UV.2011.00260
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 30. Januar 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig
Fertig Keller Rechtsanw?lte
L?wenstrasse 22, Postfach, 8021 Z?rich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1971, war aufgrund seiner Anstellung beim Personalvermittlungsbetrieb Y.___ obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unf?llen versichert, als er am 3. August 2009 auf einer Baustelle w?hrend seiner Arbeit als Zimmermann mit einem Schutzhelm bekleidet von einem sich senkenden Kran-Auslegearm am Kopf getroffen und zu Boden geworfen wurde (Urk. 7/1, Urk. 7/6 S. 1, Urk. 7/14 S. 1). Die ?rzte der Klinik f?r Unfallchirurgie des A.___, wo der Versicherte bis zum 4. August 2009 station?r behandelt wurde, stellten die Diagnosen eines Sch?del-Hirn-Traumas (SHT) 1. Grades, einer Kontusion der Halswirbels?ule (HWS) und einer Kontusion der Lendenwirbels?ule (LWS; Urk. 7/6 S. 1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2???? Trotz der Behandlung mit Analgetika, Physiotherapie und Facettenblockade (Injektion C2/3) persistierten die Kopf- und Nackenbeschwerden (Urk. 7/5, Urk. 7/10-11, Urk. 7/14 S. 2, Urk. 7/24, Urk. 7/29). Arbeitsversuche scheiterten (Urk. 7/7, Urk. 7/29, Urk. 7/50 S. 4). Vom 27. Januar bis 7. April 2010 wurde der Versicherte in der B.___ station?r behandelt, wo zu Beginn wegen analgetika-induziertem Kopfschmerz der Analgetikaverbrauch reduziert wurde. Die Kopfbeschwerden waren bei Austritt remittiert, die Nackenbeschwerden r?ckl?ufig (Austrittsbericht vom 9. April 2010, Urk. 7/50 S. 1 f.). Ein erneuter Arbeitsversuch ab dem 12. April 2010 scheiterte (Urk. 7/52 S. 1, Urk. 7/53, Urk. 7/58 S. 1). Nach zweiw?chigen Ferien Anfang Mai 2010 (Urk. 7/59) folgten zeitweise halbt?gige Arbeitseins?tze im Juni und Juli 2010 (Urk. 7/68, Urk. 7/75 S. 2, Urk. 7/80, Urk. 7/131.3).
1.3???? Am 5. August 2010 wurde der Versicherte vom Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie, untersucht (Bericht vom 6. August 2010, Urk. 7/83). Mit Schreiben vom 12. August 2010 teilte die Suva dem Versicherten mit, sie werde die Taggeldleistungen ab dem 5. August 2010 einstellen (Urk. 7/84). Mitte August 2010 unternahm der Versicherte erfolglos einen weiteren Arbeitsversuch als Zimmermann (Urk. 7/86, Urk. 7/131.3). Am 25. August 2010 wurde eine Magnetresonanztomographie (MRT) des Neurocraniums (Hirnsch?del) erstellt, die keinen Befund ergab (Urk. 8/88.1). Dr. med. D.___, Facharzt f?r Neurologie, stellte gem?ss dem Bericht vom 22. September 2010 anl?sslich seiner klinischen Untersuchung des Versicherten keine neurologischen Ausf?lle fest (Urk. 7/97). Der Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. E.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie, nahm am 6. Oktober 2010 zum MRT und dem Bericht von Dr. D.___ Stellung und schloss auf eine 50%ige Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit, welche ab dem 1. November 2010 75 % und ab dem 1. Januar 2011 100 % betrage, sowie auf eine sofortige 100%ige Arbeitsf?higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Urk. 7/100). Gest?tzt darauf und in Anwendung von Art. 25 Abs. 3 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) reduzierte die Suva mit Verf?gung vom 8. Oktober 2010 die Taggeldleistungen auf 50 % ab dem 14. Oktober 2010 und stellte sie per 1. November 2010 ein (Urk. 7/101). Die Kosten f?r Heilbehandlung verg?tete sie weiterhin (Urk. 7/102, Urk. 7/105.1, Urk. 7/111).
