Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00270
UV.2011.00270

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Schetty


Urteil vom 15. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led
Badenerstrasse 16, Postfach 4114, 8021 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1979 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 2000 bei Y.___, Altmetallhandel, als Monteur tätig und als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 30. Mai 2007 zog sich der Versicherte bei der Demontage einer Boilerisolation eine Schnittverletzung im linken Auge zu (Urk. 14/1), welche gleichentags operativ behandelt werden musste; weitere Eingriffe erfolgten am 9. Juni 2007, am 21. Juni 2007 sowie am 18. Oktober 2007 (Urk. 14/6, Urk. 14/9, Urk. 14/12). Am 25. Oktober 2007 nahm der Versicherte die Arbeit wieder zu 50 % auf (Urk. 14/14). In der Folge kam es aus Sorge um das noch gesunde rechte Auge zu psychischen Beschwerden, welche eine psychiatrische Behandlung notwendig machten (Urk. 14/51, Urk. 14/92 Beilage 1). Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 sprach die Suva dem Versicherten - ausgehend von einer Einbusse von 25 % - eine Integritätsentschädigung von Fr. 26‘700.-- zu und wies das Rentenbegehren ab (Urk. 14/91). Im Ergebnis hielt sie an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 22. August 2011 fest (Urk. 14/101 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 23. September 2011 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 50‘000.-- zuzusprechen. Weiter sei die Suva zur Zahlung der bisher aufgelaufenen Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 8‘500.-- zu verpflichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2011 beantragte die Beschwerde-gegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 461 E. 5a).
1.3.2   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 E. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 141 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 E. 6.1, 120 V 355 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.3.3   Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 E. 5b/aa, 115 V 139 E. 6a).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 E. 6.1, 115 V 140 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.4     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).   Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
         Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
         Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
         Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
1.5     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass für die psychischen Beschwerden aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht mangels adäquaten Kausalzusammenhangs keine Leistungspflicht bestehe. Hinsichtlich des Integritätsschadens sei bezüglich des linken Auges von einem Restvisus von 0.1 oder weniger auszugehen, was entsprechend der Tabelle 11 der Suva (Integritätsschaden bei Augenverletzungen) einer Einbusse von 25 % entspreche. Bei einem Jahreseinkommen von Fr. 106‘800.-- führe dies zu einer Integritätsentschädigung von Fr. 26‘700.--. Betreffend den Rentenanspruch sei per 2009 von einem mutmasslichen Einkommen von 73‘019.-- auszugehen, was unter Berücksichtigung des 2009 tatsächlich erzielten Einkommens in der Höhe von Fr. 68‘900.-- zu einem Invaliditätsgrad von 5.64 % führe (Urk. 2).
         Demgegenüber wurde im Rahmen der Beschwerdeantwort hinsichtlich des Invalideneinkommens auf den Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht und auf die Ausführungen in der Verfügung vom 3. Februar 2010 verwiesen, welche auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Bezug nehmen (Urk. 13 S. 7).
2.2     Der Vertreter des Beschwerdeführers machte im Wesentlichen geltend, dass die Adäquanz bezüglich der psychischen Beschwerden zu bejahen sei. Der Verlust des linken Auges vermindere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zumindest um 50 %. Vor dem Unfall habe sein Mandant ein jährliches Einkommen von Fr. 75‘000.-- erzielen können; heute betrage dieses nur noch Fr. 2‘500.--. Der tatsächlich ausgerichtete Lohn stelle mehr eine finanzielle Unterstützung denn ein Entgelt für die Leistung dar. Vor diesem Hintergrund seien eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr. 50‘000.-- sowie eine monatliche Rente von mindestens Fr. 2‘500.-- zu bezahlen (Urk. 1).

