UV.2011.00270

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Schetty


Urteil vom 15. M?rz 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led
Badenerstrasse 16, Postfach 4114, 8021 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? Der im Jahre 1979 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 2000 bei Y.___, Altmetallhandel, als Monteur t?tig und als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunf?llen versichert. Am 30. Mai 2007 zog sich der Versicherte bei der Demontage einer Boilerisolation eine Schnittverletzung im linken Auge zu (Urk. 14/1), welche gleichentags operativ behandelt werden musste; weitere Eingriffe erfolgten am 9. Juni 2007, am 21. Juni 2007 sowie am 18. Oktober 2007 (Urk. 14/6, Urk. 14/9, Urk. 14/12). Am 25. Oktober 2007 nahm der Versicherte die Arbeit wieder zu 50 % auf (Urk. 14/14). In der Folge kam es aus Sorge um das noch gesunde rechte Auge zu psychischen Beschwerden, welche eine psychiatrische Behandlung notwendig machten (Urk. 14/51, Urk. 14/92 Beilage 1). Mit Verf?gung vom 3. Februar 2010 sprach die Suva dem Versicherten - ausgehend von einer Einbusse von 25 % - eine Integrit?tsentsch?digung von Fr. 26?700.-- zu und wies das Rentenbegehren ab (Urk. 14/91). Im Ergebnis hielt sie an dieser Einsch?tzung mit Einspracheentscheid vom 22. August 2011 fest (Urk. 14/101 = Urk. 2).

2.?????? Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 23. September 2011 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdef?hrer eine volle Invalidenrente sowie eine Integrit?tsentsch?digung von Fr. 50?000.-- zuzusprechen. Weiter sei die Suva zur Zahlung der bisher aufgelaufenen Anwaltskosten in der H?he von Fr. 8?500.-- zu verpflichten, alles unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2011 beantragte die Beschwerde-gegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Gem?ss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt.
1.2???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
???????? Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1?? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 461 E. 5a).
1.3.2?? F?r die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitssch?digung herbeizuf?hren, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu geh?ren auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung f?r psychische St?rungen anf?lliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnism?ssige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erh?htem Risiko geh?ren, weil sie aus versicherungsm?ssiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 E. 4b).
???????? F?r die Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitssch?digungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall f?r die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunf?higkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht f?llt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 141 E. 7 mit Hinweisen). F?r die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzukn?pfen, wobei - ausgehend vom augenf?lligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unf?lle einerseits, schwere Unf?lle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 E. 6.1, 120 V 355 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.3.3?? Bei banalen Unf?llen wie z.B. bei geringf?gigem Anschlagen des Kopfes oder ?bertreten des Fusses und bei leichten Unf?llen wie z.B. einem gew?hnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsst?rungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 E. 5b/aa, 115 V 139 E. 6a).
???????? Bei Unf?llen aus dem mittleren Bereich l?sst sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schl?ssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umst?nde, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtw?rdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgem?sse Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszul?sen;
- ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung;
- k?rperliche Dauerschmerzen;
- ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit (BGE 134 V 116 E. 6.1, 115 V 140 E. 6c/aa).
Der Einbezug s?mtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtw?rdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umst?nden kann f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium gen?gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren F?llen im mittleren Bereich zu z?hlen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium gen?gen, wenn es in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so m?ssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unf?llen zuzuordnen ist, m?ssen die weiteren zu ber?cksichtigenden Kriterien in geh?ufter oder auffallender Weise erf?llt sein, damit die Ad?quanz bejaht werden kann. Diese W?rdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien f?hrt zur Bejahung oder Verneinung der Ad?quanz. Damit entf?llt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die m?glicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunf?higkeit mitbeg?nstigt haben k?nnten (BGE 115 V 140 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.4???? Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integrit?tsentsch?digung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Sch?digung der k?rperlichen oder geistigen Integrit?t erleidet. Die Integrit?tsentsch?digung wird in Form einer Kapitalleistung gew?hrt. Sie darf den am Unfalltag geltenden H?chstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht ?bersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integrit?tsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).?? Gem?ss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entsch?digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integrit?tsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich w?hrend des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die k?rperliche oder geistige Integrit?t, unabh?ngig von der Erwerbsf?higkeit, augenf?llig oder stark beeintr?chtigt wird. Gem?ss Abs. 2 gelten f?r die Bemessung der Integrit?tsentsch?digung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere k?rperliche oder geistige Integrit?tssch?den aus einem oder mehreren Unf?llen zusammen, so wird die Integrit?tsentsch?digung nach der gesamten Beeintr?chtigung festgesetzt (Abs. 3).
