Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00261
UV.2011.00261

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 28. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda
Herenda Rechtsanwälte
Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich

gegen

SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1961 geborene X.___ war seit dem 20. Juli 1996 als Hilfsköchin bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der SWICA Versicherungen AG gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 16. März 2008 erlitt sie als Lenkerin eines Personenwagens durch eine Auffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule (Schadenmeldung UVG vom 4. April 2008, Urk. 8/1 und Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 14. April 2008, Urk. 8/3). Die SWICA erbrachte dafür Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
         Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 (Urk. 8/168) schloss die SWICA aufgrund fehlender adäquater Kausalität den Fall ab, stellte die Versicherungsleistungen rückwirkend per 28. Februar 2009 ein und verneinte die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung.
         Die dagegen am 9. Juni 2011 (Urk. 8/169) erhobene Einsprache wies die SWICA am 10. August 2011 (Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte am 14. September 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Entscheid aufzuheben und es sei ihr eine Teilinvalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
         Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2011 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

3.       Mit heutigem Datum ergeht auch das Urteil im invalidenversicherungsrechtlichen Parallelfall IV.2011.00884.






Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.3.3   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).

2.      
2.1     Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geltend gemachten Beschwerden auch nach dem 28. Februar 2009 Leistungen der Unfallversicherung als Folge des Unfalles vom 16. März 2008 beanspruchen kann.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es mangle an der adäquaten Kausalität zwischen dem Unfall und den über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus geklagten Beschwerden.
2.3     Seitens der Beschwerdeführerin wird dagegen vorgebracht, dass dem Unfall vom 16. März 2008 für die Entstehung der festgestellten Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit massgebende Bedeutung zukomme und damit der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sei.

