UV.2011.00274
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 3. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, war vom 1. Juni 2004 bis 30. November 2005 (Urk. 8/122) bei der Y.___ AG angestellt und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) versichert. Am 10. Januar 2005 verfehlte die Versicherte einen Türdurchgang und lief in die Türzarge, worauf der rechte Fuss zu schmerzen begann (Urk. 8/1). Der erstbehandelnde Arzt diagnostizierte einen Verdacht auf Bursitis bei traumatisch prominentem Metatarsale V, eine traumatische Exostose sowie eine Neuralgie nach Trauma (Urk. 8/2). In der Folge wurde die Versicherte am 25. April 2005 am Fuss operiert (Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 21. November 2005 (Urk. 8/40) und Einspracheentscheid vom 24. Januar 2007 (Urk. 8/71) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht für die Fussoperation mangels Kausalzusammenhangs, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 8. April 2008 geschützt wurde (UV.2007.00086, Urk. 8/80). Mit Urteil vom 19. November 2008 hob das Bundesgericht diesen Entscheid sowie den Einspracheentscheid auf und bejahte die Leistungspflicht der Suva (8C_399/2008, Urk. 8/81).
1.2 Per 31. Dezember 2010 stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen ein (Urk. 8/259). Mit Verfügung vom 23. Mai 2011 sprach sie der Versicherten ab dem 1. Januar 2011 eine Rente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 23 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.-- entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 8/290). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/297; Urk. 8/302) wies sie mit Einspracheentscheid vom 31. August 2011 ab (Urk. 8/304 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. September 2011 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von über 23 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von über 10 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2011 beantragte die Suva, die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als die Sache zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen sei (Urk. 7 S. 2). Am 23. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein (Urk. 12). Die Duplik der Beschwerdegegnerin wurde am 5. März 2012 (Urk. 15) erstattet und der Beschwerdeführerin am 16. April 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zum Invaliditätsgrad und dessen Bemessung (Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Unfallversicherung, UVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie zur Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG; Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 ff. und S. 6). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin gemäss kreisärztlicher Beurteilung eine ganztägige Tätigkeit unter Beachtung bestimmter Limiten möglich sei, und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 23 % (S. 4 f. Ziff. 2). Sodann sei auf die von PD Dr. med. Z.___ vorgenommene Beurteilung des Integritätsschadens in der Höhe von 10 % abzustellen (S. 6 f. Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2011 beantragte sie die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 7 S. 2 oben). Als Begründung führte sie an, aufgrund der Aktenlage würden sich sowohl für die Bestimmung des Validen- als auch des Invalideneinkommens ergänzende Abklärungen aufdrängen (S. 2 Ziff. 5). Daran hielt sie mit Duplik vom 5. März 2012 fest (Urk. 15).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, aufgrund der Berichte von Dr. med. A.___ sei ausgewiesen, dass ihr höchstens ein Arbeitspensum von zwei Stunden pro Tag zumutbar sei (S. 4 f. Ziff. 5). Sodann sei das Valideneinkommen gestützt auf die erlernte Tätigkeit als Optikerin festzusetzen, und beim Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von 50 % zu gewähren (S. 5 ff. Ziff. 6). Abschliessend rügte die Beschwerdeführerin, die Integritätseinbusse sei auf einem höheren Wert als 10 % festzusetzen (S. 7 f. Ziff. 8). Mit Replik vom 23. Februar 2012 brachte sie zum Ausdruck, dass sie mit der beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei und allfällige Abklärungen - sofern notwendig - durch das Gericht vorzunehmen seien (Urk. 12 Ziff. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist sowohl die Höhe des Rentenanspruches ab 1. Januar 2011 als auch die Höhe der Integritätsentschädigung.
3.
3.1 Im Arztzeugnis vom 27. April 2005 (Urk. 8/2) hielt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen fest (Ziff. 5):
- Verdacht auf Bursitis bei traumatisch prominentem Metatarsale V
- traumatische Exostose
- Neuralgie nach Trauma
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 8).
