Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 12. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Patientenstelle Zürich
Monika Sidler, Posthaus Schaffhauserplatz
Hofwiesenstrasse 3, Postfach, 8042 Zürich
gegen
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst
Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen
Sachverhalt:
1. Die 1956 geborene X.___ ist seit dem 1. Januar 2008 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in einem Pensum von 100 % als Bankangestellte bei der Y.___ AG in '___' tätig und in dieser Eigenschaft bei der Nationale Suisse, Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel, (nachfolgend: Nationale Suisse) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. August 2008 rutschte sie während der Arbeit auf einer feuchten Stelle am Boden aus, stürzte und zog sich dabei einen Aussen-Bänderriss am linken Fussgelenk sowie Prellungen am rechten Knie zu (Urk. 8/M1/08). Am 1. Juni 2009 rutschte sie zudem beim Queren einer Hangweide auf einer nassen Stelle weg und zog sich eine Distorsion des rechten Knies mit einer Zerrung des vorderen und hinteren Kreuzbandes, einer medialen Meniskusläsion sowie einem medialen und retropatellären Knorpelschaden zu (Urk. 8/M1/09; Urk. 8/M4/09). Die Nationale Suisse trat auf beide Schadenfälle ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 2 S. 8; Urk. 8/B4).
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 (Urk. 8/K2) teilte die Nationale Suisse der Versicherten mit, die Versicherungsleistungen würden rückwirkend per 30. November 2010 eingestellt, worauf sie um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung ersuchte (Urk. 8/K3). Nachdem die Nationale Suisse die Versicherte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Ärztliche Leitung der Agency A.___ (A.___), hatte begutachten lassen (Gutachten vom 6. Januar 2011, Urk. 8/M12/09), stellte sie mit Verfügung vom 28. Januar 2011 wie angekündigt die Versicherungsleistungen per 30. November 2010 ein und hielt fest, dass jegliche Behandlung ab dem 1. Dezember 2010 nicht mehr zu Lasten des Vorfalls vom 1. Juni 2009 gehe (Urk. 8/K5). Die von der Versicherten hiergegen am 1. März 2011 erhobene Einsprache (Urk. 8/K8) wies die Nationale Suisse mit Entscheid vom 30. August 2011 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 22. September 2011 durch die Patientenstelle Zürich Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Nationale Suisse zu verpflichten, weiterhin jegliche Behandlungen infolge des Unfalles vom 19. August 2008 zu übernehmen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Brief vom 8. November 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5 Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übrigen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch der versicherungsinternen Gutachterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die in Art. 23 OG enthaltenen generellen Ablehnungsgründe Anwendung zu finden hätten (BGE 123 V 331 f. E. 1c mit Hinweisen).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen (vorliegend insbesondere Heilbehandlung) auch nach dem 30. November 2010 zu gewähren hat.
Die Beschwerdegegnerin verneinte dies damit, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Arthrose im rechten Knie der Beschwerdeführerin und den Unfallereignissen vom 19. August 2008 und 1. Juni 2009 nicht vorliege (Urk. 2 S. 8-10). Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dass die heutigen Kniebeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem ersten Ereignis vom 19. August 2008 in Zusammenhang stünden (Urk. 1 S. 2).
3. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.1 Unfall vom 19. August 2008 (Ausrutschen auf feuchter Stelle und Sturz):
3.1.1 Die Erstbehandlung erfolgte am 21. August 2008 durch den Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH. Er diagnostizierte eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenkes (OSG) und wies auf das MRI vom 22. Oktober 2008 hin, welches eine partielle Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius und eine Bone-Bruise-Läsion Tallusrolle zeigte. Die Behandlung erfolgte vorwiegend durch Analgetika zur Schmerzlinderung, ab März 2009 nur noch bei Bedarf. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand nicht (Verlaufsberichte vom 20. Januar und 20. März 2009, Urk. 8/M2/08 und 8/M3/08).
3.1.2 Am 25. März 2009 untersuchte Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, die Beschwerdeführerin nach Zuweisung durch Dr. B.___ wegen persistierenden Schmerzen am linken OSG. Nach Dr. C.___ zeigt das MRI des OSG links vom 22. Oktober 2008 eine leichte Zerrung des fibulotalaren Bandapparates lateral, aber keine Knorpel- und keine ossären Schäden. Unter Einbezug des am Untersuchungstag angefertigten Röntgenbildes des linken OSG stellte Dr. C.___ einen protrahierten Heilverlauf sieben Monate nach schwerem OSG-Distorsionstrauma lateral mit Teilruptur des lateralen Kapselbandapparates bei stabiler Verheilung der OSG-Bänder mit stabilem OSG, aber mit Belastungsschmerz bei Überbeanspruchung fest. Die Arbeitsfähigkeit sei bisher immer und weiterhin 100 % (Urk. 8/M4/08).