3.      
3.1     Gemäss Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 14. April 2008 (Urk. 8/3), ausgefüllt durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, erlitt die Beschwerdeführerin anlässlich einer Auffahrkollision am 16. März 2008 ein HWS-Distorsionstrauma QTF Grad II. Die Erstkonsultation erfolgte am 25. März 2008, also mehr als eine Woche nach dem Unfallereignis. Berichtet wurde von sofort aufgetretenen Kopf- und Nackenschmerzen, andere Symptome wurden verneint. Es wurde ihr eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit von voraussichtlich zwei bis drei Wochen ab dem Datum der Erstkonsultation attestiert. In der Folge attestierte der Hausarzt der Beschwerdeführerin ab dem 21. April 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, jedoch bereits am 25. April 2008 eine erneute 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 26. April 2008. Ab dem 2. Juni 2008 wurde ihr erneut eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, aber bereits am 12. Juni 2008 wurde ihr wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. Juni 2008  attestiert (vgl. Urk. 8/22).
3.2     Dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 30. Juli 2008 (Urk. 8/29) ist zu entnehmen, dass ausser Verspannungen keine objektivierbaren organischen Korrelate für die geklagten Beschwerden zu erheben waren. Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht. Die von der Beschwerdeführerin subjektiv wahrgenommene vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit sei in erster Linie auf den psychischen Zustand zurückzuführen.
         Am 14. August 2008 (Urk. 8/35) stellte die SWICA dem Gutachter Ergänzungs-fragen, die Dr. A.___ am 18. August 2008 (Urk. 8/36) beantwortete. Auf die Frage, welche Beschwerden (somatische oder psychische) aktuell subjektiv und bezüglich Behandlungsmassnahmen und Arbeitsunfähigkeit im Vorder-grund stünden, antwortete er, dass es sich bei dem diffusen Beschwerdebild seines Erachtens um somatoforme Schmerzen handle. Er habe „wenig Bewegungseinschränkungen“ im Bereich sämtlicher Gelenke und der Wirbelsäule gefunden. Die Frage danach, wie sich die somatisch bedingte 20%ige Arbeitsunfähigkeit erklären lasse, wenn eine Objektivierung nicht möglich sei, beantwortete er dahingehend, dass aus seiner Sicht die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen somatisiere, daher habe er diesen somatischen Anteil der psychisch begründeten Schmerzen aus seiner persönlichen Sicht mit 20 % bewertet, er sei der Auffassung, dass dieser 20%ige Anteil von einer allfälligen psychiatrischen Arbeitsunfähigkeitsbewertung abgezogen werden müsste.
3.3     Am 18. Juli 2008 (Urk. 8/32) berichtete Prof. em. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von einer ersten Konsultation der Beschwerdeführerin am Vortag.
3.4     Am 9. Oktober 2008 (Urk. 8/42) berichtete der Hausarzt Dr. Z.___ der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin, bisherige Therapien hätten eine kleine Besserung gebracht, in der letzten Zeit sei es jedoch zu einer deutlichen Verschlechterung des Zustands gekommen und seit dem 13. Juni 2008 sei die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Er sei der Meinung, dass die Beschwerdeführerin stationär behandelt werden müsse. Mit der Beurteilung von Dr. A.___ sei er nicht einverstanden, der habe sich lediglich mit alten Problemen hinsichtlich der LWS auseinandergesetzt und nicht mit den neuen Problemen, die nach dem Unfall entstanden seien. Seiner Ansicht nach sei der Zustand der Beschwerdeführerin absolut auf den Unfall zurückzuführen.
3.5     Auf Veranlassung der SWICA wurde die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2008 von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, untersucht, der gleichentags seinen Bericht (Urk. 8/46) erstattete. Die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über Nacken- und Hinterkopf-Schmerzen, welche sich bei Lärm und psychischer Belastung verstärkten. Bei der klinischen Untersuchung sei ein ausgeprägter Hartspann im Bereich von Trapezius und Levator scapulae, rechts betont, mit Druckdolenzen von C3 bis C5 sowie der oberen BWS aufgefallen. Die Beweglichkeit der HWS sei sowohl bei der Anamnese wie auch bei der klinischen Untersuchung kaum eingeschränkt gewesen.
         Er kam zum Schluss, es bestehe noch eine erhebliche subjektive und objektiv zum Teil ebenfalls nachweisbare HWS-Symptomatik mit Bewegungs- und Berührungsschmerzen sowie deutlichem Muskel-Hartspann, und diagnostizierte ein zervikovertebrales und zervikozephales Syndrom mit ausgeprägten Tendomyosen bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS. Es bestünden schmerzhafte Verspannungen im Nackenbereich sowie eine etwas verminderte Belastbarkeit von Nacken- und Schultergürtel.
         Schliesslich hielt er fest, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei seines Erachtens nicht mehr gerechtfertigt, es sei eine möglichst baldige Wiedereingliederung mit vorerst 50 % anzustreben. Er empfahl eine schrittweise Steigerung der Arbeitstätigkeit innerhalb von zwei Wochen auf 50 %, und nach weiteren drei Wochen eine raschmöglichste Steigerung auf ein volles Arbeitspensum. Von einem stationären Aufenthalt riet er ab, da ein solcher kontraproduktiv sein könnte.
3.6     Vom 24. November bis zum 13. Dezember 2008 war die Beschwerdeführerin im D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, hospitalisiert. Als Diagnosen sind dem (handschriftlich als vorläufig bezeichneten) Austrittsbericht vom 11. Dezember 2008 (Urk. 8/63) zu entnehmen: Zervikozephales Syndrom nach Auffahrkollision, mittelgradige derpessive Episode mit somatischem Syndrom, Intermittierendes lumbovertebrales Syndrom. Berichtet wurde von klinisch eher geringgradigen Befunden mit paravertebralem Hartspann und mässigem Bewegungsschmerz sowie einem passiv normalen Bewegungsausmass der HWS. Die Beschwerdesymptomatik (starke Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindelattacken sowie allgemeine Angst- und Unsicherheitsgefühle) sei vor allem von Stress und psychischen Belastungen abhängig. Ab Klinikaustritt bis Anfang Januar 2009 wurde die Arbeitsfähigkeit mit 100 % angegeben, nach einer ergonomischen Arbeitsplatzanpassung betrage sie 50 %.
3.7     In der Folge gab die SWICA ein bidisziplinäres neurologisch-psychiatrisches Gutachten beim E.___ in Auftrag, das am 27. Februar 2009 (Urk. 8/80) erstattet wurde. Darin kamen Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1. März 2009 (Urk. 8/80 S. 22 und S. 23) wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei.
         In neurologischer Hinsicht bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem und es bestehe ein Zustand nach folgenlos abgeheilter, möglicher leichtgradiger HWS-Distorsion. Der psychopathologische Untersuchungsbefund habe keine klinisch relevanten krankheitswertigen Befunde ergeben, hingegen hätten sich erhebliche Auffälligkeiten in der Symptompräsentation gezeigt. Es seien deutliche Verdachtsmomente auf eine aggravatorische Leidensdarstellung und ein erhebliche Verdeutlichungstendenz festgestellt worden und die Symptomschilderung sei auffallend unanschaulich, vage und unscharf erfolgt. Die geschilderte Intensität der Schmerzen wie auch die Bewegungseinschränkungen hätten mit dem beobachtbaren Verhalten der Beschwerdeführerin deutlich kontrastiert.
3.8     Mit Bericht vom 15. März 2009 (Urk. 8/102) wurden nach einer Arbeitsplatzabklärung vom 27. Januar 2009 durch das D.___ diverse Empfehlungen abgegeben und Massnahmen vorgeschlagen.