3.2 Im Bericht vom 11. April 2008 (Urk. 8/110/56/11-16) diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie und Intensivmedizin, ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (complex regional pain syndrome, CRPS) Typ I des rechten Fusses und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Ziff. 1.1 und Ziff. 2). Eine angepasste Tätigkeit in vorwiegend sitzender Position sei zumutbar (Ziff. 5.2). Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei es seit der Implantation einer Schmerzpumpe am 29. Oktober 2007 (S. 7 Mitte) zu einer mindestens 50%igen Beschwerdelinderung im Bereich des rechten Fusses gekommen (Ziff. 3.4).
3.3 Im weiteren Verlauf berichtete Dr. A.___ von einer weitgehenden Schmerzfreiheit der Beschwerdeführerin unter intrathekaler Schmerzbehandlung und einem zufriedenstellenden Zustand (Bericht vom 13. März 2009, Urk. 8/120; Bericht vom 30. Juni 2009, Urk. 8/157 = Urk. 8/171/1; Bericht vom 17. Januar 2010, Urk. 8/206 = Urk. 8/219; Bericht vom 2. Juni 2010, Urk. 8/246).
3.4 Am 23. September 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch den Kreisarzt PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, untersucht (Urk. 8/254). Er stellte ein komplexes regionales Schmerzsyndrom fest, wobei aktuell kaum mehr als eine ausgeprägte Allodynie sowie Bewegungs- und Belastungsschmerz festzustellen seien. Eine Umstellung der Schmerzmedikation im August habe eine deutliche Besserung gebracht. Die Beschwerdeführerin berichte von einer weitestgehend konstanten Situation und präsentiere sich motiviert und aufgeschlossen (S. 5 Ziff. 5.1). Eine wesentliche Änderung der Situation sei in näherer Zukunft nicht zu erwarten und die Voraussetzungen für den Fallabschluss seien gegeben (S. 6 Ziff. 5.5). Der Beschwerdeführerin sei eine hauptsächlich sitzende Tätigkeit mit Heben von sehr leichten Lasten bis maximal 2 kg ganztägig zuzumuten. Es seien nur kurze Gehstrecken mit zwei Unterarmgehstützen möglich. Gehen auf unebenem Gelände sowie das Besteigen von Treppen und Leitern sei nicht möglich (S. 5 Ziff. 5.2).
Der Integritätsschaden betrage 10 % (Urk. 8/255).
3.5 Im Bericht vom 4. August 2011 (Beilage zu Urk. 8/302) nahm Dr. A.___ unter anderem zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit Stellung: Die Beschwerdeführerin könne wegen der Schmerzbelastbarkeit maximal eine Stunde sitzen sowie eine halbe bis eine Stunde stehen. Die Schmerzen zeichneten sich durch einen chronischen Dauerschmerz im lateralen Fuss aus, der dank der intrathekalen Behandlung ein sehr tiefes Intensitätsniveau erreicht habe. Allerdings komme es infolge wetter- und belastungsabhängiger Veränderungen zu Schmerzexacerbationen, welche eine Erhöhung der Medikation oder den Einsatz von Zusatzmedikamenten erforderlich mache. Die eingesetzten Medikamente hätten Auswirkung auf die kognitiven Fähigkeiten, insbesondere die Konzentrationsfähigkeit. Aus diesen Problemkreisen seien folgende Anforderungen an eine zumutbare Arbeitstätigkeit abzuleiten: Wechselbelastende Tätigkeit ohne Belastungs- respektive Haltungsmonotonien, Möglichkeit von kurzfristig einzuschaltenden Pausen mindestens im Zweistundentakt, nur kurzfristige Anforderungen an den Intellekt. Der Einstieg am neuen Arbeitsplatz müsse „inkremental strukturiert" ablaufen können. Eine Anfangsbelastung von mehr als 50 % sei der Situation wohl eher nicht angepasst (S. 3 f. Ziff. 3).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Invaliditätsbeurteilung der Invalidenversicherung, welche der Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2006 eine ganze Invalidenrente ausrichtet (Urk. 8/78), die Beschwerdegegnerin nicht bindet (vgl. BGE 131 V 362; BGE 133 V 549). So sind im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Anspruchsprüfung unfallkausale Adäquanzüberlegungen ohne jede Relevanz und die beiden Versicherungen decken nicht die identischen Risiken ab.
4.2 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr sei höchstens ein Arbeitspensum von zwei Stunden pro Tag zumutbar (vgl. E. 2.2), findet in den Akten keine Stütze: Auch der behandelnde Arzt am Schmerzzentrum C.___, Dr. A.___, attestierte ihr eine steigerungsfähige Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (E. 3.5).