???????? Die Bemessung der Integrit?tsentsch?digung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integrit?tsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integrit?tsschaden f?r alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalit?r bemessen. Die Integrit?tsentsch?digung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter W?rdigung der besonderen Umst?nde bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ?hnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein g?ltige Regeln zur Bemessung des Integrit?tsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integrit?tsschaden bleiben dabei unber?cksichtigt. Die Bemessung des Integrit?tsschadens h?ngt somit nicht von den besonderen Umst?nden des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Sch?tzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeintr?chtigung der k?rperlichen oder geistigen Integrit?t, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
???????? Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien f?r die Bemessung der Integrit?tssch?den aufgestellt und in einer als gesetzm?ssig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Sch?den prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). F?r die darin genannten Integrit?tssch?den entspricht die Entsch?digung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entsch?digung f?r spezielle oder nicht aufgef?hrte Integrit?tssch?den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integrit?tssch?den, die gem?ss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entsch?digung (Ziff. 1 Abs. 3). Die v?llige Gebrauchsunf?higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunf?higkeit wird der Integrit?tsschaden entsprechend geringer, wobei die Entsch?digung jedoch ganz entf?llt, wenn der Integrit?tsschaden weniger als 5 Prozent des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes erg?be (Ziff. 2).
???????? Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesr?tlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtss?tze dar und sind f?r die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integrit?tsschadens f?r den ?Regelfall? gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben erm?glicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gew?hrleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
1.5???? Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig, so steht ihr gem?ss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 g?ltig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allf?llige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gem?ss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (ATSG). F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

2.
2.1???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass f?r die psychischen Beschwerden aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht mangels ad?quaten Kausalzusammenhangs keine Leistungspflicht bestehe. Hinsichtlich des Integrit?tsschadens sei bez?glich des linken Auges von einem Restvisus von 0.1 oder weniger auszugehen, was entsprechend der Tabelle 11 der Suva (Integrit?tsschaden bei Augenverletzungen) einer Einbusse von 25 % entspreche. Bei einem Jahreseinkommen von Fr. 106?800.-- f?hre dies zu einer Integrit?tsentsch?digung von Fr. 26?700.--. Betreffend den Rentenanspruch sei per 2009 von einem mutmasslichen Einkommen von 73?019.-- auszugehen, was unter Ber?cksichtigung des 2009 tats?chlich erzielten Einkommens in der H?he von Fr. 68?900.-- zu einem Invalidit?tsgrad von 5.64 % f?hre (Urk. 2).
???????? Demgegen?ber wurde im Rahmen der Beschwerdeantwort hinsichtlich des Invalideneinkommens auf den Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht und auf die Ausf?hrungen in der Verf?gung vom 3. Februar 2010 verwiesen, welche auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Bezug nehmen (Urk. 13 S. 7).