1.4???? Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 teilte der Versicherte der Suva mit, dass er zufolge eines Arbeitsversuches Anfang Mai 2011 ab dem 9. Mai 2011 wieder zu 100 % arbeitsunf?hig sei (Urk. 7/120), was sein Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt f?r Allgemeine Medizin, im Schreiben vom 30. Mai 2011 best?tigte (Urk. 7/120.0). Die Suva erbrachte erneut Taggeldleistungen (Urk. 7/122). Mit Verf?gung vom 9. Juni 2011 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 30. Juni 2011 ein (Urk. 7/123). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1. Juli 2011 Einsprache (Urk. 7/132). Die Krankenkasse des Versicherten, die ?KK, erhob ebenfalls Einsprache, welche sie mit Schreiben vom 7. Juli 2011 wieder zur?ckzog (Urk. 7/125). Mit Einspracheentscheid vom 3. August 2011 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).
2.?????? Mit Eingabe vom 14. September 2011 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. August 2011 und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und allenfalls Taggelder) zu erbringen. Ausserdem sei ein interdisziplin?res Gutachten zu erstellen, welches sich ?ber seine unfallbedingten Einschr?nkungen und die aktuell sowie k?nftig m?glichen beruflichen T?tigkeiten ausspreche. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Peter Fertig (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). In der Replik vom 16. Januar 2012 hielt der Beschwerdef?hrer an seinen Antr?gen fest (Urk. 15 S. 2). Mit Verf?gung vom 18. April 2012 wurde ihm Rechtsanwalt Peter Fertig als unentgeltlicher Rechtsvertreter f?r dieses Verfahren bestellt (Urk. 18 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in der Duplik vom 23. April 2012 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 20 S. 2).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt. F?r die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfall?hnlichen K?rpersch?digung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein nat?rlicher und ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht.
1.2???? Als nat?rlich kausale Ursachen f?r einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei gen?gt es, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). F?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs gen?gt es daher, wenn der Unfall f?r eine bestimmte gesundheitliche St?rung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
1.3???? Als ad?quate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die ad?quate, d.h. rechtserhebliche Kausalit?t weitgehend mit der nat?rlichen Kausalit?t; die Ad?quanz hat hier gegen?ber dem nat?rlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbst?ndige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die vom Beschwerdef?hrer noch geklagten Beschwerden w?rden auf keinem objektivierbaren organischen Substrat beruhen, welches vom Unfall vom 3. August 2009 herr?hren w?rde. Da von einer weiteren ?rztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei, k?nne die Ad?quanz gepr?ft werden. Diese sei nach den Kriterien gem?ss der Rechtsprechung zu HWS-Schleudertrauma und ?quivalenten Verletzungen (unabh?ngig vom nat?rlichen Kausalzusammenhang) zu verneinen. Die Versicherungsleistungen seien daher zu Recht per Ende Juni 2011 eingestellt worden (Urk. 2 S. 4 ff.).
2.2???? Der Beschwerdef?hrer bringt dagegen vor, er sei aufgrund des Unfalls vom 3. August 2009 seit ?ber zwei Jahren variierend zwischen 0 % und 100 % arbeitsunf?hig. Anfang 2011 sei zwar eine gewisse Stabilit?t des Gesundheitszustandes eingetreten, doch mit erneuter Arbeitsaufnahme am 2. Mai 2011 habe sich dieser wieder erheblich verschlechtert. Dr. F.___ habe ihn bis zum 27. Juni 2011 unfallbedingt krankgeschrieben. Sein Gesundheitszustand sei noch immer sehr schwankend. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass von einer weiteren ?rztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei und ein Endzustand vorliege. Diese Frage sei aufgrund einer ?rztlichen Einsch?tzung zu beantworten, welche die Beschwerdegegnerin jedoch nicht eingeholt habe. Die Einstellung der Versicherungsleistungen nach einem Jahr und zehn Monaten sei daher verfr?ht. Er leide noch immer an Beschwerden und sei in ?rztlicher Behandlung, weshalb noch immer Heilbehandlungskosten anfallen w?rden. Zudem sei er seit dem 17. Dezember 2011 wegen unfallbedingter Beschwerden wieder zu 100 % arbeitsunf?hig, und zwar in seiner T?tigkeit als Servicemonteur bei der G.___. Wie sich die gesundheitliche Situation entwickeln werde, sei unklar. Eine Behandlungsbed?rftigkeit in Form von medikament?ser Schmerz- und Physiotherapie w?hrend zwei bis drei Jahren nach einer HWS-Distorsion oder einem Sch?del-Hirntrauma sei durchaus ?blich. Zudem h?tte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von BGE 134 V 109 eine fach?rztlich interdisziplin?re Begutachtung eingeholt werden m?ssen. Erst nach Vorliegen eines stabilen Gesundheitszustandes und eines umfassenden neurologisch/orthop?disch, psychiatrisch und neuropsychologischen Gutachtens, das sich gegebenenfalls auch ?ber das Bestehen einer Integrit?tseinbusse auszusprechen habe, k?nne in einem zweiten Schritt die Frage der Kausalit?t gepr?ft werden (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 15 S. 2 ff.).
