Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00273
UV.2011.00273

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer


Urteil vom 20. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum
DERRER SATMER HUNZIKER Rechtsanwälte
Dufourstrasse 101, 8008 Zürich

gegen

HDI-Gerling Industrie Versicherung AG, Hannover
Niederlassung Zürich/Schweiz
Dufourstrasse 46, 8034 Zürich
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle
Raggenbass Rechtsanwälte
Kirchstrasse 24a, 8580 Amriswil


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1977, war seit Juli 2007 als Geschäftsführerin im Bereich Service bei Y.___, angestellt und bei der HDI-Gerling Industrie Versicherung AG, Niederlassung Schweiz, Zürich, obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Laut Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 26. November 2009 hatte sich die Versicherte am 10. November 2009 durch eine Wärmeflasche, die nicht dicht gewesen sei, am linken Handgelenk eine Brandwunde zugezogen, welche sich sodann entzündet habe und schlecht schliesse (Urk. 11/K1). Nachdem die Versicherte zunächst weiter gearbeitet hatte, wurde sie ab 27. November 2009 aufgrund der eingetretenen Komplikationen in Form einer Sudeck Dystrophie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 11/M1 ff.). Die Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 11/K2-K23).
         Im Sommer 2010 meldete sich die Versicherte bei weiterhin attestierter Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/M17) zwecks Umschulung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/K26). Nachdem die Versicherte anlässlich eines Telefongesprächs mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Unfallversicherung vom 8. November 2010 (Urk. 11/K36) und dem hierauf zugestellten Fragebogen am 13. Dezember 2010 (Urk. 11/K38) den Unfallhergang geschildert hatte, teilte die Unfallversicherung ihr mit Schreiben vom 30. Dezember 2010 mit, dass es sich beim Vorfall vom 10. November 2009 aufgrund der nunmehrigen Schilderung des Unfallhergangs wegen der fehlenden Voraussetzungen der plötzlichen Einwirkung und eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht um einen Unfall im Rechtssinne handle (Urk. 11/K41). Am 19. Januar 2011 liess die Versicherte hierzu Stellung nehmen (Urk. 11/K46). Mit Verfügung vom 2. März 2011 hielt die Versicherung an ihrer Auffassung fest, dass der Hergang vom 10. November 2009 keinen Unfall darstelle. Die bereits erbrachten Leistungen seien zurückzuerstatten, wobei sie die Heilungskosten direkt bei den Leistungerbringern und die Taggelder beim Arbeitgeber zurückfordern werde (Urk. 11/K50). Mit Verfügung vom selben Tag forderte sie vom Arbeitnehmer die Rückerstattung der bereits erbrachten Taggelder im Betrag von Fr. 49‘048.-- zurück (Urk. 11/K49). Der Arbeitgeber erhob dagegen am 16. März 2011 Einsprache (Urk. 11/K59), zog diese jedoch mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 unter Hinweis auf die bereits erfolgte Rückzahlung des geforderten Betrages wieder zurück (Urk. 11/K82). Mit Einspracheentscheid vom 16. September 2011 wies die HDI Gerling die Einsprache der Versicherten vom 17. März 2011 (Urk. 11/K60) ab (Urk. 2).
2.       Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 27. September 2011 Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 20. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2    
1.2.1   Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
1.2.2   Die Ungewöhnlichkeit kann - hauptsächlich - in einer Programmwidrigkeit bestehen (etwa Ausgleiten auf Glatteis) oder sich aus einem das Übliche überschreitenden Ausmass (etwa besonders hohes Gewicht, besonders starke Einwirkung) ergeben. Ungewöhnlich ist dabei nicht die Wirkung des betreffenden Faktors, sondern dieser selbst. Demgegenüber ist die Wirkung (das heisst, die Natur des Gesundheitsschadens) insoweit von Bedeutung, als sie gegebenenfalls im Einzelfall dazu beitragen kann, einen Rückschluss auf die Ungewöhnlichkeit zu ziehen (vgl. dazu BGE 134 V 80 ff.).
