Replik (Urk. 12) in Zweifel gezogen. Auch die Beschwerdegegnerin machte im vorliegenden Prozess keine diesbezüglichen Ausführungen mehr (vgl. Urk. 8 S. 3). Es kann insoweit auf die genannten Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden und im Folgenden von den ermittelten Invaliditätsgraden ausgegangen werden.
3.2
3.2.1 Da vorliegend zwischen dem Unfall vom 29. Oktober 1997 und dem Rentenbeginn am 1. August 2004 mehr als fünf Jahre liegen, ist für die Rentenbemessung - wie in E. 1.2 dargelegt - nach Art. 24 Abs. 2 UVV der Lohn massgebend, den der Beschwerdeführer ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn, also im Jahr 2003, bezogen hätte (sofern dieser Lohn höher ist als der letzte Lohn vor dem Unfall). Die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 UVV bezweckt lediglich die Anpassung der Rente an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich. Andere den versicherten Lohn beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen werden dabei nicht berücksichtigt. Der vor dem Unfall bezogene Lohn ist dabei an die geschlechtsspezifisch ausgewiesene Nominallohnentwicklung anzupassen. Es ist nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E. 4.3 und U 79/06 vom 19. September 2006 E. 4; vgl. zum Ganzen Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 118 mit Hinweisen).
Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung eines höheren massgebenden Lohnes - mit dem Argument, dass Taggeld und Invalidenrente im Wesentlichen nach denselben Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden - auf Art. 23 Abs. 7 UVV stützte (Urk. 1 S. 4), ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (Urk. 8 S. 3) - lediglich bei der Bemessung des Taggeldes zur Anwendung kommt. Die Bemessung des versicherten Verdienstes ist - wie ausgeführt - in Art. 24 UVV geregelt. Art. 23 UVV kommt insoweit nicht zur Anwendung (vgl. dazu das Urteil des Bundesgericht 8C_722/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 5.1).
3.2.2 Der Beschwerdeführer war - wie ausgeführt - ab 23. Juli 1997 bei der Y.___ AG angestellt. Da das Arbeitsverhältnis somit, als er am 29. Oktober 1997 verunfallte, noch kein ganzes Jahr gedauert hatte (sondern lediglich 99 Tage), rechnete die Beschwerdegegnerin den in dieser Zeit erhaltenen Lohn von Fr. 12‘431.25 (Urk. 8/153.1) zur Ermittlung des versicherten Lohnes auf ein ganzes Jahr um. Dieses Vorgehen erweist sich gestützt auf Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV als korrekt. Das ergibt einen Jahreslohn von gerundet Fr. 45‘832.39 (= Fr. 12‘431.25 / 99 d x 365 d). Zutreffend ist auch die Erwägung der Beschwerdegegnerin, dass mit der Umrechnung auf 365 Tage kein Raum dafür bleibt, die Ferien- und Feiertagsentschädigung zusätzlich zu berücksichtigen (vgl. Urk. 2 E. 4a). Diese ist bei der gewählten Berechnungsweise im Ergebnis bereits enthalten.
In Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (Quelle: Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 1993-2001 und 2002-2010, abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html) ergibt sich ein versicherter Jahresverdienst von gerundet Fr. 49‘160.-- (= Fr. 45‘832.39 x 112,3/104,7 [Index 1997: 104,7; Index 2003: 112,3]). Auch insoweit erweist sich die Berechnung der Beschwerdegegnerin als korrekt (vgl. Urk. 2 E. 4b). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Abstellen auf die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe zu pauschal sei, erweist sich - wie oben ausgeführt - im Lichte der ständigen Rechtsprechung als unbehelflich.
Es ist demzufolge festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Jahresverdienst korrekt ermittelt hat. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
3.3
3.3.1 Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, speziell Verhaltens- neurologie und Neuropsychologie, äusserte sich in ihrem Bericht vom 11. Januar 2008 (Urk. 8/98/5-6; vgl. auch Urk. 8/98/7-10) dahingehend, dass das Verhaltenssyndrom, das sich nach dem Schädelhirntrauma entwickelt habe, im Vordergrund stehe. Dieses Syndrom sei gekennzeichnet durch eine Unzuverlässigkeit (Missachtung von Regeln und Fernbleiben von der Arbeit), eine verminderte Kritikfähigkeit, verminderte Impulskontrolle (verbales Ausrasten, auch Schlägereien), eine fehlende Kooperation und ein eingeschränktes vorausschauendes Planen (finanzielle Schwierigkeiten). Der Beschwerdeführer realisiere seine Defizite nicht und zeige ein vermindertes Selbstreflexionsvermögen mit Bagatellisierungstendenz und Dissimulieren. Neben dem Verhaltenssyndrom wirkten sich auch Merkfähigkeitsstörungen, Schwierigkeiten, ein Konzept zu erkennen, eine eingeschränkte kognitive Flexibilität sowie eine rasche Ablenkbarkeit einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Insbesondere sei unter Stressfaktoren und unter zeitlimitierten Aufgaben mit einer Überforderung, einer abnehmenden Fehlerkontrolle und einer zunehmenden kognitiven Dekompensation mit verminderter Impulskontrolle zu rechnen. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer deshalb nicht vermittelbar. Es komme ein Einsatz in einem geschützten Rahmen in Frage.
Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 19. Februar 2010 (Urk. 9/129) aus, dass die aktuelle kraniale Magnetresonanztomographie zweifellos unfallbedingte residuelle Hirnläsionen frontal rechts, temporal rechts und temporo-parietal rechts sowie residuelle Veränderungen infolge der Anlage einer Ventrikelsonde frontal links zeige. Wahrscheinlich habe beim Beschwerdeführer schon vor dem Unfall eine beginnende Hirnatrophie bestanden. Infolge der traumatischen Hirnverletzung habe diese Atrophie leicht zugenommen. Sie stehe zumindest in einem teilkausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 29. Oktober 1997. Die Persönlichkeitsveränderung könne ohne Probleme auf die deutlichen residuellen Hirnläsionen zurückgeführt werden. Nicht selten würden bei frontalen Hirnverletzungen zunächst erstaunlich gute Verläufe beobachtet, die dann im langfristigen Verlauf dekompensiert würden. Nach einer frontalen Hirnverletzung mit Entwicklung eines sogenannten Frontalhirnsyndroms sei die Einschätzung der Leistungsfähigkeit häufig problematisch; die Betroffenen neigten zu einer Selbstüberschätzung. Im Fall des Beschwerdeführers habe wahrscheinlich eine wechselseitige Beeinflussung von einem vorbestehenden Alkoholübergebrauch und einer unfallbedingten Persönlichkeitsveränderung langfristig zu einer Dekompensation der Situation geführt. Auch unter Berücksichtigung des Vorzustandes seien die psychischen Beschwerden und die neuropsychologischen Funktionsstörungen als teilkausal zum Unfall vom 29. Oktober 1997 zu qualifizieren. Von weiteren Behandlungen könne keine erhebliche Besserung der Beschwerden erwartet werden. Bezüglich Integritätsentschädigung hielt Dr. A.___ fest, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen nicht die für eine Entschädigung notwendigen Kriterien der Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit erfüllten. Die Kopfschmerzen verspüre er nur bei gewissen Wetterumschlägen; eine analgetische Therapie sei in der Akutsituation nicht nötig. Im Vordergrund des Beschwerdebildes stünden die psychischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen. Anlässlich der im Jahre 2007 durchgeführten neuropsychologischen Untersuchungen habe Dr. B.___ kognitive Funktionsstörungen beschrieben, die einer mittelschweren Störung im Sinne der SUVA-Tabelle 8 entsprächen (vgl. dazu Urk. 8/107 S. 8 f. und Urk. 8/98/5-10). Gemäss ihrem Befund liege eine Störung mehrerer kognitiver Funktionen vor. Ferner sei eine organische Persönlichkeitsstörung zu benennen, die wiederholt zu Konflikten am Arbeitsplatz geführt habe. Mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehe ein chronischer Alkoholübergebrauch im Rahmen der unfallbedingten organischen Persönlichkeitsveränderung. Angesichts der mittelschweren Funktionsstörung schätze er gestützt auf die SUVA-Tabelle 8 eine Integritätsentschädigung von 50 %. Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund der unfallbedingten organischen Persönlichkeitsveränderung keine verwertbare Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft. Es sei lediglich eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen vorstell- und zumutbar. Eine solche Tätigkeit könne wahrscheinlich in einem zeitlichen Umfang von 50 % ausgeübt werden.
3.3.2 Nach SUVA-Tabelle 8 ist bei der Bemessung von Integritätsentschädigungen für hirnorganisch bedingte psychische Störungen nach deren Schweregrad zu differenzieren. Dabei wird eine mittelschwere Störung folgendermassen definiert:
Kognitive Störungen: deutliche Minderleistung einer oder mehrerer kognitiver Funktionen. Die Aufmerksamkeit, das Gedächtnis und die exekutiven Funktionen sind fast immer betroffen. Störungen können aber auch andere Funktionsbereiche betreffen.