2.3???? Es ist ausgewiesen und unstrittig, dass der Beschwerdef?hrer beim Unfall vom 3. August 2009 eine Kontusion des Sch?dels mit der Folge eines leichten SHT, mithin einer Gehirnersch?tterung, und eine HWS- sowie eine LWS-Kontusion erlitten hat (Urk. 7/6 S. 1, Urk. 7/14 S. 1, Urk. 7/50 S. 1) und in der Folge ?ber Nacken- und Kopfbeschwerden klagte (Urk. 7/5, Urk. 7/10-11, Urk. 7/14 S. 2, Urk. 7/24, Urk. 7/29). Die Beschwerdegegnerin anerkannte die Unfallkausalit?t dieser Beschwerden und erbrachte die gesetzlichen Leistungen bis Ende Juni 2011 (Urk. 7/123). Strittig und im Folgenden zu beurteilen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Leistungen f?r die nach Juni 2011 weiterhin geklagten Beschwerden verweigert hat.
3.
3.1???? Gem?ss dem Bericht von Dr. med. H.___, Fach?rztin f?r Neurologie, vom 14. Oktober 2009, war die Computertomographie (CT) des Sch?dels vom Unfalltag ebenso wie die neurologische Befunderhebung vom 12. Oktober 2009 unauff?llig (Urk. 7/41). Die R?ntgenaufnahme der HWS vom 17. November 2009 zeigte m?ssige und altersentsprechende degenerative Ver?nderungen C5-7 ohne strukturelle Verletzungen (Bericht des Chiropraktors Dr. I.___ vom 24. November 2009, Urk. 7/11 S. 2, und von Dr. C.___ vom 6. August 2010, Urk. 7/83 S. 3). Auch die neuropsychologische Abkl?rung ergab keine Befunde. Die kognitiven Funktionen waren unauff?llig (Berichte der B.___ vom 6. April 2010, Urk. 7/50.12, und vom 9. April 2010, Urk. 7/50.3-5). Dasselbe gilt f?r die Befunde aufgrund des MRT des Neurocraniums vom 25. August 2010 (Urk. 8/88.1). Dr. D.___ stellte gem?ss seinem Bericht vom 22. September 2010 lediglich muskul?re Verspannungen bei Fehlhaltung im Schulterg?rtel und keine neurologischen Ausf?lle fest (Urk. 7/97 S. 2). Damit ergaben weder die apparativen/bildgebenden Abkl?rungen nach dem Unfallereignis noch jene im Verlauf der Behandlungen objektivierbare Befunde mit einem organischen Substrat im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 und 8C_343/2010 vom 31. Mai 2010 E. 3.2 je mit Hinweisen). Verh?rtungen und Verspannungen der Muskulatur, eine Druckdolenz im Nacken sowie eine Einschr?nkung der HWS-Beweglichkeit, wie sie auch beim Beschwerdef?hrer teilweise vorlagen/vorliegen, stellen rechtsprechungsgem?ss kein klar ausgewiesenes organisches Substrat zu den Beschwerden dar (Urteile des Bundesgerichts 8C_669/2010 vom 27. Oktober 2010 E. 3.3 und U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 je mit Hinweisen). Die im Jahr 2011 anhaltenden belastungsabh?ngigen Nacken- und Kopfbeschwerden (Berichte von Dr. F.___ vom 28. April 2011, Urk. 7/118, und vom 30. Mai 2011, Urk. 7/120.0) sind folglich nicht mit einem nat?rlich unfallkausalen, organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschaden erkl?rbar, bei dem die Ad?quanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem nat?rlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle spielt (BGE 134 V 112 E. 2.1).