        
         Bei starken Sonnen- beziehungsweise Kälteeinwirkungen mit Sonnenstich, Sonnenbrand und Hitzeschlag sowie Erfrierungen als Folge liegt rechtsprechungsgemäss in der Regel kein Unfall vor. Die schädigenden Folgen gelten jedoch dann als Unfälle, wenn sie infolge ausserordentlicher Vorgänge eintreten, zum Beispiel wenn sich die verletzte Person wegen Beinbruchs nicht fortbewegen kann und deswegen der Sonnenbestrahlung ausgesetzt bleibt. Die grosse Kälte bei einer Hochtour im März auf einer Höhe von über 3500 m ist nicht aussergewöhnlich und die dabei zugezogene Fingererfrierung kein Unfall (RKUV 1987 Nr. U 25 E. 3a).
1.2.3   Mit dem Erfordernis der Plötzlichkeit ist zwar nicht notwendig verbunden, dass die schädigende Einwirkung auf einen blossen Augenblick beschränkt ist, wohl aber muss sie plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (Urteil des Bundesgerichts U 245/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4 mit Hinweis).
1.3     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der den Anspruch erhebenden Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung.
         Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 140 E. 4b, 114 V 305 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50; Bühler, Der Unfallbegriff, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 267).
         Für Tatsachenfeststellungen bei der Beurteilung des Unfallcharakters eines Ereignisses gilt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (SVR 2012 UV Nr. 11 E. 5 mit Hinweis; vgl. auch SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39).
2.
2.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2.2     Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren bildet einzig die Frage, ob der Vorfall vom 10. November 2009 einen Unfall im Rechtssinne darstellt. Nicht in diesem Verfahren zu beurteilen ist eine allfällige Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin, nachdem die Beschwerdegegnerin bereits in der Verfügung vom 2. März 2011 erwog, die erbrachten Leistungen bei den Leistungserbringern und dem Arbeitgeber zurückzufordern und damit nicht verbindlich eine Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin verfügte (Urk. 11/K50). Im hier angefochtenen Entscheid äusserte sie sodann überhaupt nicht mehr zum Thema Rückforderung/Rückerstattung. Streitig ist in diesem Verfahren damit die Einstellung der Leistungen nach dem Telefonat vom 8. November 2010.
         Gewährt ein Versicherer bei einem zeitlich gefächerten Leistungsanspruch in einem bestimmten Zeitpunkt für die Zukunft keine Leistungen mehr und begründet dies damit, dass bei zutreffender Betrachtungsweise ein versichertes Ereignis gar nicht vorliege, ist ein solcher Entscheid praxisgemäss ohne Prüfung der Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG zulässig (BGE 130 V 380).
3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist damit, ob das Ereignis vom 10. November 2009 einen Unfall darstellt.
3.2     Die Beschwerdegegnerin lässt gegen das Vorliegen eines solchen ausführen, dass den Akten unterschiedliche Angaben bezüglichen des relevanten Sachverhaltes zu entnehmen seien. Entgegen der Unfallschilderung in der Schadensmeldung vom 26. November 2009 (Urk. 11/K1) würde in den beiden persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin eine undichte Wasserflasche mit Auslaufen des Wassers mit keinem Wort erwähnt, sondern lediglich davon gesprochen, dass das linke Handgelenk über Nacht auf der Wärmeflasche gelegen habe und sich dabei eine Brandblase gebildet habe, die sie beim Aufwachen am Morgen entdeckt habe. Dass die Beschwerdeführerin das Auslaufen des Wassers - sofern geschehen - nicht erwähnt hätte, sei unglaubhaft. Das Auflegen der Wärmeflasche über Nacht habe somit die Verbrennung bewirkt, was das Begriffsmerkmal des äusseren Faktors nicht zu beweisen vermöge. Zudem fehle es offensichtlich am Element der Plötzlichkeit. Die Beschwerdeführerin sei der Wärmeflasche mit ihrem linken Handgelenk während der ganzen Nacht ausgesetzt gewesen. Die rechtsprechungsgemäss verlangte sehr kurze Zeit der Einwirkung sei dadurch deutlich überschritten. Eine plötzliche, diskontinuierliche Verbrennung hätte sofortige, heftige Schmerzen verursacht, die ein Durchschlafen verunmöglicht hätten (Urk. 10 insbesondere S. 11 ff.).