2.2???? Der Vertreter des Beschwerdef?hrers machte im Wesentlichen geltend, dass die Ad?quanz bez?glich der psychischen Beschwerden zu bejahen sei. Der Verlust des linken Auges vermindere die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers zumindest um 50 %. Vor dem Unfall habe sein Mandant ein j?hrliches Einkommen von Fr. 75?000.-- erzielen k?nnen; heute betrage dieses nur noch Fr. 2?500.--. Der tats?chlich ausgerichtete Lohn stelle mehr eine finanzielle Unterst?tzung denn ein Entgelt f?r die Leistung dar. Vor diesem Hintergrund seien eine Integrit?tsentsch?digung von mindestens Fr. 50?000.-- sowie eine monatliche Rente von mindestens Fr. 2?500.-- zu bezahlen (Urk. 1).

3.
3.1???? Dr. med. Z.___ (?rztehaus A.___, Dr. med. B.___, Augenarzt FMH) diagnostizierte in ihrem Bericht vom 27. November 2007 einen Status nach zweimaliger Vitrektomie wegen Amotio retinae bei traumatischer Oradialyse, einen Status nach Bulbusperforation am 30. Mai 2007 mit intracularem Fremdk?rper, aktuell zentrale Narbe in der Macula, Status nach pars plana Vitrektomie, Fremdk?rperextraktion, Kryokoagulation sowie Silikon?l-instillation und Silikon?lentfernung. Beim rechten Auge bestehe ein Fernvisus von 1.0, beim linken Auge sei Fingerz?hlen in 30 cm Entfernung knapp m?glich. Der Beschwerdef?hrer habe am 25. Oktober 2007 die Arbeit wieder zu 50 % aufgenommen. Da der Fremdk?rper sich direkt in der Macula befunden habe, sei keine Visusverbesserung zu erwarten (Urk. 14/14).
3.2???? Dr. med. C.___, Assistenzarzt, und Dr. med. D.___, Ober?rztin, an der Augenklinik des E.___, stellten in ihrem Bericht vom 19. August 2008 im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie Dr. Z.___. Der Beschwerdef?hrer weise am linken Auge bei Status nach Bulbusperforation am 30. Mai 2007 mit intrakularem Fremdk?rper eine makul?re Narbe auf. Das periphere Gesichtsfeld sei weitgehend erhalten. In der Goldmann Gesichtsfeldmarke III/3 zeige sich denn auch ein binokulares horizontales Gesichtsfeld von rund 160?. Am nicht verletzten Auge betrage der Visus 1.25, so dass der Beschwerdef?hrer aus ophtalmologischer Sicht als fahrtauglich einzusch?tzen sei (Urk. 14/39).
3.3???? Dr. med. F.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Dezember 2008 eine posttraumatische Belastungsst?rung (ICD-10 F 43.1). Die Weiterf?hrung der Psychotherapie sei sicher indiziert, wobei es in einem zweiten Schritt um die psychotherapeutische Traumabearbeitung und Trauerarbeit im engeren Sinn gehen m?sse. Mit diesen Massnahmen k?nne die bestehende Arbeitsunf?higkeit von 50 % weiter gesenkt werden, eine g?nzliche Arbeitsf?higkeit sei zur Zeit jedoch nicht absehbar (Urk. 14/51).
3.4???? Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. November 2009 eine Angstst?rung (ICD-10 F 43.2) im Rahmen eines Berufsunfalls mit nahezu vollst?ndigem Verlust des linken Auges, DD: leicht depressives Zustandsbild (ICD-10 F 32.0), DD: posttraumatische Belastungsst?rung (ICD-10 F 43.1), DD: Befindlichkeitsst?rung im Rahmen der notwendigen Umorientierung. Die Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit sei mittel- bis langfristig nicht beeintr?chtigt, wobei ungef?hr in einem halben Jahr wieder von einer vollst?ndigen Arbeitsf?higkeit ausgegangen werden k?nne. Berufliche Massnahmen seien vom Beschwerdef?hrer nicht gew?nscht, da er beabsichtige, weiter im Familienbetrieb zu arbeiten (Urk. 14/92 Beilage 1).

4.