3.2???? Bei dieser Ausgangslage kann auf eine Ad?quanzpr?fung der Unfallkausalit?t der Restbeschwerden nicht verzichtet werden. Die Beschwerdegegnerin nahm diese wegen des SHT mit HWS-Beteiligung (Urk. 7/6 S. 1) und mangels einer (dominanten) psychischen Erkrankung (vgl. dazu BGE 123 V 98, 115 V 133) zu Recht und unstrittig nach der f?r Schleudertraumen der HWS und Sch?del-Hirntraumen ohne nachweisbare Funktionsausf?lle geltenden Rechtsprechung (BGE 134 V 130 E. 10.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_890/2010 vom 28. M?rz 2011 E. 4.1) vor (Urk. 2 S. 6 ff.), die nach der in BGE 117 V 359 begr?ndeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen hat, wie sie f?r psychische St?rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c).
3.3???? Da die Beschwerdegegnerin den ad?quaten Kausalzusammenhang zwischen den per Ende Juni 2011 geklagten Restbeschwerden und dem Unfall vom 3. August 2009 - wie sich nachfolgend erweisen wird (vgl. Erw?gung 4) - zu Recht verneinte (Urk. 2 S. 9), kann die Frage der nat?rlichen Kausalit?t offen bleiben und muss nicht weiter gekl?rt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2009 vom 17. August 2009 E. 4). Weitere Beweiserhebungen zur nat?rlichen Kausalit?t, insbesondere das vom Beschwerdef?hrer beantragte interdisziplin?re Gutachten (Urk. 1 S. 7 f.), er?brigen sich damit.
3.4
3.4.1?? Der vom Beschwerdef?hrer beanstandete Zeitpunkt des Fallabschlusses (Urk. 1 S. 5 ff.) ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Art. 19 Abs. 1 UVG. Die Kosten f?r die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen vom Unfallversicherer sind nur solange zu erbringen, bis von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allf?llige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4-5). Die Frage, ob eine namhafte Besserung noch m?glich ist, bestimmt sich rechtsprechungsgem?ss allein nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsf?higkeit, soweit diese unfallbedingt beeintr?chtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen gen?gen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2008 vom 18. M?rz 2009 E. 6.3).
3.4.2?? Gem?ss dem Bericht von Dr. F.___ vom 28. April 2011 hatten die im Anschluss an die allgemeine Physiotherapie mit Medizinischer Trainingstherapie (MTT; Urk. 7/73, Urk. 7/106, Urk. 7/112) durchgef?hrten Osteopathiebehandlungen bez?glich Nacken- und Kopfschmerzen keine Wirkung gezeigt. Die Physiotherapie sei f?r ihn sodann zu streng gewesen, er habe jedes Mal nach den Therapiesitzungen vermehrte Nacken- und Kopfbeschwerden gehabt. Er mache zuhause regelm?ssig ?bungen, nach denen er keine vermehrten Beschwerden habe. Er habe noch gelegentlich Schmerzen bei starken k?rperlichen Anstrengungen und l?ngeren Autofahrten. Objektiv sei die Halswirbels?ule in allen Richtungen schmerzfrei vollst?ndig beweglich, es f?nden sich leichte Druckdolenzen interspinal im Bereich der unteren HWS, die Nacken und Schultermuskulatur sei im Moment indolent. Der Zustand sei zufriedenstellend, allerdings sei der Beschwerdef?hrer f?r weiterhin unbestimmte Zeit k?rperlich nicht stark belastbar. Er habe zuhanden der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt. Im Moment sei die Behandlung abgeschlossen. Es k?nne jedoch sein, dass in Zukunft zeitweise Physiotherapieserien zur Muskellockerung im Bereich des Nackens und Schulterg?rtels sowie zur Mobilisation der HWS notwendig seien. Der Beschwerdef?hrer nehme keine Medikamente (Urk. 7/118). Gem?ss dem Bericht von Dr. F.