4.3 Allerdings kann auf die Beurteilung von Dr. A.___ nicht abgestellt werden, da er die zumutbare Arbeitsfähigkeit widersprüchlich beurteilte, indem er einerseits eine Erwerbstätigkeit in vorwiegend sitzender Position (vgl. E. 3.2) für zumutbar erachtete beziehungsweise die Beschwerdeführerin mit Bericht vom 19. Juni 2008 ab sofort in einer sitzenden Position als „halbtags funktionstüchtig" einstufte (Urk. 8/110/58), er andererseits im Widerspruch dazu ausführte, der Beschwerdeführerin seien rein sitzende Tätigkeiten seit der Implantation der Schmerzpumpe (am 29. Oktober 2007) nicht zumutbar; wechselbelastende Tätigkeiten seien „von zentraler Bedeutung" (vgl. E. 3.5). Zum anderen sind seine Beurteilungen aber auch unpräzise, hielt er im Bericht vom 4. August 2011 doch lediglich fest „[…] eine Anfangsbelastung von mehr als 50 % wäre der Situation wohl eher nicht angepasst" (vgl. E. 3.5). Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ weder das Belastungsprofil noch die ab 1. Januar 2011 effektiv zumutbare Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festlegen.
4.4 Aber auch der Abschlussbericht von Kreisarzt PD Dr. Z.___ (vgl. E. 3.4) vermag nicht zu überzeugen. Eine Begründung für die Annahme, der Beschwerdeführerin sei eine ganztägige Tätigkeit zuzumuten, fehlt, weshalb seine Einschätzung nicht nachvollziehbar ist. Hinzu kommt, dass er sich nicht mit den abweichenden Beurteilungen von Dr. A.___ auseinandergesetzt hat. Unter diesen Umständen kann auch nicht auf die Beurteilung von PD Dr. Z.___ abgestellt werden (vgl. E. 1.2).
5. Des Weiteren ist auch die Beurteilung des Integritätsschadens nicht nachvollziehbar. PD Dr. Z.___ legte zwar dar, welche Tabellen zur Schadensbeurteilung vorliegend heranzuziehen seien und dass sich dementsprechend die Einbusse zwischen 10 und 20 % bewege (Urk. 8/255). Jedoch lässt seine Beurteilung jegliche Begründung vermissen, weshalb er sich auf die Tabelle 2 statt Tabelle 4 stützte und warum er den Minimalwert von 10 % und nicht einen höheren Wert als gerechtfertigt erachtete.
Jedoch vermag auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, ihre zu erduldenden Einschränkungen seien gravierender als eine Amputation (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 8), nicht zu überzeugen. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Bemessung des Integritätsschadens nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängt und es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill geht, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
6.
6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen entschieden werden kann, da der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist: Es lässt sich weder die zumutbare Arbeitsfähigkeit (inklusive zumutbarem Belastungsprofil) noch der Integritätsschaden ermitteln. Die fehlenden Abklärungen sind grundsätzlicher Natur, weshalb die Beschwerdegegnerin diese durchzuführen hat. Es ist somit der angefochtene Entscheid aufzuheben, und die Sache ist zur Durchführung der nötigen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat die Abklärungen unverzüglich an die Hand zu nehmen. Inwiefern sich dadurch im Vergleich zum Fall, in welchem das Sozialversicherungsgericht - wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 12 S. 2) - die notwendigen Abklärungen selbst vornähme, eine nicht hinnehmbare zeitliche Verzögerung ergeben sollte, ist nicht ersichtlich.
6.2 Da bereits der medizinische Sachverhalt nicht erstellt ist, erübrigt sich vorliegend die Überprüfung der Invaliditätsbemessung. Die Beschwerdegegnerin wird jedoch - mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die vorhandenen Akten (Abklärungsbericht vom 9. November 2008, Urk. 8/110/63/2 Ziff. 2.4 f; Urk. 8/83; Urk. 8/170/1 Mitte) - erneut prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihrer erlernten Tätigkeit als Optikerin nachgehen würde.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Gestützt auf § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Prozessentschädigung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist die Entschädigung auf Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. August 2011 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).