Anzufügen bleibt an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführerin Dr. C.___ gegenüber den beschwerdeweise geltend gemachten und erstmals im Bericht des Dr. B.___ vom 11. Februar 2011 (Urk. 8/M13/09) erwähnten Treppensturz vom 20. März 2009, also fünf Tage vor der Konsultation, nicht erwähnte, insbesondere nicht die behaupteten Kniekontusionen beidseits mit subpatellärem Hämatom vor allem rechts.
3.1.3 Erst am 4. Juni 2010 erstellte Dr. B.___ für den Unfall vom 19. August 2008 das Arztzeugnis UVG (Urk. 8/M5/08 bzw. Urk. 8/M6/08). Darin werden erstmals Befunde an beiden Knie angegeben, rechts Hämatom und Tuberositas/Tibiaplateau, links Druckdolenz Ansatz Trizeps gemoris medial mit kleinem Hämatom und eine OSG-Distorsion links sowie Kontusionen Knie beidseits diagnostiziert. Zur Therapie bemerkte Dr. B.___, diese habe sich in erster Linie auf das linke OSG konzentriert, bezüglich Knie sei damals eine rasche Abheilung erfolgt.
3.2 Unfall vom 1. Juni 2009 (Ausrutschen beim Queren einer Hangweide auf einer nassen Stelle):
3.2.1 Die Erstkonsultation bei Dr. B.___ erfolgte ein Vierteljahr später am 28. August 2009 (Arztzeugnis UVG vom 15. September 2009, Urk. 8/M3/09). Er diagnostizierte eine Distorsion des rechten Knies und legte den Bericht des Dr. D.___, Spezialarzt für Röntgendiagnostik, Klinik E.___, vom 3. September 2009 bei (Urk. 8/M2/09) Eine Arbeitsunfähigkeit bestand auch nach diesem Unfall nicht.
3.2.2 Dr. D.___ untersuchte die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. B.___ am 2. September 2009 und hielt in seinem Bericht vom 3. September 2009 über ein MRI des rechten Knies vom 2. September 2009 fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein Reizknie mit Baker-Zyste sowie mit Knorpelausdünnung medial leicht retropatellär mit knöcherner Reaktion und Reizung bestehe. Es seien eine ältere Zerrung des vorderen und hinteren Kreuzbandes ohne vollständige Kontinuitätsunterbrechung sowie eine leichte intrameniskale Schädigung im Hinterhorn des medialen Meniskus ohne dehiszenten Riss vorhanden (Urk. 8/M2/09).
3.2.3 Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie der Klinik G.___, berichtete dem Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin über die ambulante Untersuchung der Beschwerdeführerin in der Kniesprechstunde am 23. Februar 2010 (Urk. 8/M5/09). Er diagnostizierte eine beginnende mediale und femoropatelläre Arthrose sowie eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes und eine mediale Meniskushinterhornläsion bei Status nach Kniedistorsion im Juni 2009. Im MRI vom 2. September 2009 hätten sich eine beachtliche Knorpelglatze am medialen Femurkondyl mit Begleitreaktion, ein medialer Meniskus mit Einriss sowie femoropatellär gewisse Knorpelschäden gezeigt. Das vordere Kreuzband sei nicht gänzlich abgrenzbar gewesen. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne vollzeitlich als Hochbauzeichnerin arbeiten.
3.2.4 Am 11. Mai 2010 berichtete Dr. med. H.___, Teamleiter Kniechirurgie in der Orthopädie der Klinik G.___, dem Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin über die Verkaufskontrolle vom 20. April 2010 (Urk. 8/M6/09). Er konstatierte einen guten Verlauf nach Infiltration bei deutlicher Gonarthrose.
3.2.5 In seiner Stellungnahme vom 23. November 2010 wies der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, darauf hin, dass jetzt der Status quo sine erreicht sei (Urk. 8/M10/09). (Gestützt darauf erfolgte die Leistungseinstellung per 30. November 2010.)
