Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00265[8C_282/2013]
UV.2011.00265

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Buchter


Urteil vom 8. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1986 geborene X.___ arbeitete ab 1. November 2010 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % als Rettungssanitäterin bei den Y.___ und war dadurch bei der AXA Versicherungen AG im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Anlässlich einer Zusatzausbildung, welche sie für die Anerkennung ihres ausländischen Berufsabschlusses zur Rettungssanitäterin absolvierte, zog sie sich am 22. Dezember 2010 eine rechtsseitige Knieverletzung zu (Schadenmeldung vom 12. Januar 2011 [Urk. 9/1]), welche am 26. Januar 2011 arthroskopisch versorgt wurde und eine Arbeitsunfähigkeit bis 31. Mai 2011 zeitigte (Urk. 10/4, Urk. 10/6 S. 2, Urk. 10/12, Urk. 10/14-15, Urk. 14 S. 3). Mit Verfügung vom 11. April 2011 verneinte die AXA Versicherungen AG ihre Leistungspflicht für das Ereignis mangels Vorliegens eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Urk. 9/15). Dagegen erhob die Versicherte am 2. und 9. Mai 2011 Einsprache (Urk. 9/17, Urk. 9/23), welche die AXA Versicherungen AG mit Einspracheentscheid vom 7. September 2011 abwies (Urk. 9/26 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob X.___ am 20. September 2011 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. September 2011 seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu gewähren (Urk. 1). Die AXA Versicherungen AG schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 9. Januar 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12), worauf die Parteien mit Replik vom 30. Januar 2012 (Urk. 14) und Duplik vom 14. Februar 2012 (Urk. 17) an ihren Anträgen festhielten.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.3
1.3.1   Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:     a.         Knochenbrüche;b.   Verrenkungen von Gelenken;     c.       Meniskusrisse;d.     Muskelrisse;e.         Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g.        Bandläsionen;h.     Trommelfellverletzungen.Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, 1989, S. 202).
1.3.2   Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass dazu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Für die Bejahung eines äusseren Faktors braucht es zusammenfassend demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3).
1.4
1.4.1   Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt. Diese Rechtsprechung findet auf den Nachweis unfallähnlicher Körperschädigungen sinngemäss Anwendung (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.4.2   Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 22. Dezember 2010 leistungspflichtig ist. Dabei steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat. Kontrovers ist demgegenüber, ob die am genannten Datum aufgetretene rechtsseitige Knieverletzung eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV darstellt.

3.      
3.1     Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Kurzbericht vom 23. Dezember 2010 betreffend die Erstbehandlung in der Notfallpraxis des Spitals A.___ gleichen Datums anamnestisch fest, dass die Beschwerdeführerin nach einer Übung im Knien in der Schule beim Aufstehen Schmerzen und eine Schwellung verzeichnet habe. Es bestehe ein Status nach Meniskusoperation und Ersatz des vorderen Kreuzbandes (VKB) im September 2008. Er habe die Beschwerdeführerin zu einer Magnetresonanz (MR)-Untersuchung angemeldet (Urk. 10/13).
3.2     Die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin beschrieb das Ereignis vom 22. Dezember 2010 in der Schadenmeldung UVG vom 12. Januar 2011 wie folgt: "Bei einer Übung in der Schule verspürte Frau X.___ Schmerzen im rechten Knie" (Urk. 9/1).