___ vom 30. Mai 2011 hatte der Beschwerdef?hrer zufolge eines Arbeitsversuches als Zimmermann ab dem 2. Mai 2011 nach zwei Tagen wieder verst?rkte Kopf- und Nackenschmerzen trotz Schmerzmedikamenten, so dass er die Arbeit nach einer Woche wieder habe aufgeben m?ssen. Deshalb habe er, Dr. F.___, erneut eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit ab dem 9. Mai 2011 attestiert. In der Zwischenzeit h?tten sich die Nacken- und Kopfschmerzen wieder gebessert, weshalb er ihm ab dem 23. Mai 2011 eine Arbeitsf?higkeit zu 100 % f?r leichte Arbeiten zuhanden des RAV attestiert habe (Urk. 7/120.0). Der Beschwerdef?hrer meldete sich am 27. Juni 2011 beim Arbeitslosenamt an (Urk. 7/127-128) und trat am 1. September 2011 eine Arbeitsstelle bei G.___ als Neuanlagenmonteur an (Urk. 12/2).
???????? Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ist entgegen der Ansicht des Beschwerdef?hrers nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall per Ende Juni 2011 abschloss. Denn von weiteren ?rztlichen Behandlungsmassnahmen war trotz der Anfang Mai 2011 erneut eingetretenen Arbeitsunf?higkeit sp?testens Ende Juni 2011 keine erhebliche Steigerung der Arbeitsf?higkeit mehr zu erwarten. Bereits ab dem 23. Mai 2011 war die Leistungsf?higkeit f?r leichtere T?tigkeiten, wie sie Dr. F.___ schon zuvor Ende April 2011 attestiert hatte (Urk. 7/118), wiederhergestellt (Urk. 7/120.0). Trotz der vor allem belastungsabh?ngigen Restbeschwerden hatte Dr. F.___ die Behandlung Ende April 2011 abgeschlossen (Urk. 7/118). Bereits seit L?ngerem waren die Nacken- und Kopfbeschwerden - wie auch beim erneuten Arbeitsversuch als Zimmermann Anfang Mai 2011 - vor allem unter und nach erheblicher Belastung aufgetreten. Weder Physiotherapiemassnahmen, die Behandlung mit Analgetika, eine (im Januar 2010 durch Dr. I.___, Urk. 7/49 S. 1, durchgef?hrte) Facettenblockade noch eine mehrw?chige Rehabilitationsbehandlung (Urk. 7/50) hatten zu verhindern vermocht, dass die Beschwerden bei Belastung wieder zunahmen. Eine namhafte Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsf?higkeit - nicht also lediglich eine Erhaltung der Belastbarkeit -, ist von weiterer ?rztlicher Behandlung daher nicht zu erwarten. Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherungen erfolgten - soweit aktenkundig - keine oder waren jedenfalls bis Ende Juni 2011 abgeschlossen.
3.5???? Im Folgenden ist der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen den Restbeschwerden und dem Unfallereignis nach Massgabe von BGE 134 V 109 E. 10 zu pr?fen.
4.
4.1???? Bei der Pr?fung der Ad?quanz der Unfallkausalit?t ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung f?r die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunf?higkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht f?llt. Demnach ist zun?chst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angeh?rt. Auch hier ist der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeintr?chtigung bei leichten Unf?llen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unf?llen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unf?llen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abh?ngig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt sind, gen?gt zur Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder m?ssen mehrere herangezogen werden.
???????? Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des? Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ?rztliche Behandlung;?