3.3
3.3.1 In seinem Gutachten vom 6. Januar 2011 (Urk. 8/M12/09) zuhanden der Beschwerdegegnerin legte Dr. Z.___ dar, die Beschwerdeführerin habe am 1. Juni 2009 eine Kniedistorsion rechts erlitten. Die durchgeführte Magnetresonanztomographie habe ein Reizknie mit Baker-Zyste von 8 cm Länge und eine hochgradige Knorpelausdünnung im vorderen bis mittleren Abschnitt des medialen Femurkondylus gezeigt. Das vordere Kreuzband sei leicht durchhängend und inhomogen, ebenso sei das hintere Kreuzband leicht inhomogen. Retropatellär sei der Knorpel inhomogen mit Einriss im lateralen mittleren Abschnitt. Am medialen Abschnitt des Patellarknochens sei eine leichte Reizung vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe zum Unfallzeitpunkt eine mediale Gonarthrose gehabt, die anlässlich des Unfalles vom 1. Juni 2009 traumatisiert worden sei. Eine signifikante frische Pathologie habe sich in der Magnetresonanztomographie des rechten Knies vom 2. September 2009 nicht gezeigt. Anamnestisch zeige die Beschwerdeführerin typische Arthroseschmerzen. Die heutigen Restbeschwerden stünden noch in einem möglichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1. Juni 2009. Der Status quo sine sei erreicht. Die Restbeschwerden am rechten Knie seien bedingt durch eine vor dem Unfall bereits bestehende mediale Gonarthrose.
3.3.2 Dr. B.___ schrieb in seinem Bericht an die Beschwerdegegerin vom 11. Februar 2011, die MRI-Aufnahme könne nicht beweisen, wie lange eine Kreuzbandläsion zurückliege, wenn die Akutphase überwunden und die Ödeme abgeklungen seien. Bereits am 19. August 2008 seien bei einem schweren Sturz beide Knie kontusioniert worden mit ausgeprägtem Hämatom über dem Tibiaplateau rechts und über der Tuberositas tibiae. Bei einem am 20. März 2009 erfolgten Treppensturz sei es wiederum zur Kniekontusion beidseits mit subpatellärem Hämatom vor allem rechts gekommen. Das Ereignis vom 1. Juni 2009 werde von der Verletzungsheftigkeit klar als Hauptereignis bezüglich des rechten Knies wahrgenommen. Zudem sei die Beschwerdeführerin vor diesen Sturzereignissen in Bezug auf die Knie völlig beschwerdefrei gewesen. Die unfallbedingte Kausalität zwischen vorderer und hinterer Kreuzbandläsion, medialer Meniskusläsion und sekundärer Arthrose sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben (Urk. 8/M13/09).
3.3.3 Dr. H.___ gab in seinem Bericht vom 21. Februar 2011 zuhanden des vertrauensärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin an, es erscheine unwahrscheinlich, dass drei Monate nach dem Unfallereignis bereits solche Schäden, wie im MRI drei Monate nach dem Unfallereignis vom 1. Juni 2009 festgestellt, vorhanden seien. Hingegen habe die Beschwerdeführerin am 19. August 2008 ein schweres Kniedistorsionsereignis erlitten. Die jetzt durch das zweite Unfallereignis verstärkten Beschwerden bestünden schon seit jenem Zeitpunkt bei vorher vollständig asymptomatischem Gelenk. Was die vordere Kreuzbandveränderung anbelange, die lediglich klinisch festgestellt werden könne bei der in der MRI-Untersuchung nicht wirklich frischen traumatischen Veränderung, erscheine doch eine Wahrscheinlichkeit vorzuliegen, dass diese Verletzung anlässlich des Unfallereignisses von 2008 erfolgt sei und dabei auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden müsse, dass die aktuell vorhandenen degenerativen Veränderungen durch das Unfallereignis von 2008 ausgelöst worden seien mit jetzt durch das Ereignis 2009 zunehmenden Beschwerden (Urk. 8/M14/09).
4.
4.1 Die medizinische Aktenlage erhellt, dass die Beantwortung der Frage, auf welchen der beiden Unfälle die Gonarthrose zurückzuführen ist, durch die behandelnden Ärzte unterschiedlich ausfällt. So bezeichnete der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. B.___, den Unfall vom 1. Juni 2009 von der Verletzungsheftigkeit klar als Hauptereignis bezüglich des rechten Knies (E. 3.3.2). Demgegenüber meinte Dr. H.___, dass aufgrund des drei Monate nach dem Unfall vom 1. Juni 2009 erstellten MRI die darin ersichtlichen Schädigungen (u.a. Gonarthrose) vorbestanden hätten und mit Wahrscheinlichkeit auf das schwere Kniedistorsionsereignis vom 19. August 2008 zurückzuführen seien.