3.3     Nachdem am 31. Dezember 2010 im Spital A.___ eine MR-Untersuchung des rechten Kniegelenks durchgeführt worden war (vgl. Bericht des Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, vom 31. Dezember 2010 [Urk. 10/3 S. 3]), stellte Dr. Z.___ in seinem Arztzeugnis vom 17. Januar 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose:
- VKB-Insuffizienz mit/bei
- grosser Korbhenkelläsion des lateralen Meniskus
- kleiner Läsion des medialen Meniskus
- beginnender medialer Gonarthrose
- Status nach Meniskus-OP und Status nach VKB-Ersatz 09/2008
         Betreffend den Ereignishergang hielt er fest, dass laut Angaben der Beschwerdeführerin am 23. (richtig: 22.) Dezember 2010 nach Knien erneute Schmerzen und eine Schwellung im Knie aufgetreten seien. Dr. Z.___ beurteilte, dass ausschliesslich Unfallfolgen vorlägen. Er habe eine Punktion (15 ml leicht blutiger seröser Erguss) vorgenommen und nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) verabgabt sowie die Beschwerdeführerin zur Kniearthroskopie (KAS) ins Spital C.___ überwiesen (Urk. 10/2). Dort wurde die Knieverletzung im Rahmen eines vom 26. bis 30. Januar 2011 dauernden stationären Aufenthaltes mittels VKB-Ersatzplastik (Revision) und Naht des lateralen Meniskus versorgt (Urk. 10/8, Urk. 10/10, Urk. 10/14).
3.4     Gemäss Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2011 erklärte die Beschwerdeführerin an jenem Datum telefonisch, dass sie beim Rettungssanitäterkurs am Boden gekniet sei und dabei wahrscheinlich eine falsche Bewegung gemacht habe. Beim Aufstehen habe sie Schmerzen im rechten Knie verspürt (Urk. 9/2).
3.5     Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 22. Dezember 2010 mit Schreiben vom 9. März 2011 mangels Vorliegens eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung abgelehnt (Urk. 9/8) und tags darauf ihren Entscheid auf telefonische Anfrage der Beschwerdeführerin mündlich erörtert hatte (Urk. 9/9), stellte diese den Geschehensablauf in ihrem Schreiben vom 18. März 2011 folgendermassen dar (Urk. 9/11):
         "Wir knieten und hockten für den kompletten Einsatz circa 20 Minuten auf dem Boden. Dabei musste unser Patient (ca. 80 Kg) welcher auf dem Boden sass, unter anderem auf ein Rettungsbrett (Spineboard) gelegt werden. Dafür mussten wir natürlich kniend und hockend Seitwärtsbewegungen mit dem Gewicht des Patienten in den Armen ausführen. Da ich während meiner Arbeit mich um das Wohl unseres Patienten zu kümmern habe, kann ich nicht darauf achten, welche Bewegungen ich selber gerade mit meinem Knie ausübe. Zudem war dies eine Prüfungssituation, bei der zusätzlicher Stress besteht. Aus diesen Gründen kann ich Ihnen auch nicht die genaue Bewegung angeben, bei der die Verletzung eingetreten ist. Als ich jedoch aus der Hocke wieder aufstehen wollte, verspürte ich plötzlich einen starken Schmerz im rechten Knie. Mein Knie schwoll sofort an und ich konnte weder richtig auftreten noch mein Bein völlig strecken. Vor dieser Prüfung hatte ich überhaupt keine Beschwerden im rechten Knie gehabt."

4.      
4.1     Die Beschwerdeführerin postulierte, dass der von ihr am 18. März 2011 schriftlich geschilderte Vorfall (vgl. E. 3.5 hiervor) - mithin das plötzliche Aufstehen aus der Hocke nach 20minütigem Knien und Hocken am Boden im Rahmen der Prüfungssituation - ein unfallähnliches Ereignis darstelle, für dessen Folgen die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei (Urk. 1 S. 4, Urk. 14 S. 7 und 8). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Beim in Frage stehenden Aufstehen aus der Hocke handelte es sich um einen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Rettungssanitäterin üblichen Bewegungsablauf und damit um eine alltägliche Verrichtung, weshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil 8C_319/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.4.2 mit Hinweisen) eine gesteigerte Gefahrenlage zu verneinen ist. Aus dem Umstand, dass sich das Geschehnis im Rahmen einer Prüfungssituation ereignete, vermag die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 und 4) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn abgesehen davon, dass eigenen Angaben zufolge nicht sie selber, sondern ihre Kollegin geprüft wurde (Urk. 9/11 S. 1), bleibt die Körperbewegung grundsätzlich dieselbe und dürften sich im Ernstfall die Umstände kaum entspannter präsentieren. Ebenfalls nicht als stichhaltig erweist