- erhebliche Beschwerden;
- ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunf?higkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufz?hlung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung f?r relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbels?ule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
4.2???? Die Schwere des Unfalles ist ausgehend vom (objektiv erfassbare) Unfallereignis (BGE 134 V 109 E. 10.1) aufgrund des augenf?lligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelten Kr?ften zu bestimmen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2009 vom 12. August 2009 E. 7.1). Beim Unfall vom 3. August 2009 wurde der Beschwerdef?hrer von einem sich senkenden Kranarm von oben am Kopf getroffen, wodurch er zu Boden fiel. Dabei trug er einen Baustellen-Schutzhelm (Urk. 7/1, Urk. 7/6 S. 1, Urk. 7/41 S. 1). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Kasuistik (vgl. etwa die Zusammenstellung im Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2010 vom 14. M?rz 2011 E. 7.2) ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dabei von einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich ausging (Urk. 2 S. 6). Der Beschwerdef?hrer wendet dagegen nichts ein. Der augenf?llige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelten Kr?ften rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme eines besonders schweren Unfalls und auch nicht eines mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu einem schweren Unfall.
4.3????
4.3.1?? Die Ad?quanz des Kausalzusammenhanges kann bei einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich rechtsprechungsgem?ss nur dann bejaht werden, wenn drei der sieben Ad?quanzkriterien (vgl. Erw?gung 4.1 hiervor) erf?llt sind oder wenn ein Kriterium besonders ausgepr?gt vorliegt (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100 E. 4.5 [8C_897/2009]; Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2010 vom 14. M?rz 2011 E. 7.3). Die Beschwerdegegnerin schloss darauf, dass keines der Kriterien erf?llt sei (Urk. 2 S. 8 f.). Der Beschwerdef?hrer brachte dazu nichts vor (Urk. 1, Urk. 15).
4.3.2?? Der Unfall vom 3. August 2009 ereignete sich weder unter besonders dramatischen Begleitumst?nden, noch war er von besonderer Eindr?cklichkeit im Sinne der Rechtsprechung, denn er war auf den Schlag des Kranarmes gegen den durch einen Bauhelm gesch?tzten? Kopf und den darauf erfolgten Fall zu Boden beschr?nkt. Es erfolgte keine Bewusstlosigkeit und keine Amnesie, der Versicherte wurde einzig zur Beobachtung f?r 24 Stunden ins Spital gebracht (Urk. 7/6/1).
???????? Auch das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2) ist zu verneinen. Ausser der SHT 1. Grades, einer HWS-Kontusion und einer LWS-Kontusion (Urk. 7/6 S. 1) erlitt der Beschwerdef?hrer beim Unfall keine Verletzungen. Auch bestand keine durch einen fr?heren Unfall verursachte erhebliche HWS-Vorsch?digung.
???????? Das Kriterium der notwendigen, fortgesetzt spezifischen ?rztlichen Behandlung bis Fallabschluss, durch welche die versicherte Person eine (durch die ?brigen Kriterien nicht abgedeckte, sich allein durch die Behandlungen ergebende) zus?tzliche erhebliche Belastung erfahren hat (BGE 134 V 128 E. 10.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_340/2007 vom 12. Juni 2008 E. 5.3.3), ist ebenfalls nicht erf?llt. Nebst dem station?ren Aufenthalt in der B.___ vom 27. Januar bis 7. April 2010 (Urk. 7/50) bestand die Behandlung der Nacken- und Kopfbeschwerden haupts?chlich in als nicht besonders belastend zu qualifizierender medikament?ser Therapie und Physiotherapie mit Heilgymnastik und MTT sowie versuchsweise in einer Facettenblockade und in Osteopathie (Urk. 7/5, Urk. 7/10, Urk. 7/24, Urk. 7/49 S. 1, Urk. 7/73, Urk. 7/105-106, Urk. 7/109-114). Weitere im Juni 2010 vorgesehene Therapiemassnahmen durch den Chiropraktor Dr. Y.__ hatte der Beschwerdef?hrer wegen damaliger Beschwerdefreiheit abgesagt (Urk. 7/57, Urk. 7/59, Urk. 7/62). Im ?brigen sind Abkl?rungsmassnahmen und blosse ?rztliche Kontrollen bei diesem Kriterium rechtsprechungsgem?ss nicht zu ber?cksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.3.3 mit Hinweisen).