4.1???? Gest?tzt auf den Bericht von Dr. Z.___ darf davon ausgegangen werden, dass von der Behandlung der somatischen Beschwerden ab November 2007 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr zu erwarten war. Weiter hat der Beschwerdef?hrer - unter Hinweis auf seine weiterhin beabsichtigte T?tigkeit f?r den Familienbetrieb - auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung verzichtet (Urk. 14/68, Urk. 14/65).
4.2
4.2.1?? Zu pr?fen bleibt, ob die als Reaktion auf den Unfall aufgetretenen psychischen Beschwerden zu jenem Geschehen ad?quat kausal sind. Die Beschwerdegegnerin ging dabei gest?tzt auf die Kasuistik des Bundesgerichts von einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich aus, was nicht zu beanstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_965/2008 vom 5. Mai 2009 E. 4.2). Bei der gegebenen Unfallschwere (mittelschwerer Unfall im engeren Sinn) m?ssten von den zus?tzlich zu beachtenden Kriterien (gem?ss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140: besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; insbesondere ihre erfahrungsgem?sse Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszul?sen; ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung; k?rperliche Dauerschmerzen; ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit) mindestens drei in der einfachen Form oder aber eines in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt sein, damit der ad?quate Kausalzusammenhang bejaht werden k?nnte (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6 mit Hinweis auf SVR 2012 UV Nr. 23 E. 4.2; SVR 2010 Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5; Urteil 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E. 6.2.2, nicht publ. in BGE 138 V 248).
4.2.2?? Ob besonders dramatische Begleitumst?nde oder eine besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgef?hls des Versicherten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 10.1). Der nachfolgende Heilungsprozess ist nicht relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 11.1). Beim Geschehen vom 30. Mai 2007 kann aus objektiver Warte nicht von besonders dramatischen Begleitumst?nden oder einer besonderen Eindr?cklichkeit des Unfalls gesprochen werden. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindr?cklichkeit eigen, welche aber noch nicht f?r eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Bundesgerichtsurteil 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.1). Unbestritten ist, dass die erlittene Augenverletzung eine Verletzung besonderer Art und Schwere darstellt, welche grunds?tzlich geeignet ist, eine psychische Fehlentwicklung auszul?sen (Urk. 13 S. 6), wobei die Beschwerdegegnerin allerdings zu Recht darauf hinwies, dass das Kriterium nicht in besonders ausgepr?gter Weise gegeben sei (in diesem Sinne etwa auch Urteil des vormaligen Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts U 509/00 vom 21. Juli 2003). Weiter liegt hinsichtlich der allein massgebenden physischen Beschwerden keine ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung vor, da diese rund ein halbes Jahr nach dem Unfall abgeschlossen werden konnten. Den medizinischen Akten sind ?berdies weder Hinweise auf k?rperliche Dauerschmerzen oder eine ?rztliche Fehlbehandlung zu entnehmen, noch kann von einem unfallbedingt schwierigen Heilungsverlauf gesprochen werden. Hinsichtlich Grad und Dauer der Arbeitsunf?higkeit ist anzumerken, dass der Beschwerdef?hrer die Arbeit im Familienbetrieb ab 25. Oktober 2007 wieder zu 50 % aufnehmen konnte. Weiter ist entsprechend der Einsch?tzung von Dr. med. H.___, Facharzt FMH f?r Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie, vom 13. M?rz sowie 2. Juni 2008 davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer in einer optimal angepassten T?tigkeit sp?testens ab Sommer 2008 wieder zu 100 % arbeitsf?hig war (Urk. 14/31).
???????? Zusammenfassend ist lediglich ein Kriterium und dieses in nicht besonders ausgepr?gter Weise erf?llt, so dass die Ad?quanz der psychischen Beschwerden zu verneinen ist. Im Rahmen der weiteren Anspruchspr?fung sind demnach allein die somatischen Beschwerden massgebend.