3.3     Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, dass sich der Sachverhalt wie folgt zugetragen habe: Sie habe sich in der Nacht vom 9. auf den 10. November 2009 mit einer Wärmeflasche das linke Handgelenk verbrüht und sich dabei eine Brandblase zugezogen. Durch die Verbrennung sei sie geweckt worden. Anlässlich des Telefongesprächs vom 8. November 2010 mit der Beschwerdegegnerin habe sie das Auslaufen von Wasser bestätigt; die Beschwerdegegnerin habe diese Aussage nicht in ihren Akten vermerkt. Warum das Wasser erst am frühen Morgen plötzlich ausgelaufen sei, wisse niemand. Im Übrigen sei wohl nicht einmal wesentlich, ob die Flasche ausgelaufen sei oder nicht; entscheidend sei allein, dass die Hitzeeinwirkung zu der Brandblasenbildung geführt habe. Was das Element der Plötzlichkeit anbelange, seien Verbrennungen oder Verbrühungen stets die Folge eines Hitzestosses, dem man sich wegen seiner Plötzlichkeit nicht rechtzeitig, sondern nur reflexhaft entziehen könne (Urk. 1 insbesondere S. 4 ff.).
4.
4.1     Angesichts der Parteivorbringen ist zunächst der rechtserhebliche Sachverhalt zu ermitteln.
4.2     In der Unfallmeldung vom 26. November 2009 lautete die Schilderung des Unfallhergangs wie folgt: „ Verbrennung durch eine Wärmeflasche, die nicht dicht war verbrannte sich Frau X.___ am linken Handgelenk, Brandwunde hat sich entzündet und schliesst sich schlecht“ (Urk. 11/K1).
         Der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, notierte in seinem Arztzeugnis UVG vom 14. Dezember 2009 gestützt auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin aus der Erstbehandlung vom 25. November 2009 zum Unfallhergang einzig, dass sie sich am Vorderarm links eine Verbrennung mit einer Bettflasche zugezogen habe. Seine Diagnose lautete auf eine Tendinitis mit infizierter Verbrennungswunde (Urk. 11/M1).
         Auch den weitern medizinischen Akten sind keine weiterführenden anamnestischen Angaben zum Unfallhergang zu entnehmen. Insbesondere finden sich darin keine Ausführungen zur Frage, ob Wasser aus der Wärmeflasche ausgetreten war, und ob die Beschwerdeführerin die Verbrennung im Entstehungszeitpunkt realisiert hatte (vgl. Urk. 11/M2-4, M7, M9, M10, M11-24).
         Einzig in der medizinischen Stellungnahme des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 1. März 2010 wird eine undichte Bettflasche erwähnt (Urk. 11/M5). Diesen Bericht erstellte Dr. A.___ jedoch ohne eigene Untersuchung gestützt auf die Akten und auf den von der Beschwerdegegnerin in ihrer Anfrage vom 22. Januar 2010 (Urk. 11/K6) geschilderten Sachverhalt, in welchem, ausgehend von der Unfallanzeige, eine undichte Wärmeflasche erwähnt worden war.
         Entsprechend ist festzustellen, dass in keiner ärztlichen Anamnese das Auslaufen von Wasser aus der Wärmeflasche erwähnt wird.
         In den übrigen Akten wird der Unfallhergang erstmals wieder in der Telefon-notiz vom 8. November 2010 thematisiert. Die zuständige Sachbearbeiterin notierte darin nach dem Telefonat mit der Beschwerdeführerin Folgendes: „Bezüglich dem Unfallhergang: die Versicherte hatte während der Nacht ihre Hand auf die Wärmeflasche gelegt. Als sie am Morgen aufwachte, hat sie die Verbrennung gemerkt“ (Urk. 11/K36).
         Im hierauf zugestellten Fragebogen schilderte die Beschwerdeführerin den Unfallhergang am 13. Dezember 2010 wie folgt: „Ich nahm mir eine Wärmeflasche mit ins Bett. Die lag wohl zu lange an meinem Handgelenk. Nächster Morgen Brandblase (zu Hause). Dachte nichts dabei, arbeitete weiter, gab ne starke Entzündung, da die Verbrennung sehr tief war und ich reizte die Wunde mit dem Arbeiten.“ Die Frage, ob äussere (ausserhalb des Körpers liegende) Faktoren oder Umstände (wie Anschlagen, Sturz, Ausrutschen) zum Ereignis geführt hätten, verneinte sie (Urk. 11/K38).