3.9     Am 3., 5. und am 6. Mai 2010 wurde die Beschwerdeführerin in der H.___ erneut begutachtet und am 30. Juni 2010 (Urk. 8/150) wurde darüber Bericht erstattet. In somatischer Hinsicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus psychiatrischer Sicht hätten die Diagnosen einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21), entsprechend einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und eine chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 eine einschränkende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40 %. Dies gelte sowohl für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Hilfsköchin als auch in einer adaptierten Tätigkeit.
         Der begutachtende Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 8/146a) fest, aufgrund der Schmerzen und der Depression seien der Antrieb, die Ausdauer, die Konzentrationsfähigkeit und das Selbstvertrauen der Beschwerdeführerin beeinträchtigt und sie brauche zusätzliche Erholungszeit. Sie habe Schlafstörungen im Sinne eines unerholsamen Schlafes und sei vermehrt müde und kraftlos, was auch ihre Regenerationsfähigkeit einschränke. Eine Präsenzzeit von 42 Stunden pro Woche sei ihr zwar zuzumuten, allerdings bedürfe sie vermehrter kurzer Pausen und ihre Leistungsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht um etwa 40 % eingeschränkt, dies vor allem durch die Schmerzen, die Konzentrationsstörungen, den verminderten Antrieb und die Ermüdbarkeit.