5.?????? Was die Frage der Integrit?tsentsch?digung angeht, ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Integrit?tsschaden von 25 %, w?hrend der Vertreter des Beschwerdef?hrers eine Integrit?tsentsch?digung in der H?he von Fr. 50?000.-- fordert.
???????? Aufgrund der medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass das periphere Gesichtsfeld des Beschwerdef?hrers weitgehend erhalten ist, so dass nicht von einem vollst?ndigen Verlust des linken Auges ausgegangen werden kann, wie dies der Vertreter des Beschwerdef?hrers sinngem?ss geltend macht. Anderseits ging die Beschwerdegegnerin gest?tzt auf die Sehst?rke (Fingerz?hlen in 30 cm Abstand knapp m?glich) zu Recht von einem Restvisus zwischen 0 und 0.1 aus (Urk. 14/42), was gest?tzt auf die Tabelle 11 der Suva (Integrit?tsentsch?digung gem?ss UVG, Integrit?tsschaden bei Augenverletzungen) zu einem Integrit?tsschaden von 25 % f?hrt. Die Ermittlung des Jahresverdienstes ist nicht zu beanstanden (Urk. 14/86) und blieb denn auch unbestritten, was f?r den Bereich der Integrit?tsentsch?digung zur Best?tigung des angefochtenen Einspracheentscheids f?hrt.

6.
6.1???? Bei der Ermittlung des f?r die Invalidit?tsbemessung massgebenden hypothetischen Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt des fr?hestm?glichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tats?chlich verdient h?tte (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1). Zu ber?cksichtigen ist, dass die Bestimmung des Valideneinkommens ziffernm?ssig m?glichst genau und so konkret wie m?glich zu erfolgen hat. Sind Angaben des ehemaligen Arbeitgebers ?ber den hypothetischen Lohn zum Zeitpunkt des allf?lligen Rentenbeginns vorhanden und ist anzunehmen, der Versicherte sei mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin bei diesem Arbeitgeber t?tig gewesen, w?re er nicht invalid geworden, ist diesen Angaben etwa gegen?ber der Aufindexierung fr?herer L?hne in der Regel der Vorzug zu geben. Sie sind genauer und besagen, was der Versicherte ?tats?chlich? verdient h?tte (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_61/2012 vom 25. April 2012 E. 2.4 mit Hinweis auf RKUV 2005 Nr. U 538 112, U 66/02 E. 4.1.1). Bei - wie hier - stark schwankenden Einkommensverh?ltnissen kann allenfalls, unter Ausklammerung der H?chst- und Tiefstwerte, auf den w?hrend einer l?ngeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abgestellt werden (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E 4.2.2 mit Hinweis auf Peter Omlin, Die Invalidit?t in der obligatorischen Unfallversicherung, 2. Auflage 1999, S. 181).
???????? Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid f?r das Jahr 2009 von einem Valideneinkommen von Fr. 73?019.-- aus, wobei festgehalten wurde, dass 2009 aufgrund des schlechten Gesch?ftsganges keine Bonuszahlung erfolgt sei (Urk. 2). Wie sich aus den Eintr?gen im individuellen Konto des Versicherten ergibt, unterlagen die Einkommen - etwa zwischen 2001 und 2006 - erheblichen Schwankungen (Werte zwischen Fr. 55?389.-- per 2003 und Fr. 96?753.-- per 2005 [Urk. 14/52]; das heisst aufgerechnet auf das Jahr 2009 Werte zwischen Fr. 60?424.-- und Fr. 103?747.-- [Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), M?nner, Stand 2003: 1958, Stand 2005: 1992, Stand 2009: 2136; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, L?hne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung]). Vor diesem Hintergrund erscheint es mehr als fraglich, ob das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen als repr?sentativ gelten kann und den konkreten Umst?nden angemessen Rechnung tr?gt, auch wenn man ber?cksichtigt, dass die je nach Gesch?ftsgang ausgerichteten Bonuszahlungen einen erheblichen Anteil an der Gesamtlohnsumme ausmachten und per 2009 keine Bonuszahlung erfolgt ist (Urk. 14/52). Die Sache ist daher zur Neufestsetzung des Valideneinkommens nach den von der Rechtsprechung bei starken Einkommensschwankungen aufgestellten Regeln zur?ckzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat ein entsprechendes Vorgehen im Sinne einer Eventualbegr?ndung (Entscheidungs- grundlagen f?r die Rentenfestsetzung; Urk. 14/89) ebenfalls als m?gliche Variante in Betracht gezogen, wobei allerdings die Indexierung nicht korrekt erfolgt ist.