3.
3.1     Dr. med. Z.___ (Ärztehaus A.___, Dr. med. B.___, Augenarzt FMH) diagnostizierte in ihrem Bericht vom 27. November 2007 einen Status nach zweimaliger Vitrektomie wegen Amotio retinae bei traumatischer Oradialyse, einen Status nach Bulbusperforation am 30. Mai 2007 mit intracularem Fremdkörper, aktuell zentrale Narbe in der Macula, Status nach pars plana Vitrektomie, Fremdkörperextraktion, Kryokoagulation sowie Silikonöl-instillation und Silikonölentfernung. Beim rechten Auge bestehe ein Fernvisus von 1.0, beim linken Auge sei Fingerzählen in 30 cm Entfernung knapp möglich. Der Beschwerdeführer habe am 25. Oktober 2007 die Arbeit wieder zu 50 % aufgenommen. Da der Fremdkörper sich direkt in der Macula befunden habe, sei keine Visusverbesserung zu erwarten (Urk. 14/14).
3.2     Dr. med. C.___, Assistenzarzt, und Dr. med. D.___, Oberärztin, an der Augenklinik des E.___, stellten in ihrem Bericht vom 19. August 2008 im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie Dr. Z.___. Der Beschwerdeführer weise am linken Auge bei Status nach Bulbusperforation am 30. Mai 2007 mit intrakularem Fremdkörper eine makuläre Narbe auf. Das periphere Gesichtsfeld sei weitgehend erhalten. In der Goldmann Gesichtsfeldmarke III/3 zeige sich denn auch ein binokulares horizontales Gesichtsfeld von rund 160°. Am nicht verletzten Auge betrage der Visus 1.25, so dass der Beschwerdeführer aus ophtalmologischer Sicht als fahrtauglich einzuschätzen sei (Urk. 14/39).
3.3     Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Dezember 2008 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1). Die Weiterführung der Psychotherapie sei sicher indiziert, wobei es in einem zweiten Schritt um die psychotherapeutische Traumabearbeitung und Trauerarbeit im engeren Sinn gehen müsse. Mit diesen Massnahmen könne die bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % weiter gesenkt werden, eine gänzliche Arbeitsfähigkeit sei zur Zeit jedoch nicht absehbar (Urk. 14/51).
3.4     Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. November 2009 eine Angststörung (ICD-10 F 43.2) im Rahmen eines Berufsunfalls mit nahezu vollständigem Verlust des linken Auges, DD: leicht depressives Zustandsbild (ICD-10 F 32.0), DD: posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1), DD: Befindlichkeitsstörung im Rahmen der notwendigen Umorientierung. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei mittel- bis langfristig nicht beeinträchtigt, wobei ungefähr in einem halben Jahr wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Berufliche Massnahmen seien vom Beschwerdeführer nicht gewünscht, da er beabsichtige, weiter im Familienbetrieb zu arbeiten (Urk. 14/92 Beilage 1).