4.
4.1     Gestützt auf die diversen ärztlichen Berichte und Gutachten erweist es sich, dass für die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden kein organisches Substrat vorliegt. Weder die Erstkonsultation beim Hausarzt noch die zahlreichen später erfolgten Untersuchungen ergaben organisch nachweisbare Unfallfolgen, welche die Restbeschwerden der Beschwerdeführerin zu erklären vermöchten.
         Es zeigt sich, dass gleich nach dem Unfall zwar Nacken- und Kopfbeschwerden aufgetreten sind, das Vorliegen weiterer Beschwerden wurde jedoch im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 14. April 2008 (Urk. 8/3) ausdrücklich verneint. Erst im Rahmen der Begutachtung durch Dr. A.___ am 13. Juni 2008 erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie seit dem Unfall praktisch jeden zweiten Tag unter Brechreiz und Erbrechen leide (Urk. 8/29/4). Der Hausarzt selbst berichtete erst am 9. Oktober 2008 (Urk. 8/42) davon, dass angeblich seit Beginn neben den Kopf- und Nackenbeschwerden auch Schwindel, Unsicherheit beim Gehen und Angst aufgetreten seien.
         Das typische „bunte“ Beschwerdebild hat sich somit erst nach und nach mit einer relativ langen Latenzzeit eingestellt und die psychischen Beschwerden sind bereits früh in den Vordergrund getreten (vgl. Urk. 8/29/8 und Urk. 8/36/2). Dennoch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine HWS-Distorsion erlitten hat, weshalb die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzte adäquate Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden gestützt auf die Rechtsprechung zu den Unfallfolgen bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (BGE 134 V 109) zu prüfen ist.
4.2     Die Beschwerdegegnerin ging von einem mittelschweren Unfall an der Grenze zu den leichteren Unfällen aus. Rechtsprechungsgemäss werden einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug regelmässig dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zugeordnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2010 vom 23. August 2010, E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor und den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, welche diese Einschätzung in Frage zu stellen vermöchten. Allein der Umstand, dass ein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erleidet, lässt keinerlei Rückschlüsse auf die Heftigkeit der Kollision respektive deren gesundheitliche Folgen zu.
         Von den massgeblichen sieben Kriterien müssten damit für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber vier in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_887/2011 vom 5. März 2012 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).
4.3
4.3.1   Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls gegeben sei.
4.3.2   Ein weiteres Kriterium ist die Schwere oder die besondere Art der erlittenen Verletzung. Die Diagnose einer HWS-Distorsion oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung genügt dabei für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und der besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf dabei einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Ebenfalls bedeutsam können erhebliche Verletzungen sein, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat (BGE 134 V 109 E. 10.2.2).
         Unbestrittenermassen erlitt die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls neben dem HWS-Distorsionstrauma keine anderen erheblichen Verletzungen.
4.3.3   Weiter ist massgebend, ob nach dem Unfall fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlungen bis zum Fallabschluss notwendig waren (BGE 134 V 109 E. 10.2.3).
         Die Beschwerdeführerin vermag nicht substanziiert darzulegen, weshalb die erfolgten Behandlungen nach dem Unfall besonders belastend gewesen sein sollen. Es handelt sich bei den seit dem Unfallereignis wiederholt angewendeten Therapieformen nebst der Abgabe von Medikamenten vorab um manualtherapeutische, passive Physiotherapie (vgl. Urk. 8/42, Urk. 8/46. Urk. 8/80/18).
         Obwohl die Beschwerdeführerin bereits am 17. Juli 2008 (Urk.  8/32) einen ersten Termin bei Dr. B.___ hatte, berichtete sie am 24. Februar 2009 (Urk. 8/80/18), sie sei erst drei Mal bei Dr. B.___ in der Therapie gewesen. Am 5. Mai 2010 (Urk. 8/146a) berichtete die Beschwerdeführerin, sie gehe alle 3-4 Wochen zu Dr. B.___ in die Psychotherapie. Eine erhebliche Mehrbelastung kann darin nicht gesehen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2010 vom 9. September 2010 E. 4.5). Daran vermag auch der stationäre Aufenthalt im D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 24. November bis zum 13. Dezember 2008 (Urk. 8/63) nichts zu ändern.
4.3.4   Weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss unter erheblichen Beschwerden zu leiden hatte. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4).
         Das Kriterium der erheblichen Beschwerden ist aufgrund der geschilderten Schmerzen und Beeinträchtigungen, welche die Beschwerdeführerin durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt, höchstens in der einfachen Form zu bejahen. Welche erheblichen Beschwerden konkret vorliegen, erwähnte auch die Beschwerdeführerin nicht näher (Urk. 1 S. 6).
4.3.5   Das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, ist unbestrittenermassen nicht gegeben.
4.3.6   Ebenfalls nicht geltend gemacht wird zu Recht, dass ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen vorgelegen hätten.
4.3.7   Schliesslich verbleibt zu prüfen, ob eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit, trotz ausgewiesener Anstrengungen diese zu überwinden, vorlag. Dabei geht es um die Erheblichkeit der Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Es muss der Wille der versicherten Person erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Weiter zu berücksichtigen ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen. Ebenfalls ins Gewicht fallen können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss in erheblichem Mass arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann dieses Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7).
         Von den beiden kurzen Arbeitsversuchen in einem 50-%-Pensum (eine Woche ab dem 21. April 2008 und zwei Wochen ab dem 2. Juni 2008, Urk. 8/22) im Jahr 2008 abgesehen sind keine besonderen Anstrengungen, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden erkennbar. Seit dem 6. Januar 2009 (Urk. 8/150/9) arbeitet die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % an ihrem bisherigen Arbeitsplatz. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass bereits Dr. A.___ nach seiner Untersuchung vom 13. Juni 2008 (Urk. 8/29/9) in nachvollziehbarer Weise feststellte, aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht seien keine Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit zu erheben. Auch Dr. C.___ wies nach seiner Untersuchung vom 21. Oktober 2008 (Urk. 8/46/2) darauf hin, dass eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gerechtfertigt sei, und erachtete eine Steigerung auf ein Vollpensum über einen Zeitraum von rund zwei Monaten als sinnvoll und möglich.
         Zwar attestierte das Gutachten der H.___ der Beschwerde-führerin eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 60 %, dies jedoch einzig aus psychischen Gründen und in wenig nachvollziehbarer Weise. Es kann an dieser Stelle jedoch offen bleiben, ob auf die Schlussfolgerung einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden kann, denn selbst dem psychiatrischen Teil-Gutachten der H.___ (Urk. 8/146a/12) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin zumindest in zeitlicher Hinsicht eine vollschichtige Tätigkeit zumutbar sei.
         Bemühungen, das Arbeitspensum über die seit dem 6. Januar 2009 geleisteten 50 % zu steigern, sind nicht aktenkundig. Damit aber sind keine besonderen Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit gegeben, weswegen auch dieses Kriterium nicht erfüllt ist.
4.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den sieben relevanten Kriterien einzig eines erfüllt ist, dieses jedoch nicht in ausgeprägter Weise. Zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden genügt dies bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen nicht. Damit fehlt es an der Adäquanz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 16. März 2008 und den über den 28. Februar 2009 hinaus geklagten, im Sinn der Rechtsprechung organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Kristina Herenda
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).