6.2???? Hinsichtlich des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid das tats?chlich erzielte Einkommen im Familienbetrieb heran. Dabei ist anzumerken, dass f?r die Festsetzung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach der Rechtsprechung prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht. ?bt sie nach Eintritt der Invalidit?t eine Erwerbst?tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverh?ltnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grunds?tzlich der tats?chlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Was den Beschwerdef?hrer angeht, kann er seit dem Unfall nicht mehr die gleiche Leistung erbringen, insbesondere da die angestammte T?tigkeit keineswegs behinderungsangepasst ist. Der dennoch ausgerichtete Lohn stellt dabei keinen Leistungslohn dar, sondern ist durch die Eigenheiten eines Familienbetriebes bedingt (Urk. 14/54, Urk. 14/98). Folglich kann nicht darauf abgestellt werden.
???????? Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 wurde der Beschwerdef?hrer auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Umschulung) hingewiesen und auf die Folgen einer Verletzung derselben aufmerksam gemacht (Urk. 14/68). Angesichts dessen ist das Invalideneinkommen unter Ber?cksichtigung von Art. 61 UVV zu ermitteln. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer eine Umschulung in einen behinderungsangepassten Beruf mit Erfolg absolviert h?tte, so dass auf die durchschnittlichen Einkommen gem?ss Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann. Per 2008 ist dabei von einem Einkommen von Fr. 5?789.-- auszugehen, was nach Ber?cksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 12-2012, S. 90) sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), M?nner, Stand 2008: 2092, Stand 2009: 2136; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, L?hne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) einem Jahreseinkommen von Fr. 73?764.-- entspricht. Da im Rahmen der (nicht durchgef?hrten aber hypothetisch relevanten) Umschulung auf eine optimal angepasste T?tigkeit h?tte R?cksicht genommen werden k?nnen, ist ein leidensbedingter Abzug nicht angezeigt.

7.?????? Zusammenfassend bleibt es bei der von der Beschwerdegegnerin ermittelten Integrit?tsentsch?digung, wogegen die Sache zur Neufestsetzung des Valideneinkommens und zum anschliessenden Entscheid ?ber den Rentenanspruch zur?ckzuweisen ist.
8.?????? Ausgangsgem?ss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdef?hrer f?r das vorliegende Verfahren eine angemessene Prozessentsch?digung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, namentlich unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist. Gest?tzt auf die Tatsache, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin im Bereich der Integrit?tsentsch?digung vollst?ndig best?tigt werden konnte, ist diese auf Fr. 650.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
???????? Was den Bereich des Sozialversicherungsverfahrens im Sinne von Art. 34 ff. ATSG betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus einem Vertretungsverh?ltnis gegen?ber dem Versicherungstr?ger grunds?tzlich kein Anspruch auf eine Entsch?digung ergibt. Anderes gilt nur dort, wo ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung besteht (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz. 16 zu Art. 37). Vor diesem Hintergrund kann die Suva nicht zur Bezahlung der bisher aufgelaufenen Anwaltskosten in der H?he von Fr. 8?500.-- verpflichtet werden.



Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. August 2011 insoweit aufgehoben wird, als er einen Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers verneint, und es wird die Sache zur Rentenpr?fung im Sinne der Erw?gungen an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 650.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yassin Abu-led
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt f?r Gesundheit
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).