         In der Stellungnahme vom 19. Januar 2011 liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, dass eine Wärmeflasche ohne Weiteres ein ungewöhnlicher äusserer Faktor sei, wenn sie - wie vorliegend - auslaufe und die Haut verbrenne. Daran ändere ihre verneinende Antwort im Fragebogen vom 13. Dezember 2010 zum Thema äusserer Faktor nichts, habe sie die Frage doch offensichtlich nicht verstanden (Urk. 11/K46). Erst in der Einsprache vom 17. März 2011 liess die Beschwerdeführerin sodann behaupten, dass die Aktennotiz vom 8. November 2010 den Gesprächsinhalt nur unvollständig wiedergebe, habe sie anlässlich dieses Telefonats doch das Auslaufen von Wasser erwähnt (Urk. 11/K60 S. 1 f.). Ausserdem sei keine Aktennotiz zu einem spätern Telefongespräch erstellt worden. Offensichtlich habe die Beschwerdegegnerin nach Erhalt des Fragebogens am 16. Dezember 2010 bemerkt, dass die Beschwerdeführerin das Auslaufen der Flasche versehentlich nicht erwähnt habe, und habe diese angerufen. Die Beschwerdeführerin habe das Versehen sofort berichtigt, das Auslaufen bestätigt und auch das genässte Laken erwähnt. Als Begründung für ihr Versehen habe sie erwähnt, dass sie durch den Exit-Freitod ihrer Grosseltern in der zweiten Novemberhälfte seelisch stark mitgenommen gewesen sei und zwecks seelischer Entlastung einfach etwas geschrieben habe, um die Anfrage zu erledigen (Urk. 11/K60 S. 2).
         Die Beschwerdegegnerin bestätigte im angefochtenen Entscheid, dass ein nach der Zustellung des Schreibens vom 30. Dezember 2010 geführtes Telefonat nicht akturiert worden sei. Anlässlich desselben habe die Beschwerdeführerin jedoch nur kurz erklärt, mit dem vorgesehenen Entscheid nicht einverstanden zu sein. Da die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme noch gelaufen sei und es sich inhaltlich um keine relevante Aussage gehandelt habe, sei auf eine Akturierung verzichtet worden (Urk. 2 S. 4).
         In der Beschwerde vom 27. September 2011 lässt die Beschwerdeführerin sodann neuerlich behaupten, anlässlich des Telefonats vom 8. November 2010 das Auslaufen von Wasser bestätigt zu haben (Urk. 1 S. 3); unerwähnt lässt sie nunmehr aber das spätere, nicht akturierte Telefongespräch.
4.2    
4.2.1   Die Frage, ob aus der Wärmeflasche in der Nacht vom 9. auf den 10. November 2009 Wasser ausgelaufen ist, kann aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Abgesehen von der Unfallbeschreibung in der Unfallmeldung vom 26. November 2009 findet sich bis zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2011 weder in den medizinischen Akten noch in der Aktennotiz vom 8. November 2010 (Urk. 11/K36) und insbesondere nicht im von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragebogen vom 13. Dezember 2010 (Urk. 11/K38) ein Hinweis auf das Auslaufen der Flasche. Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass schwer nachvollziehbar ist, aus welchem Grunde die Beschwerdeführerin das Auslaufen der Flasche - wenn geschehen - darin nicht erwähnte, zumal unter der ersten Frage explizit eine möglichst ausführliche Beschreibung des Hergangs verlangt wurde (Urk. 11/K38 S. 1). Auch erscheint das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin insofern als widersprüchlich und ungenau, als sie noch in der Stellungnahme vom 19. Januar 2011 trotz Aktenkenntnis weder die angebliche Unvollständigkeit der Aktennotiz vom 8. November 2010 noch das Fehlen einer Telefonnotiz zu einem späteren Telefonat behaupten liess (Urk. 11/K46). Irritierend erscheint auch der Umstand, dass sie im Rahmen der Beschwerde ebenfalls auf eine Wiederholung des in der Einsprache thematisierten, nicht akturierten Telefonats und auf die Darlegung des zuvor behaupteten Inhalts verzichtete.
         Diesen Ungereimtheiten stehen jedoch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin zumindest zu einer in den Akten wiederholt erwähnten telefonischen Besprechung vom 20. Dezember 2010 keine Notiz erstellte (Urk. 11/K41 und Beilage, Urk. 11/K42 S. 1), sowie insbesondere der Umstand, dass in der Unfallmeldung vom 26. November 2009, mithin der ersten in den Akten liegenden Unfallschilderung überhaupt, erwähnt wurde, dass die Flasche undicht gewesen sei (Urk. 11/K1), gegenüber. Ob diese Schilderung tatsächlich auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruht, und ob ihr als „Aussage der ersten Stunde“ erhöhtes Gewicht beizumessen wäre (vgl. BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), kann indessen - wie sich aus dem Folgenden ergibt - offen bleiben.