Übrige psychische Störungen: Meistens findet sich eine deutliche Persönlichkeitsänderung. Der Antrieb, Affekt, die Kritikfähigkeit und das Sozialverhalten sind einzeln oder kombiniert deutlich gestört.
Eine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz ist auch in Berufen mit geringen kognitiven Anforderungen deutlich beeinträchtigt. Der Patient kann nur noch Teile der Arbeitsabläufe, meist einfachere, ausführen. Das soziale Umfeld beschreibt den Patienten als verändert.
Demgegenüber wird eine schwere Störung folgendermassen umschrieben:
Kognitive Störungen: Starke Störungen fast aller kognitiver Funktionen oder ein Funktionsausfall dominiert das Gesamtbild in einem solchen Masse, dass andere Funktionen nicht richtig erfasst werden können (z.B. schwere Aufmerksamkeitsstörungen, schwere Sprachstörungen oder schwere Störungen der exekutiven Funktionen).
Übrige psychische Störungen: Es findet sich eine deutliche Persönlichkeitsänderung mit Störungen des Antriebs, des Affekts, der Kritikfähigkeit und des Sozialverhaltens. Einfache Tätigkeiten sind unter Umständen in einer geschützten Werkstatt oder einer vergleichbaren Umgebung möglich. Je nach Art der Störung kann der Patient aber voll arbeitsunfähig sein.
Dr. A.___ stützte seine Beurteilung, dass eine mittelschwere Störung im Sinne der SUVA-Tabelle 8 vorliege, auf die von Dr. B.___ erhobenen Befunde (etwa Unzuverlässigkeit, verminderte Kritikfähigkeit, verminderte Impulskontrolle, fehlende Kooperation, vermindertes Selbstreflexionsvermögen, Merkfähigkeitsstörung, eingeschränkte kognitive Flexibilität und Ablenkbarkeit). Es liegt zwar in der Natur der Sache, dass die Einreihung einer Störung in eine der verschiedenen Schwerekategorien stets mit einem gewissen Ermessen verbunden ist. Vorliegend fällt aber auf, dass Dr. A.___ nicht begründet, weshalb die beim Beschwerdeführer festgestellten Befunde einer mittelschweren und nicht einer schweren Störung entsprechen. Dr. A.___ erläuterte nicht, weshalb lediglich die Kriterien für eine mittelschwere Störung erfüllt sind und nicht auch diejenigen für eine schwere Störung gemäss SUVA-Tabelle 8. Auch der Verweis auf die von Dr. B.___ erhobenen Befunde führt letztlich nicht dazu, dass die Einschätzung von Dr. A.___ für den Rechtsanwender hinreichend nachvollziehbar wäre; es fehlt an einer rechtsgenügenden Begründung. Der Klärung bedarf namentlich der Umstand, dass zum einen keine in der freien Wirtschaft verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr gegeben, sondern nur noch ein Einsatz in geschütztem Rahmen möglich sein soll, zum anderen aber dennoch lediglich eine mittelschwere Störung vorliegen soll. Wenngleich solche Konstellationen grundsätzlich vorkommen mögen, fällt auf, dass das Merkmal, wonach eine Tätigkeit nur noch in einer geschützten Werkstatt möglich sei, in der SUVA-Tabelle 8 ausdrücklich erst bei den schweren Störungen aufgeführt wird. Damit soll nicht gesagt sein, dass dem Kriterium der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit die alleinige Massgeblichkeit zukommt (wie dies sinngemäss der Beschwerdeführer vortragen liess [vgl. Urk. 1 S. 5]). Es bedarf vielmehr einer gesamtheitlichen Bewertung der vorhandenen Störungen und des Leistungsvermögens; eine nachvollziehbare Begründung ist in jedem Fall notwendig.
Aus dem Gesagten folgt, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht entschieden werden kann, ob beim Beschwerdeführer eine mittelschwere, eine mittelschwere bis schwere oder eine schwere Störung im Sinne der SUVA-Tabelle 8 vorliegt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demzufolge, soweit damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung von mehr als 50 % verneint wurde, aufzuheben und die Sache insoweit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach neu verfüge.
4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist insbesondere auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur zu einem Teil obsiegt, weshalb die ihm zuzusprechende Prozessentschädigung angemessen zu kürzen ist. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2011, soweit damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung von mehr als 50 % verneint wurde, aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).