4.
4.1     Gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ darf davon ausgegangen werden, dass von der Behandlung der somatischen Beschwerden ab November 2007 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr zu erwarten war. Weiter hat der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf seine weiterhin beabsichtigte Tätigkeit für den Familienbetrieb - auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung verzichtet (Urk. 14/68, Urk. 14/65).
4.2
4.2.1   Zu prüfen bleibt, ob die als Reaktion auf den Unfall aufgetretenen psychischen Beschwerden zu jenem Geschehen adäquat kausal sind. Die Beschwerdegegnerin ging dabei gestützt auf die Kasuistik des Bundesgerichts von einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich aus, was nicht zu beanstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_965/2008 vom 5. Mai 2009 E. 4.2). Bei der gegebenen Unfallschwere (mittelschwerer Unfall im engeren Sinn) müssten von den zusätzlich zu beachtenden Kriterien (gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) mindestens drei in der einfachen Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könnte (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6 mit Hinweis auf SVR 2012 UV Nr. 23 E. 4.2; SVR 2010 Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5; Urteil 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E. 6.2.2, nicht publ. in BGE 138 V 248).
4.2.2   Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls des Versicherten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 10.1). Der nachfolgende Heilungsprozess ist nicht relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 11.1). Beim Geschehen vom 30. Mai 2007 kann aus objektiver Warte nicht von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, welche aber noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Bundesgerichtsurteil 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.1). Unbestritten ist, dass die erlittene Augenverletzung eine Verletzung besonderer Art und Schwere darstellt, welche grundsätzlich geeignet ist, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen (Urk. 13 S. 6), wobei die Beschwerdegegnerin allerdings zu Recht darauf hinwies, dass das Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben sei (in diesem Sinne etwa auch Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 509/00 vom 21. Juli 2003). Weiter liegt hinsichtlich der allein massgebenden physischen Beschwerden keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung vor, da diese rund ein halbes Jahr nach dem Unfall abgeschlossen werden konnten. Den medizinischen Akten sind überdies weder Hinweise auf körperliche Dauerschmerzen oder eine ärztliche Fehlbehandlung zu entnehmen, noch kann von einem unfallbedingt schwierigen Heilungsverlauf gesprochen werden. Hinsichtlich Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Arbeit im Familienbetrieb ab 25. Oktober 2007 wieder zu 50 % aufnehmen konnte. Weiter ist entsprechend der Einschätzung von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie, vom 13. März sowie 2. Juni 2008 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit spätestens ab Sommer 2008 wieder zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 14/31).
         Zusammenfassend ist lediglich ein Kriterium und dieses in nicht besonders ausgeprägter Weise erfüllt, so dass die Adäquanz der psychischen Beschwerden zu verneinen ist. Im Rahmen der weiteren Anspruchsprüfung sind demnach allein die somatischen Beschwerden massgebend.

5.       Was die Frage der Integritätsentschädigung angeht, ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Integritätsschaden von 25 %, während der Vertreter des Beschwerdeführers eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 50‘000.-- fordert.
         Aufgrund der medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass das periphere Gesichtsfeld des Beschwerdeführers weitgehend erhalten ist, so dass nicht von einem vollständigen Verlust des linken Auges ausgegangen werden kann, wie dies der Vertreter des Beschwerdeführers sinngemäss geltend macht. Anderseits ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Sehstärke (Fingerzählen in 30 cm Abstand knapp möglich) zu Recht von einem Restvisus zwischen 0 und 0.1 aus (Urk. 14/42), was gestützt auf die Tabelle 11 der Suva (Integritätsentschädigung gemäss UVG, Integritätsschaden bei Augenverletzungen) zu einem Integritätsschaden von 25 % führt. Die Ermittlung des Jahresverdienstes ist nicht zu beanstanden (Urk. 14/86) und blieb denn auch unbestritten, was für den Bereich der Integritätsentschädigung zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids führt.