sich der Hinweis der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4, Urk. 14 S. 7) auf das im Verfahren UV.2010.00110 ergangene Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2010, da dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt die in jenem Fall bejahte gesteigerte Gefährdungslage gerade nicht innewohnt. Im Weiteren sind keine Hinweise aktenkundig, welche den Schluss zuliessen, dass der Bewegungsablauf infolge Hinzutretens eines zur Unkontrollierbarkeit der Körperbewegung führenden äusseren Moments nicht unter normalen Bedingungen verlaufen respektive über eine normale physiologische Beanspruchung des Körpers hinausgegangen wäre. Dies wurde denn auch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert geltend gemacht, ist doch aus dem Aufstehen aus der Hocke für sich alleine nichts abzugewinnen. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Hergangsschilderung vom 18. März 2011 vor dem Aufstehen während rund 20 Minuten auf dem Fussboden gekniet und gehockt sein und dabei Seitwärtsbewegungen mit dem Gewicht des sitzenden "Patienten" in den Armen ausgeführt haben soll (vgl. E. 3.5 hiervor). Insofern ist der hier zu beurteilende Sachverhalt vergleichbar mit demjenigen, bei welchem eine Krippenleiterin beim kontrollierten Aufstehen aus der Hocke mit einem Kleinkind im Arm starke Schmerzen im rechten Knie und eine Knieblockade rechts verzeichnet hatte und eine unfallähnliche Körperschädigung verneint wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2009 vom 7. Mai 2010). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist - wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 1.3.2 hiervor) - kein äusserer schädigender Faktor. Von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht wurde schliesslich, dass das sinnfällige Ereignis in den kniend und sitzend ausgeführten Seitwärtsbewegungen zu erblicken sei, fehlt es doch diesbezüglich angesichts des wiederholten Vorganges am Erfordernis der Plötzlichkeit. Folglich ist ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.4 hiervor) erstellt. Replicando wurde denn auch eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Hergangsschilderung vom 18. März 2011 (vgl. E. 3.5 hiervor) nicht auf das Erfordernis eines sinnfälligen Ereignisses eingegangen sei (Urk. 14 S. 4). Scheitert nach dem Dargelegten eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV am fehlenden Erfordernis des äusseren Faktors, erübrigen sich Ausführungen zur Qualifikation der Schädigung.
4.2     Festzustellen bleibt, dass der replicando geäusserten Rüge, die Beschwerdegegnerin habe mit Schreiben vom 9. März 2011 (Urk. 9/8) das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung ohne diesbezügliche Sachverhaltsabklärungen verneint (Urk. 14 S. 5), nichts Entscheidwesentliches abzugewinnen ist. Insbesondere liegen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine ernsthaften Anhaltspunkte vor, welche bei objektiver Betrachtung auf eine Voreingenommenheit der kritisierten Sachbearbeiterin im unfallversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren schliessen liessen, so dass sich der erstmals in der Replik vom 30. Januar 2012 (Urk. 14 S. 5) erhobene Befangenheitsvorwurf als unbegründet erweist. Ebenso wenig kann der Beschwerdegegnerin mit Blick darauf, dass sie der Beschwerdeführerin - wenn auch nach der brieflichen Ablehnung vom 9. März 2011 (Urk. 9/8) - Gelegenheit gewährte, sich schriftlich zum Hergang des Ereignisses vom 22. Dezember 2010 zu äussern (Telefonnotiz vom 11. März 2011 [Urk. 9/9]), eine Verletzung der Untersuchungspflicht vorgehalten werden, was in der Replik richtig erkannt wurde (Urk. 14 S. 3 und 4). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Art. 43 Abs. 1 ATSG die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen statuiert, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Sofern der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern detailliert erhoben und damit seine Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt hat, überzeugt es rechtsprechungsgemäss nicht, wenn die versicherte Person den entsprechenden Sachverhalt erst nach der abschlägigen, einlässlich begründeten Verfügung darlegt; der Unfallversicherer ist nicht gehalten, diesfalls die versicherte Person zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 179/04 vom 13. Juli 2005 E. 4.1 mit Hinweis).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).