???????? Ohne Weiteres zu verneinen ist das Kriterium einer ?rztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte. Eine solche ist nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet. Schliesslich ist auch das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen nicht erf?llt. Dieses Kriterium (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) darf nicht schon aufgrund der blossen Dauer der ?rztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden bejaht werden. Es bedarf hierzu besonderer Gr?nde, welche die Heilung beeintr?chtigt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2007 vom 29. Januar 2008 E. 3.2.3 mit Hinweis). Solche Gr?nde sind hier nicht ersichtlich. Die Einnahme vieler Medikamente und der Umstand, dass die durchgef?hrten medizinischen Massnahmen nur sporadisch Fortschritte brachten oder teilweise scheiterten, gen?gen nicht zur Bejahung des Kriteriums (Urteil des Bundesgerichts 8C_726/2010 vom 19. November 2010 E. 4.1.4). Auch ist bei diesem Kriterium rechtsprechungsgem?ss nicht relevant, dass weder eine Beschwerdefreiheit, noch eine (vollst?ndige) Arbeitsf?higkeit erreicht wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2008 vom 5. November 2008 E. 6.3.6 mit Hinweisen).
4.4????
4.4.1?? Damit sind f?nf von sieben der relevanten Kriterien nicht erf?llt. Selbst wenn die ?brigen zwei (erhebliche Beschwerden, erhebliche Arbeitsunf?higkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) zu bejahen w?ren, ist ein ad?quater Kausalzusammenhang zwischen den im Juni 2011 noch geklagten, haupts?chlich belastungsabh?ngigen Kopf- und Nackenbeschwerden und dem Unfallereignis vom 3. August 2009 zu verneinen, da jedenfalls keines von ihnen in ausgepr?gter Weise erf?llt ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.4.2?? Das Kriterium der erheblichen Beschwerden ohne erheblichen Unterbruch seit dem Unfallereignis bis zum Fallabschluss beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeintr?chtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erf?hrt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Der Beschwerdef?hrer litt von Anfang an haupts?chlich an Nacken- und Kopfbeschwerden. Er war jedoch immer wieder auch beschwerdefrei (Urk. 7/50.1, Urk. 7/50.10, Urk. 7/57). Auch ergab sich dadurch keine erhebliche Beeintr?chtigung des Alltages. Aktenkundig ist etwa, dass er ohne Probleme die ?ffentlichen Verkehrsmittel benutzt, der Schlaf ungest?rt ist (Urk. 7/50.12), eine Ferienreise nach J.___ Anfang 2010 ohne gesundheitliche Probleme und sogar mit anschliessender Beschwerdebesserung unternommen wurde (Urk. 7/59) und lediglich bei l?ngeren Autofahrten Beschwerden auftreten (Urk. 7/118). Damit liegt das Kriterium der erheblichen Beschwerden - wenn ?berhaupt - jedenfalls nicht in ausgepr?gter Weise vor.
4.4.3?? Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunf?higkeit erf?llt, wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunf?hig ist und ernsthafte Anstrengungen zur ?berwindung der Arbeitsunf?higkeit auszuweisen vermag. Solche Anstrengungen der versicherten Person k?nnen sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allf?lliger pers?nlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der pers?nliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu ber?cksichtigen. Sodann k?nnen Bem?hungen um alternative, der gesundheitlichen Einschr?nkung besser Rechnung tragende T?tigkeiten ins Gewicht fallen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7). Dieses Kriterium bezieht sich somit nicht allein auf das Leistungsverm?gen im angestammten Beruf (Urteil des Bundesgerichts 8C_470/2007 vom 15. Mai 2008 E. 5.2.6.2).