6.
6.1     Bei der Ermittlung des für die Invaliditätsbemessung massgebenden hypothetischen Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1). Zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmung des Valideneinkommens ziffernmässig möglichst genau und so konkret wie möglich zu erfolgen hat. Sind Angaben des ehemaligen Arbeitgebers über den hypothetischen Lohn zum Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns vorhanden und ist anzunehmen, der Versicherte sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin bei diesem Arbeitgeber tätig gewesen, wäre er nicht invalid geworden, ist diesen Angaben etwa gegenüber der Aufindexierung früherer Löhne in der Regel der Vorzug zu geben. Sie sind genauer und besagen, was der Versicherte „tatsächlich“ verdient hätte (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_61/2012 vom 25. April 2012 E. 2.4 mit Hinweis auf RKUV 2005 Nr. U 538 112, U 66/02 E. 4.1.1). Bei - wie hier - stark schwankenden Einkommensverhältnissen kann allenfalls, unter Ausklammerung der Höchst- und Tiefstwerte, auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abgestellt werden (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E 4.2.2 mit Hinweis auf Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 2. Auflage 1999, S. 181).
         Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid für das Jahr 2009 von einem Valideneinkommen von Fr. 73‘019.-- aus, wobei festgehalten wurde, dass 2009 aufgrund des schlechten Geschäftsganges keine Bonuszahlung erfolgt sei (Urk. 2). Wie sich aus den Einträgen im individuellen Konto des Versicherten ergibt, unterlagen die Einkommen - etwa zwischen 2001 und 2006 - erheblichen Schwankungen (Werte zwischen Fr. 55‘389.-- per 2003 und Fr. 96‘753.-- per 2005 [Urk. 14/52]; das heisst aufgerechnet auf das Jahr 2009 Werte zwischen Fr. 60‘424.-- und Fr. 103‘747.-- [Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Männer, Stand 2003: 1958, Stand 2005: 1992, Stand 2009: 2136; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung]). Vor diesem Hintergrund erscheint es mehr als fraglich, ob das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen als repräsentativ gelten kann und den konkreten Umständen angemessen Rechnung trägt, auch wenn man berücksichtigt, dass die je nach Geschäftsgang ausgerichteten Bonuszahlungen einen erheblichen Anteil an der Gesamtlohnsumme ausmachten und per 2009 keine Bonuszahlung erfolgt ist (Urk. 14/52). Die Sache ist daher zur Neufestsetzung des Valideneinkommens nach den von der Rechtsprechung bei starken Einkommensschwankungen aufgestellten Regeln zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat ein entsprechendes Vorgehen im Sinne einer Eventualbegründung (Entscheidungs- grundlagen für die Rentenfestsetzung; Urk. 14/89) ebenfalls als mögliche Variante in Betracht gezogen, wobei allerdings die Indexierung nicht korrekt erfolgt ist.
6.2     Hinsichtlich des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid das tatsächlich erzielte Einkommen im Familienbetrieb heran. Dabei ist anzumerken, dass für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Was den Beschwerdeführer angeht, kann er seit dem Unfall nicht mehr die gleiche Leistung erbringen, insbesondere da die angestammte Tätigkeit keineswegs behinderungsangepasst ist. Der dennoch ausgerichtete Lohn stellt dabei keinen Leistungslohn dar, sondern ist durch die Eigenheiten eines Familienbetriebes bedingt (Urk. 14/54, Urk. 14/98). Folglich kann nicht darauf abgestellt werden.
         Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Umschulung) hingewiesen und auf die Folgen einer Verletzung derselben aufmerksam gemacht (Urk. 14/68). Angesichts dessen ist das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung von Art. 61 UVV zu ermitteln. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Umschulung in einen behinderungsangepassten Beruf mit Erfolg absolviert hätte, so dass auf die durchschnittlichen Einkommen gemäss Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann. Per 2008 ist dabei von einem Einkommen von Fr. 5‘789.-- auszugehen, was nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 12-2012, S. 90) sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Männer, Stand 2008: 2092, Stand 2009: 2136; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) einem Jahreseinkommen von Fr. 73‘764.-- entspricht. Da im Rahmen der (nicht durchgeführten aber hypothetisch relevanten) Umschulung auf eine optimal angepasste Tätigkeit hätte Rücksicht genommen werden können, ist ein leidensbedingter Abzug nicht angezeigt.

7.       Zusammenfassend bleibt es bei der von der Beschwerdegegnerin ermittelten Integritätsentschädigung, wogegen die Sache zur Neufestsetzung des Valideneinkommens und zum anschliessenden Entscheid über den Rentenanspruch zurückzuweisen ist.
8.       Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist. Gestützt auf die Tatsache, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin im Bereich der Integritätsentschädigung vollständig bestätigt werden konnte, ist diese auf Fr. 650.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
         Was den Bereich des Sozialversicherungsverfahrens im Sinne von Art. 34 ff. ATSG betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus einem Vertretungsverhältnis gegenüber dem Versicherungsträger grundsätzlich kein Anspruch auf eine Entschädigung ergibt. Anderes gilt nur dort, wo ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung besteht (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz. 16 zu Art. 37). Vor diesem Hintergrund kann die Suva nicht zur Bezahlung der bisher aufgelaufenen Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 8‘500.-- verpflichtet werden.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. August 2011 insoweit aufgehoben wird, als er einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint, und es wird die Sache zur Rentenprüfung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 650.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yassin Abu-led
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).