Auffallend ist, dass beide Unfälle im Nachhinein in Bezug auf das rechte Knie als schwerwiegend bezeichnet werden, obschon nach dem ersten Unfall diesbezüglich eine rasche Abheilung erfolgt war (Dr. B.___, E. 3.1.3), Schmerzen im rechten Knie gegenüber Dr. C.___ am 25. März 2009 keine geschildert wurden - und dieser auch keine entsprechenden Befunde erhob - (E. 3.1.2), obwohl die Beschwerdeführerin fünf Tage zuvor eine Kniekontusion mit subpatellärem Hämatom vor allem rechts erlitten haben soll (Dr. B.___, E. 3.3.2), und sich die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 1. Juni 2009 erst rund ein Vierteljahr später zu Dr. B.___ in Behandlung begeben hatte (E. 3.2.1). Kommt dazu, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Unfälle nie arbeitsunfähig war. Die Beurteilung von Dr. H.___, aufgrund des Alters der Schädigungen könnten diese nicht durch den Unfall vom 1. Juni 2009 verursacht worden sein, ist nachvollziehbar, nicht aber sein Schluss daraus, deshalb seien diese Schädigungen auf den Unfall vom 19. August 2008 zurückzuführen.
4.2 Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, auf die Schlussfolgerungen des Dr. Z.___ im Gutachten vom 6. Januar 2011 abzustellen (Urk. 8/M12/09). Dem Gutachten kommt voller Beweiswert zu, da es schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen (E. 1.4). Dr. Z.___ gelangte aufgrund der Aktenlage zum Ergebnis, dass die mediale Gonarthrose im rechten Knie schon vor dem Unfall vom 1. Juni 2009 bestanden habe - darin stimmt er mit Dr. H.___ überein - und diese durch den fraglichen Unfall vorübergehend symptomatisch geworden sei. Die heutigen Restbeschwerden stünden noch in einem möglichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1. Juni 2009, der Status quo sine sei erreicht (E. 3.3.1). Über eine allfällige Kausalität des Unfalls vom 19. August 2008 äusserte sich Dr. Z.___ nicht.
4.3 Beweismässig untauglich ist die Argumentation von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 11. Februar 2011 (E. 3.3.2), dass die Beschwerdeführerin vor den Sturzereignissen völlig beschwerdefrei gewesen sei, weshalb die unfallbedingte Kausalität für die Arthrose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Beweisregel post hoc ergo propter hoc im Sinne einer natürlichen Vermutung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine versicherte Person bis zum Unfall schmerzfrei war, medizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich daher nicht zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2009 vom 28. Juli 2009 E. 5.1). Das Gleiche gilt für die Schlussfolgerung von Dr. H.___ (E. 4.1), dass - weil das Ereignis vom 1. Juni 2009 nicht ursächlich sein kann - die Arthrose auf das schwere Kniedistorsionsereignis vom 19. August 2008 zurückzuführen ist. Abgesehen davon, dass Dr. B.___ seinerzeit nachträglich (vgl. E. 3.1.3) Kontusionen und nicht Distorsionen beider Knie diagnostiziert hatte und ein schweres Ereignis bezüglich rechtes Knie nicht aktenkundig ist, ist der Unfall vom 19. August 2008 wenn überhaupt, dann höchstens als mögliche Ursache der Arthrose zu bezeichnen. Da im Übrigen seinerzeit die Knieschmerzen innert kurzer Zeit abgeheilt waren, würde es sich bei der erst nach dem zweiten Unfall vom 1. Juni 2009 diagnostizierten Arthrose um einen Rückfall bzw. Spätfolgen handeln. Dafür, dass diese in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 19. August 2009 stehen, wäre die Beschwerdeführerin beweispflichtig.
4.4 Steht die Arthrose nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - die blosse Möglichkeit genügt nicht - in einem Zusammenhang mit den beiden Unfällen vom 19. August 2008 sowie vom 1. Juni 2009 und hat der Unfall vom 1. Juni 2009 nur vorübergehend einen Schmerzschub ausgelöst, hat die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlung per 30. November 2010 zu Recht eingestellt, da spätestens zu jenem Zeitpunkt der Status quo sine erreicht war.
4.5 Selbst wenn ein Zusammenhang der Arthrose mit den Unfällen hätte bejaht werden müssen, wäre die Einstellung der Leistungen für Heilbehandlung nicht zu beanstanden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (an Stelle vieler: Urteil Bundesgericht 8C_277/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 2.2 mit Hinweisen) ist die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf erwerbstätige Personen ausgerichtet und bestimmt sich die in Art. 19 Abs. 1 UVG genannte namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nur noch an Restbeschwerden litt (E. 4.2), war sie wegen der Unfälle nie arbeitsunfähig. Von einer weiteren Heilbehandlung hätte daher keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands, geschweige denn eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden können.
5. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patientenstelle Zürich
- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).