???????? Es ist ausgewiesen, dass der Beschwerdef?hrer nach dem Unfall vom 3. August 2009 immer wieder mit verschiedenen Arbeitsversuchen ernsthafte Anstrengungen zur ?berwindung der Arbeitsunf?higkeit unternahm (Urk. 7/7, Urk. 7/29, Urk. 7/50 S. 4, Urk. 7/52 S. 1, Urk. 7/53, Urk. 7/58 S. 1, Urk. 7/68, Urk. 7/75 S. 2, Urk. 7/80, Urk. 7/86, Urk. 7/131.3, Urk. 7/120). Bez?glich des Umfangs der Arbeits(un)f?higkeit ist den Akten zu entnehmen, dass bereits Mitte Oktober 2009 von Dr. H.___ die Wiederaufnahme der angestammten T?tigkeit im Umfang von 50 % mit einer Steigerung auf 100 % nach zwei Wochen empfohlen wurde (Bericht vom 14. Oktober 2009, Urk. 7/14 S. 2). Auch die ?rzte der B.___ empfahlen gem?ss dem Austrittsbericht vom 9. April 2010 eine Wiedereingliederung in die angestammte T?tigkeit mit einer Eingew?hnungszeit von drei Wochen bei halbt?giger Pr?senz mit voraussichtlich anschliessender 50%iger Arbeitsf?higkeit und sukzessiver Steigerung auf 100 % innert zweier Monate (Urk. 7/50.2). Ab dem 3. Juli 2010 attestierten die behandelnden ?rzte auf dem Unfallschein eine 50%ige (Urk. 7/78) und der Kreisarzt Dr. C.___ ab dem 6. August 2010 eine 100%ige Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit (Bericht vom 6. August 2010 Urk. 7/83 S. 3). Dr. F.___ trug im Unfallschein nach einem zweit?gigen vollzeitlichen Arbeitsversuch (Urk. 7/93, Urk. 7/131.3) wieder eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit ab dem 18. August 2010 ein (Urk. 7/90). Dr. D.___ erkl?rte im Bericht vom 22. September 2010, entsprechend dem Wunsch des Beschwerdef?hrers sei ein Arbeitseinstieg progredient mit 50 % (bereits mit Erfolg durchgef?hrt) mit progressiver Steigerung auf 100 % zu erm?glichen, dies im Rahmen eines Case-Management (Urk. 7/92 S. 2). Auch der Stellvertreter-Kreisarzt Dr. E.___ befand aufgrund der damaligen Aktenlage gem?ss dem Bericht vom 6. Oktober 2010, eine stufenweise Steigerung der Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit von derzeit 50 % auf 100 % innert zweier Monate sei realisierbar, n?mlich zu 75 % ab dem 1. November 2010 und zu 100 % ab dem 1. Januar 2011. Eine Erwerbst?tigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Beschwerdef?hrer ab sofort zu 100 % zumutbar (Urk. 7/100 S. 2). Dr. F.___ f?hrte im Bericht vom 15. Dezember 2010 ebenfalls diese Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit (50 % ab dem 13. Oktober 2010, 75 % ab November 2010 und 100 % ab Januar 2011) auf (Urk. 7/107). Eine 100%ige Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten, k?rperlich leichten T?tigkeit best?tigte Dr. F.___ in den Berichten vom 28. April 2011 (Urk. 7/118) und vom 30. Mai 2011 (ohne 9. bis 22. Mai 2011; Urk. 7/102.0).
???????? Damit ist sp?testens ab Mai 2010 von einer 50%igen Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit und sp?testens ab Oktober 2010 von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten, mindestens k?rperlich leichten T?tigkeit auszugehen. Selbst wenn dies einer erheblichen Arbeitsunf?higkeit entsprechen w?rde, was hier offen bleiben kann, w?re sie jedenfalls nicht als in ausgepr?gter Weise erheblich anzusehen.
5.?????? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den sieben relevanten Kriterien maximal zwei erf?llt sind, keines davon jedoch in ausgepr?gter Weise, was zur Bejahung der Ad?quanz allf?lliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden bei einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich nicht gen?gt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. August 2011 (Urk. 2) ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist mangels Ad?quanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 3. August 2009 und den nach Ende Juni 2011 andauernden Beschwerden abzuweisen.
6.?????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Peter Fertig, ist f?r das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Ber?cksichtigung des gerichts?blichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und der eingereichten Honorarnote vom 6. Dezember 2012 (Urk. 23) mit Fr. 3?692.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Peter Fertig, Z?rich, wird mit Fr. 3'692.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Fertig
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt f?r Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).