4.2.2   Keine Zweifel rechtfertigen sich nämlich aufgrund der Aktenlage daran, dass die Beschwerdeführerin die Verbrennung erst am nächsten Morgen nach dem Aufwachen bemerkte. Diesbezüglich sind sowohl die Aktennotiz vom 8. November 2010 (Urk. 11/K36) als auch die Schilderung im Fragebogen vom 13. Dezember 2010 unmissverständlich (Urk. 11/K38). Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin durch die Verbrennung geweckt worden sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 13), erscheint angesichts der vorherigen Darlegungen des Sachverhalts als unglaubhaft.
5.      
5.1     Bei dieser Sachlage ist hinsichtlich des Unfallbegriffs zunächst festzuhalten, dass die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nur dann zu bejahen wäre, wenn die Wärmeflasche tatsächlich undicht war.
         Sollte sich die Beschwerdeführerin die Verbrennung zugezogen haben, indem sie ihre Hand im Schlaf zu lange an der Wärmeflasche liegen liess, was durchaus möglich ist, können doch bereits dauerhafte Temperatureinflüsse von über 40 °C die Kompensationsfähigkeit des Organismus überfordern und zu Verbrennungsverletzungen bis hin zu Nekrosen führen (Ottomann und Hartmann: Die Pathophysiologie des Verbrennungstraumas. In: Intensivmed 41/2004. S. 380-387), wäre die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu verneinen.
         Die Wärmeabgabe durch die Wärmeflasche entspricht gerade dem gewollten Vorgang. Dass die Wärmeabgabe im konkreten Fall das im jeweiligen Lebensbereich Alltägliche oder Übliche, mithin die erwartete Wärmeabgabe, nicht überschritt (vgl. obige E. 1.2), folgt aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit der Wärmeflasche im Bett einschlief, diese mithin keineswegs eine völlig unerwartete, ausserordentliche Hitze abgab, hätte eine solche doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Einschlafen verhindert. Eine Verbrennung durch die Wärmeflasche ohne Wasseraustritt wäre folglich nicht als Unfall im Rechtssinne zu betrachten.
5.2     Ausgehend vom hypothetischen Sachverhalt, dass Wasser aus der Wärmeflasche ausgetreten ist, womit ein ungewöhnlicher äusserer Faktor gegeben wäre, ist aber das Erfordernis der Plötzlichkeit nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt und auch nicht mit weiteren Beweisvorkehren erstellbar (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
         Wie unter Erwägung 1.2.3 dargelegt, setzt die Plötzlichkeit als Voraussetzung des Unfallbegriffs zwar nicht voraus, dass die schädigende Einwirkung auf einen blossen Augenblick beschränkt ist, wohl aber muss sie plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (Urteil des Bundesgerichts U 245/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4 mit Hinweis). Wenn auch naturgemäss ein Wasseraustritt aus der Wärmeflasche plötzlich eingesetzt, scheitert das Element der Plötzlichkeit im hier zu beurteilenden Fall am Erfordernis der Einmaligkeit.
         Sachverhaltlich ist erstellt (E. 4.2.2), dass die Beschwerdeführerin trotz der erlittenen Verbrennung nicht aufwachte und die Verbrennung erst am nächsten Morgen bemerkte, weshalb es unwahrscheinlich erscheint, dass Wasser schwallartig ausgetreten ist, wäre diesfalls die Beschwerdeführerin doch höchstwahrscheinlich aufgewacht und hätte zudem wohl eine grössere Verbrennung erlitten. Ein tröpfchenweiser Austritt des Wassers aber stellt keine einmalige schädigende Einwirkung im Sinne des Unfallbegriffs dar. Zwar ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Verbrennung durch den ersten Kontakt mit dem Wasser - immer unter der Hypothese, solches ist überhaupt ausgetreten - erfolgte; viel wahrscheinlicher aber erscheint, dass sie Folge einer kontinuierlichen respektive wiederholten Wärmezufuhr war. Einer solcher aber ist das Merkmal der Plötzlichkeit abzusprechen.
         Entsprechend liegt kein Unfall im rechtlichen Sinn vor; die Beschwerde ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum
- Fürsprecher Martin Bürkle
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).